Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.11.2017 – 12 U 241/16

12. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Oktober 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam in der Fassung des Beschlusses vom 15. November 2016, Az.: 6 O 371/15, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung im Zusammenhang mit der Zeichnung von mehreren Schiffsfonds durch die Klägerin in Anspruch. Die Parteien streiten über die Passivlegitimation des Beklagten zu 1., die von der Klägerin bei den Beratungsgesprächen mitgeteilten Anlageziele sowie über eine unterlassene Aufklärung der Klägerin über Risiken, insbesondere ein sogenanntes „Klumpenrisiko“. Ferner besteht Streit über eine Kausalität etwaiger Beratungsfehler der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit dem am 12.10.2016 verkündeten und mit Beschluss vom 15.11.2016 berichtigten Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben und den Beklagten zu 1. verurteilt, an die Klägern 27.300,00 € zzgl. Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der MS „…“ GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1. auf Übertragung ihrer Beteiligung an der MS „…“ GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt 30.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus diesen Beteiligungen an den Beklagten zu 1. Ferner hat das Landgericht die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin 357.400,00 € zzgl. Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der von der Klägerin gezeichneten Beteiligungen an der M… KG, der MS „K… GmbH & Co. KG, der M… 07 … KG und der M… 09 … KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abgabe jeweiliger Angebote der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. auf Übertragung der vorgenannten Beteiligungen sowie die Abtretung aller Rechte aus diesen Beteiligungen. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Angebote auf Übertragung der von der Klägerin bezeichneten Beteiligungen in Verzug befinden. Schließlich hat es die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,89 € an Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte zu 1. sei passivlegitimiert, da nicht festgestellt werden könne, dass er seine Beratungsleistungen im Namen der Beklagten zu 2. erbracht habe. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. bzw. der Beklagten zu 2. seien sowohl Anlageberatungs- als auch Anlagevermittlungsverträge zustande gekommen. Im Hinblick auf die Zeichnung des Schiffsfonds „….“ habe die Klägerin auf eine Anlageberatung verzichtet. Demgegenüber handele es sich bei der Tätigkeit der Beklagten zu 2. im Hinblick auf die Zeichnung der übrigen Fonds um Anlageberatung. Die Beklagten hätten ihre Pflichten aus den jeweiligen Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsverträgen gegenüber der Klägerin verletzt. Die Kammer sei überzeugt, dass die Klägerin eine sicherheitsorientierte Anlage gewünscht habe. Die Beklagten seien den im Einzelnen schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Den Anlagezielen hätten die von der Klägerin gezeichneten Schiffsfonds nicht entsprochen. Die Beklagte zu 2. habe darüber hinaus in einem weiteren Punkt ihre Pflichten verletzt, indem sie unstreitig die Klägerin nicht über die zu den damaligen Zeitpunkten in der Presse veröffentlichten möglichen Risiken von Schiffsfonds unterrichtet habe. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Umstände und Tatsachen, aufgrund derer eine Kenntnis der Klägerin von einem drohenden Totalverlust des eingesetzten Kapitals festgestellt werden könne, hätten die Beklagten nicht vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihnen am 18.10.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem 16.11.2016 per Telefax beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 19.01.2017 - mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Klageabweisung weiter. Sie rügen zunächst, das Landgericht habe ihren Schriftsatz vom 31.08.2016 rechtsfehlerhaft als verspätet zurückgewiesen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG verletzt. Ebenso wenig habe das Landgericht ihren unstreitig gebliebenen Vortrag, dass die Klägerin mehrfach Vorschlägen des Beklagten zu 1. nicht gefolgt sei, und der geeignet sei, die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen, gewürdigt. Die Klägerin habe ihrerseits selbst nicht behauptet, dass die behaupteten Pflichtverletzungen kausal für ihre Anlageentscheidung gewesen seien. Damit fehle es bereits an der notwendigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen.

Soweit das Landgericht den Beklagten zu 1. zur Rückabwicklung der Beteiligung an der MS „….“ GmbH & Co. KG verurteilt habe, liege im Rahmen einer Anlagevermittlung keine Pflichtverletzung vor. Der Beklagte zu 1. habe eine konkrete, auf Anlageziele des Kunden abgestimmte individuelle Empfehlung nicht geschuldet. Auch eine Aufklärung dahingehend, dass es in Fachkreisen als höchst wahrscheinlich gegolten habe, dass die Finanzkrise auch eine Schifffahrtskrise bewirken werde, habe der Beklagte zu 1. nicht geschuldet. Im Übrigen enthalte der bereits am 12.11.2008 einen Monat vor Zeichnung übergebene Prospekt umfangreiche weitere Risikohinweise einschließlich des Hinweises auf ein Totalverlustrisiko. Die Klage gegen den Beklagten zu 1. hätte daher schon aus diesem Grunde abgewiesen werden müssen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte zu 1. seine Auffassung, dass er nicht passivlegitimiert sei. Aus dem Text der übergebenen Visitenkarte werde klar, dass ein Vertrag nicht mit dem Berater selbst, sondern mit der E…, Niederlassung P…, zustande komme und es sich dabei um eine GmbH handele.

Fehlerhaft seien die Feststellungen des Landgerichts zum angeblichen Anlageziel der Klägerin. Obwohl dies zwischen den Parteien streitig sei, habe das Landgericht ohne Beweisaufnahme die Behauptung der Klägerin, ihr sei es um eine sicherheitsorientierte Anlage gegangen, unterstellt. Der vom Landgericht gezogene Schluss, der Vortrag der Klägerin sei von ihnen nicht ausreichend bestritten, sei unzulässig. Ihr Sachvortrag habe sich nicht auf den Verweis auf die Beratungsdokumentation beschränkt. Sie hätten mehrfach vorgetragen, dass es der Klägerin darum gegangen sei, Rendite zu erzielen, und auf Widersprüche im Vortrag der Klägerin hingewiesen, auf die das Landgericht nicht eingegangen sei. Soweit in der Beratungsdokumentation Änderungen enthalten seien, handele es sich dabei lediglich um Änderungen einzelner Daten, ohne dass die Richtigkeit der Datumsangaben bestritten worden sei. Damit komme den Vermittlungsdokumentationen zwar nicht die Beweiskraft des § 416 ZPO zu, jedoch folge aus ihnen weder eine fehlende Substanz ihres übrigen Sachvortrages, noch der Beweis der behaupteten Sicherheitsorientiertheit der Anlageziele der Klägerin. Das Landgericht hätte daher ihrem Vortrag und den Beweisangeboten nachgehen müssen. Die Anhörung der Parteien in der Güteverhandlung ersetze eine solche Beweisaufnahme nicht.

Die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Beklagte zu 2. habe die Klägerin zu den zum damaligen Zeitpunkt in der Presse veröffentlichten Risiken von Schiffsfonds nicht unterrichtet, sei weder tatsächlich noch rechtlich richtig. Vielmehr sei die Klägerin in Form der zur Verfügung gestellten Prospekte und den Gesprächen mit dem Beklagten zu 1. umfassend über die Risiken aufgeklärt worden. Das Landgericht habe übersehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die fehlerhafte Beratung bei der Klägerin liege. Unstreitig habe die Klägerin die Prospekte mit einer Ausnahme lange vor der jeweiligen Zeichnung übergeben erhalten, so dass sie ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Prospekte zu lesen und den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Auch diesen Vortrag und die dazu gemachten Beweisangebote habe das Landgericht übergangen. Schließlich habe die Klägerin die Kausalität etwaiger Beratungsfehler für ihre Anlageentscheidung weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Beklagten beantragen,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.10.2016, Az.: 6 O 371/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihrer Auffassung, auch hinsichtlich der Zeichnung des Fonds „MS ...“ sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, da insgesamt drei Gespräche mit einer Dauer von jeweils eineinhalb bis zweieinhalb Stunden stattgefunden hätten, so dass von einer Beratung ausgegangen werden müsse. Die Schiffsfonds seien ihr seinerzeit als faktisch risikofrei dargestellt worden. Wann sie die einzelnen Prospekte erhalten habe, sei nicht mehr vollständig nachvollziehbar. Ihr sei von dem Beklagten zu 1. erklärt worden, dass sie diesem und seinen Erklärungen vertrauen könne, weshalb eine nachträgliche Lektüre der Prospekte nicht notwendig gewesen sei. Die Änderungen und Ergänzungen in der Dokumentation seien ohne ihre Zustimmung nachträglich von dem Beklagten zu 1. vorgenommen worden. Auch sei ihr erstinstanzlicher Vortrag dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Pflichtverletzungen der Beklagten für die jeweilige Anlageentscheidung kausal gewesen seien.

Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend gem. § 141 ZPO persönlich angehört.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Die Klage ist hinsichtlich der von der Klägerin verfolgten Feststellungsanträge zwar zulässig. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Dabei hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage bei reinem Vermögensschaden wie im Streitfall von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsener Schaden angenommen werden kann, während ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch regelmäßig dann nicht besteht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 626, Rn. 11 m.w.N.). Die Klägerin muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts daher substanziiert dartun (vgl. BGH NJW 2015, 1683, Rn. 15).

Im Streitfall hat die Klägerin allerdings schriftsätzlich zu der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines künftigen, aus der Zeichnung der Beteiligung an den jeweiligen Schiffsfonds herrührenden Schadenseintritts nicht vorgetragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagtenvertreter jedoch eingeräumt, dass es möglich ist, dass angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der jeweiligen Schiffsfonds Ansprüche seitens der Beteiligungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Im Hinblick darauf ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu verneinen. Sachlich kann die beantragte Feststellung indes nicht getroffen werden, weil die Beklagten - wie aus den nachfolgenden Gründen ersichtlich ist - der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet sind.

2.

Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. persönlich bestehen nicht.

a) Zwar ist davon auszugehen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. persönlich ein Auskunftsvertrag betreffend die Beteiligung der Klägerin an der MS „...“ GmbH & Co. KG zustande gekommen ist. Da der Beklagte zu 1. persönlich in Anspruch genommen wird, obliegt ihm der Beweis, dass er bei den entsprechenden Gesprächen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen einer Gesellschaft mit Namen „E… Niederlassung P…“ aufgetreten ist, wobei unstreitig geblieben ist, dass eine solche Gesellschaft nicht als Einzelfirma, sondern lediglich in Form einer GmbH existiert hat. Diesen Nachweis hat der Beklagte zu 1. nach den hier zu würdigenden Umständen nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Senates geführt. Zwar ist zutreffend, dass die von dem Beklagten zu 1. benutzte Visitenkarte im Kopf auf eine Gesellschaft mit der Bezeichnung „E…“ verweist und der Firmenstempel, über dem der Beklagte zu 1. unterschrieben hat, eine „E… Niederlassung P…“ nennt. Im Text der Visitenkarte wird darüber hinaus an zwei Stellen auf eine E… GmbH hingewiesen. Zudem dürfte es sich im Streitfall um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt haben, bei dem die Beteiligten davon ausgehen, dass der Vertrag mit dem Inhaber des Unternehmens zustande kommt, selbst wenn der Vertragspartner den Handelnden für den Unternehmensinhaber hält (vgl. BGHZ 62, 216, 220; BGHZ 64, 11, 15; BGHZ 92, 259, 268; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 164, Rn. 2). Der Unternehmensbezug ist im Streitfall durch die Vorlage der Visitenkarte mit Hinweis auf eine E… Niederlassung P… hinreichend deutlich gemacht, so dass nach diesen Grundsätzen der Vertrag nicht mit dem Beklagten zu 1. persönlich, sondern mit der tatsächlichen Unternehmensinhaberin, der E... GmbH, zustande gekommen wäre. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. seinen Namen ohne den nach § 4 Abs. 2 GmbHG erforderlichen GmbH-Zusatz gezeichnet hat und der Beklagte zu 1. eine Visitenkarte vorgelegt hat, die den Unternehmensträger nicht oder nicht richtig erkennen lässt. In einem solchen Fall kann den Beklagten zu 1. auch persönlich eine Rechtsscheinhaftung treffen (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 1997, 1324). Auch hat der Beklagte zu 1. in der Vermittlungsdokumentation (Bl. 210 GA) in dem Feld „Vermittler“ ausdrücklich nicht die E… GmbH als Vermittler, sondern seinen eigenen Namen eingetragen und die Dokumentation auch ohne jeglichen Vertretungszusatz unterschrieben. Danach verbleiben hinreichende Zweifel, dass der Beklagte zu 1. tatsächlich in fremdem Namen bei den Gesprächen mit der Klägerin aufgetreten ist. Dies geht gem. § 164 Abs. 2 BGB zu seinen Lasten, so dass von einem Vertragsschluss mit dem Beklagten zu 1. persönlich auszugehen ist.

b) Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. seine Pflichten aus dem mit der Klägerin zustande gekommenen Auskunftsvertrag verletzt hat.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. hinsichtlich der Beteiligung an der MS „...“ GmbH & Co. KG lediglich ein Auskunftsvertrag und kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Eine Anlageberatung liegt regelmäßig vor, wenn der Kapitalanleger selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat und deshalb nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren - häufig auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene - fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet, die auch besonders honoriert wird. Demgegenüber hat der Anlagevermittler in der Regel für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf eine ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen, wobei der Kapitalanleger von dem Anlagevermittler in erster Linie eine Auskunftserteilung über die tatsächlichen Umstände der ins Auge gefassten Anlageform erwartet (vgl. BGH NJW 2012, 3177 Rn. 15; Edelmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., § 3 Rn. 4 ff).

Dass hinsichtlich der Beteiligung an dem Schiffsfonds MS „...“ GmbH & Co. KG eine Anlageberatung seitens der Klägerin nicht gewünscht wurde, hat das Landgericht in zutreffender Weise dem Umstand entnommen, dass in der Verhandlungsdokumentation (Bl. 210 f GA) angekreuzt worden ist, dass auf eine Anlageberatung verzichtet werde. Die Klägerin hat nicht bestritten, diese Vermittlungsdokumentation unterzeichnet zu haben, noch hat sie vorgetragen, dass diese Dokumentation erst im Nachhinein durch den Beklagten zu 1. ausgefüllt worden sei. Einem von dem Anleger unterzeichneten Beratungsprotokoll kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Beweiskraft zu (vgl. Edelmann a.a.O., § 3 Rn. 107). Diese Beweiskraft hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht entkräftet. Soweit sie vorträgt, sie habe von Finanzangelegenheiten keine Ahnung gehabt und sich nicht für Geldanlagen interessiert, erklärt dies nicht, warum in der Vermittlungsdokumentation angegeben worden ist, dass eine Anlageberatung nicht gewünscht werde. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungserwiderung vermögen eine anderweitige rechtliche Beurteilung ebenfalls nicht zu begründen. Allein der Umstand, dass insgesamt drei Gespräche von unterschiedlicher Dauer stattgefunden haben, lässt auf den rechtlichen Charakter der Gespräche, inwieweit eine eingehende Beratung oder eine bloße Auskunft stattgefunden hat, nicht schließen. Unstreitig ist zudem, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt auf Empfehlung ihrer vormaligen Beraterin Dr. K… an den Beklagten zu 1. verwiesen worden war, und sie bereits zu diesem Zeitpunkt Beteiligungen an zwei Schiffsfonds auf Empfehlung der früheren Beraterin gezeichnet hatte.

Ist jedoch danach davon auszugehen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. ein Anlageberatungsvertrag nicht zustande gekommen ist, kann dem Beklagten zu 1. nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Anlageziele der Klägerin nicht weiter aufgeklärt zu haben. Vielmehr schuldete der Beklagte zu 1. in diesem Fall lediglich die richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH MDR 2014, 735). Eine anlegergerechte Beratung schuldete der Beklagte zu 1. demnach nicht. Ebenso wenig schuldete er eine Aufklärung über negative Berichterstattung in der Wirtschaftspresse. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin zitierten Zeitungsartikel bereits im November 2008 vorlagen und dem Beklagten zu 1. bekannt waren. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt bereits einzelne Zeitungsartikel erschienen sein sollten, war der Beklagte zu 1. nicht verpflichtet, auf jeden einzelnen Artikel hinzuweisen. Vielmehr müssen es schon gehäufte negative Berichte in der Wirtschaftspresse sein, zudem trifft eine solche Pflicht lediglich den Anlageberater, nicht jedoch den bloßen Vermittler (vgl. BGH WM 2008, 2166 Rn. 14).

Im Übrigen kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Interessenten ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und der Prospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen wird, dass sein Inhalt von dem Interessenten noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2017 - III ZR 489/16 - Rn. 19; BGH NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; BGH WM 2014, 118 Rn. 12 m.w.N.; Edelmann a.a.O., Rn. 23). Dass die Klägerin vor Zeichnung der Beteiligung rechtzeitig den Prospekt erhalten hat, stellt sie nicht in Abrede. In der von der Klägerin unterzeichneten Vermittlungsdokumentation ist zudem vermerkt, dass der Prospekt am 12.11.2008 übergeben worden ist. Nachträgliche Veränderungen der Dokumentation sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des übergebenen Prospektes macht die Klägerin ebenfalls nicht geltend. Damit war die Klägerin jedoch hinreichend über die allgemeinen Risiken der Beteiligung informiert, so dass es auf eine gesonderte Information über negative Stimmen in der Wirtschaftspresse nicht mehr entscheidend ankommt.

Die Klägerin hat auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass der Beklagte zu 1. die in dem Prospekt enthaltenen Informationen entwertet oder verharmlost habe. Ihre Behauptung in der Berufungserwiderung, der Beklagte zu 1. habe erklärt, sie könne seinen Erklärungen vertrauen, weswegen eine nachträgliche Lektüre des Prospektes nicht notwendig sei, ist in seiner Pauschalität nicht einlassungsfähig, zumal auch nicht konkret vorgetragen worden ist, wann und bei welcher Gelegenheit der Beklagte zu 1. diese Erklärung abgegeben haben soll.

Nach alledem ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. persönlich nicht gegeben.

3.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. aus § 280 Abs. 1 BGB wegen mangelhafter Anlageberatung besteht ebenfalls nicht.

a) Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. jeweils Anlageberatungsverträge geschlossen worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte zu 2. war daher gegenüber der Klägerin zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet.

Eine anlegergerechte Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft. Die Kenntnis von solchen Umständen muss der Anlageberater gegebenenfalls, wenn er nicht über entsprechendes Wissen verfügt, erfragen (vgl. BGHZ 123, 126 ff). Unter Berücksichtigung des festgestellten Anlageziels muss die empfohlene Anlage auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten sein und darf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig missachten. Darüber hinaus muss die Beratung objektgerecht sein, d. h. der Anlageberater muss den Kunden über alle diejenigen tatsächlichen Umstände informieren, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, und ihn über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH WM 2012, 1474 Rn. 27; Edelmann a.a.O., Rn. 20). Dabei ist nicht über jedes Risiko aufzuklären, sondern nur über ein solches, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder welches jedenfalls nicht ganz fernliegend ist.

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt sich nicht mit der hinreichenden Gewissheit feststellen, dass die Beratung der Beklagten zu 2. im Streitfall nicht anleger- oder objektgerecht gewesen ist.

aa)

Da die Klägerin für das Vorliegen eines Beratungsfehlers die Darlegungs- und Beweislast trägt, muss sie darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie eine sichere Geldanlage zur Altersvorsorge gewünscht habe und deshalb die Empfehlung einer Beteiligung in einem Schiffsfonds wegen des damit verbundenen unternehmerischen Risikos nicht ihren Anlagezielen entsprach. Nachdem die Beklagten den Vortrag der Klägerin, sie habe eine sichere Geldanlage gewünscht, und in sichere Werte investieren wollen, substanziiert bestritten haben, indem sie vorgetragen haben, die Klägerin sei an längerfristigen Anlagen interessiert gewesen und habe Wert auf gute Rendite gelegt, sie habe ausdrücklich Rendite erwirtschaften wollen und sei bereit gewesen, unternehmerische Risiken einzugehen (vgl. Bl. 197 GA), hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht den für eine Überzeugungsbildung des Senats erforderlichen Beweis für ihre Behauptung erbracht, sie sei an einer sicheren und risikofreien Geldanlage interessiert gewesen und habe dies auch gegenüber den Beklagten zum Ausdruck gebracht. Gegen die Angaben der Klägerin spricht insbesondere das von den Beklagten als Anlage B3 vorgelegte, auf den 12.08.2009 datierte und von der Klägerin unterschriebene Kundenprofil, wo unter „Risikobereitschaft“ die Angabe „spekulativ“ angekreuzt ist und als Anlagezweck genannt wird „Vermögensoptimierung 70 %, kurzfristige Gewinnerzielung (Spekulation) 30 %“ (vgl. Bl. 214 GA). Die Klägerin hat auch auf Nachfrage nicht bestritten, dass die Unterschrift unter das als Anlage B3 vorgelegte Kundenprofil von ihr stammt, sondern lediglich mit Schriftsatz vom 27.07.2016 bestritten, dass ihr das Kundenprofil (Anlage B3) mit den entsprechenden handschriftlichen Ausführungen des Beklagten zu 1. zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Steht jedoch die Echtheit der Unterschrift der Klägerin nicht in Frage, wird gem. § 440 Abs. 2 ZPO die Übereinstimmung des Urkundentextes mit dem Willen des Ausstellers vermutet, so dass Inhaltsmängel wie eine nachträgliche Manipulation durch den Beklagten zu 1. von der Klägerin zu beweisen sind. Mängel der Urkunde i.S.d. § 419 ZPO, etwa Änderungen des Ausstellungsdatums, wie sie das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung bei einigen Urkunden festgestellt hat, werden hinsichtlich der Anlage B3 nicht geltend gemacht. Von daher ist es auch unschädlich, dass der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Original der Anlage B3 nicht vorlegen konnte.

Die aus der Anlage B3 vorhandene Vermutung der Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten hat die Klägerin nicht entkräften können. Beweis für ihre Behauptung, das Formular sei erst nachträglich nach ihrer Unterschriftsleistung durch den Beklagten zu 1. ausgefüllt worden, hat sie nicht angetreten. Die Vermutung wird im Streitfall auch nicht dadurch entkräftet, dass nach den Feststellungen des Landgerichts bei einzelnen Dokumentationen mittels Tipp-Ex Änderungen vorgenommen wurden, wovon sich der Senat durch Inaugenscheinnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte. Denn diese Änderungen betreffen, wovon sich der Senat zugleich überzeugt hat, lediglich Datumsangaben, während die wesentlichen Punkte, dass es entsprechende Beratungsgespräche gegeben hat, in deren Verlauf der Klägerin jeweils Prospekte betreffend die einzelnen Schiffsfonds übergeben worden sind, zwischen den Parteien nicht streitig sind. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht der Einschätzung des Landgerichts, dass wegen dieser nachträglichen Änderungen der substanziierte Sachvortrag der Beklagten insgesamt als unglaubhaft anzusehen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2. zum damaligen Zeitpunkt zu einer entsprechenden Dokumentation gesetzlich noch nicht verpflichtet war, so dass das substanziierte Bestreiten der Beklagten, hätte es eine solche Vermittlungsdokumentation nicht gegeben, ohne weiteres als ausreichend anzusehen wäre. Auch unter Berücksichtigung der mit Tipp-Ex vorgenommenen Änderungen an den Datumsangaben verbleibt es somit bei der vollen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für die von ihr behaupteten Anlageziele. Hierzu haben die Parteien - die Klägerin und der Beklagte zu 1. - im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht. Der Senat vermochte sich dabei jedoch nicht von der Richtigkeit der Schilderung der Klägerin, sie sei in wirtschaftlichen Dingen völlig unbedarft gewesen und habe dem Beklagten zu 1. quasi blind vertraut, zu überzeugen und hält diese insgesamt letztlich für nicht hinreichend glaubhaft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten zu 1. unstreitig über ein Depot bei der …-Bank verfügte und auch mehrfach in Schiffsbeteiligungen investiert hatte, was ebenfalls gegen ihre Behauptung, sie habe eine sichere Geldanlage zur Alterssicherung gewünscht, spricht.

Die von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung eines sicheren Anlagezieles hilfsweise beantragte Parteivernehmung des Beklagten zu 1. war nicht durchzuführen. Die Parteivernehmung als Beweismittel setzt einen schlüssigen, widerspruchsfreien Sachvortrag voraus. Daran fehlt es im Streitfall, da sich die Klägerin mit ihrem Vortrag hinsichtlich des vermeintlich angegebenen sicheren Anlageziels in Widerspruch zu der von ihr unterschriebenen Anlage B3 setzt, so dass ihr Vorbringen insgesamt als widersprüchlich und damit nicht hinreichend schlüssig anzusehen ist. Eine Parteivernehmung zum Beweis der Tatsache, dass sie die Anlage B3 blanko unterschrieben habe und diese nachträglich vom Beklagten zu 1. ausgefüllt worden sei, hat die Klägerin nicht angeboten. Eine Parteivernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO kommt aus den gleichen Gründen wegen der fehlenden Anfangswahrscheinlichkeit ebenfalls nicht in Betracht.

bb)

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beratung der Beklagten zu 2. im Streitfall nicht objektgerecht war.

Soweit die Klägerin der Beklagten zu 2. vorwirft, sie nicht auf entsprechende einschlägige Artikel in der Wirtschaftspresse über die Wirtschaftskrise hingewiesen zu haben, muss der Anlageberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichten (vgl. BGH WM 2009, 688, Rn. 14 m.w.N.). Die von der Klägerin genannten Artikel in der „Welt“, dem „Spiegel“ oder dem „Managermagazin“ waren durch die Beklagte zu 2. daher ohnehin nicht auszuwerten, weil diese Zeitschrift bzw. Zeitungen nicht zur „Pflichtlektüre“ des Anlageberaters gehören. Soweit die Klägerin im Übrigen auf im „Handelsblatt“ veröffentlichte Artikel Bezug genommen hat, ist dabei zu berücksichtigen, dass unstreitig der Klägerin die jeweiligen Fondsprospekte rechtzeitig vor Zeichnung der Anlage vorlagen, in denen die Chancen und Risiken der jeweiligen Anlage hinreichend verdeutlicht worden sind. Aus den von der Klägerin zitierten Artikeln wird zwar deutlich, dass die Beteiligung an einem Schiffsfonds in der damaligen Zeit mit Risiken verbunden ist, geht jedoch nicht über das hinaus, was auch in den jeweiligen Prospekten an Risiken aufgeführt wird. Den zitierten Artikeln lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht entnehmen, dass damit von der Beteiligung in Schiffsfonds vollständig abgeraten wird.

Soweit die Klägerin beanstandet, die Beklagte zu 2. habe zu viele Beteiligungen an Schiffsfonds empfohlen und ihr damit ein sogenanntes „Klumpenrisiko“ beschert, hat die Klägerin selbst die jeweiligen Prospekte der Fonds der M… 05 ... KG, der M… 07 ... KG sowie der M… 09 ... KG zitiert, aus denen sich ergibt, dass die späteren Fonds in dieselben Schiffe investieren, die bereits Gegenstand der Schiffsfondsfolien der vorangegangenen Fonds waren (Bl. 268 GA). Über das „Klumpenrisiko“ war die Klägerin daher durch die Vorlage der Prospekte hinreichend informiert.

Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei der Prospekt betreffend den Fonds „Mi...“ nicht rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden, trägt sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Ihr Vortrag ist hierzu jedoch bereits widersprüchlich, da sie erstinstanzlich behauptet hat, der Prospekt sei erst am 29.10.2009 übersandt worden, während sie in der Berufungserwiderung nunmehr behauptet, sie habe den Prospekt erst am 10.11.2009 erhalten. Unabhängig davon hat die Beklagte zu 2. substanziiert dargelegt, über die Risiken der Beteiligung an dem Schiffsfonds „Mi...“ aufgeklärt zu haben, und damit ihrer Darlegungslast genügt. Dass eine solche Aufklärung über die Risiken nicht erfolgt ist, hat die Klägerin nicht bewiesen.

cc)

Da es somit bereits an einer Pflichtverletzung fehlt, kommt es auf die Frage der Kausalität einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden und eine Widerlegung der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht an. Ebenso kommt es letztlich nicht entscheidungserheblich darauf an, dass das Landgericht den Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2016 verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt hat, obwohl der Schriftsatz noch innerhalb der bis zu diesem Tage eingeräumten Stellungnahmefrist beim Landgericht eingegangen war, so dass das Landgericht dessen Inhalt grundsätzlich bei der Entscheidungsfindung noch hätte berücksichtigen müssen.

4.

Mangels einer Pflichtverletzung sind somit auch die Feststellungsanträge der Klägerin im Ergebnis unbegründet. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat entscheidet unter Würdigung der besonderen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles und weicht dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 387.700,00 € festgesetzt.