Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.04.2017 – 4 U 178/15
4. Zivilsenat
Tenor§
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 05.10.2016 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung und Bereitstellungszinsen in Bezug auf ein Bauspardarlehen in Anspruch.
Die Beklagten wurden beginnend im April 2012 durch Mitarbeiter des V… kontaktiert und dahin beraten, sie könnten durch den Kauf einer Eigentumswohnung Steuern sparen. Bei dem dritten Beratungstermin am 11.06.2012 händigte der Berater S… den Beklagten eine Broschüre betreffend eine Wohnung aus. Gleichzeitig las er ihnen einen Vertragsentwurf zum Kauf der Wohnung vor. In unmittelbarem Anschluss an dieses Gespräch wurde noch am 11.06.2012 um 19.00 Uhr durch den Notar … aus B… ein Kaufvertrag zwischen den Beklagten und der A… GmbH in Bezug auf eine im Erdgeschoss des Hauses …straße 35 in L… gelegene ca. 48,53 m² große Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 58.200 € beurkundet.
Nachfolgend schlossen die Beklagten vermittelt durch eine Mitarbeiterin der Verkäuferin mit der … Bank, einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 23.000 €, vom dem 10.200 € am 27.07.2012 an die Verkäuferin ausgezahlt worden sind; der darüber hinausgehende Betrag dieses Darlehens wurde für andere Zwecke der Beklagten verwandt.
Unter dem 11.07./25.07.2012 schlossen die Beklagten den streitgegenständlichen Bauspardarlehensvertrag mit der Klägerin über einen Nominalbetrag von 41.000 €.
Mit Schreiben vom 18.12.2012 erklärten die Beklagten gegenüber der Verkäuferin den Widerruf, die Anfechtung und den Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag. Am 25.01.2013 erklärten sie gegenüber der Verkäuferin erneut die Anfechtung des Kaufvertrages, nachdem sie in Erfahrung gebracht hatten, dass die Verkäuferin die an sie für einen Betrag von 58.200 € verkaufte Wohnung ihrerseits erst mit Vertrag vom 19.04.2012 zu einem Kaufpreis von 22.000 € erworben hatte.
Das streitgegenständliche Darlehen nahmen die Beklagten in der Folgezeit nicht ab. Ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch Rücktritt der Klägerin beendet wurde, nachdem die Beklagten die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Klägerin verhindert hatten, oder ob eine Vertragsbeendigung infolge einer Verzichtserklärung durch die Beklagten erfolgt ist, wird aus dem Vortrag der Parteien nicht vollständig klar.
Mit Schreiben der Klägerin vom 28.01.2013 machte diese unter Berufung auf eine Verzichtserklärung der Beklagten erstmals einen Anspruch auf Erstattung des Nichterfüllungsschadens in Höhe des streitgegenständlichen Betrages von 8.860,39 € geltend.
Die Beklagten führten ihrerseits gegen die Verkäuferin vor dem Landgericht L… einen Rechtsstreit zum dortigen Aktenzeichen 4 O 785/13. Im Rahmen dieses Rechtsstreits wurde ein Verkehrswertgutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gelangte, dass die Wohnung einen Verkehrswert von 24.000 € habe. Die Klägerin bestreitet diesen Verkehrswert.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage – mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – stattgegeben.
Ob die im Hinblick auf den notariellen Kaufvertrag erfolgte Anfechtung bzw. der Rücktritt wirksam erfolgt sei, könne dahinstehen, da sich daraus rechtliche Auswirkungen auf den Darlehensvertrag nicht ergäben. Ein Einwendungsdurchgriff im Sinne von § 359 BGB greife nicht ein, da die Beklagten die Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Falle des Erwerbs eines Grundstücks gleichen Rechts gemäß § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht dargelegt hätten. Allein der Vortrag, die Beklagten könnten sich des Eindrucks nicht entziehen, dass die Klägerin mit der Immobilienfirma zusammengearbeitet habe, genüge insoweit nicht.
Der Klägerin stehe des Weiteren aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. der Regelung in Ziffer I. des Darlehensvertrages ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Bereitstellungszinsen ab dem 01.11.2012 in Höhe von 3 % p.a. zu.
Den vorstehend dargestellten Ansprüchen stehe kein dolo agit-Einwand entgegen. Den Beklagten stünden Schadensersatzansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzung nicht zu.
Soweit die Beklagten der Klägerin vorwürfen, der Darlehensnominalbetrag inkl. Grundpfandrechte habe 80 % des von der Bausparkasse ermittelten Beleihungswertes überstiegen, könne es dahinstehen, ob dieser Vorwurf zutreffe. Jedenfalls habe die Verpflichtung aus § 16 der Allgemeinen Bausparbedingungen keinen drittschützenden Charakter; sie diene nicht dem Schutz der Darlehensnehmer, sondern der Gesamtheit der Bausparer.
Es könne auch dahinstehen, ob der Vorwurf, die Klägerin habe über den Umstand, dass der Verdienst der Beklagten zur Tilgung der aufgenommenen Kredite nicht ausreichte, nicht hinreichend aufgeklärt, dem Grunde nach überhaupt zutreffe, da die Beklagten zu ihren finanziellen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses keinerlei konkrete Angaben gemacht hätten. Jedenfalls obliege es den Beklagten selbst, in eigener Verantwortung festzustellen, ob sie wirtschaftlich in der Lage seien, eine eingegangene Verpflichtung auch zu erfüllen. Insbesondere bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer vor einem für ihn ungünstigen Vertragsschluss zu warnen.
Eine kreditgebende Bank sei bei steuersparenden Erwerbermodellen zur Aufklärung über Gefahren und Risiken des finanzierten Geschäfts nur in besonderen Ausnahmefällen verpflichtet. Vortrag zu diesen Ausnahmefällen sei seitens der Beklagten nicht erfolgt. Insbesondere hätten die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen, die auf einen Wissensvorsprung der Klägerin in Bezug auf eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises für die finanzierte Wohnung hindeuten würden. Die Beklagten bestritten im Gegenteil ausdrücklich, dass „die Klägerin den Beleihungs- bzw. Verkehrswert des Objekts ermittelt habe“.
Eine Pflichtverletzung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bei institutionellem Zusammenwirken mit der Bank. Unabhängig davon, dass die Beklagten schon nichts Konkretes dazu vorgetragen hätten, dass sich der Kredit nicht aus den Steuerersparnissen hätte zurückzahlen lassen, fehle jedenfalls jeglicher Vortrag zu einem institutionellen Zusammenwirken der Klägerin mit der Verkäuferin.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsziel in vollem Umfang weiterverfolgen.
Sie machen geltend, sie könnten der Sichtweise des Landgerichts, wonach Pflichtverletzungen der Klägerin bezüglich fehlender Einwertung des Sicherungsobjektes sowie unzureichender Prüfung der Bonität der Beklagten nicht folgen. Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass keine sittenwidrige Überteuerung des finanzierten Objekts vorliege und dies nicht hinreichend dargelegt sei, sei nicht nachvollziehbar.
Der von der Klägerin mit den Beklagten geschlossene Darlehensvertrag sei aus Sicht der Beklagten sittenwidrig und verstoße gegen guten Glauben.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die kreditierenden Banken, so auch die Klägerin, ausreichend Kenntnis über die Sinnlosigkeit der von den Immobilienfirmen über den Kredit der Banken, so auch hier seitens der Klägerin, angebotenen Steuersparmodellen durch den Erwerb von Eigentumswohnungen und Schrottimmobilien. Auf Unkenntnis oder Nichtwissen könne die Klägerin sich nicht berufen. Die Beklagten hätten zu Recht sowohl den Kaufvertrag als auch den Darlehensvertrag wegen der vorliegenden arglistigen Täuschung durch die Immobilienfirma und die Klägerin angefochten und die Rückabwicklung betrieben. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2016 keinen Antrag gestellt haben, hat der Senat am selben Tag ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil erlassen.
Die Beklagten beantragen nunmehr,
das Versäumnisurteil des Senats vom 05.10.2016 aufzuheben und (sinngemäß) unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkamm des Landgerichts Potsdam vom 30.09.2015 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 05.10.2016 aufrecht zu erhalten.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 8.856,68 € sowie Bereitstellungszinsen in Höhe von 78,58 € gerichteten Klage zu Recht stattgegeben.
1. Die Parteien haben unter dem 11.07./25.07.2012 einen wirksamen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Bauspardarlehens in Höhe von 41.000,00 € geschlossen.
a) Der Darlehensvertrag ist nicht durch Anfechtung unwirksam geworden.
aa) Die mit Schreiben der Beklagten vom 18.12.2012 und 25.01.2013 gegenüber der A… GmbH erklärte Anfechtung des Kaufvertrages vom 11.06.2012 hat nicht die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Folge. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte sich die Anfechtung des mit der A… geschlossenen Kaufvertrages im Wege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 359 BGB auf die Wirksamkeit des – wenn auch zur Finanzierung des Kaufpreises – mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages nur dann auswirken, wenn es sich bei den beiden Verträgen um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB handeln würde.
Nach § 358 Abs. 3 S. 3 BGB (in der im Zeitraum vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung) ist bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts eine wirtschaftliche Einheit nur unter im Verhältnis zu denjenigen des § 358 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB eingeschränkten Voraussetzungen anzunehmen, wobei die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen auf Seiten des Verbrauchers, hier der Beklagten, liegt.
Der Gesetzgeber sah sich aufgrund der sogenannten H…-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 und des daraufhin ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2002 (XI ZR 32/99) zu einer Neuregelung der Widerruflichkeit von Immobiliardarlehensverträgen veranlasst. Er wollte es indes insoweit nicht bei der Regelung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB belassen, weil dann eine Mehrzahl der Immobiliarkreditverträge als verbundenes Geschäft zu behandeln gewesen wäre, obgleich der Verbraucher bei diesen Verträgen im Regelfall klar zwischen den beiden Vertragsverhältnissen unterscheiden kann; Ziel der dann in § 358 Abs. 3 S. 3 BGB getroffenen Sonderregelung war es, den Anwendungsbereich der Vorschriften über verbundene Geschäfte für Immobiliardarlehensverträge einzugrenzen und (nur) diejenigen Fälle zu erfassen, in denen die „Durchgriffshaftung“ des Kreditgebers gerechtfertigt ist. Hierbei hatte der Gesetzgeber die Konstellationen im Blick, bei denen einem Kreditgeber nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 31. März 1992 – XI ZR 70/91 – NJW-RR 1992, 879 ff und vom 5. Mai 1992 – XI ZR 242/91 – NJW 1992, 2560 ff.) ausnahmsweise Aufklärungspflichten in Bezug auf Risiken des kreditfinanzierten Geschäfts oblagen.
Die Beklagten haben zu den Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht hinreichend vorgetragen.
Die Klägerin hat den Beklagten ohne Zweifel nicht selbst das Grundstück bzw. das grundstücksgleiche Recht (Wohnungseigentum) verschafft.
Sie hat über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Wohnungseigentums auch nicht durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer – der A… - gefördert, indem sie sich deren Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen gemacht hätte, d.h. etwa als Maklerin aufgetreten wäre.
Ebenso wenig hat die Klägerin den Erwerb des Grundstücks in Zusammenwirken mit der A… gefördert, indem sie bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernommen. Dafür besteht schon deshalb kein hinreichender Anhaltspunkt, weil nach dem Vortrag der Kläger der Kaufvertrag schon geschlossen war, bevor (zumindest ihnen gegenüber) überhaupt von der Klägerin und einer Finanzierung durch diese die Rede war. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass vor Abschluss des Kaufvertrages vom 11.06.2012 eine Finanzierungszusage der Klägerin vorlag – dies sollen die Vertragsparteien nach den Angaben auf S. 3 des Kaufvertrages gegenüber dem beurkundeten Notar erklärt haben, was allerdings von Seiten der Beklagten bestritten wird (Bl. 55 d.A.), reicht dies für die Übernahme von Funktionen des Verkäufers nicht aus (vgl. nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 358 Rn. 17). Jedenfalls fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Beklagten zu einem Zusammenwirken der A… und der Klägerin, insbesondere daran, wann und mit welchem Inhalt tatsächlich vor dem Abschluss des Kaufvertrages vom 11.06.2012 eine Finanzierungszusage gegenüber der A… erteilt worden sein soll.
Auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass die Klägerin den Erwerb der Wohnung in Zusammenwirken mit der A… gefördert hat, indem sie diese einseitig begünstigt hat. Eine einseitige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn der Darlehensgeber dem Verbraucher ein objektiv falsches Gutachten über den Grundstückswert vorlegt oder wenn er trotz eines zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprungs Tatsachen verschweigt, die den Verbraucher vom Vertragsschluss abgehalten hätten (Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 18). Die Beklagten werfen der Klägerin jedoch nicht vor, dass sie ihnen ein falsches Gutachten über den Wert der gekauften Eigentumswohnung vorgelegt habe, sondern lediglich, dass sie versäumt habe, den Beleihungs- oder Verkehrswert der Wohnung zu ermitteln (Klageerwiderung vom 06.03.2015 S.7; Bl. 55 d.A.). Allein daraus und aus dem Umstand, dass die mit dem Kaufvertrag vom 11.06.2012 verkaufte Wohnung nach dem Vortrag der Beklagten nicht einen Verkehrswert in Höhe des vereinbarten Kaufpreises von 58.200,- €, sondern – was von der Klägerin bestritten wird – nach dem durch das Landgericht L… eingeholten Sachverständigengutachten lediglich solchen von 24.000,- € hatte, lässt sich jedoch nicht auf eine einseitige Begünstigung der A… durch die Klägerin schließen.
Dies wäre vielmehr – auch unter dem Gesichtspunkt eines zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprungs - nur dann der Fall, wenn die Beklagten zum einen konkrete Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken zwischen der Klägerin und A…, gerichtet auf den Erwerb der konkreten Eigentumswohnung in L… durch die Beklagten, und zum anderen dafür vorgetragen hätten, dass die Klägerin Kenntnis von dem Missverhältnis zwischen dem von den Beklagten an die A… zu zahlenden Kaufpreis und wirklichen Verkehrswert der konkreten Eigentumswohnung in L… gehabt hätte.
Für beides fehlt es – dies wurde in Bezug auf das Zusammenwirken bereits ausgeführt - an hinreichendem Vortrag der Beklagten.
Auch zur Darlegung der Kenntnis der Klägerin von dem Missverhältnis zwischen Kaufpreis und wirklichem Verkehrswert reicht es nicht aus, dass die Klägerin – wie die Beklagten vortragen – im Falle einer Einsichtnahme in die Grundakten aus dem dort hinterlegten Kaufvertrag (B 9; Bl. 78) hätte ersehen können, dass die A… die am 11.06.2012 für einen Kaufpreis von 58.200,- € an die Beklagten verkaufte Eigentumswohnung ihrerseits erst mit Vertrag vom 19.04.2012 für einen Kaufpreis von nur 22.000,- € erworben hatte. Ebenso wenig genügt es, dass die Klägerin im Hinblick auf § 7 Abs. 1 S. 3 BausparkG vor Gewährung des Darlehens möglicherweise den Beleihungswert des Wohneigentums hätte prüfen müssen. Um aus einem sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem zu finanzierenden Kaufpreis für ein Grundstück oder grundstücksgleichen Recht und dessen Verkehrswert auf eine einseitige Begünstigung des Verkäufers durch den Darlehensgeber im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB schließen zu können, ist vielmehr positive Kenntnis des Darlehensgebers von dem Missverhältnis erforderlich. Eine kreditgebende Bank ist auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur verpflichtet, den Kreditnehmer über solche Umstände aufzuklären, von denen sie positive Kenntnis hat, denn seitens der Bank besteht keine Nachforschungspflicht hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens. Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse. Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (so wörtlich: BGH Urteil vom 15.06.2010 – XI ZR 318/09 – Rn. 9). Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen wie etwa der sittenwidrigen Überteuerung eines Wohnungskaufpreises einer positiven Kenntnis aber gleich, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mussten. Der Mitarbeiter ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (BGH a.a.O Rn. 10; BGH Urteil vom 28. April 2008 - XI ZR 221/07). Selbst für eine solche der positiven Kenntnis gleichzustellende Erkennbarkeit haben die Beklagten jedoch keine konkreten Umstände vorgetragen. Insbesondere genügt dafür nicht der pauschale Vortrag im Berufungsverfahren, kreditierende Banken, so auch die Klägerin, hätten „Kenntnis über die Sinnlosigkeit der von den Immobilienfirmen über den Kredit der Banken, so auch hier von Seiten der Klägerin, angebotenen Steuersparmodelle durch den Erwerb von Eigentumswohnungen und Schrottimmobilien“. Andere Umstände, nach denen sich den zuständigen Mitarbeitern der Klägerin die sittenwidrige Überteuerung der konkreten, mit dem Vertrag vom 11.06.2012 von den Beklagten erworbenen Eigentumswohnung hätte aufdrängen müssen, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Insbesondere drängt sich bei einem Kaufpreis von 58.200,- € für eine 48,53 m² große Wohnung in L…, d.h. einem Preis von 1.199,26 €/m², eine Überschreitung des Verkehrswertes um annähernd 100 % nicht von vornherein auf. Darauf, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages über 41.000,- € Kenntnis von der weiteren Kreditgewährung durch die …-Bank hatte – auch dazu fehlt konkreter Vortrag der Beklagten; dies wird andererseits von den Klägerin auch nicht bestritten -, kommt es danach nicht mehr an.
Ob die Beklagten den Kaufvertrag vom 11.06.2012 im Verhältnis zur A… wirksam angefochten haben, ist danach bereits deshalb unerheblich, weil sie dies der Klägerin nicht entgegenhalten können.
bb) Dass die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren (Bl. 170) – von der Klägerin allerdings unbestritten - vortragen, sie hätten „auch den Darlehensvertrag“ wegen arglistiger Täuschung „durch die Immobilienfirma und durch die Klägerin“ angefochten, vermag ebenso wenig die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zu begründen.
aaa) Eine arglistige Täuschung bzw. ein arglistigen Verschweigen durch die Klägerin kann nicht darin gesehen werden, dass diese die Beklagten nicht über die sittenwidrige Überteuerung der mit dem Vertrag vom 11.06.2012 erworbenen Eigentumswohnung aufgeklärt hat. Aus den bereits unter a) ausgeführten Gründen kann mangels hinreichenden Vortrages der Beklagten keine Aufklärungspflicht in Bezug auf das – unterstellt – bestehende Missverhältnis zwischen dem mit dem Darlehen zu finanzierenden Kaufpreis und dem Verkehrswert der Eigentumswohnung festgestellt werden. Eine solche Aufklärungspflicht hätte nur im Falle eines konkreten Wissensvorsprungs, d.h. bei positiver Kenntnis der Klägerin oder einer dieser gleichstehen Erkennbarkeit, bestanden. Dafür fehlt es aber an einem hinreichenden Vortrag der Beklagten.
bbb) Eine arglistige Täuschung kann auch nicht etwa darin gesehen werden, dass die Klägerin den Beklagten durch den Hinweis auf S. 1 des Darlehensvertragsangebotes, wonach das Baudarlehen inklusive vorrangiger/gleichrangiger Grundpfandrechte 80 % des von der Bausparkasse ermittelten Beleihungswertes nicht übersteigen dürfen, arglistig vorgespiegelt haben könnte, sie habe den Beleihungswert der Eigentumswohnung in L… dahin ermittelt, dass das gewährte Darlehen von 41.000,- € 80 % des Verkehrswertes der Eigentumswohnung entspreche. Ein solcher Aussagewert ist der zitierten Erklärung auf S. 1 des Darlehensvertragsangebotes – unabhängig von weiteren Gesichtspunkten - schon deshalb nicht beizumessen, weil dort – übereinstimmend mit der Regelung in § 7 BausparkG – eine entsprechende Sicherung durch Grundpfandrechte nur als Regelfall dargestellt ist und darüber hinaus für das streitgegenständliche Darlehen als zusätzliche Sicherheit die Abtretung der Gehalts- und Lohnansprüche der Beklagten vereinbart worden ist.
ccc) Eine arglistige Täuschung durch die Verkäuferin, d.h. die A…, - gleiches gilt im Übrigen auch für die nach dem Vortrag der Beklagten als Vermittler/Berater in Bezug auf den Kauf der Eigentumswohnung aufgetretenen Vertreter des V… - über die sittenwidrige Überteuerung der Eigentumswohnung kann die Anfechtung des Darlehensvertrages nicht begründen, weil die A… ebenso wie die Vertreter des V… Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sind und die Beklagten nicht vorgetragen haben, dass die Klägerin deren Angaben gegenüber den Beklagten zum Wert der Wohnung kannte oder kennen musste.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der mit der Klägerin geschlossene Darlehensvertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB unwirksam.
Die mögliche Sittenwidrigkeit des mit der A… geschlossenen Kaufvertrages und/oder der Umstand, dass es sich bei der Eigentumswohnung um eine sog. Schottimmobilie handeln könnte, hat nicht gleichzeitig die Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages zur Folge.
Die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages könnte sich vielmehr nur aus diesen Vertrag als solchen betreffenden Umständen ergeben. Solche sind jedoch nach dem Vortrag der auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht ersichtlich.
Insbesondere begründet eine etwaige – wie das Landgericht zu Recht dargelegt hat, nicht einmal konkret mit Angaben zu ihren damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen untersetzte – Überforderung der Beklagten im Hinblick auf ihre finanziellen Möglichkeiten zur Rückzahlung des Darlehens nicht die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages. Privatautonomie bedeutet nicht nur Selbstbestimmung, sondern auch Selbstverantwortung. Der Schuldner hat grundsätzlich selbst zu prüfen, wo die Grenze seiner Leistungsfähigkeit liegt. Selbst wenn die vom Schuldner zu leistenden Zahlungen höher sind als sein pfändbares Einkommen, rechtfertigt dies nicht die Anwendung des § 138 BGB.
2. Die Beklagten haben den mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.
Zwar haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.09.2016 (Bl. 204 d.A.) vorgetragen, dass sie mit Schreiben vom 04.01.2013 gegenüber der Klägerin die Kündigung und den Rücktritt von dem Darlehensvertrag erklärt hätten, was sie möglicherweise als Widerruf verstanden wissen wollen, und hilfsweise mit Schreiben vom 23.08.2016 (Beklagte zu 2. – B15; Bl. 208 d.A.) bzw. vom 29.08.2016 (Beklagter zu 1. – B 13; Bl. 206 d.A.) jeder für sich den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt hätten.
Aus diesen Widerrufserklärungen können die Beklagten jedoch ebenfalls keine Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung herleiten, da ihr Widerrufsrecht bereits im Jahr 2012, 14 Tage nach dem Abschluss des Vertrages durch Unterzeichnung des Darlehensvertragsangebotes durch die Beklagten und damit am 25.07.2012, erloschen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Widerrufsbelehrung (K 1; Bl. 37 d.A.) nicht unwirksam, weil sie nur ein einziges Darlehensvertragsangebot erhalten haben, das sie beide auf dessen letzter Seite unterzeichnet haben und „sich zu keinem Zeitpunkt bewusst sind bzw. waren, dass sie eine Widerrufsbelehrung vorgelegt durch die Klägerin unterzeichnet haben“.
Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung genügt den formalen Anforderungen, die daran gemäß Art. 246 Abs. 3 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB zu stellen sind. Insbesondere sind die erforderlichen Angaben in dem Vertrag (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB) enthalten und ist dem Textformerfordernis sowie dem Deutlichkeitsgebot (Art. 246 Abs. 3 S. 1 und S. 2 EGBGB) genügt. Einer gesonderten Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung bedarf es bereits seit der Neufassung des damaligen § 355 Abs. 2 BGB vom 23.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 nicht mehr. Dass die Widerrufsbelehrung in einer anderen Schriftart, auf einem gesonderten Blatt des Vertrages und hervorgehoben durch eine Umrahmung in den Vertrag eingefügt ist, dient gerade den formalen Aspekten des Deutlichkeitsgebots.
Den Beklagten, bei denen es sich sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages um in häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Eheleute handelt, musste die Widerrufsbelehrung oder eine diese enthaltende Vertragsausfertigung auch nicht in zweifacher Ausfertigung (jeweils gesondert) ausgehändigt werden. Wie bereits das OLG Hamm zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 21.10.2015 – I -31 U 56/15, 31 U 56/15 – Rn. 94), ist entscheidend, dass die Belehrung dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der im Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden, d.h. auf den Vertragsschluss am 25.07.2012 anwendbaren, Fassung „mitgeteilt“ werden, d.h. dem Verbraucher zugehen muss. Da bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eheleuten eine Erklärung gemäß § 130 BGB jedoch beiden Eheleuten gleichzeitig zugeht und beide Mitbesitz an der entsprechenden Urkunde erhalten mit der Folge, dass die Widerrufsfrist zwangsläufig für beide Eheleute gleichläuft, ist es – gemessen an dem Zweck der Widerrufsbelehrung - zumindest unschädlich, wenn ihnen in Bezug auf einen von beiden Eheleuten zu schließenden Vertrag der Vertragstext und die in diesem enthaltenen Informationen gemäß Art. 246, Art. 247 EGBGB einschließlich der Widerrufsbelehrung nur in einer Ausfertigung ausgehändigt, übersandt oder elektronisch übermittelt wird. Jedenfalls für in häuslicher Gemeinschaft lebende Eheleute, die gemeinsam ein Darlehen aufnehmen, ist der gegenteiligen Auffassung von Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2027/2028) deshalb nicht zu folgen. Diese Sichtweise des Senats ist im Übrigen inzwischen mit Beschluss vom 07.03.2017 – XI ZR 282/16 - auch durch den BGH bestätigt worden.
Die Widerrufsbelehrung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagten auf § 356 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB hinweisen, haben sie offenbar übersehen, dass diese Normen erst mit Gesetz vom 20.09.2013 mit Wirkung ab dem 13.06.2014 eingeführt worden sind. Zuvor galt für den Beginn der Widerrufsfrist § 355 BGB in der am 11.06.2010 in Kraft getretenen Fassung mit der für den streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag geltenden Modifikation gemäß § 495 BGB (in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung). Danach galt § 355 BGB, allerdings mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB traten und die Widerrufsfrist nicht a) vor Vertragsschluss und b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte, begann.
Die Anforderungen des § 247 § 6 Abs. 2 EGBGB sind im vorliegenden Fall bereits deshalb erfüllt, weil der streitgegenständlichen Darlehensvertrag (K 1; Bl. 29 ff.) in Form der Widerrufsinformation (Bl. 37) – auf einem gesonderten Blatt angeordnete, mit Rahmen versehene, und damit in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form – eine Vertragsklausel enthielt, die dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 Abs. 6 EGBGB (wortwörtlich) entsprach.
Es ist auch nicht ersichtlich und insbesondere von den Beklagten nicht konkret vorgetragen, dass sie irgendeine der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht erhalten hätten.
3. Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen der Klägerin zusteht, den sie dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung und Bereitstellungszinsen aufgrund des sog. dolo agit-Einwandes entgegenhalten könnten.
Eine Pflichtverletzung der Klägerin lässt sich aus dem Vortrag der auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht herleiten.
a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine Pflichtverletzung nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin die Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, dass sie nicht in der Lage wären, das streitgegenständliche Darlehen zurückzuzahlen.
Nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Bauspardarlehensvertrag geltenden Recht bestand (auch bei Immobilienkrediten) keine Pflicht des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Rückzahlung des Darlehens zu prüfen und diesen auf etwaige diesbezügliche Bedenken hinzuweisen. Die Prüfung der Bonität der Darlehensnehmer durch die darlehensgebende Bank oder Sparkasse – dies gilt auch für Bausparkassen – erfolgt allein im eigenen Interesse der Darlehensgeberin an der (reibungslosen) Bedienung des Darlehens. Dies hat sich erst aufgrund der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 214/17/EU vom 04.02.2014 und deren Umsetzung durch Einführung des § 511 BGB n.F. mit Wirkung ab dem 21.03.2016 geändert.
Eine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung lässt sich nicht aus § 509 BGB (in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung) herleiten. Zwar bestimmt diese Vorschrift, dass der Unternehmer vor dem Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich aus dieser Regelung kein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ergibt. Nach Auffassung eines Teils der Stimmen in der Literatur, die sich mit dieser Vorschrift befasst, dient § 509 BGB ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 18 Abs. 2 KWG von vornherein nur dem Schutz öffentlicher Interessen und ist deshalb keine Schutzvorschrift zugunsten des Verbrauchers (vgl. nur: Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 509 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Stand (2012), § 509 Rn. 2). Nach anderer Auffassung dient die Regelung zwar auch dem Schutz des Verbrauchers mit der Folge, dass ein Unternehmer, der schuldhaft einen gebotenen Hinweis unterlässt, weil er die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers überhaupt nicht oder nur unzulänglich überprüft hat, gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist (so etwa: Müko- Schürnbrand, BGB, 5. Aufl., § 509 Rn. 7; Prütting/ Wegener/Weinreich – Nobbe, BGB, § 509 Rn. 5). Die Vertreter dieser Auffassung wollen § 509 BGB aber von vornherein nur auf solche Unternehmer anwenden, die keine der Regelung des § 18 Abs. 2 KWG unterliegenden Kreditinstitute sind (Müko- Schürnbrand, a.a.O., Rn. 3; PWW- Nobbe, a.a.O., Rn. 2). Die eine wie die andere Auffassung beruht darauf, dass die Regelung in § 509 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers in Umsetzung der VerbrKrRL 2008 lediglich der Ergänzung der Regelung in § 18 Abs. 2 KWG dient, Verstöße gegen § 18 Abs. 2 KWG bei der Bankenaufsicht unterliegenden Kreditinstituten – wie der Beklagten - aber (nur) aufsichtsrechtlich geahndet werden sollen.
Unabhängig davon haben die für die Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin die Kreditwürdigkeit der Beklagten tatsächlich nicht oder nur unzureichend geprüft hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Anlagen B 17 bis B 20 (Bl. 230 ff. d.A.). Diesen Unterlagen ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass die Vermittlerin Br… sowohl für die Klägerin als auch für die P…bank tätig war und jedenfalls einen an eines dieser beiden Institute gerichteten Darlehensantrag der Beklagten in der Weise bearbeitet hat, dass darin auf Gehaltsnachweisen und weiteren „bonitätsrelevanten“ Unterlagen beruhende Angaben zur Bonität der Beklagten gemacht wurden (B 17; Bl. 230 d.A.), für die Vermittlung des Darlehens bei der P…bank ein Vermittlungsvertrag zwischen den Beklagten und der Vermittlerin geschlossen werden sollte (B 18; Bl. 231 d.A. - ob die Beklagten diesen Vertrag unterzeichnet haben, ergibt sich aus der Anlage nicht) und dass es einen von der Vermittlerin Br… befürworteten Darlehensantrag vom 27.06.2012 an die … gab, den eine für die P…bank Finanzberatungs AG tätige Finanzierungsberaterin mit Namen D… N… als geprüft abgezeichnet hat. Aus diesen Unterlagen lassen sich keinerlei Schlüsse darauf ziehen, wie es letztlich zu dem von den Beklagten am 25.07.2012 unterzeichneten Angebot der Klägerin vom 11.07.2012 gekommen ist und erst Recht nicht, dass die Klägerin die Kreditwürdigkeit der Beklagten nicht oder nicht ausreichend (z.B. auf Grundlage der Angaben in dem von der Vermittlerin Br… gefertigten Darlehensantrag) geprüft hat.
b) Es bestand – wie bereits unter 1. a) ausgeführt – auch keine Pflicht der Klägerin, die Beklagten über das Ergebnis einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung aufzuklären.
c) Schließlich war die Klägerin auch nicht verpflichtet, die Beklagten über die Risiken des finanzierten Geschäfts, d.h. des Kaufvertrages vom 11.06.2012, aufzuklären.
Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, besteht eine Aufklärungspflicht des Darlehensgebers über die Risiken des finanzierten Geschäfts und dessen Sinnhaftigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen, d.h. in den vier vom Landgericht in seinem Urteil dargestellten Fallgruppen (1. Hinausgehen der Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin, 2. Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes für den Kunden durch die Bank, 3. Verwicklung der Bank in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, 4. konkreter Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf speziellen Risiken des finanzierten Geschäfts).
Auch unter diesen Gesichtspunkten, die – jedenfalls teilweise – denjenigen zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB entsprechen, kann auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin nicht festgestellt werden.
Im vorliegenden Fall kommt allein eine Aufklärungspflicht wegen eines konkreten Wissensvorsprungs der Klägerin in Betracht und zwar entweder unter dem Gesichtspunkt einer Kenntnis der Klägerin von der sittenwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung oder unter dem Gesichtspunkt einer Kenntnis der Klägerin von einer arglistigen Täuschung über den Wert der Eigentumswohnung durch die Verkäuferin, d.h. die A…, oder durch die Mitarbeiter des V….
aa) Eine kreditgebende Bank ist unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs zur Aufklärung über eine sittenwidrige Überteuerung nur verpflichtet, wenn sie von ihr positive Kenntnis hat. Diese Kenntnis haben die Beklagten jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen.
Eine Vermutung für die Kenntnis der Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung besteht selbst im Falle eines sog. institutionellen Zusammenwirkens mit dem Verkäufer einer Immobilie oder dem Vermittler nicht (vgl. nur: BGH Beschluss vom 15. Juni 2010 – XI ZR 318/09; BGH Urteil vom 29. April 2008 – XI ZR 221/07).
bb) Die Beklagten haben ebenso wenig dargelegt und bewiesen, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass die Beklagten durch die A… oder die Vermittler über den Wert der Eigentumswohnung oder die Möglichkeit der Finanzierung des Darlehens aus den Mieteinnahmen für diese Wohnung und/oder den aufgrund des Erwerbs der Wohnung zu erzielenden Steuerersparnissen arglistig getäuscht worden sind.
Im Hinblick auf die Kenntnis der Klägerin von einer derartigen Täuschung durch die Verkäuferin oder die Vermittler kommt den Beklagten ebenfalls nicht die erstmals mit Urteil vom 16.05.2006 Az. XI ZR 6/04 entwickelte Rechtsprechung des BGH zur Darlegungserleichterung in Fällen institutionellen Zusammenwirkens zwischen Darlehensgebern, Vermittlern und Verkäufern in Fällen des Erwerbs von z.B. Eigentumswohnungen zu Anlagezwecken zu Gute.
Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird nur dann widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren und die von ihnen beauftragten Vermittler sowie die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 28. September 2011 – 4 U 196/10 –, Rn. 138). Auch zu diesen Voraussetzungen haben die Beklagten nicht hinreichend vorgetragen.
So genügt es insbesondere für ein institutionalisiertes Zusammenwirken zur Begründung einer entsprechenden Vermutung zu Lasten einer ein Anlagegeschäft finanzierenden Bank nicht, dass diese den übrigen an dem Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftskontakte bestanden haben oder sich daraus ergeben, dass den Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen worden oder – von der Bank unbeanstandet – Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen desselben Anlageobjekts angeboten haben (grundlegend BGH Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04 ebenso die ständige Rechtsprechung des Senats vgl. nur: Urteil vom 05.10.2011 – 4 U 200/10). Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass die Klägerin der A… – wie auf S. 3 des Kaufvertrages vom 11.06.2012 (B 1; Bl. 58 d.A.) verlautbart – bereits vor Abschluss dieses Vertrages eine Finanzierungszusage erteilt hatte, würde dies deshalb für die Annahme eines institutionellen Zusammenwirkens nicht ausreichen.
4. Die Beklagten haben das Darlehen unstreitig nicht abgenommen. Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Nichtabnahmeentschädigung und Bereitstellungszinsen sind nicht ersichtlich und werden von den Beklagten auch nicht geltend gemacht.
III.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist bereits mit dem Versäumnisurteil vom 05.10.2016 auf 8.935,26 € festgesetzt worden.