Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.04.2017 – 10 WF 51/17
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:0406.10WF051.17.00
Tenor§
1.1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe§
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 46 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen. Eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters kann nicht angenommen werden.
Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 9). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Befangenheitsablehnung im vorliegenden Fall keinen Erfolg.
Die Antragstellerin stützt das Ablehnungsgesuch darauf, dass der abgelehnte Richter ihren Antrag auf Terminverlegung abgelehnt habe. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492, 2494 Rn. 31 Senat, Beschluss vom 13.11.2014 - 10 WF 113/14, BeckRS 2015, 02403). Daran fehlt es hier.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7.2.2017 die Verlegung des auf den 14.3.2017 anberaumten Verhandlungstermins unter Hinweis auf seinen Jahresurlaub in der Zeit vom 9. bis zum 23.3.2017 beantragt. Darauf hat der abgelehnte Richter durch Verfügung vom 9.2.2017 mitgeteilt, dass eine Terminverlegung mangels Darlegung einer Verhinderung aller Anwälte am Terminstag zur Terminsstunde nicht stattfinde. Unter dem 20.2.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Terminvertretung durch die einzige weitere in der Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwältin nicht möglich sei, da diese derzeit einem teilweisen Beschäftigungsverbot unterliege und auch nur stark eingeschränkt reisen dürfe. Der abgelehnte Richter hat unter dem 21.2.2017 binnen zwei Tagen um Glaubhaftmachung durch Vorlage geeigneter Unterlagen gebeten. Hierauf hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.2.2017 zur Glaubhaftmachung ein ärztliches „Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber“ vom 2.2.2017 eingereicht. Hierin ist für die Rechtsanwältin ein Beschäftigungsverbot voraussichtlich bis zum Eintritt des Mutterschutzes am 20.7.2017 ausgesprochen worden, das sich auf jede Tätigkeit von mehr als 4 Stunden pro Tag und auf Reisen von mehr als 1 Stunde Dauer bezieht. Der abgelehnte Richter hat mit Verfügung vom 23.2.2017 mitgeteilt, dass angesichts der Feststellungen im Attest eine Terminvertretung durch die Rechtsanwältin möglich sein dürfte, da die Fahrzeit zum Gericht weniger als 1 Stunde und die Dauer des Termins 15 Minuten betrage. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter dem 24.2.2017 darauf hingewiesen, dass der Arbeitsweg der Rechtsanwältin von ihrem Wohnort bis zum Kanzleisitz und zurück bereits zweimal 25 Minuten betrage, für den Termin in S… vom Kanzleisitz aus weitere zweimal 25 Minuten zu veranschlagen seien, so dass die Fahrzeit von 1 Stunde weit überschritten wäre. Als Arbeitgeber dürfe er eine solche Überschreitung der ärztlichen Anordnung nicht anweisen. Darauf erfolgte unter dem 1.3.2017 die Mitteilung des abgelehnten Richters, dass es bei dem Termin verbleibe, da die Rechtsanwältin auch von ihrem Wohnort aus anreisen könne. Mit Schriftsatz vom 2.3.2017 hat daraufhin der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Richter wegen Befangenheit abgelehnt und sich auf eine grundlose Verweigerung des Verlegungsantrags bezogen, weswegen sich der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung der Beteiligten aufdränge.
Aus diesem Ablauf des Verfahrens wird deutlich, dass der Richter die Verlegung des anberaumten Termins jedenfalls nicht willkürlich abgelehnt hat. Er hat stets Gründe angeführt, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass der Termin trotz Verhinderung des eigentlich sachbearbeitenden Rechtsanwalts durchgeführt werden könnte.
In seiner dienstlichen Äußerung zum Ablehnungsgesuch vom 3.3.2017 hat der Richter ausgeführt, die Handhabung bei Terminverlegungen entspreche langjähriger Gepflogenheit, den Termin nur bei Verhinderung aller Anwälte zu verlegen. Hierin kann eine willkürliche Ablehnung der begehrten Terminverlegung nicht gesehen werden.
Allerdings wird die Frage, inwieweit dem Terminverlegungsantrag eines Rechtsanwalts, der Mitglied einer Anwaltssozietät ist, unabhängig davon stattzugeben ist, ob andere Anwälte der Sozietät verhindert sind, in Rechtsprechung und Literatur durchaus unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird angenommen, eine Terminverlegung wegen Verhinderung eines Verfahrensbevollmächtigten dürfe regelmäßig nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozien des verhinderten Verfahrensbevollmächtigten könne die Vertretung übernehmen, da der vertretene Beteiligte erwarten dürfe, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat (OLG Frankfurt, NJW 2008, 1328; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 227 ZPO Rn. 11; Zöller/Stöber, a.a.O., § 227 Rn. 6; vergleiche auch E. Schneider, NJW 2006, 886 ff.). Von anderer Seite wird danach differenziert, ob es sich um eine vorhersehbare Abwesenheit handelt, so dass der verhinderte Verfahrensbevollmächtigte noch Zeit hat, sich um Vertretung zu bemühen, vgl. auch § 53 BRAO (BVerwG, NJW 1995, 1231; Musielak/Stadler, ZPO, 14. Aufl., § 227 Rn. 5) oder ob eine kurzfristige persönliche Verhinderung oder Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten vorliegt, so dass der Verweis auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät im Hinblick auf die kaum noch mögliche Einarbeitung in die Sache ausscheidet (BVerwG, NJW 1984, 882; BeckOK ZPO/Jaspersen, 23. Ed. 1.12.2016, § 227 Rn. 7). Welche dieser Auffassungen den Vorzug verdient, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist die vom abgelehnten Richter angeführte Handhabung auf der Grundlage der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Ansichten vertretbar und keinesfalls willkürlich.
Auch die konkrete Behandlung des Terminverlegungsantrags im Einzelfall ist nicht zu beanstanden und lässt Willkür jedenfalls nicht erkennen. Die Verfügung des Richters vom 9.2.2017 enthält den Hinweis auf die allgemein von ihm praktizierte Handhabung im Falle von Verlegungsanträgen durch einen Verfahrensbevollmächtigten einer Rechtsanwaltssozietät. Die durch Verfügung vom 22.2.2017 verlangte Glaubhaftmachung findet ihre Rechtsgrundlage in § 227 Abs. 2 ZPO. Dass der abgelehnte Richter aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests eine Teilnahme der von dem eingeschränkten Beschäftigungsverbot betroffenen Rechtsanwältin am Verhandlungstermin vom 14.3.2017 für möglich hielt, wie von ihm durch Verfügung vom 23.2.2017 zum Ausdruck gebracht, ist angesichts der Angaben in dem Attest nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Feststellung in der Verfügung vom 1.3.2017, wonach die Rechtsanwältin auch von ihrem Wohnort aus anreisen könne. Denn die vorangegangene Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.2.2017 bezüglich der Fahrtzeiten zunächst vom Wohnort der Rechtsanwältin zum Kanzleisitz und sodann vom Kanzleisitz zum Gerichtsort legen diese Frage, nämlich die Anreise zum Gericht direkt vom Wohnort aus, nahe.
Der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 14.2.2017 abschließend erklärt hat, als Arbeitgeber dürfe eine solche Überschreitung der ärztlichen Anordnung nicht anweisen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn allein aufgrund dieser kurzen Feststellung war es nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das eingeschränkte Beschäftigungsverbot einer Teilnahme der Rechtsanwältin an dem Termin vom 14.3.2017 zwingend entgegenstand. Nach der letzten Verfügung des abgelehnten Richters vom 1.3.2017 bestand im Übrigen noch ausreichend Zeit, rechtzeitig vor dem Termin am 14.3.2017 etwa zwingende arbeitsrechtliche Notwendigkeiten, die einer Teilnahme der Rechtsanwältin am Termin etwa entgegen ständen, konkret darzulegen.
Nach alledem liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 20).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.