Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.01.2017 – 6 U 21/14
6. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin - 6 O 59/12 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 20.07.2012 gefassten Beschlusses, durch den die Geschäftsführung der Beklagten angewiesen worden ist, sämtliche Geschäftsanteile an vier Tochtergesellschaften der Beklagten zum Nennwert an die E… AG zu verkaufen.
Der Kläger ist mit einer Beteiligung von 49 % einer von zwei Gesellschaftern der Beklagten, weiterer Gesellschafter zu 51 % ist J… M…. Beide sind zugleich alleinvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Beklagten. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz und Gesellschaftervertrag eine größere Mehrheit vorschreiben (§ 11 Abs. 3 Gesellschaftsvertrages, K 3).
Der Kläger und J… M… sind zugleich durch eine Vielzahl weiterer auf dem Gebiet der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (insbes. Windenergie) tätigen Gesellschaften verbunden. Diese sind in drei voneinander rechtlich unabhängigen Konzernen zusammengefasst, an deren Leitung der Kläger bzw. M… beteiligt waren bzw. noch sind.
Die Beklagte hat den Erwerb, die Sicherung und Verwaltung von Grundstücken für Energieanlagen sowie die Erzeugung und Verteilung von Energie sowie dazugehörige Dienstleistungen zum Unternehmensgegenstand (§ 2 Gesellschaftsvertrag). Sie war zu 100 % Eigentümerin von vier Projektgesellschaften polnischen Rechts (im Folgenden: Tochtergesellschaften), nämlich der E…-E… Sp. z o.o., der E… G… Sp. z o.o., der E…-W… Sp. z o.o. und der W… Sp. z. o.o (im Folgenden W...). Die drei erstgenannten Gesellschaften verfügen jeweils über ein Stammkapital von 50.000 Sloty (ca. 12.000 €), die W... über ein Stammkapital von 125.000 Sloty (ca 30.000 €). Der Kläger war bis zum 02.10.2010 Geschäftsführer aller vier Gesellschaften.
Die Tochtergesellschaften verfügen über Projektrechte für Windparkprojekte in Polen. Zum Gesellschaftsvermögen der W... zählt eine Netzanschlusskonzession, die dieser eine gebietsbezogene Schutzstellung im Raum S…/Polen für die Einspeisung von aus Wind erzeugter elektrischer Energie verleiht. Der Wert dieser Netzanschlusskonzession ist zwischen den Parteien streitig.
Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben, steht eine Genehmigung des Netzanschlusses durch die zuständigen polnischen Stellen bis heute aus und derzeit sind Genehmigungen nur für Anlagenkapazitäten von etwa 40 MW zu erlangen.
Den Abschluss des Netzanschlussvertrages hatte die W... gegenüber dem polnischen Übertragungsnetzbetreiber P… im Jahr 2013 gerichtlich durchgesetzt. Zuvor, unter dem 03.04.12 hatte der Energiekonzern D… Energy ein unverbindliches Angebot zum Erwerb der Netzanschlussrechte der W... abgegeben, wobei das vom Angebot betroffene Objekt bezeichnet wird als „S… Wind Farm …“ . ( Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf Anlage JKN 14 Bezug genommen). Der Vorstand der E… AG hatte in seiner Sitzung vom 05.06.2012 zu TOP 4 „Partnersuche und Fokussierung der Entwicklungspipeline in Polen“ folgenden Beschluss gefasst: „- S… (abgeschlossenes Suchraumverfahren mit angefangener Grundstückssicherung): geplant ist, die Projekte an D… zu verkaufen für 6,3 ... 7 M €, zu zahlen nach Projektfortschritt, plus 9 M€ für den Netzanschluß, davon wiederum 50 %, wenn der Netzanschluß verbindlich gesichert ist und der Rest nach Anschluß der Anlagen, wobei die P…-Kosten vom Käufer direkt zu zahlen sind. Eine Anzahlung von 1,5 M€ soll D… im Sommer 2012 leisten.“ (Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Anlage K 15 Bezug genommen.)
Ein Vertrag zwischen E… AG und D… Energy ist nicht geschlossen worden.
Im Juni 2012 beabsichtigte M… als Geschäftsführer der Beklagten, die Anteile an den vier Tochtergesellschaften auf die E… AG zu übertragen. Die E… AG ist eine der dem Kläger und M… zuzuordnenden Gesellschaften, die allerdings einem anderen Konzern angehört als die Beklagte. Deren Alleinaktionärin ist die U… GmbH (im Folgenden: U… GmbH), deren Geschäftsanteile zu 49 % vom Kläger und zu 51 % von M… gehalten werden. Beide waren zugleich - der Kläger bis zum 18.08.2014 - einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der U… GmbH. Die E… AG verfügt über einen dreigliedrigen Vorstand, M… ist Vorstandsvorsitzender mit der Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten und gegen die Beschlüsse der weiteren Vorstände ein Veto einzulegen. Der Kläger war bis zum 11.06.2014 eines von insgesamt 6 Aufsichtsratsmitgliedern und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender.
Die E… AG hatte im Zusammenhang mit den Tochtergesellschaften der Beklagten Aufwendungen getätigt, so u.a. jedenfalls den Erwerb deren Projektrechte finanziert. Zudem hatte die E… AG zur Entwicklung von Windfarmen in der Region S…, für die die W... die Netzanschlusskonzession besaß, wie auch in der Region W…, für die die E… G… Sp. z o.o. über Projektrechte verfügte, einen Projektentwicklungsvertrag mit der zu demselben Konzern gehörenden E… Polska Sp. z o.o. geschlossen.
(Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage JKN 9 Bezug genommen.) Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen in Polen.
Nachdem der Verkauf der polnischen Tochtergesellschaften der Beklagten auf Geschäftsführerebene am Widerspruch des Klägers gescheitert war, berief M… für den 20.07.2012 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten ein, zu welcher er als Gesellschafter und für den Kläger Rechtsanwalt S… erschienen. Eingangs der Versammlung widersprach Rechtsanwalt S… der Versammlungsleitung durch M… sowie dessen Befugnis zur Feststellung von Beschlussergebnissen.
Unter Tagesordnungspunkt 9 (Verkauf der polnischen Tochtergesellschaften der D… GmbH an die E… AG) stellte M… als Versammlungsleiter den Beschlussantrag, die Geschäftsführung der Beklagten anzuweisen, sämtliche Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften zum Nennwert an die E… AG zu veräußern und ihn - J… M… - zu ermächtigen und zu beauftragen, die entsprechenden Verträge mit der E… AG im Namen der Beklagten zu verhandeln und abzuschließen. M… stimmte dafür, Rechtsanwalt S… stimmte namens des Klägers dagegen. M… stellte sodann fest, dass der Beschluss mehrheitlich gefasst worden sei, Rechtsanwalt S… widersprach dem Beschluss und der Beschlussfeststellung. (Hinsichtlich des Protokolls vom 20.07.2012 wird auf Anl. K 9 Bezug genommen.)
Der Kläger hat seinen Mitgesellschafter M… mit Antrag vom 20.07.2012 im Wege einstweiliger Verfügung untersagen lassen, die von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an den polnischen Tochtergesellschaften selbst oder durch einen Dritten zu veräußern (Landgericht Neuruppin - 6 O 49/12). Im Berufungsrechtszug ist die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen worden mit der Begründung, der Mitgesellschafter M… sei nicht passivlegitimiert, richtige Beklagte sei die D… GmbH (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 23. 10. 2013 - 7 U 34/13).
Unter dem 30.10.2013 ist der Anteilskaufvertrag betreffend die polnischen Tochtergesellschaften zwischen der Beklagten und der E… AG entsprechend dem Beschluss vom 20.07.2012 geschlossen worden. Diese Tochtergesellschaften befinden sich bis heute im Vermögen der E… AG.
Zuvor, unter dem 17.08. 2012 hat der Kläger vor dem Landgericht Neuruppin die streitgegenständliche Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben.
Im Berufungsrechtszug hat er die Beklagte sowie die U… GmbH jeweils mit Schreiben vom 01.03.2016 unter Bezugnahme auf § 51 a GmbHG aufgefordert, ihm Auskunft zu erteilen über die Bilanzen der Tochtergesellschaften und deren Marktwert sowie über die im Zusammenhang mit dem Geschäftsanteilsverkauf geführten Verhandlungen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beschluss vom 20.07.2012 zu Tagesordnungspunkt 9 sei nichtig, jedenfalls anfechtbar. M… sei nicht wirksam zum Versammlungsleiter bestellt worden und habe nicht über die Kompetenz zur Feststellung des Beschlussergebnisses verfügt. Bei der Abstimmung habe M… ferner einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG unterlegen, weil er bei der E… AG, dem Vertragspartner der Beklagten, über eine beherrschende Position verfüge. Eine solche Position sei typischerweise mit der Gefahr verbunden, dass der Abstimmende gesellschaftsfremde Sonderinteressen durchsetze. M… habe tatsächlich bei der Abstimmung auch vornehmlich die Interessen der E… AG vertreten.
M… habe mit der Beschlussfassung ferner gegen seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßen, indem er bei der Übertragung von erheblichen Vermögenswerten der Beklagten auf die E… AG nicht für ausreichende marktgerechte Kompensation bei der Beklagten gesorgt habe. Der am Nennwert der Geschäftsanteile orientierte Kaufpreis habe den tatsächlichen Marktwert der Tochtergesellschaften in ganz erheblichem Maße unterschritten. Ziel der Veräußerung sei es gewesen, der Beklagten Vermögenswerte zu entziehen sowie den Kläger von seinem Einfluss auf die weitere Verwendung der polnischen Tochtergesellschaften auszuschließen.
Nachdem der Kläger mit der streitgegenständlichen Klage zunächst auch die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom gleichen Tag zu Tagesordnungspunkt 10 angegriffen hat, hat er die Klage insoweit mit Schriftsatz vom 05.03.2013 zurückgenommen und noch beantragt,
festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20. Juli 2012 gefasste Beschluss zu TOP 9 über die Anweisung der Geschäftsführung der Beklagten, sämtliche Geschäftsanteile an der E…-E… Sp. z .o.o., der E… G… Sp. z o.o., der E…-W… Sp. z o.o. und der W… Sp. z o.o. zum Nennwert an die E… AG zu veräußern, nichtig ist,
hilfsweise,
den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20. Juli 2012 gefasste Beschluss zu TOP 9 über die Anweisung der Geschäftsführung der Beklagten, sämtliche Geschäftsanteile an der E…-E… Sp. z o.o., der E… G… Sp. z o.o., der E…-W… Sp. z o.o. und der W… Sp. z o.o. zum Nennwert an die E… AG zu veräußern, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Anwendung des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG sei infolge gleichmäßiger (symetrischer) Beteiligung des Klägers und M… an der Beklagten und der U… GmbH als Alleinaktionärin der E… AG ausgeschlossen. Zudem betreffe der Ausschlussgrund nicht nur M…, sondern zugleich den ebenfalls mittelbar an der E… AG beteiligten Kläger. Die streitgegenständliche Veräußerung stelle als strukturändernde Maßnahmen körperschaftsrechtlichen Charakters kein Rechtsgeschäft im Sinne des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG dar. Es werde lediglich Vermögen verlagert, das eigentliche Vermögensinteresse des Klägers bleibe unberührt. Ein etwaiger Verstoß gegen § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG sei jedenfalls nicht relevant geworden, weil der Kläger selbst aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen sei, der Veräußerung zuzustimmen. Denn die Maßnahme sei dringend geboten gewesen, um die Projektrechte der polnischen Gesellschaften realisieren zu können, weil diese selbst nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt hätten.
Ein Verstoß M…s gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten sei von dem Kläger nicht substantiiert dargetan. Ziel des Verkaufs sei die wirtschaftlich sinnvolle Zusammenführung einzelner Rechte und Genehmigungen für Windenergieprojekte in Polen bei der E… AG als Gesellschaft, die diese Projekte initiiert und finanziert habe. Bereits der Namensbestandteil „E…“ indiziere die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Tochtergesellschaften zur E… AG. Der Beklagten erwachse durch die Veräußerung kein Schaden, weil sie lediglich in die Kapitaleinlage der Tochtergesellschaften investiert habe, der Wert der Gesellschaften übersteige deren Stammkapital nicht. Dies gelte im Ergebnis auch für die W... Dem unverbindlichen Gebot von D… Energy für den Netzanschlussvertrag stünden noch von der E… AG zu tragende Netzanschlussgebühren in Höhe von ca. 1,39 Mio € und von dieser bereits gezahlte Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 216.734,13 € gegenüber. Letztgenannter Betrag stelle dar die Kosten für die Durchsetzung einer Option auf den Erwerb von Geschäftsanteilen an der W... sowie Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einem kartellrechtlichen Verfahren betreffend den Abschluss des Netzanschlussvertrages zwischen der W... mit dem zuständigen polnischen Übertragungsnetzbetreiber P….
Die E… AG habe zudem Anspruch auf Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaften nach Auftragsrecht, weil die Beklagte diese Tochtergesellschaften im Auftrag der E… AG gegründet bzw. erworben habe und weil die Tochtergesellschaften ihre Projektrechte jeweils auf Geheiß und auf Kosten der E… AG erworben hätten. Dem Kläger entstünden durch den Verkauf auch keine Nachteile, da er durch seine Gesellschafterbeteiligung an der U… GmbH (49%) mittelbar an der E… AG im gleichen Verhältnis beteiligt sei wie an der Beklagten.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage im Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anfechtungsklage sei die richtige Klageart, weil M… als mit der Mehrheit der Stimmen gewählter Versammlungsleiter die Beschlussfeststellungskompetenz zugefallen sei und er den angefochtenen Beschluss wirksam festgestellt habe. Die Anfechtungsklage sei auch rechtzeitig erhoben worden.
Der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss sei wegen Verstoßes M…s gegen das Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG sowie gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht mängelbehaftet und deshalb anfechtbar.
M… habe in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG einem Stimmverbot unterlegen, weil er als Mehrheitsgesellschafter der U… GmbH der E… AG, dem Kaufvertragspartner der Beklagten, wirtschaftlich so stark verbunden sei, dass man sein persönliches Interesse an dem Rechtsgeschäft mit dem der E… AG gleichsetzen könne. Aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung komme M… dieselbe Position zu, die er innehätte, wenn er selbst Aktionär der E… AG wäre. Zudem habe er als Vorstandsvorsitzender besonderen Einfluss auf die E… AG. Daraus ergebe sich ein typischer Interessenkonflikt, aufgrund dessen die Gefahr bestehe, dass M… die Interessen der Beklagten bei der Abstimmung hinter denen der E… AG zurücksetze. Mit der Verlagerung von Vermögensgegenständen auf die E… AG und infolge der dort eintretenden Gewinnsteigerungen könnten höhere Ausschüttungen an die U… GmbH als Alleinaktionärin beschlossen werden, an denen M… als Mehrheitsgesellschafter in höherem Maße profitiere als der Kläger.
Im Übrigen habe M… auch bei der Abstimmung gegen die ihm obliegende Treuepflicht als Gesellschafter der Beklagten verstoßen. M… habe mit seiner Stimmabgabe gegen die Pflicht verstoßen, keine Entscheidungen zu treffen, die ausschließlich mit Nachteilen für die Gesellschaft verbunden seien. Er habe zugleich die berechtigten Interessen des Klägers als weiteren Gesellschafters verletzt. Der Beschluss über die Anteilsübertragung setze ein unangemessen niedriges Entgelt für die Übertragung fest. Die beweisbelastete Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Übertragung zum Nennwert ein angemessenes Entgelt darstelle.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei schließlich das Abstimmungsverhalten des Klägers nicht treuwidrig. Der Kläger wäre allenfalls bei Vereinbarung eines angemessenen Entgeltes zur Mitwirkung an der Anteilsübertragung verpflichtet gewesen.
Gegen das ihr am 23.01.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 10.02.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit innerhalb verlängerter Frist am 24.04.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte meint, das erstinstanzliche Urteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen, der Tatbestand des Urteils sei lückenhaft und erfülle die Anforderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht.
Der Beschluss sei auch nicht anfechtbar. M… habe keinem Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG unterlegen, weil kein Interessenkonflikt bestanden habe. Maßgeblich sei nicht, ob M… etwa einen - ihm allerdings tatsächlich rechtlich nicht zukommenden - beherrschenden Einfluss auf die E… AG ausübe, sondern ob eine wirtschaftliche Verflechtung M…s mit der E… AG bestehe. Die Beteiligung M…s an der Alleinaktionärin sei mit 51 % aber zu gering, als dass das wirtschaftliche Interesse M…s mit dem der E… AG gleichzusetzen wäre.
Einem Stimmverbot stünden auch die symetrischen Beteiligungsverhältnisse des Klägers und M…s an der Beklagten einerseits und an der U… GmbH als Alleinaktionärin der E… AG andererseits entgegen. Es bestehe kein Anlass für M…, eine der Gesellschaften aus Eigennutz heraus zu benachteiligen. Der Kläger sei an einem zusätzlichen Gewinn der E… AG in gleichem Umfang beteiligt, wie an einem Gewinn der Beklagten.
M… seinerseits habe entgegen der Ansicht des Landgerichts bei der Abstimmung nicht gegen eine ihm obliegende Treuepflicht verstoßen, insbesondere seien durch die Übertragung der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften keine Vermögenswerte verschleudert worden. Insoweit habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt, die richtigerweise der Kläger zu tragen habe. Der Kläger habe seine Behauptung, es liege eine Verschleuderung des Vermögens der Beklagten vor, nicht substantiiert. Er habe hinsichtlich des Wertes der Tochtergesellschaften keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die angebliche Unangemessenheit des Kaufpreises ergeben könnte. Auch hinsichtlich der W... sei trotz des in deren Vermögen befindlichen Netzanschlussrechts ein Kaufpreis in Höhe des Stammkapitals angemessen. Diese Netzanschlussrechte hätten keinesfalls den Wert, den der Kläger unter Heranziehung des Gebots der D… Energy behaupte. Denn die D… Energy sei, wie sich aus deren Angebot ergebe, nicht bereit gewesen, nur die Netzanschlussrechte zu erwerben. Vielmehr habe sich deren Angebot auf das Gesamtprojekt in S… bezogen, wobei dem Netzanschluss (Grid) für 240 MW nur ein bestimmter kalkulatorischer Teilbetrag von PLN 4,8 Mio (entspricht rund 1,15 Mio €) zugeordnet worden sei. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die D… Energy ein Angebot für bestimmte Netzanschlussrechte unterbreitet hätte, sei zu berücksichtigen, dass solche Rechte nach dem hier maßgeblichen polnischen Recht den Abschluss eines Netzanschlussvertrages voraussetzten, an dem es bislang fehle. Außerdem würden nach Abschluss eines Netzanschlussvertrages sogleich Netzanschlussgebühren von ca. 1,39 Mio. € fällig. Zur Übernahme der Netzanschlussgebühren habe sich die D… Energy nicht bereit erklärt. Zudem seien die in Zusammenhang mit dem Erwerb der W... angefallenen, von der E… AG getragenen Rechtsanwaltskosten von 216.734,13 € (Anl. JKN 11) zu berücksichtigen.
Im Übrigen stelle der Verkauf der Geschäftsanteile einschließlich der Festlegung des Kaufpreises eine nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfende Geschäftsführungsmaßnahme dar. Denn die polnischen Tochtergesellschaften seien im Auftrag der E… AG gegründet worden, die auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten getragen habe. Deshalb stehe der E… AG nach § 667 BGB ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die Geschäftsanteile zu. Da die W... nicht in der Lage sei, die bei Zustandekommen des Netzanschlussvertrages fällige Netzanschlussgebühr aus eigenen Mitteln zu finanzieren, sei die Übertragung ihrer Geschäftsanteile auf die E… AG nur vernünftig.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und meint, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Es enthalte hinsichtlich des Tatbestands noch die gesetzlich notwendigen Bestandteile und nehme im Übrigen in zulässiger Weise auf die im Verfahren 6 O 49/12 ergangenen Entscheidungen sowie den Akteninhalt Bezug. Eine Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) habe die Beklagte nicht beantragt.
Beanstandungsfrei habe das Landgericht aufgrund der beherrschenden Stellung M…s in der E… AG ein Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG angenommen. Maßgeblich sei hier, dass M… aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung das Abstimmungsverhalten der Alleinaktionärin U. GmbH in der Hauptversammlung der E… AG steuern und zugleich die Besetzung des Aufsichtsrats und über diesen auch die Besetzung des Vorstands bestimmen könne. Als Vorstandsvorsitzendem stehe M… aufgrund der Satzung der E… AG eine besondere Kompetenzfülle zu, die faktisch dadurch verstärkt werde, dass die beiden weiteren Vorstandsmitglieder nicht zugleich Gesellschafter, sondern echte Fremdorgane mit befristeter Anstellung seien, aus der sich eine Abhängigkeit zu M… ergebe.
Entgegen der Ansicht der Beklagten setze die Annahme eines Stimmverbots nicht das Vorliegen asymetrischer Beteiligungsverhältnisse voraus. Zudem liege auch eine Symetrie der Beteiligungsverhältnisse nicht vor, weil für deren Beurteilung die Verhältnisse bei der Käuferin, also der E… AG, und nicht bei der U… GmbH maßgeblich seien. Innerhalb der E… AG könne M… operative Entscheidungen treffen, ohne dass der Kläger als Minderheitsgesellschafter der Alleinaktionärin ihn daran hindern oder kontrollieren könne. In Bezug auf die Beklagte stünden ihm, dem Kläger, als Gesellschafter nach § 51 a GmbHG, § 51 a HGB analog wesentlich weitergehende Rechte zu.
Zu Recht habe das Landgericht die Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses auch aufgrund einer Treuepflichtverletzung M…s als begründet erachtet, insbesondere auch die Darlegungs- und Beweislast richtig zugeordnet. Da die Beschlussanfechtung der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verbandshandelns diene, genüge er, der Kläger, seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vortrage, die auf einen Missbrauch der Mehrheitsmacht und einen damit einhergehenden treuwidrigen Eingriff in seine Mitgliedschaft hindeuteten. Seiner Darlegungslast habe er mit der Bezugnahme auf das Angebot der D… Energy genügt. Der Beklagten komme deshalb die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen zu, aus denen sie die sachliche Rechtfertigung des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts ableite. Auch nach dem Grundsatz der Tatsachennähe obliege der Beklagten bzw. ihrem Geschäftsführer M…, der die Veräußerung der Geschäftsanteile vorbereitet und durchgeführt habe, ohne ihn, den Kläger, einzubinden, die Darlegungslast hinsichtlich des Wertes der veräußerten Geschäftsanteile. Er, der Kläger, verfüge nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften im Jahr 2010 auch nicht über die zur substantiierten Darlegung notwendigen Informationen. Er habe diese auch aufgrund seiner Anfragen vom 01.03.2016 weder von der Beklagten noch von der U… GmbH erhalten.
Den durch das Kaufangebot der D… Energy gesetzten Anschein eines groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert des Geschäftsanteils habe die Beklagte nicht erschüttert, insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Bieter die Netzanschlussgebühr nicht übernehmen wollte. Die Beklagte könne vom Marktwert der Tochtergesellschaften auch keine Projektkosten in Abzug bringen, denn es sei nicht erkennbar, dass entsprechende Erstattungsansprüche der E… AG bestünden oder gegenüber den Tochtergesellschaften geltend gemacht worden wären.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 20.07.2014 zu Tagesordnungspunkt 9 gefasste Beschluss ist weder nichtig noch anfechtbar. Das landgerichtliche Urteil war entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen.
1) Die Berufung führt zwar nicht insoweit zum Erfolg, als die Beklagte Verfahrensfehler des landgerichtlichen Urteils rügt. Zwar weist der Tatbestand des angefochtenen Urteils erhebliche Lücken auf. Dennoch fehlt dem Senat die Grundlage zur Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht und es ist auch noch überprüfbar, ob der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör vor dem Landgericht gewahrt worden ist.
Der Tatbestand bekundet das schriftliche und mündliche Vorbringen der Parteien und bildet auch in der Berufungsinstanz die Grundlage der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.04.1993 - 18 U 341/92, NVwZ-RR 1994, 6 Rn 29 zit. nach juris) Nach § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche, die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel und die Anträge der Parteien ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Erforderlich ist mithin eine Wiedergabe des wesentlichen Streitstoffs, wobei eine Bezugnahme auf Unterlagen ausreichen kann, wenn sie aktenkundig geworden sind. Fehlende Angaben im Tatbestand können durch entsprechenden Angaben in den Entscheidungsgründen ergänzt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 313 Rn 11, 18).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil gerade noch. Aus der Zusammenschau von Tatbestand und Entscheidungsgründen lassen sich der geltend gemachte Anspruch sowie die wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel erkennen. Die Anträge sind im Urteil wörtlich aufgenommen, der Streitgegenstand ist dadurch hinreichend bestimmbar und von anderen abzugrenzen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens nimmt das Urteil zulässigerweise auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug. Auch dass das Landgericht im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Verfahren 6 O 49/12 verweist, ist nicht zu beanstanden. Die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die, wie hier der Fall, nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits ergangen ist, ist zulässig, wenn diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (BGH, Urt. v. 08. 11.1990 – I ZR 49/89, NJW-RR 1991, 830, zit. nach juris Rn 9). Dies ist vorliegend der Fall, denn der Vorsitzende hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 20.03.2013 erklärt, an seiner Rechtsauffassung in dem vorgenannten Verfahren festzuhalten. Damit ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur die rechtliche Würdigung, sondern das Verfahren an sich zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht worden.
Unschädlich ist zudem, dass das Landgericht im Tatbestand Formulierungen verwandt hat, die den Eindruck erwecken, es setze voraus, dass die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit denen des vorliegenden Rechtstreits identisch sind. Denn bei verständiger Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sind die Feststellungen des Landgerichts dahin zu verstehen, dass die Beklagte des hiesigen Verfahrens das Vorbringen ihres sie hier vertretenden Geschäftsführers und Gesellschafters M… aus dem Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung übernommen hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist derselbe Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.07.2012, den der Kläger im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber M… angefochten hat, die Beklagte führt in diesem Verfahren auch dieselben Argumente an, wie M… in dem zitierten Vorverfahren. Die durch M… im Prozess vertretene Beklagte kann sich zu ihrer Verteidigung gegenüber dem Kläger als einzigen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer M…s auch nicht darauf berufen, das Vorbringen M…s aus dem Vorprozess nicht zu kennen.
2) Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht. Die im Hauptantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage, hinsichtlich derer Ausführungen des Landgerichts fehlen, führt nicht zum Erfolg.
2.1.) Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Geltendmachung von Beschlussmängeln der Gesellschafterversammlung einer GmbH mangels eigenständiger Regelungen im GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen, soweit nicht die Besonderheiten des GmbHG eine Abweichung erfordern (BGHZ 11, 231 Rn 2, zit. nach juris; 51, 209, 210 Rn 14, zit. nach juris; BGH, B. v. 24.3.2016 – IX ZR 32/15, GmbHR 2016, 587 Rn 20, zit. nach juris). Nach aktienrechtlichen Vorschriften kommt eine Nichtigkeitsfeststellungsklage in Betracht, wenn die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Raum steht. Nichtigkeit als von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ist allerdings nur bei bestimmten, im Aktiengesetz abschließend aufgeführten besonders schweren Mängeln anzunehmen, etwa bei Einberufungsmängeln, Einladungsmängeln oder Beurkundungsmängeln bzw. bei Beschlüssen, die der Gesellschaft wesensfremd oder die schutzrechtswidrig sind oder die einen Verstoß gegen die guten Sitten begründen (§ 241 AktG; vgl. BGH, B. v. 24.3.2016 – IX ZR 32/15, Rn. 20 zit. nach juris). Derart gravierende Mängel macht der Kläger nicht geltend.
2.2.) Gesellschafterbeschlüsse, bezüglich derer weniger gravierende Mängel geltend gemacht werden, sind, obwohl mangelbehaftet, gleichwohl zunächst rechtswirksam. Ihre Nichtigkeit lässt sich erst durch kassatorisch-gestaltendes Anfechtungsurteil herbeiführen. Um dem antragstellenden Gesellschafter einen in allen Fällen ausreichenden Rechtschutz zu gewährleisten, gilt dann, wenn ein bestimmtes - positives - Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, der Beschluss ungeachtet möglicher formeller oder materieller Mängel mit diesem Ergebnis als vorläufig verbindlich, so dass er nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann (BGH Z 104, 66 Rn 7, zit. nach juris). Fehlt es an einer solchen Feststellung, ist Klage nach § 256 ZPO auf Feststellung zu erheben, ein Beschluss sei nicht gefasst worden (BGH, B. v. 04.05.09 – II ZR 169/07, GmbHR 2009, 1327; BGH, B. v. 24.3.2016 – IX ZR 32/15 -, a.a.O. Rn 32, zit. nach juris).
In der Gesellschafterversammlung vom 20.07.12 ist hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 9 ein diesen Voraussetzungen entsprechendes Beschlussergebnis festgestellt worden. Mit dem durch M… als Versammlungsleiter bekannt gegebenen Beschlussergebnis liegt ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses setzt ein förmliches Festhalten voraus (BGH, Urt. v. 11.02.08 – II ZR 187/06, NJW-RR 2008, 706 Rn 24, zit. nach juris), durch das eine Unsicherheit in Bezug auf das Vorliegen eines wirksamen Beschlusses vermieden werden soll. Ein förmliches Festhalten liegt dann vor, wenn ein ordnungsgemäß berufener Versammlungsleiter ausdrücklich ein bestimmtes Beschlussergebnis feststellt (BGH, Urt. v. 10.04.90 – II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261 Rn 7, zit. nach juris; Urt. v. 11.02.08 – II ZR 187/06 a.a.O.).
M… ist wirksam zum Versammlungsleiter bestellt worden. Soweit die Beklage in der Berufung unter Aufgabe ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes die Wirksamkeit der Bestellung in Zweifel zieht und sich damit dem von dem Kläger vertretenen Standpunkt anschließt, bindet dies den Senat nicht, denn die Wirksamkeit der Bestellung stellt keine Tatsache, sondern eine rechtliche Bewertung dar, die einem Geständnis (§ 288 ZPO) nicht zugänglich ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 288 Rn 1a).
Die Bestellung M…s zum Versammlungsleiter ist aufgrund Mehrheitsbeschlusses zu Beginn der Gesellschafterversammlung erfolgt. Fehlen Regelungen im Gesellschaftsvertrag in bezug auf die Notwendigkeit und die Modalitäten der Bestimmung eines Versammlungsleiters für die Gesellschafterversammlung, steht es den Gesellschaftern in Ausfluss ihrer Organisationshoheit frei, in der Gesellschafterversammlung auch noch nach deren Beginn spontan einen Versammlungsleiter zu bestellen (MünchenerKommentar/Liebscher, GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn 107). Dazu genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss (BGH, Beschluss vom 04.05.09 – II ZR 166/07 Rn 7, zit. nach juris).
M… verfügte auch über die notwendige Beschlussfeststellungskompetenz. Einer Beschlussfeststellung kommt nur dann Wirkung zu, wenn die Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter auch die Befugnis erteilt hat, das Zustandekommen von Beschlüssen festzustellen (KG, B. v. 12.10.15 – 22 W 74/15, GmbHR 2016, 58). Dies ist vorliegend in zulässiger Weise zumindest konkludent erfolgt (vgl. MünchenerKommentar/Wertenbruch, a.a.O., § 47 Rn 180). Denn die Gesellschafterversammlung hat M… zum Versammlungsleiter bestimmt, nachdem zunächst Rechtsanwalt S… als Vertreter des Klägers der Versammlungsleitung und der Beschlussfeststellungskompetenz M…s ausdrücklich widersprochen hatte. Die Bestimmung M…s zum Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss ist vor diesem Hintergrund dahingehend auszulegen, dass diese zugleich die Übertragung der Beschlussfeststellungskompetenz umfasst. Mangels besonderer Anforderungen in dem Gesellschaftsvertrag war zur Beschlussfassung insoweit die einfache Mehrheit der Stimmen ausreichend.
2.3) Die Anfechtungsfrist von einem Monat, die unter entsprechender Anwendung des § 246 AktG auch bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen als Leitbild herangezogen wird, ist gewahrt. Die Klage ist am 17.08.2012 und damit weniger als einen Monat nach der streitgegenständlichen Beschlussfassung anhängig gemacht worden.
2.4) Anfechtungsgegner und damit richtiger Klagegegner ist die Beklagte als Gesellschaft, für die der angefochtene Beschluss gefasst worden ist (Münchener Kommentar/Werten-bruch, a.a.O., § 47 Anh Rn 211). Die Beklagte wird im Prozess durch den Geschäftsführer M… vertreten, weil der Kläger als Anfechtungskläger nicht zugleich organschaftlicher Vertreter der GmbH und Adressat der Klage sein kann. Ihm fehlt im Prozess die Vertretungsbefugnis (MünchenerKommentar/Wertenbruch, a.a.O., § 47 Anh Rn. 215).
3) Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 nicht anfechtbar, insbesondere nicht deshalb, weil er nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen wäre. Vielmehr ist der Beschluss mit der - mangels anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag nach § 47 Abs. 1 GmbHG ausreichenden - einfachen Mehrheit der Stimmen angenommen worden, denn die Stimmen des Mehrheitsgesellschafters M…s sind bei der Feststellung des Beschlussergebnisses zu Recht mitgezählt worden. M… unterlag bei der Abstimmung weder einem Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (3.1) noch hat er durch seine Zustimmung zu dem Beschluss gegen die ihm obliegende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen (3.2).
3.1) Der Mitgesellschafter M… unterlag bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 9 keinem Stimmverbot.
3.1.1) Eine unmittelbare Anwendung des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG scheidet aus. Danach hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes ihm gegenüber betrifft, kein Stimmrecht. Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Beschluss nicht, denn der Verkauf der Tochtergesellschaften sollte nicht an den Mitgesellschafter M…, sondern an die E… AG erfolgen. Bezieht sich der Beschluss, wie vorliegend, nicht auf ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter, sondern auf ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, an der ihr Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, kommt allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht, die voraussetzt, dass die andere Gesellschaft, wenn sie selbst Gesellschafter wäre, einem Stimmverbot unterläge (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn 156) Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht erfüllt.
3.1.2) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Stimmverbot hier zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kommt nicht zur Anwendung, wenn der angefochtene Beschluss entweder einen körperschaftlichen Sozialakt betrifft (a) oder wenn es sich auf Gesellschafterebene um eine rein formale Entscheidung handelt, weil der Beschluss inhaltlich eine Maßnahme der Geschäftsführung betrifft (b) oder wenn alle Gesellschafter gleichermaßen betroffen sind (c). Der Berufung ist nicht darin zu folgen, dass die Voraussetzungen eines dieser Ausnahmetatbestände erfüllt sind.
a) Von dem Stimmverbot ausgeschlossen sind sog. körperschaftlichen Sozialakte, also Entscheidungen über Angelegenheiten des innergesellschaftlichen Lebens, bei denen jeder Gesellschafter aufgrund seines Mitgliedsrechts zur Mitwirkung berufen und bei dem er sein Mitgliedschaftsrecht ausübt (BGH Urt. v. 09.07.1990 – II ZR 9/90, WM 1990, 1618; Urt. v. 20.12.1976 - II ZR 115/75, DB 1977, 342). Bei solchen, die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen soll dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon dann zu versagen sein, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2012 – I-6 U 135/10, 6 U 135/10, Rn 44 zit. nach juris). Der hier von der Beschlussfassung betroffene Verkauf stellt allerdings weder ein solches, die inneren Angelegenheiten der Beklagten betreffendes Geschäft dar noch betrifft er eine Strukturänderung körperschaftsrechtlichen Charakters. Vielmehr geht es um den Verkauf von Tochtergesellschaften an ein anderes Unternehmen, mit dem die Beklagte auch nicht in einem Konzern verbunden ist. Es handelt sich mithin um ein Geschäft, wie es mit jedem beliebigen Dritten geschlossen werden könnte, und auf das § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG zur Anwendung kommen kann
b) Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine materielle Geschäftsführungsangelegenheit. Für materielle Geschäftsführungsangelegenheit kommt dem Beschluss der Gesellschafterversammlung nur formale Bedeutung zu, er erschöpft sich in der verfahrensmäßigen Erledigung des Antrags mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (BGH, Urt. v. 29.03.1973 – II ZR 139/70, NJW 1973, 1039 Rn 8, zit. nach juris).
Der Verkauf der vier Tochtergesellschaften an die E… AG stellt allerdings keine Geschäftsführungsangelegenheit dar. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält keine Regelungen zur Abgrenzung der Kompetenzen von Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführer der Beklagten handeln deshalb nach § 37 Abs. 1 GmbHG innerhalb des Rahmens, der ihnen durch die Beschlüsse der Gesellschafter vorgegeben wird. Den Gesellschaftern kommt damit ein allgemeines Weisungsrecht zu, mit der Folge, dass sie jenseits der den Geschäftsführern als unentziehbarer Kernbereich zugewiesenen gesetzlich bestimmten Aufgaben, wie z.B. der Vertretung der Gesellschaft, die Geschäftsführungsbefugnis an sich ziehen können (MünchenerKommentar/Stephan/Tieves, a.a.O, § 37 Rn. 69; Lutter Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19 Aufl.2016, § 37 Rn 12). Den Willen, die Entscheidung über den Verkauf der Tochtergesellschaften selbst zu bestimmen, haben die Gesellschafter mit Aufnahme der Entscheidung über den Geschäftsanteilsverkauf in die Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung am 20.07.2012 zum Ausdruck gebracht, nachdem im Juni 2012 die Übertragung der Geschäftsanteile auf Geschäftsführerebene aufgrund des Widerspruches des Klägers gescheitert war. Dies war auch zulässig, weil der Verkauf von Tochtergesellschaften nicht zu dem unentziehbarem Kernbereich von Aufgaben zählt, die dem Geschäftsführer zugewiesen sind. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Verkauf der Tochtergesellschaften überhaupt ursprünglich eine Aufgabe der Geschäftsführung war, weil, wie die Beklagte vorträgt, sie die Tochtergesellschaften lediglich im Auftrag der E… AG erworben hätte und deshalb nach Auftragsrecht verpflichtet wäre, sie dieser zu übereignen.
c) Der Berufung ist auch nicht darin zu folgen, dass nach der hier zu beurteilenden Konstellation ein Stimmverbot bereits infolge einer gleichmäßigen Betroffenheit der Gesellschafter ausgeschlossen wäre. Zwar kann es an einer Interessenkollision fehlen, wenn alle Gesellschafter von einer Entscheidung gleichermaßen betroffen sind, in diesem Fall sind vielmehr alle Gesellschafter stimmberechtigt (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn 188). Eine gleichmäßige Betroffenheit ergibt sich vorliegend allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger und M… sowohl an der Beklagten wie auch an der U… GmbH als Alleinaktionärin der E… AG im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Denn der Verkauf der Tochtergesellschaften erfolgte nicht an die U… GmbH, sondern an die E… AG.
3.1.3) Die Voraussetzungen für ein Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG sind jedoch nicht erfüllt.
a) Nicht jedes Rechtsgeschäft einer GmbH mit einer anderen Gesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, wird von dem Stimmverbot erfasst. § 47 Abs. 4 GmbHG findet über die ausdrücklich normierten Fälle hinaus nicht auf alle Fälle einer Interessenkollision oder eines Richtens in eigener Sache entsprechende Anwendung, weil im Verband typischerweise auch Sonderinteressen des Gesellschafters verfolgt werden und damit Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden (BGHZ 56, 47 Rn 28, zit. nach juris 68, 107 Rn 11, zit nach juris). Maßgebend für die Annahme eines Stimmverbots ist, ob wegen der Beteiligung des GmbH-Gesellschafters an der Drittgesellschaft deren Befangenheit typischerweise dazu führt, dass von ihrem Gesellschafter in der GmbH ein Vorrang der Eigeninteressen als Gesellschafter der Drittgesellschaft zu erwarten ist (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O. § 47 Rn 198). Ein Stimmverbot liegt danach vor, wenn in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters ein unternehmerisches Interesse verkörpert ist, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit dem fremden Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGH Z 68, 107 Rn 12, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 07.02.2012 – II ZR 230/09, DB 2012, 1098 Rn 32, zit. nach juris). Nicht maßgeblich ist dabei, ob sich der Interessenkonflikt im Einzelfall tatsächlich nachteilig auswirken würde. Das Stimmverbot gilt, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, also auch bei einem der Gesellschaft vorteilhaften Rechtsgeschäft oder einer berechtigten Entlastung. Ziel der Regelung ist dabei der Schutz der Gesellschaft. Die Interessen von Mitgesellschaftern werden lediglich reflexartig davor geschützt, dass der Mehrheitsgesellschafter die Gesellschaft über das gesellschaftsverträgliche Maß hinaus zu einseitigen Sondervorteilen nutzt, denn § 47 Abs. 4 GmbHG enthält keinen umfassenden Minderheitenschutz.
Nach diesen Kriterien ist bei Abwägung aller Umstände dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass M… vorliegend einem Stimmverbot unterlag.
b) Der ein Stimmverbot begründende Vorrang der Eigeninteressen eines Gesellschafters, der zugleich Gesellschafter des Vertragspartners ist, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der GmbH-Gesellschafter sämtliche Anteile an dem Vertragspartner der Gesellschaft innehat, so dass dieser wirtschaftlich ausschließlich als sein Unternehmen zu betrachten ist (BGHZ 56, 47 Rn. 28, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 29.03.1973 – II ZR 139/70, NJW 1973, 1039 Rn 15, zit. nach juris). Dieser Fall liegt hier nicht vor, es fehlt an einer wirtschaftlichen und unternehmerischen Identität zwischen M… und der E… AG, denn deren Alleinaktionärin ist die U… GmbH, an der neben M… auch der Kläger Anteile hält.
c) Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Mehrheitsbeteiligung M…s an der U… GmbH als Alleinaktionärin der E… AG für sich genommen noch nicht zum einem Stimmverbot in der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Zwar kann ein Gesellschafter dann von der Abstimmung ausgeschlossen sein, wenn er die Gesellschaft, mit der das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, derart beherrscht, dass alle ihre Handlungen ausschließlich von ihm bestimmt werden (BGHZ 56, 47 Rn 30, zit. nach juris). Ob M… vorliegend, wie der Kläger vorträgt, so weitreichende Kompetenzen zukommen, kann dahinstehen. Denn allein aus einer Beherrschung der Drittgesellschaft durch den GmbH-Gesellschafter lässt sich auf eine Interessenkollision jedenfalls dann nicht schließen, wenn der Gesellschafter, wie hier, zugleich die Mehrheit der Geschäftsanteile in der GmbH besitzt, in deren Gesellschafterversammlung die Abstimmung vorgenommen werden soll. Denn in einem solchen Fall ist nicht gewiss, in welcher Gesellschaft der Gesellschafter seine Interessen mehr verfolgt (MünchenerKommentar/Drescher, § 47 Rn. 199). Auch ein Abgleich der Beteiligungsquote an beiden Gesellschaften lässt hinreichende Rückschlüsse auf einen Interessenschwerpunkt M…s nicht zu, weil er sowohl an der Beklagten wie auch an der Alleinaktionärin der E… AG jeweils in gleichem Umfang, nämlich mit 51 % der Geschäftsanteile, beteiligt ist.
d) Dem Kläger ist auch nicht darin beizutreten, dass sich aus dem Aufbau der Unternehmensgruppe, in die die E… AG eingebunden ist, in Verbindung mit den personellen Verflechtungen in der Person M…s auf ein besonderes unternehmerisches Interesse M…s an der E… AG schließen lässt, welches dasjenige an der Beklagten in einem Maße übersteigt, dass ein Stimmrechtsverbot begründet sein könnte. Zwar kann auch eine knappe Mehrheit an der Beteiligung verbunden mit weiteren Einflussmöglichkeiten zu einem Stimmverbot führen. Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass M… in erheblichem Umfang auf die Geschäfte der E… AG Einfluss nehmen kann. Er ist einzelvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender und ihm steht ein Vetorecht gegenüber den Entscheidungen seiner beiden Mitvorstände zu. Es kommt dabei nicht darauf an, ob deren Entscheidungskompetenz, wie der Kläger vorträgt, faktisch dadurch gegenüber M… beeinträchtigt ist, dass sie der AG nicht durch eine eigene Beteiligung verbunden sind, während M… zugleich Mehrheitsgesellschafter der Alleinaktionärin U… GmbH ist. Denn M…s Befugnisse als Vorstand werden auch von Hauptversammlung und Aufsichtsrat nicht maßgeblich begrenzt: Als Vorstand hat M… zwar die von der Hauptversammlung beschlossenen Maßnahmen auszuführen (§ 83 Abs. 2 AktG), die Beschlüsse der Hauptversammlung kann er allerdings als Mehrheitsgesellschafter der Alleinaktionärin inhaltlich maßgeblich festlegen. Den Kontrollbefugnissen des Aufsichtsrats nach § 90 AktG steht der bestimmende Einfluss M…s als Mehrheitsgesellschafter der Alleinaktionärin auf die Hauptversammlung entgegen, die den Aufsichtsrat wählt und abberuft (§§ 101, 103 AktG). Zwar war dem Kläger in einer Vereinbarung aus dem Jahr 2012 nachgelassen, zwei Aufsichtsräte zu bestimmen, allerdings verfügt der Aufsichtsrat der E… AG über 6 Mitglieder, so dass M… mit der Bestimmung der übrigen vier Mitglieder immer noch über die nach § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG erforderliche Mehrheit zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern verfügt.
Zu einem Stimmverbot führten solche Einflussmöglichkeiten allerdings nur dann, wenn sie den Schluss auf ein besonderes unternehmerisches Interesse M…s an der E… zuließen, was etwa dann anzunehmen wäre, wenn M… aufgrund der Beherrschung bei der E… AG eher einen Zugriff auf die Tochtergesellschaften hat, als dies in der Beklagten der Fall gewesen wäre (vgl. MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn 200). Davon ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Konstellation vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr ist dieser Zugriff M…s eher gegeben, solange die Beklagte die Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften hält. Denn M… kann als Mehrheitsgesellschafter und einzelvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Beklagten, mit der Mehrheit seiner Stimmen die Willensbildung der Beklagten unmittelbar bestimmen und die gefassten Beschlüsse als Geschäftsführer ausführen, während er als Mehrheitsgesellschafter der U… GmbH lediglich deren Geschäftsführung zur Abstimmung in der Hauptversammlung der E… AG anweisen kann und er als Vorstand der E… AG der Kontrolle des Aufsichtsrates unterliegt. Auch der Zugriff auf einen etwaigen Gewinn aus Geschäften der Tochtergesellschaften ist in M…s Stellung als GmbH-Gesellschafter eher zu realisieren, denn als an der Dividende der Alleinaktionärin beteiligter Mehrheitsgesellschafter.
3.2) Dem Landgericht ist auch nicht darin beizutreten, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 infolge eines Stimmrechtsmissbrauchs M…s anfechtbar ist. Zwar kann eine Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht als unwirksam gewertet werden mit der Folge, dass sie bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht mitzuzählen ist (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn. 260). Entgegen der Ansicht des Klägers war M… allerdings nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht verpflichtet, gegen die Beschlussvorlage zu stimmen.
3.2.1) Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich die Pflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten ergeben. Denn bei der GmbH erschöpft sich die Treuepflicht nicht in einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, sondern kann auch dazu verpflichten, das Interesse der Gesellschaft positiv zu fördern und damit in einem bestimmen Sinn abzustimmen. Diese Grenze ist aber nicht schon dann erreicht, wenn eine bestimmte Stimmabgabe sinnvoll erscheint. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft zu sein scheint. Denn ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei, es besteht keine Rechtspflicht zur Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung oder zu Maßnahmen, die die Mitgesellschafter für sinnvoll erachten. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist Aufgabe der Gesellschafter. Sie müssen es grundsätzlich hinnehmen, dass eine Maßnahme beschlossen wird, auch wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zuzustimmen zu können glaubt, oder auch wenn ihnen die zur Beschlussfassung abgegebene Begründung falsch erscheint (BGH, Urt. v. 4.10.76 – II ZR 204/74, DB 1977, 85 Rn 7, zit. nach juris).
Eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt deshalb nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von erheblichen Verlusten dringend geboten und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist. Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht danach nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls sichere schwere Nachteile entstehen, und die eigenen Interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen (BGH, Urt. v. 12.04.2016 - II ZR 275/14, GmbHR 2016, 759 f. ).
3.2.2) Dass eine Ablehnung des Verkauf der vier Tochtergesellschaften zum Nennwert zum Zwecke der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen hatten oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich war, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend dargetan. Ob der Kläger im Umkehrschluss, wie die Beklagte meint, aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen wäre, für den Verkauf zu stimmen, um die bei den Tochtergesellschaften liegenden Projektrechte realisieren zu können, nachdem die Beklagte die Tochtergesellschaften lediglich auf Geheiß bzw. im Auftrag der E… AG gegründet erworben hatte, bedarf keiner Entscheidung.
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die M… vorgeworfene Treuepflichtverletzung.
Für die Überprüfung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 im Wege der Beschlussmängelklage gelten die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast (MünchenerKommentar/Wertenbruch, § 47 Anh Rn 262). Nach diesen hat auch bei Beschlussmängelklagen jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Norm voraussetzt, aus der sie die für sie günstige Rechtsfolge ableitet. Entgegen der Ansicht des Klägers greift ein Ausnahmetatbestand vorliegend nicht ein. Denn abweichend von dem dargelegten Grundsatz befindet sich die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast etwa im Hinblick auf positive Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses bzw. im Hinblick auf Gründe, die einen angefochtene Gesellschafterbeschluss, der ausnahmsweise einer besonderen Rechtfertigung bedarf, rechtfertigen können (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012 – 14 U 10/12 –, GmbHR 2013, 414 Rn. 45, zit. nach juris).
Dem Landgericht ist nicht darin zu folgen, dass dieser Ausnahmetatbestand hier gegeben ist. Der Verkauf von Geschäftsanteilen einer Tochtergesellschaft an sich ist ebensowenig rechtfertigungsbedürftig, wie die Veräußerung von Geschäftsanteilen zum Nennwert. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass Beteiligungen regelmäßig zu einem Vielfachen des Nennwerts verkauft werden. Vielmehr beruft sich der Kläger auf eine Ausnahme, nämlich auf eine Verpflichtung des Mitgesellschafters M… aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht in bestimmter Weise abzustimmen. Ihm obliegt deshalb auch die Darlegungslast für die eine solche Verpflichtung begründenden Tatsachen.
b) Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen nicht die Feststellung, dass die Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 9 eine unternehmerisch unvertretbare und gesellschaftsschädliche Maßnahme darstellt, zu der zuzustimmen einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht bedeutete.
Der Kläger stützt sein Anfechtungsbegehren auf die Behauptung, der Verkauf der vier Tochtergesellschaften sei treuwidrig, weil ihr Wert den nach dem Nennwert bestimmten Kaufpreis um ein Vielfaches übersteige. Er hat insoweit allerdings allein Angaben zum Wert der W... getätigt, hinsichtlich der E…-e… Sp.z o.o., der E…-G… Sp. z o.o. und der E…-W… Sp. z o.o. fehlt es an jeglicher Darlegung, aus der sich Rückschlüsse auf einen vom Nennwert abweichenden Wert der Geschäftsanteile ziehen ließen.
Auch hinsichtlich der W... ist nicht hinreichend dargetan, dass eine solche Diskrepanz besteht. Maßgebend für die Beurteilung ist insoweit der tatsächliche Wert der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 20.07.2012 und nicht die subjektive Vorstellung der abstimmenden Gesellschafter. Denn für die Beurteilung der Treuwidrigkeit eines Abstimmungsverhaltens ist darauf abzustellen, ob die zu beschließende Maßnahme aus objektiven Gründen im Interesse der Gesellschaft unabweisbar zu unterlassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2016 – II ZR 275/14, GmbHR 2016, 759 f.).
Der Kläger begründet seine Annahme, der Wert der W... betrage ein Vielfaches ihres Nennwerts unter Bezugnahme auf das Protokoll der erweiterten Vorstandssitzung der E… AG vom 05.06.2102 (Anl. K 15), in dem u.a. der Plan zum Verkauf des Netzanschlusses für 9 Mio € vorgestellt wird, hilfsweise auf die von der Beklagten vorgelegte Email der Fa. D… Energy vom 03.04.12 (Anl. JKN 14), die eine Preisvorstellung von ca. 1,1 Mio € für den Netzanschluss enthält. Dass diese Dokumente hinreichende Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wert der W... zulassen, hat die Beklagte mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen, denen der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten ist.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kaufpreisvorstellungen überhaupt Rückschlüsse auf den Wert der Geschäftsanteile zulassen. Denn zu einem Verkauf der Netzanschlusskonzession ist es - unstreitig - letztlich nicht gekommen, weder zu dem von der E… AG angedachten noch zu dem von der D… Energy gebotenen Preis, der zudem in einem lediglich indikativen, nicht bindenden Angebot enthalten war. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die W... lediglich über eine Netzanschlusskonzession verfügte, also über ein Anwartschaftsrecht auf einen Netzanschluss, nicht jedoch über den Netzanschluss selbst, dessen Realisierung die Zahlung einer Netzanschlussgebühr in der Größenordnung von 1,39 Mio € voraussetzte. Dass die D… Energy, wie der Kläger behauptet, diese Kosten zusätzlich zu dem - indikativ - angebotenen Kaufpreis tragen wollte, lässt sich den vorliegenden Dokumenten nicht entnehmen. Das Angebot der D… Energy ist nach seinem gesamten Inhalt offensichtlich auch so zu verstehen, dass diese Gesellschaft an dem Erwerb des gesamten Projekts „S… Wind Farm … „ interessiert war, auf eine solche Anlagen-Einspeisungs-Leistung sich die bislang bestehenden Netzanschlussrechte der W... aber – unstreitig - nicht belaufen. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Geschäftsführers M… in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen Netzanschlussrechte derzeit nicht für eine Anlagenleistung in der genannten Höhe. Ob vor diesem Hintergrund die Netzanschlusskonzession als solche überhaupt werthaltig ist und wenn ja, in welcher Höhe, hat der Kläger nicht dargelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien zudem übereinstimmend bekundet, dass der Wert der Netzanschlusskonzession nicht absolut festzulegen, sondern von den jeweiligen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig sei, die als derzeit schlecht zu beurteilen seien. Zu diesen Rahmenbedingungen im Jahr 2012 und ihren Auswirkungen auf den für die W... zu erzielenden Kaufpreis hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.
Bei der Beurteilung, ob der Verkauf der W... zum Nennwert als unternehmerisch unvertretbar anzusehen wäre, ist zudem in Rechnung zu stellen, dass der Kläger die Darstellung der Beklagten, sie selbst habe über die Kosten für den Erwerb der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften hinaus keine finanziellen, sich positiv auf das Vermögen der Töchter auswirkenden Aufwendungen getragen, nicht in Zweifel gezogen hat. Er ist auch dem Vortrag der Beklagten, dass vielmehr die E… AG sämtliche in Zusammenhang mit allen vier Tochtergesellschaften entstandenen Kosten übernommen hat, nicht ausreichend entgegengetreten. Zu diesen Kosten zählen Rechtsanwaltskosten aus dem Zeitraum Februar 2009 bis November 2012 in Höhe von 216.734,13 € ( Anl. JKN 11), die die E… AG beglichen hat. Der Kläger kann diese Übernahme der Kosten nicht einfach bestreiten, denn er hat diese Kosten zumindest teilweise, wie sich aus der Anlage JKN 10 ergibt, zur Bezahlung an die E… AG weitergeleitet. Ebenso kann er das Bestehen entsprechender Rechtsverfolgungskosten nicht einfach bestreiten, denn infolge seiner Geschäftsführertätigkeit für die W... muss er jedenfalls bis zum seinem Ausscheiden aus diesem Amt am 02.10.2010 Kenntnisse über Rechtsstreitigkeiten und damit verbundene Rechtsanwaltskosten und deren Übernahme durch die E… AG haben.
Schließlich kann bei der vorstehenden Bewertung nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass der Geschäftsanteilsverkauf innerhalb des dem Kläger und M… gemeinsam zuzurechnenden Firmengeflechts vorgenommen worden ist. Zwar ist die einen Stimmrechtsmissbrauch begründende Geschäftsschädlichkeit grundsätzlich bezogen auf die einzelne Gesellschaft zu ermitteln. Letztlich handelt es sich allerdings um eine Bewertung auf der Grundlage von Treu und Glauben, weshalb die vom Kläger und M… gemeinschaftlich geschaffene Firmenkonstruktion insgesamt sowie die wirtschaftlichen Hintergründe nicht außer Betracht bleiben können. Auch insoweit ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass der Verkauf der Gesellschaften der Zusammenführung der Projektrechte in einer Gesellschaft, der E… AG, dient, in der auch seiner Darstellung nach das operative Geschäft der Gruppe gebündelt ist.
c) Die den Kläger treffende Darlegungs- und Beweislast ist entgegen seiner Ansicht nicht dadurch gemildert, dass die Beklagte verpflichtet wäre, zu dem Marktwert der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften, insbesondere der W..., eingehend vorzutragen. Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen. Nur im Ausnahmefall ist es einem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (Zöller/Greger, a.a.O., Rn 34 vor § 284). Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt voraus, dass der Anspruchsteller außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Anspruchsgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Zudem muss der Vortrag des Beweispflichtigen greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern (BGH, Urt. v. 13.06.2012 - I ZR 87/11, NJW 2012, 3774 Rn 17, zit. nach jurisUrt. v. 19.02.2014 - I ZR 230/12, NJW 2014, 3033 Rn 14, zit. nach juris).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Kläger steht bereits nicht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs, kann deshalb den Sachverhalt auch von sich aus ermitteln und bedarf für die Durchsetzung seiner Rechte des ergänzenden Vortrags der Beklagten nicht. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses sowohl mit den auf Verkäufer- wie auch auf Erwerberseite handelnden Gesellschaften verbunden. Zu diesem Zeitpunkt war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, der Verkäuferin, sowie stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der E… AG, der Erwerberin, sowie Geschäftsführer und Mitgesellschafter ihrer Alleinaktionärin. Bereits als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten standen und stehen dem Kläger noch heute hinreichende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung. Er musste deshalb ausreichende Kenntnisse über den Wert der Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt ihres Verkaufes haben bzw. war in der Lage, sich diese selbst zu beschaffen. Ob sich der Kläger, was er bestreitet, diese Informationen zugleich im Rahmen seiner Ämter als Aufsichtsrat auf Seiten der Käuferin beschaffen konnte, bedarf keiner Entscheidung.
Als Geschäftsführer der Beklagten war der Kläger bereits mit der Entscheidung über den Verkauf der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften befasst – er hat auf Geschäftsführerebene dem Verkauf durch M… widersprochen, bevor die Entscheidung zum Gegenstand der Gesellschafterversammlung gemacht worden ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass der Verkauf zum Nennwert nicht adäquat sei. Die zur Begründung dieser Auffassung notwendigen Informationen vermochte sich der Kläger als Geschäftsführer auch selbst zu beschaffen. Denn als (Mit-)Geschäftsführer der Beklagten nimmt der Kläger teil an der organschaftlichen Allzuständigkeit der Geschäftsführung für alle Angelegenheiten der GmbH, dieser Allzuständigkeit korrespondieren entsprechende Informationsrechte, zumal der Kläger alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Zu den Angelegenheiten der Beklagten zählt auch die Veräußerung der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften, denn auch der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sind Aufgabe der Geschäftsführung (MünchnerKommentar/Stephan/Tieves, a.a.O., § 37 Rn 15).
Gründe, die den Kläger an der Beschaffung der erforderlichen Information in der Vergangenheit gehindert haben oder heute noch hindern, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass innerhalb der Geschäftsführung der Beklagten eine Ressortaufteilung festgelegt worden wäre, die dem Kläger den Zugriff auf den hier betroffenen Geschäftsbereich erschweren könnte. Auch eine solche Ressortaufteilung stünde letztlich einer eigenen Information des Klägers nicht im Wege, denn im Verhältnis der Geschäftsführer untereinander gilt der Grundsatz, dass jeder Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft alles wissen darf (MünchenerKommentar/Stephan/Tieves, a.a.O., § 37 Rn 83).
Zudem standen und stehen dem Kläger als Gesellschafter der Beklagten nach § 51a GmbHG Auskunftsrechte gegenüber der Beklagten zu, die sich - für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Beklagten - auch auf die Tochtergesellschaften als verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 ff. AktG erstrecken. Soweit er die Auffassung vertritt, die ihm seitens der Beklagten auf seine Anfrage vom 01.03.2016 (Anl. BE 8) unter dem 10.03.2016 erteilte Auskunft (Anl. BE 9) sei - vor allem im Hinblick auf die unter Ziffer 5 erbetene Auskunft über den geschätzten Marktwert der Tochtergesellschaften - unzureichend, verändert dies die Darlegungslast nicht zulasten der Beklagten. Denn ihm standen weitere Möglichkeiten offen, die erbetenen Informationen zu erlagen, die er nicht genutzt hat. Insbesondere hat er nicht um eine gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht nach § 51 b GmbHG ersucht. Ein solcher Antrag wäre jedenfalls dann zulässig, wenn der Kläger objektive Gründe dargelegt hätte, die ihn daran hinderten, trotz seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten die notwendigen Informationen zur Ermittlung des Marktwerts der Tochtergesellschaft zu erhalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.12.2005 – 31 Wx 080/05, DB 2006, 328 Rn 10, zit. nach juris). Dass solche Gründe bestehen, ist nicht erkennbar.
d) Dem Beweisantritt des Klägers im Schriftsatz vom 30.03.2016 (Bl. 647), ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis für die Tatsache, dass der tatsächliche Wert der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 20.07.2012 sowie zum Zeitpunkt der Veräußerung am 30.10.2013 über deren Nennwerten gelegen hat, war nicht nachzugehen. Es fehlt für die Einholung eines Sachverständigengutachtens an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, das Beweisangebot stellt sich deshalb als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.
Selbst wenn der Sachverständige diese Behauptung des Klägers bestätigte, wären die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Stimmabgabe nicht dargetan, insbesondere wäre nicht ersichtlich, ob der Gesellschaftszweck der Beklagten eine Ablehnung der Beschlussvorlage zwingend erforderte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles beruht und ihr deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.