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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.12.2017 – 12 U 1/17

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:1207.12U1.17.00

Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. November 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 53/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 86.247,82 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 3.000,00 € seit dem 24. April 2013 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82.304,56 € seit dem 15. März 2017 und aus weiteren 1.043,26 € seit dem 19. September 2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über 86.247,82 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die mangelhafte Planungsleistung des Beklagten bezüglich der Be- und Entlüftungsanlage in der Halle der Klägerin in E…, … Straße 64, entstanden ist oder noch entstehen wird.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

316,80 € seit dem 24. April 2013 und aus weiteren 483,20 € seit dem 25. April 2013 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer mangelhaften Planung einer Be- und Entlüftungsanlage in der Halle der Klägerin in E….

Die Klägerin produziert als mittelständisches Unternehmen Seilrollen und Laufräder. Als Produktionsstätte erwarb sie eine alte Werkhalle in der … Straße 64 in E…, die unter Beauftragung anderer Planer und Unternehmer saniert wurde. Um das nach der Sanierung verbleibende Problem einer relativ hohen Luftfeuchtigkeit zu lösen, beauftragte die Klägerin den Beklagten mit Vertrag vom 08.07./12.07.2011 mit der Ausführungsplanung, der Mitwirkung bei der Vergabe und der Objektüberwachung der Installation der Be- und Entlüftung in der Werkhalle der Klägerin sowie der Herstellung des Leistungsverzeichnisses. Grundlage der Beauftragung waren die anlagetechnischen Konzeptionen gemäß dem Schreiben des Beklagten vom 08.04.2011.

Die von dem Beklagten geplante Be- und Entlüftungsanlage wurde von der L… GmbH eingebaut, wobei zwei Lüftungsgeräte des Typs DV Time 30 mit Rotationswärmetauscher eingebaut wurden.

Mit Schreiben vom 04.05.2012 zeigte die Klägerin dem Beklagten eine mangelhafte Funktion der Be- und Entlüftungsanlage an. U. a. wurde weiterhin eine hohe relative Luftfeuchtigkeit mit dauerhaften Werten von über 70 % bis zu 80 %, eine starke Vereisung an der Be- und Entlüftungsanlage und an den Toren und Fenstern sowie eine erhebliche Kondenswasserbildung beanstandet. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 03.08.2012 eine Mangelhaftigkeit seiner Leistung zurück.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz als Schadenspositionen einen Betrag von 62.422,00 € für den Einbau der tatsächlich für den vertraglichen Zweck erforderlichen Lüftungsgeräte, einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € an Planungskosten sowie Umbaukosten in Höhe von 10.000,00 € geltend gemacht. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den über den Betrag von 75.422,00 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage lediglich in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar habe die Klägerin aufgrund der Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F… bewiesen, dass die Planung der Anlage durch den Beklagten mangelhaft sei. Eine mangelfreie Planung hätte Lüftungsgeräte vorgesehen, deren Wärmerückgewinnung keine Feuchte übertragen könne. Bei dem von dem Beklagten gewählten regenerativen Wärmerückgewinnungssystem hänge der Feuchteänderungsgrad von der Abluftfeuchte und der Außenlufttemperatur ab. Dieses gewählte und geplante Wärmerückgewinnungssystem mit Feuchteübertragung stelle für die winterliche Abfuhr von Wasserdampf aus einem Gebäude die falsche Wahl dar. Planungsfehler des Beklagten bestünden mindestens darin, dass sich ein Abluftzustand vor dem Kondensationsrotor, der durch die Lufttemperatur von 22 °C und die relative Feuchte von 30 % gegeben sei, im Winter bei Außentemperaturen nicht einstelle, der Feuchteänderungsgrad eines Kondensationsrotors nicht konstant sei und dieser Umstand vom Beklagten unberücksichtigt geblieben sei, sowie selbst bei angenommenen konstantem Feuchteänderungsgrad von 37 % bei einer Raumluftfeuchte von 60 bis 70 % der geforderte Wasserdampfmassenstrom sich nicht abführen lasse. Darüber hinaus liege in der Auswahl eines Systems, das zur Abfuhr von Schadstoffen den 2,6-fachen Wert des in der DIN EN 13410 genannten Wertes für die Abluft benötige, eine Fehlplanung. Vom Beklagten hätte zudem in der Planung berücksichtigt werden müssen, dass die Oberflächentemperatur der Außenwände im Bereich der Fenster im Winter deutlich unter der Hallenlufttemperatur liege.

Die Klägerin habe jedoch lediglich Anspruch auf Schadensersatz für die fachgerechte Neuplanung, die nach der Bestätigung durch den gerichtlichen Sachverständigen mindestens 3.000,00 € koste. Für die von ihr behaupteten Um- und Rückbaukosten sei die Klägerin beweisfällig geblieben, da der Sachverständige die Kosten des Umbaus bzw. Rückbaus nicht habe beziffern können. Es fehle an einem substanziierten Vortrag zu einem konkreten Schaden und zur Kausalität zwischen dem erwiesenen Planungsfehler und dem behaupteten Schaden. Das Vorbringen der Klägerin zur Ausdehnung des Schimmelbefalls in der Halle sei ebenfalls pauschal und unschlüssig. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die als Schaden geltend gemachten Kosten für den Einbau zweier Lüftungsgeräte in Höhe von 62.422,00 €, da es sich dabei um „Sowieso-Kosten“ handele. Der Feststellungsantrag sei unzulässig bzw. unbegründet, da der Schaden beziffert und geltend gemacht werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 07.12.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 06.01.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 07.03.2017 - mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Vorbringen zur Schadenshöhe unter teilweiser Klageerweiterung weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass sie einen wesentlichen Teil der Schadenspositionen noch nicht beziffern könne, weil hierfür zunächst die Planung der neuen Be- und Entlüftungsanlage erstellt werden müsse, wofür ihr der Mängelbeseitigungsanspruch in Form des Zahlungsanspruches zustehe. Unzutreffend habe das Landgericht auch den Feststellungsantrag abgewiesen und sich dabei ausschließlich mit der Schimmelpilzbildung und den schon entstandenen Heizkosten befasst, nicht aber mit weiteren nicht bezifferbaren und daher vom Feststellungsantrag erfassten Schadenspositionen.

Bei den Kosten für Neuplanung handele es sich um die Kosten der eigentlichen Mängelbeseitigung, die von ihr mit dem Schadensersatzanspruch geltend gemacht würden. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Neuplanung mindestens einen Betrag von 3.000,00 € erfordere. Dabei handele es sich jedoch nur um einen geschätzten Mindestbetrag. In voller Höhe könne der Anspruch noch nicht beziffert werden, weil noch nicht feststehe, welche Kosten für die Neuplanung tatsächlich entstünden. Dieser noch nicht bezifferbare Betrag sei über den Feststellungsantrag zuzusprechen. Auch stellten die von ihr getätigten Aufwendungen für die vom Beklagten geplante Altanlage einen ersatzfähigen Schaden in Form unnützer Aufwendungen dar, soweit die Anlage ganz oder teilweise nicht mehr verwendet werden könne. Auch diese Schadensposition sei vom Feststellungsantrag umfasst. Es stehe noch nicht fest, ob die zu einem Pauschalpreis in Höhe von 97.500,00 € netto angeschaffte Altanlage in vollem Umfang nicht mehr verwertbar sei oder einzelne Komponenten in die Neuanlage integriert werden könnten. Fest stehe jedoch, dass die Lüftungsgeräte mit Rotationswärmetauscher nicht mehr verwendet werden könnten.

Diese Geräte, auf die nach dem Angebot der L… GmbH ein Betrag von 35.403,11 € netto entfalle, stellten eine Schadensposition dar, die nunmehr Teil des geltend gemachten Zahlungsantrages sei. Eine Umstellung von der Feststellungs- auf die Leistungsklage sei auch im Berufungsrechtszug ohne weiteres zulässig. Soweit das Landgericht gemeint habe, sie sei beweisfällig für die Kosten des Umfanges der Neuplanung geblieben, sei dies falsch und widerspreche dem System der Mängelansprüche. Es könne von ihr nicht verlangt werden, vor Mängelbeseitigung auf eigene Kosten eine Neuplanung in Auftrag zu geben, um diese Schäden prozessual konkretisieren zu können.

Eine weitere ersatzfähige Schadensposition stellten die Kosten des Um- und Rückbaus der vorhandenen Altanlage dar, die heute noch nicht feststünden und durch den Feststellungsantrag erfasst würden. Eine konkrete Darlegung der Um- und Rückbaumaßnahmen sei ihr nicht möglich, da für eine konkrete Darlegung zunächst die Neuplanung erstellt werden müsse. Soweit erstinstanzlich Kosten mit 10.000,00 € beziffert worden seien, führe dies nicht zur Abweisung der Leitungsklage, sondern zur Umdeutung in eine Feststellungsklage. Eine weitere ersatzfähige Schadensposition sei ein möglicher Betriebsausfallschaden. Es sei heute noch nicht abzusehen, ob die erforderlichen Arbeiten eine Unterbrechung des Produktionsbetriebes erforderlich machen würden. Auch die Kosten der Schimmelbeseitigung, die sie vorläufig mit 38.540,10 € beziffert habe, seien jedenfalls zum Teil vom Beklagten zu tragen. Das Landgericht habe verkannt, dass diese Kosten ebenfalls erst nach Durchführung der Schimmelbeseitigung bezifferbar seien.

Ihr stehe weiterhin ein Schadensersatzanspruch wegen der erhöhten Heizkosten zu. Sie habe erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass sich aufgrund des zu hohen Luftwechsels um ca. 40 % erhöhte Heizkosten für den Gasverbrauch ergeben hätten. Für die Jahre 2011 bis 2015 habe sie erstinstanzlich erhöhte Kosten in Höhe von 38.432,00 € netto beziffert, denen der Beklagte nicht entgegengetreten sei. Für die Jahre 2011 bis 2016 ergäben sich Heizkosten in Höhe von insgesamt 119.611, 77 € netto. Der vom Beklagten zu ersetzende Anteil betrage 40 %, also 47.844,71 €. Dieser Anspruch werde ebenfalls zum Gegenstand des Zahlungsbegehrens gemacht.

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.09.2017 die Klage um einen Betrag von 1.043,26 € erweitert hat, beantragt sie nunmehr,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.11.2016 zum Az.: 12 O 53/13 wird

1. der Beklagte verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von 86.247,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den über 86.247,82 € hinausgehen- den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die mangelhafte Planungsleistung des Beklagten bezüglich der Be- und Entlüftungsanlage in der Halle der Klägerin in E…, …Straße 64, entstanden ist oder noch entstehen wird;

3. der Beklagte verurteilt, an sie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe eines weiteren Betrages von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist; im Übrigen nimmt er seine Verurteilung hin. Er meint, der von der Klägerin verfolgte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Es fehle wegen dem Vorrang der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse. Die Schadensentwicklung sei bereits abgeschlossen, da der behauptete Mangel bereits 2012 festgestanden habe. Der Bezifferbarkeit des Schadens stehe nicht entgegen, wenn sie nur mit Hilfe eines Sachverständigen und unter Aufwendung von Kosten erreicht werden könne. Darüber hinaus hätte die Klägerin sämtliche Schadenspositionen auch mit einer Kostenvorschussklage verfolgen können.

Hinsichtlich der Kosten der Neuplanung habe das Landgericht zutreffend in Ausübung des ihm obliegenden Ermessens einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € gemäß § 287 ZPO geschätzt. Die Kosten für den Umbau und Rückbau der Altanlage könnten in zweiter Instanz nicht mehr mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Zu den weiteren Schadenspositionen habe die Klägerin in erster Instanz nicht hinreichend substanziiert vorgetragen. Der Klägerin stünden auch die bezifferten Ansprüche nicht zu. Erhöhte Heizkosten hätten bereits erstinstanzlich beziffert werden können und müssen. Hilfsweise werde ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht eingewandt, indem die Klägerin die Anlage trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit bis heute unverändert weiterbetrieben und dadurch erhebliche Mangelfolgeschäden selbst verursacht habe. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht komme der Klägerin auch die Verpflichtung einer möglichen Verwertung der Altgeräte zu.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2017 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegt worden. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz teilweise von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergeht und dabei teilweise einzelne Schadenspositionen auswechselt, indem statt der in erster Instanz geforderten Kosten für die neu einzubauenden Lüftungsgeräte nunmehr vergebliche Aufwendungen für die angeschafften Altgeräte als Schadenspositionen geltend gemacht werden, bestehen dagegen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. Voraussetzung ist lediglich, dass die ursprüngliche Beschwer durch das angefochtene Urteil zumindest teilweise mit der Berufung weiterverfolgt wird (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., vor § 511 Rn. 10 a m.w.N.). Dies ist der Fall, da die Klägerin die Abweisung des Feststellungsantrages durch das Landgericht insgesamt mit hinreichender Begründung angreift und geltend macht, das Landgericht habe sich bei der Abweisung des Feststellungsantrages allein von den geltend gemachten Kosten für die Schimmelpilzbeseitigung und den Heizkosten leiten lassen, dabei aber verkannt, dass daneben noch weitere Schadenspositionen entstehen werden, die derzeit noch nicht abschließend beziffert werden könnten.

2.

Die Berufung ist auch begründet.

a) Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen.

aa)

Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung den Feststellungsantrag auf Anregung des Senats sprachlich neu gefasst hat, handelt es sich nicht um eine teilweise Klagerücknahme, sondern lediglich um eine sprachliche Umformulierung. Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist mit der Neuformulierung nicht verbunden.

bb)

Die Klägerin hat ein Interesse an der begehrten Feststellung hinreichend dargetan. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsener Schaden angenommen werden kann. Es reicht nicht aus, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist, vielmehr muss die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substanziiert dartun (vgl. BGH NJW-RR 2015, 626 Rn. 11 m.w.N.; BGH NJW 2015, 1683 Rn. 15). Im Streitfall hat die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts hinreichend substanziiert dargetan, soweit es jedenfalls die Wahrscheinlichkeit weiterer entstehender Kosten für die Neuplanung der Be- und Entlüftungsanlage sowie den Um- und Rückbau und den Eintritt weiterer erhöhter Heizkosten betrifft. Hinsichtlich der Kosten der Neuplanung hat der Sachverständige Prof. Dr. F… ausgeführt, dass diese Kosten mindestens bei 3.000,00 € liegen dürften, die endgültige Festlegung der entstehenden Kosten aber erst nach Festlegung der geeigneten Maßnahmen für die Sanierung erfolgen könne. Damit ist ausreichend dargetan, dass die tatsächlichen Kosten der Neuplanung sehr wahrscheinlich über der Summe von 3.000,00 € liegen werden. Auch hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass ihr infolge der fehlerhaften Planung des Beklagten um 40 % erhöhte Heizkosten entstanden sind. Nach der Lebenserfahrung und gewöhnlichen Verlauf der Dinge liegt es nahe, dass bis zum endgültigen Umbau der Be- und Entlüftungsanlage weitere erhöhte Heizkosten entstehen werden. Schließlich ist es auch hinreichend wahrscheinlich, dass im Rahmen des Um- und Rückbaus der Be- und Entlüftungsanlage weitere Kosten als Schadensposition anfallen werden.

cc)

Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht im Streitfall auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 24.04.2013 befand sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung, der Umfang des tatsächlich eingetretenen Schadens für die Klägerin nicht ohne weiteres bezifferbar. Selbst wenn mittlerweile die Klägerin einzelne Schadenspositionen - wie in zweiter Instanz erfolgt - beziffern kann, führt dies nicht nachträglich zu einem Wegfall des Feststellungsinteresses insgesamt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 c). Soweit der Beklagte darauf abstellt, der Mangel sei bereits im Jahre 2012 eingetreten, kann auf diesen Zeitpunkt hinsichtlich der geltend gemachten Mangelfolgeschäden nicht abgestellt werden.

Die Klägerin war auch nicht gehalten, gegen den Beklagten zunächst eine Vorschussklage zu erheben. Unabhängig davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer Vorschussklage eine Feststellungsklage weiterhin möglich ist (vgl. BGH NJW 2009, 60), kommt im Streitfall eine Vorschussklage bereits aus dem Grunde nicht in Betracht, weil sich der Mangel der Planung des Beklagten bereits in der fehlerhaften Ausführung realisiert hat, so dass eine Nachbesserung durch den Beklagten nicht mehr möglich ist, sondern nur noch Schadensersatz verlangt werden kann.

b) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in der in der Berufungsinstanz geltend gemachten Höhe aus den §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB zu.

aa)

Die Planung des Beklagten war mangelhaft. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz zugrunde zu legen sind, stellt das von dem Beklagten geplante Wärmerückgewinnungssystem mit Feuchteübertragung für die winterliche Abfuhr von Wasserdampf aus einem Gebäude die falsche Wahl dar. Die Planungsfehler des Beklagten bestehen u. a. darin, dass der Beklagte bei seiner Planung unberücksichtigt gelassen hat, dass der Feuchteänderungsgrad des Kondensationsrotors nicht konstant ist und selbst bei angenommenem konstanten Feuchteänderungsgrad bei einer Raumluftfeuchte von 60 % - 70 % der geforderte Wasserdampfmassenstrom sich nicht abführen lässt. Darüber hinaus liegt in der Auswahl eines Systems, das zur Abfuhr von Schadstoffen den 2,6-fachen Wert des in der DIN EN 13410 genannten Wertes für die Abluft benötigt, eine Fehlplanung. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht in zweiter Instanz auch nicht mehr im Streit, nachdem der Beklagte das landgerichtliche Urteil mit den entsprechenden tatsächlichen Feststellungen selbst nicht mit der Berufung angegriffen hat.

bb)

Aufgrund der mangelhaften Planung hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 86.247,82 €.

Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich mit ihrem Zahlungsantrag noch andere Schadenspositionen, nämlich einen Betrag in Höhe von 62.422,00 € für die Anschaffung der notwendigen neuen Lüftungsgeräte sowie einen Betrag von 10.000,00 € an Umbaukosten geltend gemacht. Diese Schadenspositionen werden in zweiter Instanz mit dem Zahlungsantrag nicht mehr gefordert. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem nunmehr geltend gemachten Zahlungsantrag nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO, da der Lebenssachverhalt, der mit der Klage geltend gemacht wurde, nicht ausgetauscht wird. Gegenstand der Klage ist auch in der Berufung weiterhin Schadensersatz wegen einer mangelhaften Planung der Be- und Entlüftungsanlage in der Werkhalle der Klägerin. Die Klägerin tauscht lediglich einzelne unselbständige Schadenspositionen aus, was ohne weiteres zulässig ist. Die geltend gemachten überhöhten Heizkosten waren bereits in erster Instanz in den Rechtsstreit eingeführt worden und vom Feststellungsantrag umfasst. Die Umstellung vom Feststellungs- auf den Leistungsantrag stellt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ebenfalls keine Klageänderung dar.

(1)

Hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen 3.000,00 € als Mindestschaden für die Kosten der Neuplanung ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden.

(2)

Die Klägerin kann auch den Betrag von 35.403,11 € als vergebliche Aufwendungen für die nicht mehr verwendbaren Lüftungsgeräte mit Rotationswärmetauscher ersetzt verlangen. Sie hat unter Bezugnahme auf eine E-Mail der Fa. S… vom 19.09.2016 (Anlage BK 3, Bl. 794 f GA) unwidersprochen vorgetragen, dass die Lüftungsgeräte mit Rotationswärmetauscher nicht mehr wiederverwendet werden können, so dass es sich bei der Anschaffung dieser Geräte um vergebliche Aufwendungen der Klägerin handelt, die nicht entstanden wären, wenn der Beklagte von vornherein die Aufstellung von Lüftungsgeräten mit Plattenwärmetauschern vorgesehen hätte. Es handelt sich bei dieser Position daher - anders als bei den noch in erster Instanz geltend gemachten Kosten für die Neugeräte - nicht um „Sowieso-Kosten“, was der Beklagte offenbar verkennt, wenn er in der Berufungserwiderung davon ausgeht, es handele sich um die Kosten für die Neugeräte. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals zu den Kosten der Altkomponenten vorträgt, ist dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO noch zu berücksichtigen, da die Höhe der Kosten von dem Beklagten nicht bestritten worden ist. Darüber hinaus hat die Klägerin bereits in erster Instanz vorgetragen, dass die Rechnungssumme für die ursprünglich eingebaute Be- und Entlüftungsanlage 97.500,00 € auf der Basis eines ursprünglich eingereichten Angebotes über 100.863,00 € betragen hat (Bl. 266 GA), so dass das dahingehende Bestreiten des Beklagten angesichts der als Anlage BK 1 und BK 2 vorgelegten Unterlagen unsubstanziiert und damit unbeachtlich ist.

(3)

Die geltend gemachten erhöhten Heizkosten i.H.v. 47.844,71 € sind ebenfalls begründet. Die Klägerin hat dazu bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 04.05.2016 vorgetragen (Bl. 575 GA), ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten wäre. Auch in zweiter Instanz wendet der Beklagte lediglich ein, die Heizkosten hätten bereits in erster Instanz beziffert werden können. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Heizkosten nunmehr in zweiter Instanz beziffert sind und die zugrunde liegenden Tatsachen nicht bestritten sind bzw. - was die Abrechnung der Heizperiode 2016 betrifft - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die am 26.08.2016 stattfand, eingetreten sind. Die Schadensposition ist daher ebenfalls in voller Höhe begründet (§ 287 ZPO).

(4)

Der Klägerin ist auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen. Nachdem der Beklagte seine Einstandspflicht von Anfang an bestritten hat, blieb der Klägerin nichts anderes übrig, als die mangelhaft geplante Anlage zunächst solange weiterzuverwenden, bis im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens entsprechende Feststellungen zur Mangelhaftigkeit der Planung und der möglichen Sanierung getroffen werden konnten. Darüber hinaus kann sich der Beklagte auch deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin hätte notwendige Maßnahmen nicht ergriffen, weil er selbst in erster Instanz auf die Anregung der Klägerin im Schriftsatz vom 04.08.2015, eine Erklärung des Sachverständigen zu einer vorzeitigen Freigabe der Anlage zu erwirken, den Einwand der Beweisvereitelung mit Schriftsatz vom 24.08.2015 erhoben hat.

Soweit der Beklagte geltend macht, der Klägerin komme die Verpflichtung einer möglichen Verwertung der Altgeräte zu, fehlt es an substanziiertem Vortrag dazu, dass und zu welchem Preis die Altgeräte auf dem Markt auch im gebrauchten Zustand noch gehandelt werden. Im Übrigen ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit, dass Teile der bestehenden Anlage - wie etwa die Kanalnetze - im Rahmen des Neubaus der Anlage Verwendung finden können.

cc)

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

Die Verjährung begann gemäß §§ 195, 199 BGB mit der Abnahme der Planungsleistungen des Beklagten zu laufen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Abnahme spätestens mit dem Einbau der von der Beklagten geplanten Anlage im Jahre 2011 stattgefunden hat. Die Verjährungsfrist endete somit mit Ablauf des 31.12.2014. Sie ist jedoch mit der Zustellung der Klageschrift am 24.04.2013 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind von der Hemmung auch die nunmehr in zweiter Instanz bezifferten Schadenspositionen mit umfasst. Wie bereits ausgeführt, ist mit der erstmaligen Bezifferung einzelner Schadenspositionen in zweiter Instanz keine Änderung des Streitgegenstands verbunden. Richtig ist zwar, dass der von der Klägerin ursprünglich mit der Klageschrift geltend gemachte Feststellungsantrag nach seinem Wortlaut darauf abstellte, festzustellen, den über 75.422,00 € hinausgehenden Schaden für die Beseitigung der Mängel an der Be- und Entlüftungsanlage zu ersetzen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind von diesem Antrag jedoch auch die nunmehr bezifferten Schadenspositionen Kosten der Altanlage sowie erhöhte Heizkosten umfasst gewesen. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit jedenfalls aus der Begründung des Klageantrages. Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, dass Schadensersatz verlangt werde, wobei der Mangel selbst bereits der Schaden sei und der Besteller verlangen könne, dass der Schaden - also die mangelhaft geplante Anlage - mit dem für die Beseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde (Bl. 8 GA). Damit wird hinreichend deutlich, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden letztlich um Mangelfolgeschäden handelt, nachdem sich der Mangel der Planung bereits in der mangelhaft funktionierenden Be- und Entlüftungsanlage verkörpert hat. Die Klägerin hat ferner in der Klageschrift den Feststellungsantrag damit begründet, dass mit den Mängelbeseitigungsarbeiten noch nicht begonnen werden konnte (Bl. 13 GA), also weitere Schadenspositionen zu erwarten sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Schimmelpilzbeseitigung sowie den erhöhten Heizkosten sind diese auch bereits in erster Instanz zur Begründung des Feststellungsantrages mit herangezogen worden und damit Gegenstand des ursprünglichen Feststellungsantrages geworden, so dass auch insoweit die Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt worden ist.

c)

Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach alledem ebenfalls begründet. Die Höhe ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

d)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Da die Schadenspositionen der Kosten für die aufgewendeten Altgeräte sowie der erhöhten Heizkosten erst in zweiter Instanz beziffert worden sind, besteht Zinspflicht insoweit auch erst seit Zustellung der Berufungsbegründung. Da das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz rechtskräftig geworden ist, hat es trotz der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommene Reduzierung des Klageantrages durch die Klägerin in diesem Umfang bei dem erhöhten Zinssatz zu verbleiben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz war zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Schadensposition betreffend die Kosten des Einbaus von neuen Lüftungsgeräten in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt hat, so dass in diesem Umfang von einem teilweisen Unterliegen der Klägerin auszugehen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt. Zugleich wird gemäß § 63 Abs. 3 GKG der Streitwert für die erste Instanz ebenfalls in Abweichung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.11.2016 auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt.