Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.05.2017 – 1 U 15/16

1. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. August 2016 - 4 O 154/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein per E-Mail versandtes Schreiben des Beklagten vom 8. Januar 2015 die Unterlassung sowie den Widerruf verschiedener Äußerungen.

Der Kläger ist Geschäftsführer der I… GmbH, die als Unternehmen der Objektplanung und -ausstattung Konzepte zur Raumausstattung von Büros, Schulen, Krankenhäusern, Seniorenheimen und anderen Einrichtungen erarbeitet und durchführt. Der Beklagte ist Mitgesellschafter und Kreisgeschäftsführer der D… gGmbH. Zwischen den Gesellschaften bestand ein vertragliches Verhältnis über die Lieferung von Einrichtungsgegenständen, in dem es im Verlaufe des Jahres 2014 zu Auseinandersetzungen über die beiderseitigen vertraglichen Pflichten kam. Zur Beilegung dieser Streitigkeiten schlossen die Vertragsparteien am 27. November 2014 einen außergerichtlichen Vergleich, gerieten in der Folge jedoch in Streit um die Auslegung und Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung übersandte der Beklagte dem Kläger am 8. Januar 2015 sowohl an dessen persönliche E-Mail-Adresse innerhalb des von ihm geführten Unternehmens k…-s…@i….de als auch an die allgemeine E-Mail-Adresse der I… GmbH i…@i….de eine E-Mail mit dem Betreff „personlich – Vollständiges Schreiben zum Vergleich und ihrem Schreiben vom 7.1.2015“, die auszugsweise wie folgt lautete:

„Sehr geehrter Herr S…,

gestatten sie mir mal die Frage, ob sie überhaupt noch wissen was sie tun?

Um weiteren Schaden von ihrer Firma abzuhalten möchte ich trotz Hinweis aus meiner Rechtsabteilung ihnen persönlich nochmals helfen und ihren gewünschten Vergleich auf einfache Darstellung für jedermann nochmals übermitteln, bevor etwas auf sie zukommt, was sie vielleicht nicht mehr überschauen. Ihre Schreiben bitte entschuldigen Sie werden immer verwirrender und es besteht Gefahr für ihre Firma, dass jemand feststellen lässt ob sie überhaupt wissen, was sie rechtsverbindlich tun.

Nochmal auf einfache Art zu ihren gewünschten Vergleich: (…)

Ich hoffe, dass ich mit dieser Zuarbeit nochmals eine kleine Brücke für die Bauen konnte und ich ihnen nochmals helfen konnte das gesamte Verfahren zu überschauen, bevor Sie sich total verrennen und der Finanzielle Schaden für Ihre Firma immer größer wird.

An dieser Stelle bitte ich noch folgendes nunmehr zu beachten:

Die Küche haben wir nun rechtsverbindlich übernommen und die Zahlung von 2413,50 € vorfinanziert. Damit vermeiden wir erneuten Schaden um die Wohnung sofort mit der Küche (so wollten sie es) zu vermieten. Dies ist nun auch schon in der Zeit ihrer verwirrenden Schreiben erfolgt. Damit haben wir also auch den Herd nunmehr als Sachspende laut Vergleich übernommen. (…)

Gestatten Sie mir bitte noch kurz den Hinweis: Ihr letztes Schreiben verursacht den Verdacht, dass Sie nicht in der Lage sind ihr Geschäft zu überschauen. Es ist doch schon vom Verstand absurd, dass sie wollen, dass wir auf Schadensersatz (80T€) verzichten sollen, ihnen wie sie es jetzt auf einmal darstellen 12T€ noch ausgezahlt haben wollen und alle zufrieden sind. Sie wissen doch warum Vergleiche gemacht werden und besonders beiderseitig. Ihre verworrenes Schreiben bzw. ihre gesamten Darstellungen lassen an Sie zweifeln. Sollte sich feststellen lassen, dass Sie Probleme haben ihre Firma zu führen oder sie ihre eigenen Entscheidungen sogar nicht verstehen lösen sie ein weiteres Thema und Problem aus. Bitte überdenken sie das. In meinem eventuellen nächsten Schreiben so meie Rechtsabteilung muss ich leider offiziell darauf eingehen. (…)

PS: In 7 Tagen folgt das offizielle Anschreiben an ihrer Firma (auch mit einer Attest-Aufforderung). Es tut mir leid, aber ich muss den Sachverhalt nunmehr abarbeiten und es wird derzeit auch von mir verlangt gegen Sie nun vorzugehen. Ich darf ihnen mitteilen, dass in unserem Haus das Gerichtsverfahren bereits vorbereitet wird und die Schadenssumme ermittelt wird um diese auch durch ein unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen. (…)“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 8. Januar 2015 (Bl. 6 f. d. A.) Bezug genommen.

Es folgte weiterer Schriftverkehr der vergleichschließenden Gesellschaften, in dem der Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erklärte, dass er „eventuelle persönliche Beleidigungen oder eventuelle Infragestellungen von Handlungsweisen“ bedauere und sich vorsorglich entschuldige. Nachdem die I… GmbH ihn mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 darauf hingewiesen hatte, dass für den Fall, dass die Nachverhandlungen nicht zu einer Einigung führen würden und damit der Klageweg unausweislich werden würde, auch die „zunächst nicht näher zu kommentierenden persönlichen (…) Anwürfe gegen den Geschäftsführer (…) vor dem als Begehungs-/ Wirkungsort zuständigen Landgericht Cottbus zu einem Widerrufs- und Schadensersatzverfahren“ führen werden, führte der Beklagte ferner mit Schreiben vom 3. Februar 2015 aus, dass ihm seine Äußerungen leidtäten und nur aufgrund der Gesamtsituation zustande gekommen seien. Im Februar 2015 erzielten die von den Parteien vertretenen Gesellschaften schließlich eine erneute Einigung unter Abänderung des zuvor geschlossenen Vergleichs.

Der Kläger meint, dass es sich in der E-Mail vom 8. Januar 2015 um diffamierende, ihn beleidigende Äußerungen handele. Daher habe er die Entschuldigungen des Beklagten auch nicht angenommen. Darüber hinaus habe der Beklagte auch unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt, indem er einen krankhaften geistigen Zustand als gegeben dargestellt und ergänzend ausgeführt habe, dass es insoweit an offiziellen Feststellungen fehle.

Der Kläger hat beantragt,

es dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen unter Bezugnahme auf den Kläger zu äußern und ihm aufzuerlegen, die folgenden Aussagen zu widerrufen,

1. „Ihre Schreiben, bitte entschuldigen Sie, werden immer verwirrender und es besteht die Gefahr für ihre Firma, dass jemand feststellen lässt, ob sie überhaupt wissen, was sie rechtsverbindlich tun.“,

2. „Ich hoffe, dass ich mit dieser Zuarbeit nochmals eine kleine Brücke für Sie bauen konnte und ich ihnen nochmals helfen konnte, das gesamte Verfahren zu überschauen, bevor Sie sich total verrennen …“,

3. „Dies ist nun auch schon in der Zeit ihrer verwirrenden Schreiben erfolgt.“,

4. „Ihr letztes Schreiben verursacht den Verdacht, dass Sie nicht in der Lage sind, ihr Geschäft zu überschauen.“,

5. „Ihre verworrenen Schreiben bzw. ihre gesamten Darstellungen lassen an Sie zweifeln.“,

6. „Sollte sich feststellen lassen, dass Sie Probleme haben, Ihre Firma zu führen oder Sie Ihre eigenen Entscheidungen sogar nicht verstehen, lösen sie ein weiteres Thema und Problem aus.“,

7. „In 7 Tagen folgt das offizielle Anschreiben an ihre Firma (auch mit einer Attest-Aufforderung).“

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass seine Äußerungen vom seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien, zumal er diese durch den Zusatz „personlich“ auch nur gegenüber dem Kläger habe äußern wollen. Sollten weitere Mitarbeiter der D… gGmbH von dieser E-Mail Kenntnis erlangt haben, sei dies nur durch interne Verstöße von Mitarbeitern gegen bestehende Geheimnis- und Loyalitätspflichten erklärbar. Darüber hinaus bestehe aufgrund seiner wiederholten Entschuldigungen keine Wiederholungsgefahr; vielmehr sei die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens angesichts der Äußerungen im Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 treuwidrig. Im Übrigen handele es sich um Äußerungen im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung in einem Gerichtsverfahren, die nicht zum Gegenstand eines gerichtlich durchzusetzenden Unterlassungsbegehrens gemacht werden könnten.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen als Schmähkritik aufzufassen und daher nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Für den Beklagten habe nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung des Klägers im Vordergrund gestanden. Im Übrigen könne der im Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 erfolgten Äußerung nicht entnommen werden, dass der Kläger seine Rechte für den Fall einer Einigung in der Sache aufgeben werde.

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der auch in zweiter Instanz die vollständige Abweisung der Klage begehrt.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage allerdings nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils m. w. N.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 20. Juni 2016, Az.: 1 U 15/15; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können. Das hat seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll. In einem schwebenden Verfahren sollen zum Beispiel Zeugen ihre Bekundungen frei von der Befürchtung, mit einer Widerrufs-, Unterlassungs- oder Schadensersatzklage überzogen zu werden, abgeben können. Ob die Zeugenaussage richtig und die geschilderten Tatsachen erheblich sind, wird allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft. Mit der Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn diese Kompetenzregelung durch die Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separaten Prozess unterlaufen werden könnte. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine solche Abwehrklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.

Die hier streitgegenständlichen Äußerungen wurden jedoch nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens getätigt, sondern im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung über einen zwischen den von den Parteien vertretenen Gesellschaften außergerichtlich geschlossenen Vergleich. Dass im Falle einer gescheiterten Einigung zu einem späteren Zeitpunkt eine gerichtliche Klärung erforderlich werden kann, begründet kein Erfordernis für eine mit Blick auf einen ungestörten Verfahrensablauf gebotene in besonderem Maße geschützte Äußerungsfreiheit.

Auch der Umstand, dass die I… GmbH mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen für den Fall gescheiterter Nachverhandlungen zu dem ursprünglich geschlossenen Vergleich angekündigt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entfallen. Unabhängig von der Tatsache, dass die Parteien des Vergleichs derzeit einen Rechtsstreit über die Auslegung einer der beiden vergleichsweise getroffenen Regelungen vor dem Landgericht Chemnitz führen, beinhaltet die Erklärung keinen abschließenden Verzicht auf mögliche Unterlassungsansprüche für den Fall einer gütlichen Streitbeilegung.

Der Kläger hat jedoch - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.

Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen handelt.

Zur Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einer Meinungsäußerung ist zunächst der Aussagegehalt der Äußerungen zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316). Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599). Bei Mischtatbeständen, d. h. bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage, § 824 Rdnr. 4); in Zweifelsfällen, in denen eine Trennung des wertenden vom tatsächlichen Gehalt den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde, ist insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen, wobei die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns dann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen ist (Palandt/Sprau, a. a. O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Meinungsäußerungen. Die wiederholten Bekundungen, dass die vom Kläger verfassten Schreiben verwirrend seien, weil dieser nicht in der Lage sei, das Verfahren und sein Geschäft zu überschauen, enthalten keinen einem Wahrheitsbeweis zugänglichen Tatsachenkern. Eine konkret nachweisbare Erkrankung oder eine mess- und damit nachweisbare Einbuße der geistigen Fähigkeiten des Klägers wird nicht behauptet. Dies gilt gleichermaßen für die Ankündigung, ein offizielles Schreiben mit der Anforderung eines ärztlichen Attestes an die vom Kläger vertretene Gesellschaft zu richten. Auch hierin liegt keine konkrete, einer Nachprüfung zugängliche Behauptung eines krankhaft veränderten Gesundheitszustands des Klägers. Der Beklagte bringt hierdurch vielmehr abschließend die bereits im vorangegangenen Text geäußerte Auffassung zum Ausdruck, dass er Zweifel an der geistigen Gesundheit des Klägers habe. Dass er auf seine Absicht verweist, diese gegebenenfalls ärztlich abklären lassen zu wollen - wobei sich diese Absicht allenfalls auf eine Anregung gegenüber einem in der Sache anzurufenden Gericht beschränken kann -, macht die zuvor geäußerte Einschätzung bei der gebotenen Würdigung der Äußerungen im Kontext der Gesamtaussage, nach der der Kläger nach Auffassung des Beklagten inkompetent und zur Wahrnehmung seiner Geschäftsführertätigkeit nicht in der Lage sei, nicht zu einer Tatsachenbehauptung. Eine Äußerung muss stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 11; BGH, NJW 2004, 598, 599; BGH, NJW 1997, 2513; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: 2 Ss 130/09, juris Rdnr. 34; vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3018).

Um die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen zu beurteilen, sind grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 17; vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 Rdnr. 49). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten. Gleiches gilt für Formalbeleidigungen und Anprangerungen. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 18).

Diese Grenze zur Schmähkritik, die ohne Abwägung mit gegenläufigen Interessen stets eine ungerechtfertigte Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, ist hier noch nicht überschritten. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht mit dem Ziel einer Auseinandersetzung in der Sache, sondern vorrangig mit der Absicht einer persönlichen Herabsetzung und Schmähung des Klägers getätigt worden sind, ergeben sich unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht. Die hier verwendeten Formulierungen haben einen herabsetzenden, beleidigenden und im geschäftlichen Verkehr zweifellos unangemessenen Charakter, sie wurden jedoch nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Wirksamkeit und Auslegung eines zwischen den von den Parteien vertretenen Gesellschaften geschlossenen Vergleichs verwendet. Dementsprechend beziehen sie sich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers und lassen seine Privatsphäre unberührt. Der Beklagte nimmt in dem streitgegenständlichen Schreiben auf die durch den Kläger in einem vorangegangenen Schreiben vom 7. Januar 2015 erfolgte Auslegung des Vergleichstextes Bezug und greift den Text und das wechselseitige Verständnis desselben auf. Ungefähr die Hälfte der streitgegenständlichen E-Mail befasst sich mit einer Wiedergabe bzw. Auslegung des geschlossenen Vergleichs. Die Äußerungen enthalten auch keine Formalbeleidigungen, sondern kritisieren die seitens des Klägers vertretene Auffassung. Sie stellen sich daher bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als Teil der Behauptung dar, dass es dem Kläger an der erforderlichen Kompetenz für die zu führenden Vergleichsverhandlungen fehle.

Bei der danach gebotenen Abwägung ist dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG der Vorrang einzuräumen. Auch hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um Äußerungen im Rahmen einer rein beruflichen Auseinandersetzung der Parteien über die Wirksamkeit und Auslegung eines Vergleichs ohne Berührungspunkte zur Privatsphäre des Klägers handelt. Zwar ist mit Blick auf den Ehrschutz des Klägers der Umstand zu würdigen, dass die Äußerungen nicht nur an ihn, sondern - ungeachtet des Betreffzusatzes „personlich“ - auch an die allgemeine E-Mail-Adresse der von ihm vertretenen Gesellschaft gerichtet und damit auch dritten Personen zugänglich waren. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass das allgemeine E-Mail-Postfach der D… gGmbH ausschließlich von deren Geschäftsführer gelesen wird. Bei diesen vom Kläger nicht näher benannten Dritten handelte es sich aber jedenfalls um Personen, die ebenfalls seinem beruflichen Umfeld zuzuordnen sind. In solchen Fällen, in denen eine Äußerung nur in einem engen Kreis von unmittelbar Beteiligten gefallen ist, die aufgrund ihrer überlegenen Sachkunde die völlige Haltlosigkeit des Vorwurfs, den groben Unverstand und eine zum Ausdruck kommende querulatorische Tendenz zu erkennen und die Äußerung dementsprechend einzuordnen vermögen, liegt es regelmäßig fern, dem Ehrschutz den Vorrang vor dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung einzuräumen (vgl. zu Äußerungen gegenüber Mitarbeitern den Sozialamtes: OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 44, 45). Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche Schreiben eine Vielzahl von orthographischen und grammatikalischen Fehlern aufweist und inhaltlich teilweise nur schwer verständlich ist, so dass sich kaum der Gesamteindruck einer ernstzunehmenden Kritik ergibt. Dem Kläger hingegen ist es als Geschäftsführer eines Unternehmens grundsätzlich zuzumuten, im Rahmen von geschäftlichen Auseinandersetzungen auch deutlich überspitzte und von der Form her unangemessene Kritik hinzunehmen. Insoweit gilt auch hier der Grundsatz, dass derjenige, der sich mit wirtschaftlichen oder unternehmerischen Leistungen der Öffentlichkeit zuwendet und von öffentlicher Aufmerksamkeit profitiert, sich ebenso wie Politiker auch scharfer und überspitzter Kritik stellen muss (Götting/Schertz/Seitz/Höch, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 21 Rdnr. 20; vgl. Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rdnr. 96; zur Kritik an der Geschäftstätigkeit von Großunternehmen: BGH, NJW 2009, 3580 Rdnr. 21). Die Gefahr, dass unbeteiligte Dritte aus den Äußerungen des Beklagten nachteilige Schlüsse ziehen, bestand für den Kläger nicht, weil die E-Mail lediglich an gesellschaftsinterne Postfächer gerichtet war.

Mangels eines Unterlassungsanspruchs scheidet auch ein Anspruch auf Widerruf aus. Im Übrigen kommt ein solcher nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen in Betracht. Werturteile und auch Formalbeleidigungen begründen keinen Widerrufsanspruch (Palandt/Sprau, a. a. O., vor § 823 Rdnr. 40). Die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung enthalten, kann selbst dann nicht verlangt werden, wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist. Art. 5 Abs. 1 GG verbietet es, auf diese Weise das Aufgeben einer nur wertenden Kritik mit staatlichen Mitteln zu erzwingen (BGH, NJW 2008, 2262 Rdnr. 16).

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19. April 2017 geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO keine Veranlassung. Sie beinhalten insbesondere keine Anhaltspunkte für einen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund nach Maßgabe der Regelungen der §§ 579, 580 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.