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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.12.2016 – 10 UF 207/13

2. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. August 2013 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise (Anrechte der Antragstellerin bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2.) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 1…) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,5243 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto Nr. 2… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. August 2011, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Land Berlin, vertreten durch den … des Landes Berlin, Personalnummer …, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 430,46 € monatlich auf dem Konto 2… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. August 2011, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.602 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Auf dem am 20.9.2011 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die am …1988 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden sich die Antragstellerin mit der Beschwerde und der Antragsgegner mit der Anschlussbeschwerde. Die Antragstellerin macht geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei unbillig. Im Übrigen bedürften die von dem weiteren Beteiligten zu 2. erteilten Auskünfte der Überprüfung.

Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung seines Anschlussrechtsmittels darauf, die Gesetzesänderung vom 1.7.2014, die auf Seiten der Antragstellerin zu einer Leistungsverbesserung in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hätte, sei zu berücksichtigen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde und die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach weiterer Sachaufklärung (vgl. Bl. 123, 135, 144, 156, 181, 191, 200, 210, 216, 219, 245, 258, 269) und Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1.

Da die Antragstellerin ihr Rechtsmittel vornehmlich damit begründet, eine Durchführung des Versorgungsausgleichs sei unbillig, richtet sich ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Versorgungsaugleich insgesamt. Somit unterliegen sämtliche von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Überprüfung durch den Senat.

2.

Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom …1988 bis zum …2011 ausgegangen.

3.

Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG liegen nicht vor. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht etwa grob unbillig. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 7.7.2014 (Bl. 85) und vom 23.6.2015 (Bl. 168) Bezug genommen. Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind seither weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

4.

Das von der Antragstellerin in der Landesbeamtenversorgung erworbene Anrecht bedarf einer abweichenden Bewertung. Insoweit ist als Ausgleichswert nicht – wie im angefochtenen Beschluss angenommen – ein Betrag von 434,33 € monatlich anzusetzen. Vielmehr beläuft sich der Ausgleichswert auf 430,46 €. Insoweit hat das Rechtsmittel der Antragstellerin zum Teil Erfolg.

a)

Zum Abschluss der vom Senat angestellten Ermittlungen hat der weitere Beteiligte zu 2. durch Auskunft vom 3.8.2016 einen Ehezeitanteil von 860,92 €, einen Vorschlag für den Ausgleichswert in Höhe von 430,46 € und einen korrespondierenden Kapitalwert von 94.386,82 € mitgeteilt (Bl. 297).

b)

Von dem soeben genannten Ausgleichswert ist auszugehen. Er ist nach den maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften ermittelt und trägt auch den Anforderungen, wie sie in den Verfügungen des Senats vom 27.11.2015 (Bl. 245) und vom 17.6.2016 (Bl. 258) genannt sind, Rechnung. Dabei ist als Erläuterung der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 2. vom 3.8.2016 der Mitteilung des Landesverwaltungsamtes B… vom 14.7.2016 (Bl. 279 ff), die als Grundlage für die Auskunft des weiteren Beteiligten zu 2. gedient hat, heranzuziehen. Einwendungen gegen diese Berechnungen sind auch von keinem Beteiligten mehr erhoben worden.

c)

Von der sich nach der Berechnung des Landesverwaltungsamtes B… ergebenen Gesamtversorgung von 1.437,07 € ist der Berechnung des Ehezeitanteils eine ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Ehezeit von 16,25 Jahren im Verhältnis zu einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit insgesamt von 29,81 Jahren zugrunde gelegt worden (Bl. 282 R). Die insoweit angesetzten Dienstzeiten sind der Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten insgesamt (Anlage B 11 der Auskunft des Landesverwaltungsamtes, Bl. 285) und der Übersicht über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in der Ehezeit (Anlage B 85 der Auskunft des Landesverwaltungsamtes, Bl. 287) zu entnehmen. Addiert man die dort aufgeführten Beschäftigungszeiten, ergeben sich für die Ehezeit 16 Jahre und 90 Tage, mithin 16,25 Jahre, und für die gesamte Zeit 29 Jahre und 294,5 Tage, mithin 29,81 Jahre.

Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sind Perioden, in denen die Antragstellerin in Teilzeit tätig war, berücksichtigt. Dies wird beispielsweise deutlich an dem Zeitraum vom 1.9.2002 bis zum 7.1.2003. Dieser Zeitraum umfasst insgesamt 129 Tage. In die Berechnung Eingang gefunden haben aber nur 96,75 Tage. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in der Erläuterung für jenen Zeitraum angegeben ist "Teilzeit 30,000/40,000". Multipliziert man die Gesamtzeit für diese Periode von 129 Tagen mit ¾, so ergeben sich die ausgewiesenen 96,75 Tage.

d)

Entsprechend der Vorgabe durch den Senat mit Verfügung vom 17.6.2016 hat der weitere Beteiligte zu 2. unter Heranziehung der Auskunft des Landesverwaltungsamtes B… die Kindererziehungszeit für die Tochter A… vom …2002 bis zum …2013 nicht mehr berücksichtigt. Dies ist den Anlage D 01 und D 11 der Auskunft des Landesverwaltungsamtes zu entnehmen.

Auch trägt diese Auskunft den von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.11.2015 (Bl. 218) geäußerten Bedenken Rechnung. In den Hinweisen zur Auskunft über die Versorgungsanrechte (Bl. 281 R) weist das Landesverwaltungsamt ausdrücklich darauf hin, dass die Bewertung der Kindererziehungszuschläge nach der unmittelbaren Methode und nicht nach der zeitratierlichen Methode erfolgt ist (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 13.5.2011, 10 UF 65/11, Juris).

Der Kindererziehungszuschlag (KEZ) ist in der Anlage D 01 nachvollziehbar mit 77,55 € ermittelt worden. Dieser Betrag ist der Versorgung, bezogen auf die Ehezeit, die sich ergibt, wenn man 1.437,07 € Gesamtversorgung mit dem Quotient aus einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Ehezeit von 16,25 Jahren und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit insgesamt von 29,81 Jahren multipliziert, hinzugesetzt worden (Anlage B 02 der Auskunft des Landesverwaltungsamtes, Bl. 282 R).

e)

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin in der Landesbeamtenversorgung hat gemäß § 16 VersAusglG im Wege der externen Teilung zu erfolgen. Dabei ist, da es sich nach der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 2. vom 3.8.2016 um ein Anrecht mit Westdynamik handelt, anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist, § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG.

5.

Die Anrechte der beteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte auszugleichen. Wie der Senat durch Verfügung vom 4.7.2016 (Bl. 269) klargestellt hat, sind insoweit die Kindererziehungszeiten zutreffend berücksichtigt worden.

a)

Soweit es das von der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversorgung erworbene Anrecht betrifft, hat der Ausgleich auf der Grundlage der von der weiteren Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren unter dem 20.4.2015 erteilten Auskunft (Bl. 146) zu erfolgen. Insoweit hat die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners Erfolg.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Anrechte ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Das Gericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungsbereich für den auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (BGH, FamRZ 2003, 435; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9). Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 am 1.7.2014 (BGBl. I, S. 787 ff.) kann für Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, rentenrechtlich ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Da eine gesetzliche Änderung über die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten die Anwartschaft eines Ehegatten verbessern kann, ist sie im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 1986, 449; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a. a. O.), sofern die Änderung, wie hier, bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten ist (vgl. BGH, FamRZ 1983, 1003, 1004).

Ausweislich der Auskunft vom 20.4.2015 hat die Antragstellerin in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 1. das folgende dem Wertausgleich unterliegende Anrecht erworben:

in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)

Ehezeitanteil

5,0485 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

2,5243 Entgeltpunkte (Ost)

korrespondierender Kapitalwert

13.303,61 €.

b)

Der Ausgleich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, wie schon vom Amtsgericht angenommen, im Wege der internen Teilung zu erfolgen.

6.

Die Anrechte der beteiligten Ehegatten in der privaten Altersversorgung bei den weiteren Beteiligten zu 3. und 4. sind, wovon das Amtsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auszugleichen.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGkG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.