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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.03.2017 – 4 U 79/16

4. Zivilsenat

Tenor§

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. April 2016, Az. 12 O 297/14, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe§

I.

Der Kläger, Cousin des Vaters des Beklagten, begehrt Zahlung i.H.v. ursprünglich 93.554,84 €, zuletzt noch 89.375,01 €, mit der Begründung, der am 19. November 2007 geschlossene Darlehensvertrag über einen Betrag von 110.000 € sei wegen Verstoßes gegen die Beurkundungspflicht nichtig und der Darlehensbetrag zuzüglich der vereinbarten, marktüblichen Zinsen von 5,5 % p.a. und abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Raten zurückzugewähren.

Der Kläger vertrat die Auffassung, der Darlehensvertrag hätte der notariellen Beurkundung bedurft, weil der Beklage aufgrund der in Ziffer 4. "Sicherheit" getroffenen Vereinbarung ("Sollte der Darlehensnehmer die Zurückzahlung des Kredits grundlos einstellen, hat der Darlehensgeber die Option das Grundstück und Haus zu verkaufen. Sollte die Verkaufssumme höher sein als die noch ausstehende Kreditsumme, bekommt der Darlehensnehmer den überbleibenden Betrag nach Abzug von etwaigen Kosten (...)") verpflichtet worden sei, im Sicherungsfall auf Verlangen des Klägers sein Grundeigentum an einen Erwerber zu übertragen und den Kläger aus dem Erlös zu befriedigen.

Der Beklagte wandte gegen seine Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, die betreffende Passage in dem Darlehensvertrag habe lediglich der Absicherung des Rückzahlungsanspruches gedient und berechtige den Kläger, einen Vermögenswert des Beklagten zu verwerten; die Regelung habe nach Wortlaut und Zweck allein ihn - den Beklagten - dazu anhalten wollen, seinen Rückzahlungspflichten nachzukommen. Eine etwaige Verpflichtung zur Grundstücksveräußerung sei auch nicht hinreichend bestimmt, aus der Vertragsurkunde gehe nicht einmal hervor, um welches Grundstück es sich handeln sollte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und hinsichtlich der im Laufe des Rechtsstreits bezahlten 4.179,83 € Erledigung der Hauptsache festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Darlehensvertrag sei gemäß §§ 311b, 125, 139 BGB formunwirksam, denn die in Ziffer 4 getroffene Abrede und damit der gesamte Darlehensvertrag hätte notarielle beurkundet werden müssen. Das einseitig bindende Angebot des Beklagten habe dem optionsberechtigten Kläger bei Bedingungseintritt die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag - Duldungspflicht bezüglich der Verwertung des Grundstücks - zustande zu bringen. Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsausübung seien nicht ersichtlich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Er machte geltend, das Landgericht habe die maßgebliche Passage in dem Darlehensvertrag fehlerhaft ausgelegt; Ziffer 4 enthalte keine irgendwie geartete Verpflichtung zum Verkauf eines Hauses, die Einräumung eine Option sei grundsätzlich formfrei. Überdies sei bei der Auslegung die Regelung zu berücksichtigen, wonach vor juristischer Einschaltung der Kredit voll beglichen und damit wieder in den guten Stand gebracht werden könne; damit werde deutlich, dass die Verkaufsoption als ultima ratio zur Abwendung einer juristischen Auseinandersetzung habe dienen sollen. Jedenfalls widerspreche die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs Treu und Glauben (§ 242 BGB), denn er - der Beklagte - habe seine Rückzahlungspflichten bis heute stets eingehalten.

Der Beklagte beantragt:

Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22. April 2016 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den vom Senat mit terminsvorbereitender Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Bl. 155 ff. d.A.) erteilten rechtlichen Hinweisen entgegen, eine Auslegung der in Rede stehenden Vertragsbestimmung als Bevollmächtigung sei nicht interessengerecht. Mangels "Causa" könne die Vollmacht jederzeit kondiziert werden. Der Vollzug eines materiellrechtlich wirksamen Kaufvertrages wäre allein mit der im Darlehensvertrag enthaltenen Vollmacht nicht zu bewirken, denn § 29 GBO erfordere mindestens die öffentliche Beglaubigung. Der Darlehensnehmer hätte mithin einen Anspruch auf ein Darlehen i.H.v. 110.000 €, während der Darlehensgeber über keinerlei Darlehenssicherung verfüge.

Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs sei auch nicht treuwidrig; der Beklagte habe - was unstreitig ist - in zeitlichem Zusammenhang mit der Weigerung, eine Grundschuld für den Kläger eintragen zu lassen, für die Bausparkasse … eine Grundschuld i.H.v. 95.000 € bestellt.

Selbst wenn man dem nicht folgte, sei die Klage lediglich als derzeit unbegründet abzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der bis zum 29. Juli 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Sie hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.

1.

Der Beklagte ist dem Kläger gegenüber (derzeit) nicht zur Rückzahlung des mit der Klage zuletzt noch geltend gemachten Betrages von 89.375,01 € verpflichtet, denn er schuldet nach dem - wie im Folgenden aufgezeigt wird - wirksamen und ungekündigt fortbestehenden Darlehensvertrag vom 19. November 2007 lediglich eine - wahlweise monatlich oder vierteljährlich - ratenweise Zins- und Tilgungsleistung, der er unstreitig nachgekommen ist.

a) Der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 311b Abs. 1 Satz 1, 125, 139 BGB begründet; mangels Hauptforderung kann er auch keine Zinsen verlangen.

Der Senat hält - auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 22. Februar 2017 an seiner im terminsvorbereitenden Hinweis geäußerten Sichtweise fest, dass der Darlehensvertrag entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wegen der in Ziffer 4 enthaltenen, bedingten Verpflichtung des Beklagten, sein Hausgrundstück zu veräußern, gemäß § 311b BGB beurkundungspflichtig gewesen und mangels Einhaltung der Form gemäß § 125 BGB nichtig ist.

Im Ausgangspunkt geht das Landgericht noch zutreffend davon aus, dass formbedürftig alle Vereinbarungen sind, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines Grundstücks zusammensetzt, wobei sich der Formzwang bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen auf den gesamten Inhalt erstreckt, sofern dieser eine rechtliche Einheit bildet.

Dem Landgericht kann indes darin nicht gefolgt werden, dass der Darlehensvertrag in Ziffer 4 Satz 1 eine derartig bindende Veräußerungsverpflichtung enthält.

Die in der vorgenannten vertraglichen Bestimmung getroffene Regelung, wonach der "Darlehensgeber die Option (hat,) das Grundstück und Haus zu verkaufen", sofern der Darlehensnehmer die Zurückhaltung des Kredites grundlos einstellt, ist - unterliegt der nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Vertragsauslegung. Danach sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bereits nach dem Wortlaut der vertraglichen Bestimmung haben die Parteien hier nicht eine von der Ausübung des dem Darlehensgeber - des Klägers - eingeräumten Optionsrechts abhängige Pflicht des beklagten Darlehensnehmers vereinbart, sein Hausgrundstück zu verkaufen. Vielmehr sollte nach Ziffer 4 Satz 1 des Darlehensvertrages vom 19. November 2007 der Darlehensgeber unter der dort genannten Voraussetzung der "grundlosen" Einstellung der Darlehensrückzahlung die Befugnis ("Option") zur Veräußerung des Hausgrundstücks des Darlehensnehmers erhalten.

Rechtlich lässt sich diese, ersichtlich von juristischen Laien getroffene Regelung - auch daran hält der Senat fest - als Erteilung einer Vollmacht (§ 167 BGB) - oder Ermächtigung - verstehen, deren Gebrauch unter der Bedingung der grundlosen Einstellung der Darlehensrückzahlung steht.

Eine andere Auslegung ist nicht deshalb geboten, weil in der Vertragspassage in Ziffer 4 Satz 1 von einer "Option", das Grundstück und Haus zu verkaufen, die Rede ist, und der Begriff des Optionsrechts im juristischen Sprachgebrauch verwendet wird bei Bestehen eines Gestaltungsrechts, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen, oder auch dann, wenn dem Berechtigten ein langfristig bindendes Vertragsangebot gemacht wird (siehe BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 176/84 - Rdnr. 19). Abgesehen davon, dass vorliegend gerade nicht von einem "Optionsrecht", sondern einer "Option" die Rede ist, haben die Vertragsparteien nach dem weiteren Inhalt der in Ziffer 4 getroffenen Bestimmungen ersichtlich kein Optionsrecht im vorgenannten Sinne vereinbaren wollen. Dies ergibt sich schon daraus, dass weder ein künftiger Käufer, noch sonstige Einzelheiten eines Grundstücksveräußerungsvertrages feststanden, den der Kläger - wäre ihm ein "echtes" Optionsrecht eingeräumt worden - durch bloße einseitige Erklärung hätte zustande bringen können. Gegen eine Optionsrecht als Gestaltungsrecht spricht überdies die in Ziffer 4 Satz 3 des Darlehensvertrages dem Darlehensnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Darlehensvertrag "vor juristischer Einschaltung" (allein) durch Begleichung der Rückstände wieder "in den alten Stand" bringen zu können; dies lässt den Schluss zu, dass den Vertragsparteien bewusst war, dass es für die Grundstücksveräußerung nicht allein der Ausübung der dem Kläger gewährten "Option" bedarf, sondern weitere Handlungen bis hin zur "juristischen Einschaltung" erforderlich sein würden.

Der in dem offenkundig von juristischen Laien entworfenen Vertragstext - nach den unwidersprochen gebliebenen und glaubhaften Angaben des im Senatstermin persönlich angehörten Beklagten stammte die gesamte Textpassage unter der Zwischenüberschrift "4. Sicherheit" vom Kläger - verwendete Begriff "Option" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch zunächst nichts anderes als "Möglichkeit, Wahlmöglichkeit", synonym "Alternative" (online Duden: www.duden.de). Dieser allgemeine Sprachgebrauch, aber auch der sprachliche Zusammenhang des Begriffes "Option" sprechen für ein Verständnis der Passage, "hat der Darlehensgeber die Option das Grundstück und Haus zu verkaufen", im Sinne einer Bevollmächtigung des Darlehensgebers. Denn die Vertragsbestimmung ist gerade nicht als Pflicht des Darlehensnehmers, Grundstück und Haus zu verkaufen, formuliert, sondern als eine dem Darlehensgeber eingeräumte Befugnis ("Möglichkeit"), das Hausgrundstück zu veräußern. Rechtlich lässt sich eine solche Vertragsbestimmung ohne weiteres als Bevollmächtigung zur Grundstücksveräußerung einordnen. Gerade das Schweigen des Darlehensvertrages zur genauen Grundstücksbezeichnung - dass es sich um dasjenige handelte, für dessen Erwerb der Beklagte den Kläger um ein Darlehen ersucht hatte, war den Vertragsparteien, was nicht zuletzt die Anhörung des Beklagten im Senatstermin bestätigt hat, ohnehin klar - und das Fehlen konkreter Einzelheiten eines ggf. künftig zu schließenden Veräußerungsvertrages steht mit der dem Stellvertreter kraft Gesetzes eingeräumten Befugnis, aufgrund eigener Willenserklärungen Rechtsgeschäfte im fremden Namen schließen zu können, in Einklang.

Diese Auslegung erscheint - auch unter Berücksichtigung der klägerseits dagegen vorgebrachten Einwände - auch interessengerecht. Im Zweifel ist nämlich anzunehmen, dass die Parteien Vernünftiges gewollt haben, es gebührt der Auslegung der Vorzug, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet. Wäre die in Rede stehende Vertragspassage als unter der (aufschiebenden) Bedingung der grundlosen Einstellung der Darlehensrückzahlung vereinbarte Verpflichtung des Darlehensnehmers zu verstehen, sein Grundstück und Haus zu verkaufen, wäre diese Vereinbarung nach § 125 BGB und nach § 139 BGB der gesamte Darlehensvertrag wegen Nichtbeurkundung nach § 311b BGB nichtig. Denn auch und gerade in Ansehung der vom Beklagten im Senatstermin geschilderten Entstehungsgeschichte der in Ziffer 4. "Sicherheit" getroffenen Regelung, wonach der Kläger ihm - dem Beklagten - zu verstehen gegeben hat, dass er eine Sicherheit benötige und diese Passage in den bereits vom Beklagten entworfenen Vertragstext eingefügt hat, ist nicht anzunehmen, dass der Kläger sich auf denselben Darlehensvertrag ohne die Ziffer 4. "Sicherheit" eingelassen hätte.

Demgegenüber bedurfte eine im Darlehensvertrag vom 19. November 2007 erteilte Vollmacht keiner notariellen Beurkundung.

Die Vollmacht ist nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Formfreiheit der Vollmacht gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Fall, dass der Vertretene durch die Erteilung der Vollmacht rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise gebunden wird, wie durch die Vornahme des formbedürftigen Rechtsgeschäfts. Dies ist etwa anzunehmen bei einer unwiderruflichen Vollmacht zur Veräußerung oder zum Erwerb von Grundstücken oder wenn die Vollmachterteilung sich nur als das äußere Gewand darstellt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingekleidet worden ist (BGH, Urteile vom 23. Februar 1979 - V ZR 171/77 -, vom 18. September 1970 - V ZR 183/67 - und vom 21. Mai 1965 - V ZR 156/64).

Ausdrücklich enthält der Darlehensvertrag, insbesondere die in Ziffer 4 getroffene Sicherheitsabrede - als das der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsgeschäft - keine Bestimmung dazu, ob die Bevollmächtigung widerruflich oder unwiderruflich sein soll (vgl. § 168 Satz 2 BGB).

Allerdings diente die in Ziffer 4 Satz 1 des Vertrages dem Kläger eingeräumte Vollmacht nach dem Darlehensvertrag dem Zweck, dessen Rückzahlungsansprüche zu befriedigen, und der Umstand, dass die Vollmacht nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft allein im Interesse des Bevollmächtigten erfolgt, kann ein erhebliches Indiz dafür darstellen, dass sich der Vollmachtgeber - hier der Beklagte - an die Vollmacht unwiderruflich binden wollte (BGH, Urteil vom 23.02.1979 - V ZR 171/77 - Rdnr. 10).

Gleichwohl lässt sich hier eine von den Vertragsparteien mit der in Ziffer 4 Satz 1 des Darlehensvertrages tatsächlich gewollte bindende Vorwegnahme eines Grundstücksveräußerungsvertrages nicht ableiten. Es kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Bevollmächtigung nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut und Sinn der in Ziffer 4. des Darlehensvertrages unter der Zwischenüberschrift "Sicherheit" getroffenen Bestimmung lediglich zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs dienen und auch dann nur zum Tragen kommen sollte, wenn "der Darlehensnehmer die Zurückzahlung des Kredites grundlos" einstellt. Damit war die Vollmacht von vornherein auf einen eng umgrenzten Anwendungsbereich beschränkt.

Hinzu tritt, dass der Darlehensnehmer mit der ihm in Ziffer 4 Satz 3 des Darlehensvertrages eingeräumten Möglichkeit, durch Begleichung der Rückstände vor "juristischer Einschaltung" den Kredit "wieder in den guten Stand zu bringen", rückwirkend sämtliche Folgen einer zuvor eingetretenen grundlosen Zahlungseinstellung heilen und den Darlehensvertrag fortsetzen konnte, als wäre der Sicherungsfall nicht eingetreten. Damit hatte es aber weiterhin allein der Darlehensnehmer und Vollmachtgeber in der Hand, die Grundstücksveräußerung abzuwenden.

Nach alledem hat der Beklagte mit der ohnehin (aufschiebend) bedingt für den Fall der grundlosen Zahlungseinstellung erteilten Vollmacht zur Veräußerung des Hausgrundstücks noch nicht alles aus seiner Sicht für den Abschluss eines Grundstücksveräußerungsvertrages Erforderliche getan.

Schließlich lässt sich der vom Senat anvisierten Auslegung nicht entgegenhalten, ein Vollzug eines materiellrechtlich wirksamen Kaufvertrages im Grundbuch wäre allein mit dem Darlehensvertrag als Vollmacht nicht zu bewirken, § 29 GBO erfordere mindestens die öffentliche Beglaubigung. Diese Umstände betreffen Fragen der Durchsetzung eines etwaig unter Inanspruchnahme der Vollmacht geschlossenen Grundstücksveräußerungsvertrages, sind für die Frage, ob die in Ziffer 4 Satz 1 des Darlehensvertrages getroffene Regelung als Vollmacht auszulegen ist, indes nicht bedeutsam.

b) Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch auch nicht auf die mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Januar 2014 (Anlage K 7, Bl. 30 f. d.A.) erklärte Kündigung i.V.m. § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB stützen. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung bestand für den Kläger als Darlehensgeber nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht.

Die Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 490 Abs. 1 BGB sind - wie der Senat bereits mit terminsvorbereitendem Hinweis vom 11. Oktober 2016 (Bl. 155 ff. d.A.) ausgeführt hat - nicht dargetan. Es fehlt bereits an Darlegungen dazu, dass die Rückzahlung des Darlehens zum Zeitpunkt der Fälligkeit - hier war für die Fälligkeit spätestens der 1. Juni 2033 bestimmt - gefährdet ist. Schon aus diesem Grund ist nicht von Bedeutung, dass der Beklagte ausweislich des als Anlage BB1 (BL. 173 ff. d.A.) zwischenzeitlich - am 29. April 2014 - zugunsten der Bausparkasse … ein Grundschuld i.H.v. 95.000 € auf dem in seinem und seiner Ehefrau Miteigentum stehenden Hausgrundstück hat eintragen lassen mit der Folge, dass im Falle der Veräußerung des Hausgrundstücks vorrangig deren grundschuldgesicherten Ansprüche zu befriedigen wären.

Der Kläger hat aber auch nicht hinreichend zu einem wichtigen Grund für die Kündigung i.S.d. § 314 BGB vorgetragen. Insbesondere genügt der Umstand, dass der Beklagte anstelle einer monatlichen Ratenzahlung von je 675,50 € den dreifachen Betrag (2.026,50 €) jeweils vierteljährlich überwiesen hat, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 314 BGB nicht zu rechtfertigen. Diese Vorgehensweise war dem Darlehensnehmer in Ziffer 3 Satz 5 des Darlehensvertrages vom 19. November 2007 (Anlage K 1, Bl. 9 f. d.A.) ausdrücklich vorbehalten. Im Übrigen wäre eine erst im Januar 2014 und damit nach jahrelanger Duldung der unstreitig von Anbeginn an gewählten vierteljährlichen Zahlweise erfolgte Kündigung zweifellos nicht mehr innerhalb "angemessener Frist" i.S.d. § 314 Abs. 3 BGB erfolgt.

Soweit der Kläger in der Klageschrift (dort S. 5, Bl. 5 d.A.) vorgetragen hat, der Beklagte habe sich im Jahre 2010 mit der Zahlung zweier Raten in Verzug befunden und die Rate für das dritte Quartal 2013 erst auf anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 12. November 2013 beglichen, hat der Beklagte diesen Vortrag bestritten. Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 314 Abs. 3 BGB lässt sich hierauf aber ohnehin nicht stützen.

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Auch ein Zahlungsverzug kann einen wichtigen Grund für eine Kündigung gemäß § 314 BGB darstellen, dies indes nur, wenn dieser eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Ein solcher Fall ist hier indes nicht anzunehmen. Den behaupteten Zahlungsverzug mit zwei Raten im Jahre 2010 betreffend, fehlt es bereits an Darlegungen zur Dauer des Verzuges und einer etwaigen Mahnung seitens des Klägers. Die 3. Quartalsrate 2013 blieb nach dem Klägervorbringen im Schriftsatz vom 4. November 2016 (S. 5, Bl. 169 d.A.) "bis November" unbezahlt, mithin liegt Verzug mit einer Viertjahresrate von 2.026,50 € über einen Zeitraum von höchsten 2 Monaten vor. Dieser reicht auch in Zusammenschau mit einem etwaigen Verzug mit zwei Raten in 2010 indes nicht aus, um die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kläger als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Beklagte wäre dann - den Klägervortrag als richtig unterstellt - während der bis zur Klageerhebung am 13. Oktober 2014 (ZU Bl. 35 d.A.) annähernd 8 Jahre dauernden Vertragslaufzeit zwar mit insgesamt 3 von etwa 25 gezahlten Raten i.H.v 2.026,50 € (insgesamt 6.079,50 €) in Zahlungsverzug geraten, hat den jeweiligen Rückstand indes jedes Mal - die ersten beiden Male offenbar ohne (anwaltlich) gemahnt werden zu müssen, einmal nach anwaltlicher Mahnung - ausgeglichen und im Übrigen die Raten - jedenfalls trägt der Kläger nichts anderes vor - rechtzeitig beglichen; vor diesem Hintergrund konnte und durfte der Kläger nicht davon ausgehen, der Beklagte werde künftig seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen.

Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb veranlasst, weil der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers in dessen Berufungserwiderung (dort S. 5, Bl. 169 d.A.) durchweg so gezahlt habe, dass die Bankspesen des internationalen Bankverkehrs zu Lasten des Klägers gegangen seien. Dieser Vortrag steht bereits in Widerspruch zum erstinstanzlichen (unstreitigen) Vorbringen des Klägers, wonach er im Zeitraum von 2008 bis zum 4. Quartal "Zahlungen zu je 2.026,50 € (...) erhalten" hat (Klageschrift S. 7, Bl. 7 d.A.), mithin die Vierteljahresraten in der geschuldeten Höhe dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurden, und ist als neuer, bestrittener Vortrag im Berufungsrechtszug mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Im Übrigen rechtfertigte eine etwaig dauerhafte Ratenzahlung, ohne die anfallenden Bankspesen mit zu überweisen, jedenfalls deshalb nicht die am 15. Januar 2014 ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrages aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 3 BGB, weil der Kläger den Beklagten über Jahre hinweg hat gewähren lassen und erstmals mit der Berufungserwiderung vom 4. November 2016 gerügt hat, dass die jeweilige Rate nicht in der geschuldeten Höhe von 2.026,50 €, sondern abzüglich der Bankspesen seinem - des Klägers - Konto gutgeschrieben wird.

Ein Kündigungsgrund lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte - wie oben dargestellt - auf dem in seinem Miteigentum stehenden Hausgrundstück am 29. April 2014 zugunsten der Bausparkasse … eine Grundschuld i.H.v. 95.000 € hat eintragen lassen. Dies war, wie der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung und der Vergleichsgespräche im Termin vom 22. Februar 2017 glaubhaft - und unwidersprochen - angegeben hat, im Hinblick auf die zunächst beabsichtigte Ablösung des Darlehens im Zuge einer gütlichen Einigung erfolgt; ein unlauteres Motiv oder eine anderweitig schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen könnte, lässt sich insoweit nicht feststellen.

2.

Die Klage kann auch nicht als "zur Zeit unbegründet" teilweise Erfolg haben, denn für eine den (noch nicht fälligen) Rückzahlungsanspruch insgesamt umfassende Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO fehlt es an den Voraussetzungen. Umstände, die die Besorgnis begründeten, der Beklagte werde künftig seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, sind weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich.

Dies gilt auch in Bezug auf die Bankspesen, die der Beklagte - soweit in der Vergangenheit nicht ohnehin erfolgt - mit den vierteljährlichen Ratenzahlungen künftig mitanweisen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 90.000 € festgesetzt.