Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.04.2017 – 1 U 12/15
1. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 422/12 - vom 3. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger verfolgt Ansprüche aus abgetretenen Rechten des K… L… und der A… GmbH (im Folgenden: A… GmbH) im Hinblick auf die Nichtgewährung eines Darlehens durch die Beklagte zu 1. an die E… GmbH (im Folgenden: E… GmbH).
Herr K… L…, bei dem es sich um den Vater des Klägers handelt, war Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der E… GmbH, über deren Vermögen am 16.04.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Frau E… L…, bei der es sich um die Ehefrau des K… L… und die Mutter des Klägers handelt, war die Geschäftsführerin der A… GmbH. K… L… gab im Zuge der Verhandlungen über die Darlehensvergabe an die E… GmbH, die durch die Beklagte zu 2. im Wege der Übernahme einer Bürgschaft gesichert werden sollte, ein Bürgschaftsversprechen zu Gunsten der Investitionsbank … ab. Die A… GmbH nahm ein Kontokorrentdarlehen in Höhe von 50.000,00 € bei der Beklagten zu 1. auf. Die Darlehensvergabe an die E… GmbH scheiterte, nachdem die Beklagten den Nachweis eines bestimmten Auftragsvolumens durch die E… GmbH als nicht erbracht ansahen.
Der Kläger hat behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten zu 1., Herr F…, habe zu verschiedenen Gelegenheiten die Ausreichung des Darlehens an die E… GmbH als sicher in Aussicht gestellt. Er hat gemeint, dass dies zu Schadensersatzansprüchen des K… L… und der A… GmbH geführt habe, die im Wege der Abtretung auf ihn übergegangen seien.
Der Kläger hat beantragt,
1.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8.430,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
2.festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn einen Betrag in der Höhe zu zahlen, den die A… GmbH, vertreten durch Frau E… L…, …, aufgrund des Kreditvertrags zur Kontonummer 0488602536165 mit der Beklagten zu 1. vom 27.01.2009 künftig zu zahlen verpflichtet ist;
3.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 6.863,66 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
4.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 63.440,55 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
5.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 950,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
6.festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn einen Betrag in der Höhe zu zahlen, den Herr K… L…, …, aufgrund der Inanspruchnahme aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft mit der Investitionsbank … vom 01.10.2009 zur Sicherung der Forderungen aus dem Subventionsverhältnis mit der Investitionsbank …, Auftragsnummer: 80132266, Zuwendungsbescheid vom 16.09.2009, zukünftig zu zahlen verpflichtet ist;
7.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 32.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
8.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
9.festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn einen Betrag in der Höhe zu zahlen, den Herr K… L…, …, aufgrund der Inanspruchnahme aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft mit der H… bank GmbH vom 02.12.2008 für alle gegenwärtigen, zukünftigen und bedingten Ansprüche aus dem Kreditvertrag Nr. 200067024 zur Finanzierung von einem D… Zweiträger Brückenlaufkran Typ ZKKE mit der E… GmbH künftig zu zahlen verpflichtet ist;
10.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 21.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
11.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 40.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, dass weder Herrn K… L… und der A… GmbH Schadensersatzansprüche zugewachsen noch etwaige Schadensersatzansprüche wirksam an den Kläger abgetreten worden seien. Zudem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 03.06.2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage insgesamt zulässig sei, da die Klageanträge zu 2., zu 6. und zu 9. als Anträge auf die Feststellung des Bestehens von Freistellungsansprüchen ausgelegt werden könnten. Die Klage sei jedoch unbegründet, ohne dass es dafür auf die Wirksamkeit der Abtretungen an den Kläger ankomme. Schadensersatzansprüche der A… GmbH und des K… L… gegen die Beklagten seien nicht zur Entstehung gelangt, da eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten der Beklagten nicht festgestellt werden könne. K… L… und die A… GmbH könnten auch nicht nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in das Rechtsverhältnis zwischen der E… GmbH und die Beklagte zu 1. einbezogen werden. Ungeachtet dessen könne auch dann, wenn man die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte für anwendbar hielte, keine haftungsrelevante Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. festgestellt werden. Zudem fehle es für die mit den Klageanträgen zu 7. bis 11. verfolgten Forderungen an der erforderlichen Kausalität des vermeintlichen Fehlverhaltens der Beklagten zu 1. für den geltend gemachten Schaden. Ansprüche aus unerlaubter Handlung kämen nicht in Betracht, da Herr F… nur im Verhältnis zur Beklagten zu 1. eine Vertreterposition inne gehabt habe und damit nicht eine Untreue zu Lasten der Zedentin habe begehen können; für ein Verhalten, das die Voraussetzungen eines Betrugs erfülle, fehle es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers.
Das Urteil ist dem Kläger am 08.06.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 08.07.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.09.2015 an diesem Tag begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und
a) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 8.430,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
b) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weitere 6.863,66 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
c) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weitere 63.440,55 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
d) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weitere 2.600,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
e) festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an ihn einen Betrag in der Höhe zu zahlen, den Herr K… L…, …, aufgrund der Inanspruchnahme aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft mit der Investitionsbank … vom 01.10.2009 zur Sicherung der Forderung aus dem Subventionsverhältnis mit der Investitionsbank …, Auftragsnummer: 80132266, Zuwendungsbescheid vom 16.09.2009, zukünftig zu zahlen verpflichtet ist;
f) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weitere 32.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen;
g) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weitere 40.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Die Klage ist, soweit sie in der Berufung weiterverfolgt wird, zulässig.
a) In der Erhöhung des mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 5. verfolgten Betrags in Höhe von 950,00 € auf 2.600,00 € im Berufungsantrag zu d) liegt eine nach §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO die Zulässigkeit der Klage nicht berührende Klageerweiterung, da der Anspruchsgrund, nämlich die behaupteten Zahlungen des K… L… auf die der Investitionsbank … erteilte Bürgschaft, unverändert geblieben ist.
b) Dem mit dem Berufungsantrag zu e) verfolgten Feststellungsantrag steht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite, ohne dass es dazu der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des Antrags bedarf. Denn der Antrag hat zukünftig zu leistende Zahlungen des K… L… auf die der Investitionsbank … erteilte Bürgschaft zum Gegenstand, die nicht abschließend beziffert werden können, weshalb dem Kläger die Erhebung einer diesbezüglichen Leistungsklage nicht abverlangt werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256, Rdnr. 7 a).
2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass dem K… L… und der A… GmbH die mit der in der Berufung verfolgten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. zustanden, die diese an den Kläger hätten abtreten können.
aa) Zu den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 7. und zu 11., die der Kläger als Berufungsanträge zu f) und zu g) weiterverfolgt, kann dahinstehen, ob im Zusammenhang mit den vom Kläger behaupteten Darlehensgewährungen durch K… L… an die E… GmbH ein eigenes Schuldverhältnis des K… L… mit der Beklagten zu 1. zustande gekommen ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob - wie vom Kläger weiter behauptet - der Mitarbeiter F… im Vorfeld dieser Darlehensgewährungen die Ausreichung des Darlehens der Beklagten zu 1. an die E… GmbH als sicher in Aussicht gestellt hat. Die Darlehensgewährungen des K… L… an die E… GmbH haben nach dem Vortrag des Klägers am 27.05.2009 und 22.05.2009 stattgefunden. Im Mai 2009 haben die Äußerungen des Herrn F…, sollten sie wie behauptet gefallen sein, nach §§ 133,157 BGB indes nicht als vorbehaltlose Zusage der Ausreichung des Darlehens der Beklagten zu 1. verstanden werden können, K… L… hat durch eine entsprechende Erklärung nicht zur Ausreichung der Darlehen an die E… GmbH bestimmt worden sein können. Denn es steht zwischen den Parteien des Rechtsstreits außer Streit, dass die Darlehensgewährung der Beklagten zu 1. zumindest noch von der Erteilung einer Bürgschaft durch die Beklagte zu 2. abhängig gewesen ist. Diese Bürgschaft hat seinerzeit jedoch nicht vorgelegen; es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 2. die Bürgschaftszusage erst später am 06.08.2009 erteilt hat. Das Nichtvorliegen der für die Darlehensvergabe erforderlichen Bürgschaft ist K… L… als Geschäfts- und Verhandlungsführer der E… GmbH auch ohne weiteres ersichtlich gewesen, weshalb er die vom Kläger behaupteten Äußerungen des Mitarbeiters der Beklagten zu 1. F… nicht dahingehend hat verstehen können, dass eine Ausreichung des Darlehens durch die Beklagte zu 1. ohne weiteres bevorstehe. Hat aber K… L… im Lichte der ihm bekannten Umstände die behaupteten Zusagen des F… nur so verstehen dürfen, dass mit einer Ausreichung des Darlehens nach Vorliegen der dafür erforderlichen - weiteren - Voraussetzungen hat gerechnet werden können, so ist dies im Mai 2009 nicht unrichtig gewesen mit der Folge, dass er nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten des F… zur Ausreichung der Darlehen bewogen worden ist.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Kläger vorgelegten Darstellungen der Gesamtfinanzierung vom 13.05.2009 (Bl. 77 d. A.) und 27.10.2009 (Bl. 99 d. A.). Die diesbezügliche Erklärung der Beklagten zu 1. vom 13.05.2009 hat K… L… ebenfalls nicht als eine abschließende Finanzierungszusage verstehen dürfen, da - wie dargestellt - ihm bekannt gewesen ist, dass die Darlehensvergabe jedenfalls noch von der Erteilung einer Bürgschaft der Beklagten zu 2. abhängig gewesen ist und die Bürgschaft im Mai 2009 noch nicht vorgelegen hat. Die Erklärung vom 27.10.2009 ist den klägerseits behaupteten Zuwendungen des K… L… an die E… GmbH zeitlich nachgängig und kann diese damit nicht herbeigeführt haben. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den Schriftstücken um Erklärungen der Beklagten zu 1. an die Investitionsbank … und damit um Bereitschaftserklärungen im internen Bankverkehr, die im Falle ihrer Unrichtigkeit möglicherweise eine Haftung der bestätigenden Bank im Verhältnis zur anderen Bank auslösen kann (vgl. Schimansky/Bunte/ Lwowski/Merkel/ Tetzlaff, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 98, Rdnr. 132 f.). Die Übernahme einer Pflichtenstellung der Beklagten zu 1. gegenüber der E… GmbH oder dem K… L… kann den Schriftstücken jedoch nicht entnommen werden. Denn weder deren Bezeichnung als: „Darstellung Gesamtfinanzierung durch die Hausbank“ in der Überschrift noch der Text der Schriftstücke gehen über die Erteilung einer Auskunft an die Investitionsbank … hinaus. Die Schriftstücke können insbesondere nicht als die Erteilung eines Schuldversprechens an die E… GmbH oder den K… L… angesehen werden, da in ihnen weder wörtlich noch sinngemäß zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beklagte zu 1. etwa die Auskehrung des Darlehens garantiere oder sich dafür verbürge (vgl. Brdbg. OLG, Urteil vom 16.05.2007, 4 U 162/06, zitiert nach Juris; Schimansky/Bunte/Lwowski/Merkel/Tetzlaff, a. a. O., § 98, Rdnr. 133).
bb) Zu den mit den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 5. und zu 6. verfolgten Forderungen, die Gegenstand der Berufungsanträge zu d) und zu e) sind, fehlt es an dem Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Abtretenden K… L… und der Beklagten zu 1., das zu einer Entstehung vertraglicher Sekundäransprüche führen könnte. Denn die Höchstbetragsbürgschaft des Geschäftsführers der E… GmbH über 432.000,00 €, zu der die Anträge sich verhalten, ist der Investitionsbank … erteilt worden, so dass hier ein Schuldverhältnis des K… L… mit der Investitionsbank … und nicht etwa mit der Beklagten zu 1. zustande gekommen ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. nicht aus dem Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte hergeleitet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtsfigur auch auf Vertragsanbahnungsverhältnisse Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2011, 139, 140; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 328, Rdnr. 15). Denn der angestrebte Darlehensvertrag zwischen der E… GmbH und der Beklagten zu 1. hätte im Falle seines Zustandekommens keine Schutzwirkung zu Gunsten des Geschäftsführers K… L… entfaltet.
Die Erstreckung des Schutzbereichs eines Vertrags auf Dritte setzt voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Vertrags nach dessen Inhalt bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien ergeben, dem Schutz- und Sicherungsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2006, 830,835; Brdbg. OLG, Urteil vom 18.08.2010, 3 U 165/09, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 328, Rdnr. 17 ff.). Dabei kommt, um eine Ausuferung von Ansprüchen in nicht mehr kalkulierbarem Umfang zu vermeiden und eine Grenze zu halten, jenseits deren der Schutz Dritter auf das Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt bleiben muss, eine Schutzwirkung für Dritte regelmäßig nur in Betracht, wenn das Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Dritten durch einen personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnet und erkennbar ist, dass der Gläubiger in Mitverantwortung und Fürsorge für den Dritten handelt (BGH, NJW 2004, 3035, 3037 f.; 1977, 1916; OLG München, Urteil vom 27.07.2010, 5 U 2100/10, zitiert nach juris).
Nach diesen Grundsätzen führt die Stellung des K… L… als Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der E… GmbH und die von ihm vorgenommene Besicherung der E… GmbH durch die erteilte Bürgschaft nicht zum Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. Denn ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH löst eine allenfalls mittelbare Betroffenheit ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer aus und entfaltet daher regelmäßig keine Schutzwirkung zu deren Gunsten (BGH, NJW 2006, 830, 835; Brdbg. OLG, a. a. O.; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 328, Rdnr. 23), und zwar auch dann nicht, wenn der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer zu Gunsten der GmbH eine Sicherheit geleistet hat (BGH, a. a. O., 836). Ebenso führt die Stellung einer Bürgschaft, wie sie der K… L… übernommen hat, nicht dazu, dass der Bürge in eine Nähe zum Darlehensvertrag gerät, die seine Aufnahme in dessen Schutzbereich gebietet (vgl. BGH, a. a. O.; Palandt/Grüneberg, a. a. O.; MünchKomm./Gottwald, BGB, 7. Aufl., § 328, Rdnr. 222); denn auch das führt nicht dazu, dass der Geschäftsführer und Bürge mit der Hauptleistung des Darlehensvertrags bestimmungsgemäß unmittelbar in Berührung käme.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Auskunft oder die Beratung durch eine Bank für das Vermögen und die Dispositionsfreiheit auch Dritter von Bedeutung sein und zu deren Einbeziehung in einen mit der Bank geschlossenen Beratungsvertrag führen kann (vgl. OLG München, a. a. O.). Denn der Mitarbeiter F… ist dem Geschäftsführer K… L… gegenüber nicht im Rahmen eines Beratungsvertrags tätig geworden. Er hat seine Tätigkeit vielmehr ausschließlich im Rahmen der Anbahnung eines Darlehensvertrages zwischen der Beklagten zu 1. und der E… GmbH entfaltet, ohne dass der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt eine Grundlage für das Zustandekommen eines eigenständigen Beratungsvertrags mit der Beklagten zu 1. bietet.
cc) Das Bestehen eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1. auf den mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. und dem Berufungsantrag zu a) verfolgten Ersatz eines Zinsschadens aus dem von der A… GmbH in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit in Höhe von 50.000,00 € kann ebenfalls nicht erkannt werden.
Der Kläger hat in der Berufung klargestellt, dass der Kontokorrentkredit bankseitig am 27.10.2009 angeboten und unter dem 24.11.2009 für die A… GmbH angenommen worden ist (Bl. 844 d. A.). Er hat dazu weiter vorgetragen, dass der Kredit der Abdeckung von Lohnzahlungen für die E… GmbH gedient habe (Bl. 844 d. A.), die die A… GmbH bereits zuvor im August und September 2009 geleistet habe (Bl. 846 d. A.). Auf der Grundlage dieses Sachvortrags können diese Zahlungen der A… GmbH indes nicht durch eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten zu 1. im Verhältnis zur A… GmbH herbeigeführt worden sein, da der Vertrag über die Ausreichung des Kontokorrentkredits und damit ein Schuldverhältnis zwischen der A… GmbH und der Beklagten zu 1. erst später angebahnt worden und zur Entstehung gelangt ist.
Die für eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1. erforderliche Sonderverbindung mit der A… GmbH kann ebenfalls nicht über die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte hergestellt werden. Denn auch hier liegt nicht ein personenrechtlicher Einschlag vor, aus dem abgeleitet werden könnte, dass die E… GmbH in Mitverantwortung und Fürsorge für die A… GmbH die Vertragsverhandlungen geführt hat und dies der Beklagten zu 1. erkennbar gewesen ist. Die personelle Verflechtung der A… GmbH mit der E… GmbH erschöpft sich darin, dass es sich bei E… L… um die Geschäftsführerin der A… GmbH und die Ehefrau des Geschäftsführers der E… GmbH K… L… gehandelt hat. Damit aber ist die A… GmbH dem angestrebten Darlehensvertrag zwischen der E… GmbH und der Beklagten zu 1. noch leistungsferner gewesen als der Geschäftsführer der E… GmbH K… L… mit der Folge, dass sie - die A… GmbH - erst recht nicht als in den Schutzbereich dieses Vertrags angesehen werden kann.
Ungeachtet dessen kann, worauf der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Forderung auch der Höhe nach nicht nachvollzogen werden. Nach dem Inhalt der Antragstellung und der Klageschrift vom 29.12.2012 (Bl. 50 d. A.) soll ein Zinsschaden in Höhe von insgesamt 8430,00 € angefallen sein. Dazu bezieht der Kläger sich auf die mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K 23 (Bl. 102 ff. d. A.). Diese Anlage besteht indes aus Kontoabrechnungen für die Zeit ab 09.09.2009, was mit dem Abschluss des Kontokorrentkreditvertrags am 27.10./24.11.2009 nicht in Einklang steht. Zudem weisen die Kontoabrechnungen Belastungen in Höhe von insgesamt 5.691,65 € aus, wovon lediglich 4.996,31 € auf Sollzinsen und die Restsumme auf anderweitige Kostenpositionen entfallen; entgegen der Ankündigung in der Klageschrift (Bl. 51 d. A.) ist eine Nachreichung weiterer Kontoabrechnungen nicht erfolgt. Damit fehlt es auch zur Höhe der mit dem Klageantrag zu 1. und dem Berufungsantrag zu a) verfolgten Forderung an einem schlüssigen Vortrag anspruchsbegründender Tatsachen.
dd) Für die mit erstinstanzlichen Klageanträgen zu 3. und zu 4. und den Berufungsanträgen zu b) und zu c) verfolgten Forderungen können Schadensersatzansprüche wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1. ebenfalls nicht erkannt werden.
Der Kläger hat dazu in der Berufung (Bl. 846 d. A.) klarstellend vorgetragen, dass es sich bei den Beträgen in Höhe von 6.863,66 € und 63.440,55 € um die Beträge aus Darlehensverträgen zwischen der A… GmbH und der E… GmbH vom 14.12.2009 und 17.12.2009 handele, durch die die Lohnzahlungen der A… GmbH im August und September 2009 im Verhältnis der Gesellschaften zueinander geregelt worden seien. Im August und September 2009 hat zwischen der A… GmbH und der Beklagten zu 1. jedoch noch kein Schuldverhältnis bestanden, da - wie dargestellt - der Kontokorrentkreditvertrag zwischen ihnen erst am 27.10./24.11.2009 zustande gekommen ist. Damit ist auch für das hier in Rede stehende Anspruchsbegehren festzustellen, dass die Vermögensminderungen auf Seiten der A… GmbH bereits vor deren Eintritt in ein Schuldverhältnis mit der Beklagten zu 1. und mithin außerhalb eines solchen eingetreten sind.
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. ergibt sich auch nicht aus einer Pflichtverletzung im Stadium der Anbahnung des Kontokorrentkreditvertrags. Denn es kann dem Sachvortrag der Parteien nicht entnommen werden, dass zu den Zeitpunkten der Zahlungen der A… GmbH im August und September 2009 über den Kontokorrentkreditvertrag verhandelt worden ist.
Aus den oben bereits genannten Gründen ist die A… GmbH auch nicht in den Schutzbereich eines zwischen der E… GmbH und der Beklagten zu 1. angestrebten Darlehensverhältnisses einbezogen.
Dass etwaige Rückzahlungsansprüche der A… GmbH gegen die E… GmbH, die sie - die A… GmbH - frühestens aus den behaupteten Darlehensverträgen im Dezember 2009 erlangt haben kann, infolge der Insolvenz der E… GmbH wirtschaftlich wertlos geworden sein mögen, stellt zudem keine weitere Minderung des Vermögens der A… GmbH dar und begründet demzufolge keinen eigenständigen Schaden der A… GmbH, der im Rahmen des durch die Gewährung des Kontokorrentkredits vom 27.10./24.11.2009 entstandenen Schuldverhältnisses durch die Beklagte zu 1. zu ersetzen sein könnte.
Daneben ist, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat, auch hier das vom Kläger vorgetragene Zahlenwerk unstimmig. Denn der Kläger trägt Zahlungen für die E… GmbH in Höhe von 63.440,55 € und 6.863,66 € vor, die konkret durch einen Kontokorrentkredit der A… GmbH in Höhe von lediglich 50.000,00 €, der diese Zahlungen bei weitem nicht abdecken kann, refinanziert worden sein sollen. Eine nachvollziehbare Erläuterung dazu kann dem Sachvortrag des Klägers nicht entnommen werden.
b) Ansprüche der A… GmbH oder des K… L… gegen die Beklagte zu 1. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB oder i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB, die der Kläger im Wege der Abtretung hätte erwerben können, können ebenfalls nicht erkannt werden.
Für eine der Beklagten zu 1. zurechenbare Verwirklichung des Tatbestands des § 263 Abs. 1 StGB müsste festgestellt werden können, welches konkrete Verhalten eines Mitarbeiters der Beklagten zu 1. die für die A… GmbH und den K… L… vorgetragenen Vermögensdispositionen herbeigeführt hat. Diesbezügliche Feststellungen lässt der Sachvortrag des Klägers nicht zu, da die von ihm behaupteten Äußerungen des Mitarbeiters F… über die Sicherheit der Darlehensvergabe an die E… GmbH in - insbesondere - zeitlicher Hinsicht nicht eindeutig fixiert sind. Der Kläger trägt ohne eindeutige zeitliche Festlegungen vor, dass der F… wiederholt Äußerungen dieses Inhalts sowohl dem K… L… als auch der E… L… gegenüber getätigt habe und jene darauf reagiert hätten. Dieser Vortrag reicht, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen worden ist, für eine schlüssige Darlegung der Verwirklichung des Straftatbestands des § 263 Abs. 1 StGB nicht aus.
Eine Haftung der Beklagten 1. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Für eine Verwirklichung des Missbrauchstatbestands nach § 266 Abs. 1 Fall 1 StGB fehlt es ersichtlich an einer Vertretungsmacht der Beklagten zu 1. oder des F… für die E… GmbH, die A… GmbH oder den K… L…. Eine Verwirklichung des Treubruchtatbestands nach § 266 Abs. 1 Fall 2 StGB kommt nicht in Betracht, da die Bank nicht ohne weiteres eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber ihren Kunden trifft (MünchKomm./Dierlamm, StGB, 2. Aufl., § 266, Rdnr. 82, m. w. N.); besondere Umstände, aus denen sich für den vorliegenden Fall etwas anderes ergeben könnte, lassen sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 291.170,97 €, wovon 8.430,00 € auf den Berufungsantrag zu a), 6.836,66 € auf den Berufungsantrag zu b), 63.440,55 € auf den Berufungsantrag zu c), 2.600,00 € auf den Berufungsantrag zu d), ([140.436,76 € - 2600,00 €] x 80 % =) 137.863,76 € auf den Berufungsantrag zu e), 32.000,00 € auf den Berufungsantrag zu f) und 40.000,00 € auf den Berufungsantrag zu g) entfallen.