Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.02.2018 – 4 U 61/16

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0214.4U61.16.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.02.2016 - Az. 6 O 50/13 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 45.920 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 01.02.2013 sowie weitere 4.675 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Beklagte wird des eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Beklagte 61 % und der Kläger 39 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der Beklagte 65 % und der Kläger 35 % zu tragen.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von privaten Darlehen - im Berufungsverfahren zuletzt in einem Umfang von insgesamt 106.200 € nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von 7.650 € - in Anspruch.

Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der Kläger - unabhängig von etwaigen nicht streitgegenständlichen Zahlungen betreffend das Online-Magazin G…w oder die G…M GmbH & Co. KG - im Zeitraum zwischen Juli 2009 bis Mai 2012 in Form von Scheckübergaben und Überweisungen insgesamt ca. 400.000 € an den Beklagten zahlte. Von diesen Zahlungen entfielen 100.000 €, nämlich eine Scheckübergabe in Höhe von 50.000 € vom 19.08.2009 sowie eine Überweisung in Höhe von 50.000 € vom 28.10.2009 auf eine Kaufpreisforderung des Beklagten, da dieser zwei Eigentumswohnungen in der …straße 12 in B… an den Kläger verkauft hatte. Diese Zahlungen sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Ebenso sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits diverse Zahlungen des Klägers auf einen Darlehensvertrag vom 02.06.2011 in Höhe von insgesamt 200.000 €, die der Kläger am 08.06.2011 (150.000 €), am 21.06.2011 (40.000 €) und am 06.09.2011 (10.000 €) überwies.

Unstreitig und Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, dass die Parteien am 19.06.2009 eine „Scheckvereinbarung“ getroffen haben, wonach der Beklagte einen ihm durch den Kläger übergebenen Blankoscheck in einer Höhe bis zu 10.000 € belasten durfte (vgl. Anlage BK1, Bl. 714 d.A.). Diesen Scheck hatte der Beklagte ausweislich des Kontoauszuges des Klägers vom 14.07.2009 tatsächlich mit 8.200 € belastet. Insoweit stellt der Beklagte lediglich den klägerseits behaupteten Hintergrund in Abrede. Unter dem 20.08.2009 schlossen die Parteien zudem einen „Privatkreditvertrag“ über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 60.000 € durch den Kläger an den Beklagten (vgl. Anlagen K1/BK5, Bl. 4 und 718 d.A.). Gleichzeitig nahm der Kläger über denselben Betrag einen Kredit bei der … Bank auf, der vereinbarungsgemäß in dieser Höhe auf ein Konto des Beklagten überwiesen werden sollte. Ferner verpflichtete sich der Beklagte in der privaten Darlehensvereinbarung „die Rückzahlung dieses Privatkredits an PH [scil.: den Kläger] schnellstmöglich zu betreiben.“ Jede Teilrückzahlung sollte „sofort zur Tilgung bei der … Bank verwendet“ werden. Unabhängig davon sollte der Beklagte ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger ihm mindestens 35.000 € überwiesen haben würde, „bis zum 9. jeden Monats“ 212,50 € auf das dort bezeichnete Konto zur Abgeltung des Bankkredits überweisen. In Bezug auf diese Vereinbarung ist zwischen den Parteien streitig, ob und durch welche Zahlungen des Klägers der Darlehensbetrag tatsächlich vollständig an den Beklagten ausgezahlt wurde. Unstreitig ist dies nur für einen Betrag von 10.000 €, den der Kläger ausweislich eines Kontoauszuges per 03.02.2010 an den Beklagten überwies (vgl. Anlage BK6, Bl. 719 d.A.).

Erstinstanzlich hat der Kläger zuletzt behauptet, auf das Darlehen vom 20.08.2009 darüber hinaus am 08.09.2009 weitere 10.000 €, am 15.10.2009 weitere 30.000 € sowie am 14.05.2010 weitere 10.000 € überwiesen zu haben (vgl. Schriftsatz vom 22.09.2014, S. 2; Bl. 311 d.A.). Der Beklagte hat bestritten, dass die Zahlungen vom 08.09.2009, 05.10.2009 und 14.05.2010 auf den Darlehensvertrag vom 20.08.2009 erfolgt seien. Zur Begründung hat er für die Zahlung vom 08.09.2009 mit Wertstellungsdatum vom 09.09.2009 behauptet (vgl. Schriftsatz vom 16.09.2013, S. 3; Bl. 160 d. A.), den betreffenden Betrag von 10.000 € habe ihm der Kläger aus Dankbarkeit für die Veröffentlichung eines Artikels zur Bundestagswahl 2009 auf der Seite www.g...-w....com überwiesen. Im Übrigen hat der Beklagte vorgetragen, die Zahlungen seien - was als solches unstreitig ist - jeweils ohne Verwendungszweck erfolgt, so dass sie dem Darlehensvertrag nicht zugeordnet werden könnten respektive als rechtsgrundlose Leistungen erfolgt seien, deren Rückforderung § 814 BGB entgegenstehe.

In Bezug auf die weiteren streitgegenständlichen Zahlungen hat der Kläger behauptet, es habe sich jeweils um sogenannte Nothilfekredite gehandelt, die er dem Beklagten aufgrund dessen prekärer finanzieller Situation gewährt habe. Dazu hat der Kläger in seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung behauptet, zwischen den Parteien sei im Sommer 2009 eine Grundvereinbarung dahingehend getroffen worden, dass er dem Beklagten solange mit Darlehen aushelfe, bis das G…-Magazin einen Gewinn abwerfe (vgl. Sitzungsniederschrift vom 04.11.2014, S. 1; Bl. 407 d.A.). Infolge dieser Abrede seien Darlehensgewährungen in einem Umfang von insgesamt 47.985 € erfolgt, deren Zusammensetzung der Kläger erstinstanzlich zuletzt in Form einer Tabelle mit Schriftsatz vom 22.09.2014 (S. 2; Bl. 311 d.A.) aufgelistet hat; darauf wird Bezug genommen. Der Beklagte hat den Erhalt einer Zahlung vom 19.07.2010 in Höhe von 10.000 € bereits als solchen bestritten. In Bezug auf eine Zahlung in Höhe von 1.785 € vom 14.09.2010 an Rechtsanwalt O… hat der Beklagte bestritten, dass es insoweit eine Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben habe; er hat sich darüber hinaus auf die Einrede der Verjährung berufen. In Bezug auf die weiteren Zahlungen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2014 (S. 6 ff.; Bl. 398 ff.d.A.) jeweils behauptet, es habe sich um Schenkungen oder jedenfalls um bewusst rechtsgrundlose Zahlungen gehandelt, so dass eine Rückforderung auch hier gemäß § 814 BGB ausgeschlossen sei.

Der Beklagte hat darüber hinaus behauptet, er habe beginnend im April 2010 bis November 2013 jeweils monatlich 320 € an den Kläger gezahlt, und zwar - wie als solches unstreitig ist - insgesamt 44 Raten in Höhe von 14.080 €, die auf die Ansprüche des Klägers aus dem Darlehensvertrag vom 20.08.2009 anzurechnen seien (vgl. Schriftsätze 30.10.2013, S. 3 und vom 23.12.2013, S. 2; Bl. 220 und 274 d.A.). Diese Zahlungen habe der Kläger zunächst abredewidrig als anteilige Mietzahlungen für das Objekt in der …straße 12 in B… behandelt (Nettokaltmiete: 530 € + 200 € Nebenkosten), in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Potsdam jedoch in einer eidesstattlichen Versicherung vom 03.11.2012 andererseits glaubhaft gemacht, die Zahlungen seien nicht auf den vermeintlichen Mietzinsanspruch, sondern auf die Darlehensvereinbarung vom 20.08.2009 anzurechnen (vgl. Anlage B19, Bl. 203 d.A.). Der Kläger hat daraufhin erstinstanzlich von den Zahlungen des Beklagten über monatlich 320 € nunmehr für den Zeitraum von September 2010 bis April 2013 insgesamt 10.240 € als Erfüllungsleistungen auf die sogenannten Nothilfekredite in Anrechnung gebracht (vgl. Schriftsatz vom 13.12.2015, S. 1 f.; Bl. 511 f. d.A.). Der Beklagte hat widerklagend einen nach seiner Behauptung im Jahr 2010 verdienten Vergütungsanspruch von 53.000 € geltend gemacht und diesen auf einen unter dem Datum 21.09.2009 von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag „über die Verpflichtung von N… G… als Herausgeber des Buches E… von P… H…“ (vgl. Anlage B20, Bl. 204 f. d.A.) gestützt. Der Beklagte hat dazu behauptet, eine Vereinbarung über seine Vergütung als Herausgeber des Buches in Höhe von 1.000 € pro Woche - jahresweise ansteigend um jeweils 10 % - habe der Kläger mehrfach und auch in einem Telefonat mit seiner Ehefrau - der Zeugin G… - am 23.09.2010 für die Zeit ab September 2009 bestätigt. Der Kläger hat die letztgenannte Behauptung bestritten, insbesondere im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichts München vom 10.01.2014 in einem Rechtsstreit zu Vergütungsansprüchen für das Jahr 2009 die Auffassung vertreten, der Beklagte könne eine Vergütung maximal in Höhe der Einnahmen aus den Buchverkäufen verlangen, welche in den Jahren 2009 bis 2012 insgesamt nur 9.077,22 € betragen hätten. Zur Zahlung dieses Betrages ist der Kläger zuvor durch das Landgericht München I vom 10.01.2014 - Az. 23 O 13842/13 - verurteilt worden (vgl. Anlage K14, Bl. 350 ff. d.A.).

Erstinstanzlich hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 212,50 € ab dem 01.10.2009 bis 01.10.2012 sowie Zinsen ab dem 01.10.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, sowie ferner, den Beklagten zu verurteilen, an ihn die weiteren Darlehen in Höhe von 37.745 € (47.985 € - 10.240 €) nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.10.2012 zu zahlen sowie die Widerklage des Beklagten abzuweisen. Dieser hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen, und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 53.000 € nebst Rechtshängigkeitszinsen an ihn zu verurteilen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zur Frage der streitigen Vergütungen durch Vernehmung der Zeugin G… und zur Frage von darlehensweisen gewährten Zahlungen des Klägers durch Vernehmung der Zeugen M… und B… (vgl. Sitzungsniederschrift vom 15.12.2015, Bl. 564 ff. d.A.). Mit dem angefochtenen Urteil, auf das hinsichtlich aller weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es sodann sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages von 60.000 €. Soweit der Beklagte einräume, davon als Darlehen 10.000 € erhalten zu haben, habe der Kläger zuletzt erklärt, dass der Beklagte bereits 13.720 € gezahlt habe. Der gewährte Betrag sei deshalb sinngemäß durch den Beklagten zurückgezahlt. Dass es sich bei den weiteren Zahlungen in Höhe von insgesamt 50.000 € um ausgereichte Darlehen handele, habe der Beklagte unwiderlegt mit dem Vortrag bestritten, dass es sich dabei um 50.000 € für einen Wohnungskauf gehandelt habe; eine Leistungsbestimmung gehe aus den Kontoauszügen nicht hervor. Weiteren Beweis dafür, dass es sich um Darlehensbeträge handele, habe der Kläger nicht angeboten. Eine Darlehensgewährung stehe auch nicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Weder der Zeuge M… noch der Zeuge B… hätten den Abschluss von Darlehensverträgen zwischen den Parteien oder die Übergabe darlehensweise gewährter Beträge an den Beklagten bestätigt. Insbesondere habe der Zeuge B… bekundet, er habe keine Kenntnis von konkreten Absprachen zu Darlehen zwischen den Parteien, kenne keinen Darlehensvertrag und wisse nichts von Geldübergaben. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von 47.985 € für die sogenannten Nothilfekredite, denn konkrete Darlehensverträge habe er dazu nicht vorgetragen. Zwar wäre es grundsätzlich Sache des Beklagten zu beweisen, dass es sich bei den Zahlungen um Schenkungen handele, jedoch müsse zunächst der Kläger den Beweis dafür antreten, dass die darlehensweise Hingabe der Beträge an den Beklagten erfolgt und in welcher Höhe dies geschehen sei, zumal er wohl unstreitig in das G…-Magazin habe investieren wollen und somit nicht klar sei, welche Beträge gegebenenfalls dafür gezahlt worden seien.

Die Widerklage sei ebenfalls nicht begründet, denn nach dem Vertrag vom 21.09.2009 habe die pauschale Vergütung für den Beklagten sinngemäß nur aus den Erträgen für den Verkauf des Buches gezahlt werden sollen. Zudem hätten die Zahlungen die Einnahmen aus dem Buchverkauf ohne guten Grund nicht übersteigen dürfen. Die Regelungen könnten deshalb nur so verstanden werden, dass die Zahlung von Vergütung an die Erträge gekoppelt sein sollten. Der Kläger habe jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass Erträge aus den Buchverkäufen insgesamt nur in Höhe von 9.077,22 € erzielt worden seien, die ihm bereits durch das Landgericht München I zugesprochen worden seien. Zu einer anderen Betrachtungsweise führe auch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Unabhängig davon, ob die von der Zeugin G… bestätigte Zusicherung vom Kläger gemacht worden sei, sei diese nach Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages erfolgt und führe deshalb nicht zu einer Änderung. Zudem hätten Nebenabreden zum Vertrag der Schriftform bedurft.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Beklagte hat zunächst ebenfalls (selbständige) Berufung gegen die Abweisung der Widerklage eingelegt und bis zur erklärten Rücknahme seines diesbezüglichen Rechtsmittels im ersten Verhandlungstermin (Sitzungsniederschrift vom 08.02.2017, S. 2; Bl. 865 d.A.) die erstinstanzlich geltend gemachte Vergütung verlangt. Ferner hat er im Rahmen einer mit Schriftsatz vom 02.01.2018 (S. 1; Bl. 952 d.A.) erweiterten Widerklage wegen behaupteter Überzahlungen des Klägers im Zusammenhang mit einem bis dahin nicht streitgegenständlichen Darlehen die Zahlung von weiteren 7.835,64 € begehrt; diese erweiterte Widerklage hat er im zweiten Verhandlungstermin insgesamt zurückgenommen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 10.01.2018, S. 3; Bl. 972 d.A.).

Im Zusammenhang mit dem Darlehen in Höhe von 60.000 € behauptet der Kläger nunmehr, bis zum Jahresende 2009 habe er an den Beklagten insgesamt 148.200 € ausgekehrt, nämlich 100.000 € auf den Kaufpreis für die Wohnungen in der …straße 12, 8.200 € mit dem gezogenen Scheck auf den ersten sogenannten Notkredit und weitere 40.000 € absprachegemäß auf den Privatkredit in Höhe von 60.000 €. Am 03.02.2010 habe er die nächste Tranche von 10.000 € überwiesen, und es sei mündlich vereinbart gewesen, dass damit der Privatkredit als ausgereicht gelte, weil die ersten 8.200 € jetzt als Inhalt des Privatdarlehens über 60.000 € hätten gelten sollen, davon 1.800 € als Ausgleich dafür, dass in der „Scheckvereinbarung“ vom 19.06.2009 (vgl. Anlage BK1, Bl. 714 d.A.) zu den 8.200 € keine Zinsen vereinbart worden seien. Den Beleg dafür habe der Beklagte selbst mit seiner E-Mail vom 01.02.2010 geliefert (vgl. Anlage BK9, Bl. 722 d.A.), mit der er bestätigt habe, den Privatkredit über 60.000 € nach Überweisung der letzten 10.000 € am 03.02.2010 (vgl. Anlage BK10, Bl. 723 d.A.) vollständig ausgereicht erhalten zu haben. Im Mai 2010 habe der Beklagte ihn dann damit überrascht, wieder am Rande der Zahlungsunfähigkeit zu sein. Dieser habe vorgeschlagen, die 8.200 € wieder aus der Summe der 60.000 € des Privatdarlehens herauszunehmen und ihm weitere 10.000 € zu überweisen. Dem habe er zugestimmt und daher am 14.05.2010 weitere 10.000 € an den Beklagten überwiesen (vgl. Anlage BK11, Bl. 724 d.A.). Dies habe dazu geführt, dass die 8.200 € der Rückzahlungsforderung von 47.985 € (wieder) zugerechnet worden seien. Der Kläger behauptet daneben wie bereits erstinstanzlich, es sei von Anfang an auf Bitten des Beklagten zwischen ihnen vereinbart worden, alle Überweisungen ohne Verwendungszweck zu tätigen, da er befürchtet habe, seines Überziehungsrahmens bei der C…bank in Höhe von 40.000 € verlustig zu gehen, wenn diese Hinweise hätte, dass er weitere Kredite aufgenommen habe. Auch im Hinblick auf die weiteren sogenannten Nothilfekredite hält der Kläger an seinem erstinstanzlichen Vortrag fest. Er ist der Auffassung, die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Überweisung von 50.000 € (vgl. Anlage BK9, Bl. 722 d.A.) nicht dem Darlehensvertrag, sondern dem Wohnungskauf zuzurechnen seien, sei abwegig und vom Beklagten so auch nicht behauptet worden. Das Landgericht sei zu Unrecht seinem Verlangen nicht nachgekommen, vom Beklagten einzufordern, seine Steuererklärungen vorzulegen; denn dieser hätte alle als Schenkungen behaupteten Zahlungseingänge in seinen Steuererklärungen aufführen müssen und habe dies nach seinem Wissen nicht getan. Das Landgericht habe auch zu Unrecht den Zeugenaussagen des H… B… und M… M… keine Bedeutung beigemessen und offensichtlich übersehen, dass er eine Aufstellung übergeben habe, wann er welche Investitionen in das G…-Magazin getätigt habe. Der Vortrag des Beklagten zu Schenkungen werde überdies dadurch auf den Kopf gestellt, dass er vor den Landgerichten München und Cottbus für die Zeiträume 2009 bis 2012 jeweils Ansprüche aus vermeintlichen Dienstleistungsverträgen in einer Gesamthöhe von ca. 200.000 € geltend mache. Er meint, das Landgericht hätte auch das Originaldokument des Überweisungsauftrages (Miete/Darlehensrückzahlung) bei der C…bank AG anfordern und dabei feststellen müssen, dass eine Urkundenfälschung vorliege.

Der Kläger hat seine Klageansprüche in abgewandelter Form zunächst insoweit weiterverfolgt, als er auf das Darlehen über 60.000 € die Zahlungen des Beklagten in Höhe von 320 € monatlich in einem Umfang von 13.720 € angerechnet, dafür jedoch die sogenannten Nothilfekredite in vollem Umfang von 47.985 € geltend gemacht hat. Mit Schriftsatz vom 27.01.2017 hat der Kläger seine Klage dahin erweitert, dass er neben dem Betrag von 47.985 € wieder den vollen Betrag von 60.000 € beansprucht und keine Zahlungen des Beklagten angerechnet hat. Daneben hat der Kläger mit dem Antrag zu I. b) weiterhin die Rückzahlung der sogenannten Nothilfekredite begehrt, wobei er nach Hinweis des Senats im ersten Verhandlungstermin mit seinem letzten Antrag eine Reduzierung auf 46.200 € vorgenommen hat (Bl. 869 d.A.; der Minderbetrag von 1.785 € entfällt auf eine Zahlung vom 14.09.2010 an Rechtsanwalt O… (vgl. BK13, Bl. 726 d.A.), hinsichtlich derer der Beklagte eine Drittzahlungsvereinbarung mit dem Kläger bestritten hat). Andererseits hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2017 den Antrag zu I. c) (neu) eingeführt, der sich zu aufgelaufenen Vertragszinsen aus dem Darlehen über 60.000 € verhält. Diese Nebenforderung hat der Kläger bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 22.09.2014 im damals einzigen Zahlungsantrag für die drei Jahre vom 01.10.2009 bis 01.10.2012 geltend gemacht, was im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils berücksichtigt worden ist (S. 3; Bl. 685 d.A.). In seinen berufungsbezogenen Anträgen hat er diese ursprünglich direkt beim Zahlungsantrag zur Hauptforderung eingefügte Zinsforderung ausgelassen (vgl. Bl. 704, 788, 826 d.A.) und macht sie nunmehr, nachdem er bemerkt hat, dass sie „im gesamten Wust des Verfahrens untergegangen ist“ (Bl. 871 d.A.), erstmals als selbständigen Antrag geltend (Bl. 868 d.A.). Insgesamt begehrt der Kläger somit zuletzt darlehensbezogene Hauptforderungen über 106.200 € sowie aufgelaufene Vertragszinsen über 7.650 €.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

I. das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.02.2016 (6 O 50/13) insoweit aufzuheben, dass der Beklagte verurteilt wird,

a) das Darlehen über 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2012 zu zahlen;

b) die Nothilfekredite in einem Gesamtumfang von 46.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.10.2012 zu zahlen;

c) die ausstehenden Zinsen à 212,50 € auf insgesamt 7.650 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts im Umfang der klägerischen Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlich gehaltenen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 15.05.2017 (Bl. 901 ff. d.A.) sowie die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017 und vom 10.01.2018 (Bl. 866 f. und 970 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Ehefrau des Beklagten C… G…. Für das Beweisthema wird auf Ziffer III. des Beschlusses vom 15.05.2017 (S. 3; Bl. 903 d.A.) und für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 10.01.2018 (Bl. 970 ff. d.A.) verwiesen. Mit am 17.01.2018 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter zur Sache und zum Beweisergebnis vorgetragen; hierauf wird Bezug genommen (Bl. 976 ff. d.A.).

II.

Die allein noch rechtshängige Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

A) Die vom Beklagten gegen die Zulässigkeit der Berufung des Klägers geltend gemachten Bedenken sind nicht begründet. In der gegenüber der erstinstanzlichen veränderten Antragstellung des Klägers ist zwar eine betragsmäßige Klageänderung zu sehen, die jedoch gemäß § 533 ZPO zulässig ist.

1. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug zunächst gemessen an den Anträgen hinsichtlich der Hauptforderung des Antrags zu 1. a) eine betragsmäßig beschränkte Berufung eingelegt und mit dem Antrag zu I b) eine höhere Hauptforderung als erstinstanzlich geltend gemacht hat, ist dies vor dem Hintergrund einzuordnen, dass der Kläger seinen Vortrag zunächst dahin geändert hat, dass er die jeweiligen monatlichen Zahlungen des Beklagten in Höhe von 320 € nicht mehr auf das infolge des Privatkreditvertrages vom 20.08.2009 gewährte Darlehen anrechnet und die sogenannten Nothilfekredite ebenfalls in der vollen von ihm behaupteten Höhe - nach zwischenzeitlich erneuter Klagerücknahme um 1.785 € - von zuletzt 46.200 € (statt erstinstanzlich 37.745 €) geltend gemacht hat. Die darin zu sehende Klageerweiterung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, weil sie unabhängig von der fehlenden Zustimmung des Beklagten gemäß § 533 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 jedenfalls sachdienlich ist, um die Streitigkeiten der Parteien in Bezug auf die angeblichen Darlehensgewährungen endgültig zu bereinigen, und im Übrigen im Sinne von § 533 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat für seine Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das gilt umso mehr, als der Kläger schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 22.09.2014 (Bl. 310 d.A.) die volle Forderung von ursprünglich 47.985 € in den Rechtsstreit eingeführt und erst später gemeint hat, dass die monatlichen Zahlungen des Beklagten in Höhe von 320 € in einem Umfang von 10.240 € auf diese Darlehensrückzahlungsforderungen anzurechnen seien. Beide Parteien haben darüber hinaus bereits in der ersten Instanz zu sämtlichen Zahlungen vorgetragen, mit denen der Kläger diese Forderung untersetzt. Die Zulässigkeit der erneuten Klageerweiterung des Antrages zu I. a) mit Schriftsatz vom 27.01.2017 (Bl. 826 d.A.) auf die ursprünglich geltend gemachte volle Höhe (60.000 €) ist aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbedenklich.

2. Soweit die der Kläger im Berufungsrechtszug eine weitere Klageerweiterung mit dem Antrag zu I. c) um 7.650 € vorgenommen hat, ist diese entgegen der Auffassung des Beklagten ebenso zulässig, denn wird die Berufung - wie vorliegend mit Schriftsatz vom 11.04.2016 (vgl. Bl. 699 d.A.) - als solche unbeschränkt eingelegt, so erstreckt sich die dadurch eintretende Hemmung der Rechtskraft grundsätzlich auch dann auf das gesamte Urteil, wenn die Berufungsbegründung einen beschränkten Antrag enthält. Der Berufungskläger kann das Rechtsmittel nach Ablauf der Begründungsfrist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (vgl. BGH Urteil vom 28.09.2000 - IX ZR 6/99, juris Rn. 11 mwN). Letzteres ist hier schon deshalb der Fall, weil der erstinstanzlich noch ausdrücklich als Nebenforderung der Hauptforderung geltend gemachte Anspruch auf Zinszahlungen nach dem Darlehensvertrag vom 20.08.2009 von dieser ab einer Darlehensauszahlung von mindestens 35.000 € abhängig ist. Insoweit hat der Kläger das die Klage insgesamt abweisende Urteil des Landgerichts aber bereits mit der anfänglichen Berufungsbegründung angegriffen. Mit diesen Erwägungen ist die Berufungserweiterung deshalb zulässig im Rahmen der weiteren Berufungsbegründung erfolgt. Wenn demgegenüber der Beklagte meint, bereits in der ursprünglichen Berufungsbegründung müsse im Rahmen einer unbeschränkt eingelegten Berufung bereits der letztgültige Antrag gestellt werden, ist dem nicht zu folgen; es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Berufungsbegründung abschließend nochmals von einer Gesamtforderung jeden einzelnen Betrag benennt, der erst durch eine spätere Erweiterung der Berufung wieder streitig gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1985 - II ZR 47/85, juris Rn. 6).

B) Für die vom Kläger geltend gemachten Forderungen ist im Folgenden zwischen den Sachverhaltskomplexen „Privatkreditvertrag“ und „Nothilfekredite“ zu unterscheiden.

1. Der vom Kläger aus dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen „Privatkreditvertrag“ vom 20.08.2009 (vgl. Anlagen K1,/BK5, Bl. 4 und 718 d.A.) geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist nach kündigungsbedingter Fälligstellung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB nebst Verzugszinsen begründet, wegen der darauf erfolgten monatlichen Tilgungsleistungen des Beklagten (44 x 320 €) jedoch nur in Höhe einer Hauptforderung von 45.920 €.

a) In Bezug auf die vorletzte Überweisung des Klägers vom 03.02.2010 über 10.000 € ist der Anspruch bereits deshalb begründet, weil der Beklagte insoweit von vornherein nicht in Abrede stellt, dass es sich dabei um eine Zahlung auf das Darlehen vom 20.08.2009 handelte. Dieser Umstand ergibt sich zudem eindeutig aus seiner an den Kläger gerichteten E-Mail vom 01.02.2010 (Anlage BK9, Bl. 722 d.A.) und der gleichsam postwendend erfolgten Überweisung des Klägers, wenn es in der E-Mail heißt: „Lieber P…, beim Durchsehen aller Unterlagen fällt mir unsere Vereinbarung über die 60 K in die Hand. 10 K fehlen noch und du wolltest wissen, wohin die gehen: (…)“ (vgl. Anlage BK9, Bl. 722 d.A.). Der danach fehlende Betrag ist sodann am 03.02.2010 - auch hier ohne Verwendungszweck - vom Kläger überwiesen worden (vgl. Anlage BK10, Bl. 723 d.A.).

b) Auch für die Überweisungen vom 08.09.2009 über 10.000 €, vom 05.10.2009 über 30.000 € und vom 14.05.2010 über weitere 10.000 € bestreitet der Beklagte nicht, die vorbezeichneten Beträge zu den genannten Daten oder jedenfalls einen Tag später auf seinem Konto erhalten zu haben. Er behauptet hierzu aber entgegen dem Vortrag des Klägers, der aus zum Teil streitigen Gründen auf Verwendungszweckangaben bei den Überweisungen verzichtet hat, dass diese Zahlungen schenkweise oder bewusst rechtsgrundlos erfolgt seien. Insoweit fehlt es jedoch teilweise bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Beklagten; im Übrigen ist er für seinen gegenläufigen Vortrag jeweils beweisfällig geblieben.

aa) Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen einer vom Leistungsempfänger als Rechtsgrund erhobenen Schenkungsbehauptung, dass im Grundsatz der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten - hier aus einem Darlehen behaupteten - Rückzahlungsgrund und hilfsweise für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum fehlenden Rechtsgrund trägt. Er muss deshalb grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen. Derjenige, der im Prozess die Zahlungspflicht leugnet, ist ungeachtet dessen aber zum einen gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteile vom 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 und vom 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 516 Rn. 19 mwN; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 812 Rn. 10 ff.). Zum anderen muss der Beschenkte die Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit einer behaupteten Handschenkung erforderlichen Tatbestand ausfüllen, denn wer die Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der nach § 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert (BGH, Urteil vom 14.11.2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 13). Dieser Nachweis kann zwar gegebenenfalls nur durch den Beweis eines Schenkungsvertrags erbracht werden. Die den Leistungsempfänger treffende Beweislast beschränkt sich indessen grundsätzlich auf den Willen des Leistenden zur Leistungsbewirkung. Der Tatbestand der Leistungsbewirkung heilt den Formmangel für einen Schenkungsvertrag und genügt damit dem Zweck des § 518 Abs. 1 und 2 BGB, eine sichere Beweisgrundlage und Rechtsfrieden zu schaffen. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn der Leistungsempfänger auch beweisen müsste, dass die mit Willen des Leistenden bewirkte Leistung tatsächlich auf einem Schenkungsvertrag mit entsprechendem Schenkungswillen beruht. Kann der Leistungsempfänger den Nachweis für eine mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgte Leistungsbewirkung erbringen oder steht eine solche Leistungsbewirkung - wie im Streitfall - außer Streit, obliegt es dem Anspruchsteller, die weiteren Voraussetzungen einer Zahlungspflicht nachzuweisen, wobei aber die sekundäre Darlegungslast des Leistungsempfängers zur Schenkungsbehauptung unberührt bleibt. Der Anspruchsteller einer unstreitigen Leistung muss nämlich nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (BGH, Urteile vom 22.02.2011 - XI ZR 261/09, juris Rn. 20 und vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, juris Rn. 17).

bb) Nach diesen Grundsätzen fehlt es für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung des Beklagten teilweise schon an einem hinreichenden Vortrag, der seiner sekundären Darlegungslast genügen würde.

(1) Soweit der Beklagte bestreitet, dass die drei Zahlungen auf das Darlehen vom 20.08.2009 erfolgt sind, hat er dies zunächst für alle drei Zahlungen in nicht überzeugender Weise nur damit erklärt, dass die jeweiligen Überweisungen unstreitig keinen Zahlungsgrund ausweisen, so dass er „davon ausgehe“ (vgl. Bl. 394 d.A.), dass es sich um Schenkungen, jedenfalls aber um bewusste Zahlungen ohne Rechtsgrund handele, so dass eine Rückforderung gemäß § 814 BGB ausgeschlossen sei.

(2) Eine schlüssige Schenkungsvereinbarung ergibt sich für die erste Überweisung vom 08.09.2009 über 10.000 € (vgl. Anlage BK6, Bl. 719 d.A.) aber auch nicht insoweit, als sich der Beklagte hierfür ergänzend auf einen E-Mail-Austausch mit dem Kläger vom 06./07.09.2009 (vgl. Anlage B9; Bl. 190 d.A.) stützen will. Mit E-Mail vom 06.07.2009 übersandte der Beklagte dem Kläger zunächst eine positive Rückmeldung einer Leserin auf einen in dem G…-Magazin veröffentlichten Artikel des Klägers zur Bundestagswahl. Der Kläger antwortete darauf mit E-Mail vom 07.09.2009: „Lieber N…, hier eine erfreuliche Rückmeldung. 10 Kilo sind unterwegs zur DB. Bis bald Dein P….“ Aus diesen E-Mails zu schließen, der Kläger habe dem Beklagten den am 08.09.2009 überwiesenen Betrag von 10.000 € schenken wollen, ist weder nach deren Wortlaut gerechtfertigt, noch wäre eine solche Überlegung vor dem Hintergrund, dass die Parteien sich gerade zwei Wochen zuvor auf eine Darlehensgewährung in Höhe von 60.000 € geeinigt hatten, nach der allgemeinen Lebenserfahrung plausibel.

(3) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die letzte der hier streitgegenständlichen Überweisungen. Für diese Überweisung über 10.000 € vom 14.05.2010 (vgl. Anlage BK11, Bl. 724 d.A.) ist zunächst zu beachten, dass der Kläger erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen hat, die Parteien hätten im Zusammenhang mit der unstreitig auf das Darlehen erfolgten Zahlung vom 03.02.2010 vereinbart, den Betrag von 8.200 € - den der Beklagte aufgrund des am 19.06.2009 vom Kläger übergebenen Blankoschecks erlangt hatte - unter Hinzusetzung von 1.800 € als Ausgleich für die in der schriftlichen „Scheckvereinbarung“ vom 19.06.2009 ausgelassene Zinsregelung (vgl. BK1, Bl. 714 d.A.) auf das Darlehen vom 20.08.2009 anzurechnen mit der Folge, dass das Darlehen über 60.000 € mit der Zahlung vom 03.02.2010 vollständig valutiert gewesen wäre. Aufgrund eines abermaligen Finanzbedarfs des Beklagten hätten die Parteien auf Vorschlag des Beklagten die 10.000 € später aber wieder aus dem Privatdarlehen über 60.000 herausgenommen und sei der dann wieder fehlende Betrag von 10.000 € am 14.05.2010 überwiesen worden. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen des Klägers an sich neu und streitig und daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich gleichwohl, dass auch auf dieser Grundlage wie schon nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers die (unstreitige) Zahlung vom 14.05.2010 letztlich auf das Darlehen vom 20.08.2009 erfolgt sein soll. Da der Beklagte sowohl die Vereinbarung bestritten hat, dass die 8.200 € als Zahlung auf das Darlehen gelten sollten, als auch die Vereinbarung, dies wieder rückgängig zu machen, bleibt es dabei, dass kein anderer Grund für die Zahlung vom 14.05.2010 ersichtlich ist, als eine in Höhe von 10.000 € noch offene Verpflichtung des Klägers zur Darlehensgewährung aus der Vereinbarung vom 20.08.2009. Dies bedeutet aber, dass in Bezug auf diesen Betrag der Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass am 14.05.2010 eine andere Forderung gegen den Kläger bestand, insbesondere eine Schenkungsabrede getroffen wurde. Die letzte Zahlung von 10.000 € ist daher bereits mangels eines vom Beklagten anderweitig vorgetragenen Zahlungsgrundes als Teil der Darlehenszahlung anzusehen. Auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 08.03.2017 hat der Beklagte zu der Überweisung vom 14.05.2010 keinen plausiblen Zahlungszweck behauptet, sondern lediglich die Bestimmung als Teil der Darlehensvaluta bestritten.In dieses Ergebnis fügt sich im Übrigen die E-Mail des Beklagten vom 01.02.2010 ein (vgl. Anlage BK9, Bl. 722 d.A.), in der er den Kläger lediglich um die Überweisung weiterer 10.000 € (und nicht weiterer 20.000 €) gebeten hat; denn am 14.07.2009 hatte der Beklagte bereits von dem Blankoscheck nachweislich Gebrauch gemacht (vgl. Anlage BK2, Bl. 715 d.A.), wozu sich die E-Mail immerhin insofern stimmig verhält, als die Umwidmung des Schecks durch den Kläger als Reaktion auf die Nachfrage des Beklagten nach den fehlenden 10.000 € verstanden werden könnte.

cc) Soweit der Beklagte zu der Überweisung vom 08.09.2009 über 10.000 € (vgl. Anlage BK6, Bl. 719 d.A.) sowie der nachfolgenden über weitere 30.000 € am 05.10.2009 (vgl. Anlage BK7, Bl. 720 d.A.) mit seinem - nach entsprechendem Hinweis des Senats - später gehaltenen Vortrag eine vom Kläger in Gegenwart der Zeugin G… erklärte Schenkung behauptet hat, genügt der diesbezügliche Vortrag nunmehr zwar den Anforderungen an eine schlüssige Schenkungsvereinbarung für diese ersten beiden Überweisungen über zusammen 40.000 €. Gleichwohl führt der Umstand, dass die betreffenden Überweisungen unmittelbar in den Folgezeitraum nach Abschluss der unstreitig am 20.08.2009 getroffenen und zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen nach dem Vortrag beider Parteien klägerseits noch nicht erfüllten Darlehensvereinbarung fallen, nicht dazu, dass nunmehr der Kläger die dazu behaupteten Schenkungstatbestände zu widerlegen hätte.

(1) Zwar sind die fraglichen Überweisungen - und damit die darin gegebenenfalls liegende Heilung des Formmangels - als solche unstreitig. Die vorliegende Konstellation ist aber von derjenigen zu unterscheiden, die den dargelegten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nach der Rechtsprechung zugrunde liegt, wonach es im Falle einer erfüllten sekundären Darlegungslast des vermeintlich Beschenkten und einer unstreitigen Leistungsbewirkung nunmehr Sache des Anspruchstellers wäre, denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, juris Rn. 17 mwN). Der in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzte Sachverhalt betrifft damit aber lediglich den Grundfall, in dem zwei Parteien darüber streiten, ob für eine Geldüberlassung ein Rückzahlungsgrund oder eine Schenkung anzunehmen ist, bei dem bereits das bloße qualifizierte Bestreiten mit der Behauptung einer Schenkung ausreicht, um den die Rückzahlungspflicht behauptenden Anspruchsteller zu zwingen, den Beweis für seine Behauptung zu erbringen. Entgegen der Auffassung des Beklagten (Bl. 887 ff. d.A.) ergibt sich im Streitfall demgegenüber die Besonderheit, dass der Beklagte nicht nur unstreitig Zahlungen des Klägers über insgesamt 60.000 € erhalten hat, sondern die Parteien ebenso unstreitig zuvor den in Rede stehenden „Privatkreditvertrag“ über einen Darlehensbetrag in eben dieser Höhe geschlossen hatten. Ebenso ist letztlich unstreitig, dass die vereinbarte Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß nicht auf einmal sofort ausgezahlt werden sollte. Dagegen sprechen bereits die oben zitierte E-Mail des Beklagten vom 01.02.2010 (vgl. Anlage BK9, Bl. 722 d.A.) und vor allem der Vertragstext selbst, der eine Zinsregelung in Abhängigkeit vom Erreichen einer Mindestvaluta regelt. Damit steht aber ein tauglicher Rechtsgrund für die sukzessiv erbrachten Leistungen fest, während es für die vom Beklagten alternativ behaupteten Schenkungen keine objektiven Anhaltspunkte gibt. Vor diesem Hintergrund ist aber für die gleichwohl erhobene Behauptung, dass es zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen über diejenige aus dem Darlehensvertrag vom 20.08.2009 hinaus jeweils Schenkungsversprechen gab, auf die der Kläger gezahlt haben könnte, der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Daran ändert auch sein Einwand nichts, es könne sich dabei um bewusst rechtsgrundlose Zahlungen gehandelt haben, denn dem ist bereits entgegenzuhalten, dass die - vom Beklagten darzulegende und zu beweisende - Voraussetzung der jeweiligen Kenntnis des Klägers von einer Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB nicht angenommen werden kann, solange unstreitig eine offene Schuld des Klägers aus der Darlehensvereinbarung vom 20.08.2009 noch bestand. Auch darauf, dass und aus welchem Grund sämtliche Zahlungen ohne Angabe einer Tilgungsbestimmung oder eines Verwendungszwecks in den jeweiligen Überweisungen erfolgt sind, kommt es nach den vorstehenden Erwägungen daher nicht an. Nur wenn der Beklagte das Bestehen eines anderen Grundes für die Zahlungen, insbesondere Schenkungen, dargelegt und bewiesen hätte, hätte der Kläger seinerseits beweisen müssen, dass die Zahlungen tatsächlich auf die Darlehensvereinbarung vom 20.08.2009 erfolgt sind.

(2) Der ihm obliegende Beweis für die behaupteten Schenkungen des Klägers ist dem Beklagten jedoch nicht gelungen, denn die dafür in das Wissen seiner Ehefrau - der Zeugin G… - gestellten Tatsachen sind unbewiesen geblieben. Dies gilt zum einen für die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei anlässlich eines Telephongesprächs vom 09.09.2009 durch das per E-Mail erklärte Lob einer Leserin zu einem seiner Artikel zur Bundestagswahl 2009, den er - der Beklagte - zuvor überarbeitet habe, so euphorisch gewesen, dass er die am Vortag überwiesenen 10.000 € im Zusammenhang mit dem nunmehr anlaufenden Onlinemagazin g…-w….com (wie angeblich auch bereits E-Mails aus März 2009 belegten; vgl. Anlagen B40/B41, Bl. 896 f. d.A.), spontan zu einer Schenkung umgewidmet habe. Die dazu aufgestellte Behauptung, seine Ehefrau - die Zeugin G… - habe dieses Telephongespräch im Raum stehend mitangehört (Bl. 887 d.A.), vermochte diese unter Berufung auf den langen Zeitablauf nicht ansatzweise bestätigen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 10.01.2018, S. 2; Bl. 971 d.A.). Nichts anderes gilt für die weitere Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ferner anlässlich eines Telephongespräch vom 06.10.2009 die am Vortag überwiesenen 30.000 € wiederum gegenüber dem Beklagten und im Beisein der Zeugin sinngemäß als Einstiegszahlung bezeichnet und lachend kommentiert mit: „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ (Bl. 889 d.A.). Für diese Behauptungen ist der Beklagte damit insgesamt beweisfällig geblieben und ist deshalb davon auszugehen, dass die von dem Kläger dargelegten Zahlungen tatsächlich im Zusammenhang mit der unstreitig geschlossenen Darlehensvereinbarung der Parteien vom 20.08.2009 erfolgt sind.

(3) Gestützt wird dieses Ergebnis noch durch weitere Indizien. So kommt hinzu, dass der Beklagte zum einen mit privatem Schreiben vom 14.05.2012 (vgl. Anlagen K13/BK 28, Bl. 134 und 805 d.A.) gegenüber dem Kläger ausdrücklich erklärte, dass er sich wegen des von dem Kläger gemäß Darlehensvertrag vom 20.08.2009 vereinbarungsgemäß (vgl. Anlagen K1/BK5, Bl. 4 und 718 d.A.) zur Finanzierung desselben bei der … Bank aufgenommenen Kredites sinngemäß selbst in einer Rückzahlungspflicht sah („Schon nächstes Jahr wird der Kredit über 60.000 € fällig, den du für mich bei der … Bank aufgenommen hast. Ich zahle mit dem Geld also zuallererst die mir gewährten Kredite zurück.“; Anlage K13, aaO). Diese Mitteilung des Beklagten ergibt vor dem Hintergrund, dass nicht er der Darlehensnehmer des Bankdarlehens war, nur dann einen plausiblen Sinn, wenn er den diesbezüglichen Darlehensbetrag über den Umweg des Privatdarlehens zuvor vom Kläger vollständig erhalten hatte. Zum anderen hat der Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2012 gegenüber dem Kläger (vgl. Anlage BK24, Bl. 738 d.A.) nicht nur nochmals bestätigt, „ein Darlehen in Höhe von 60.000 € bei Ihnen aufgenommen“ zu haben, sondern hat er dem Kläger zugleich seinen Dank „für die seinerzeitige Gewährung des Darlehens“ ausrichten lassen und lediglich darauf hingewiesen, dass „von einer Fälligkeit des Darlehens zur Rückzahlung vorliegend keinesfalls ausgegangen werden kann.“ (vgl. Anlage BK24, Bl. 738 d.A.). Indem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dort allein die Fälligkeit der Rückzahlung, ohne jeden Hinweis auf die vermeintlich unvollständige - insoweit im Prozess bestrittene - Auszahlung des Privatdarlehens in Abrede gestellt hat, spricht das Schreiben ebenfalls dafür, dass die umfängliche Valutierung nach den ihm seinerzeit von dem Beklagten gegebenen Informationen nicht in Zweifel stand. Das gleiche Bild ergibt sich schließlich schon aus der früheren E-Mail des Beklagten vom 01.02.2010 an den Kläger, wenn es dort heißt, dass von dem Darlehen „über die 60 K“ lediglich noch „10 K fehlen“ (vgl. Anlage BK9, Bl. 722 d.A.), welche dann aber von dem Kläger ausweislich des dazu eingereichten Kontoauszuges am 03.02.2010 (vgl. Anlage BK10, Bl. 723 d.A.) und insoweit unstreitig als Betrag von 10.000 € überwiesen worden sind. Gerade auch unter Einbeziehung dieser weiteren Sachverhaltsumstände besteht aus Sicht des Senats an der vollständigen Auszahlung des Darlehens an den Beklagten daher kein vernünftiger Zweifel.

d) Der vom Kläger geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch zur Rückzahlung fällig gestellt worden.

aa) Dies ist zwar nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der in der Vereinbarung vom 20.08.2009 angesprochene Zeitraum von drei Jahren abgelaufen ist; denn darin ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung keine Zeitbestimmung im Sinne des § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB zu sehen. Die dort getroffene Regelung, wonach die monatliche Rate von 212,50 € für den Zeitraum von drei Jahren unverändert bleiben und nach Ablauf dieser drei Jahre die Konditionen neu verhandelt werden sollten, wobei sich die Parteien verpflichtet haben „in jedem Fall so zu verfahren, dass der Grundgedanke dieser Vereinbarung erhalten bleibt“, ist vielmehr dahin auszulegen, dass es sich um ein unbefristetes respektive erstmals nach drei Jahren kündbares Darlehen handeln sollte und dies auch nur, wenn bis dahin keine neuen Konditionen vereinbart worden wären.

bb) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist aber aufgrund der Kündigungserklärung des Klägers vom 30.10.2012 (vgl. Anlage K2; Bl. 5 d.A.) nach Ablauf der dreimonatigen Frist fällig geworden; denn die Parteien haben für das Darlehen für den Zeitraum ab dem 21.08.2012 zuvor keine neuen Konditionen vereinbart. Unstreitig hat auch keine der Parteien der jeweils anderen Verhandlungen darüber angetragen, zumal sie sich ab Juli 2012 in Zusammenhang mit der Gründung der G… M… GmbH & Co KG bereits zerstritten hatten. Dass der Kläger die Kündigung vom 30.10.2012 „mit sofortiger Wirkung“ ausgesprochen hat, ändert an dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nichts, denn die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB sind nicht ersichtlich. Hierfür fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers, zumal der Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - die auf die Darlehensschuld anzurechnenden monatlichen Raten in Höhe von 320 € noch bis Ende des Jahres 2013 weitergezahlt hat. Die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung ist daher kündigungsbedingt gemäß § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB erst nach Ablauf von drei Monaten eingetreten, das heißt mit Ablauf des 31.01.2013.

e) Die Hauptforderung aus der Darlehensvereinbarung vom 20.08.2009 ist - unabhängig davon, ob die Verjährungseinrede des Beklagten (auch) in Bezug auf diese Forderung erhoben worden ist - auch nicht verjährt. Selbst wenn die Rückzahlungsforderung vereinbarungsgemäß bereits nach drei Jahren Ende August 2012 oder durch eine außerordentliche Kündigung des Klägers Ende Oktober 2012 fällig gestellt worden geworden wäre, hätte die Anfang 2013 erhobene Zahlungsklage die Verjährung jedenfalls rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

f) Der danach in voller Höhe von 60.000 € entstandene und fällige Anspruch des Klägers ist jedoch durch die auf das Darlehen vom 20.08.2009 anzurechnenden Zahlungen des Beklagten in Höhe von 320 € monatlich teilweise durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

aa) Unbestritten hat der Beklagte zwischen April 2010 und Oktober 2013 monatlich 43 Raten à 320 € in Höhe von insgesamt 13.760 € an ihn gezahlt (vgl. Bl. 220 und 538 d.A.). Diesen Betrag hat der Kläger im Berufungsverfahren sinngemäß zunächst auch selbst von der hier in Rede stehenden Hauptforderung in Abzug gebracht. Soweit er mit Schriftsatz vom 27.01.2017 die Klage insoweit (erneut) mit der Begründung erweitert hat, die Zahlungen von 320 € monatlich seien gemäß einem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26.10.2016 - Az. 6 O 146/13 - auf Mietforderungen gegen den Beklagten anzurechnen, ändert dies an dem unstreitigen Zahlungsfluss nichts. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 hat der Beklagte darüber hinaus (Bl. 274 d. A.) eine weitere Ratenzahlung im November 2013 vorgetragen, die der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, so dass danach Zahlungen in Höhe von 14.080 € erfolgt sind.

bb) Durch die an den Kläger zwischen April 2010 und November 2013 überwiesenen 44 Raten ist auch gerade dessen Darlehensrückzahlungsanspruch aus dem Vertrag vom 20.08.2009 anteilig erloschen. Im Hinblick auf die insoweit durch den Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung ist zwar von Bedeutung, dass die Tilgungsbestimmung des Schuldners, die dem Gläubiger gegenüber verlautbart wurde, ausweislich der in Ablichtung eingereichten Kontoauszüge auf „Miete“ lautete (vgl. etwa Anlage BK13; Bl. 726 d.A.). Dass es sich bei den betreffenden Raten tatsächlich zu keinem Zeitpunkt überhaupt jemals um anteilige Mietzahlungen - auf die eigentlich in Höhe 730 € zu leistende Warmmiete - für die Wohnung in der …straße handelte, steht aus Sicht des Senats gleichwohl fest.

(1) Nach dem vom Kläger angeführten Urteil des Landgerichts Cottbus - 6 O 146/13 - verhält es sich so (vgl. Anlage BK34, Bl. 930 ff. d.A.), dass auch dort streitig war, worauf die Ratenzahlungen zu verrechnen sein sollten. Der Beklagte hat wie in diesem Rechtsstreit die Anrechnung auf das in Rede stehende Darlehen behauptet, der Kläger die anteilige Anrechnung auf Mietzahlungen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich allerdings nicht, worauf die Raten tatsächlich bezahlt worden sind, weil der Beklagte aus Sicht des Landgerichts Cottbus - für die dort nur streitgegenständlichen Mietzahlungen - eine andere Verrechnungsweise bewiesen hat: Danach hat der Kläger den Beklagten von den streitigen Mietzahlungen zunächst ab September 2010 freigestellt; die danach fällige Miete sei sodann mit dem „Etat“ unter Ziffer 7 des Vertrages vom 21.09.2009 „über die Verpflichtung von N… G… als Herausgeber des Buches „E…“ (vgl. Anlage B20, Bl. 204 f. d.A.) verrechnet worden. Der „Etat“ stand in dieser Vereinbarung für Aufwendungen, die der Beklagte erwartungsgemäß im Zusammenhang mit seiner Funktion als Herausgeber haben würde. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht Cottbus aufgrund einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der hier anderweitig herangezogenen Zeugin G… gekommen. Diese habe die Verrechnung der Mietzahlungsforderungen auf den „Etat“ glaubhaft und glaubwürdig bestätigt. Nach dem Streit der Parteien im Sommer 2012 habe der Kläger diese Verrechnungsvereinbarung dann jedoch mit einer E-Mail vom 16.09.2012 widerrufen, weshalb ihm die Mietzahlungen ab Oktober 2012 „wiederum gemäß Mietvertrag vom 20.08.2009“ zugestanden hätten (aaO, S. 7; Bl. 936 d.A.). Im Ergebnis wurde die auf rückständige Miete gerichtete Klage für den betreffenden Zwischenzeitraum abgewiesen und dem Kläger für den Folgezeitraum ab Oktober 2012 bis Mai 2013 in voller Höhe von 530 € monatlich (ohne 200 € Nebenosten) zugesprochen (aaO, S. 7; Bl. 936 d.A.), das heißt aber ohne jede Anrechnung der monatlichen Raten à 320 €. Für die von dem Beklagten in diesem Verfahren behauptete Verrechnung der Mietzahlungen in jenem anderen Rechtsstreit gibt es daher keinen Anhalt. Dem unstreitigen Tatbestand des betreffenden landgerichtlichen Urteils lässt sich vielmehr (nur) entnehmen, dass der Beklagte - wie auch im hiesigen Rechtsstreit von ihm behauptet - die nämlichen Raten ab April 2010 gezahlt hat, und zwar parallel zur Mietzahlung; denn bis August 2010 zahlte der Beklagte danach zusätzlich die volle Warmmiete in Höhe von 730 € (aaO, S. 2; Bl. 931 d.A.). Der Umstand, dass die betreffenden monatlichen Raten (320 €) danach anfangs neben der eigentlichen Monatsmiete (730 €) gezahlt worden sind, wie sich auch aus im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Kontoauszügen und dem Dauerauftragsformular des Beklagten selbst ergibt (vgl. Anlagen B26 bis B33; Bl. 224 ff. d.A.), spricht im Übrigen dafür, dass deren Deklaration als „Miete“ von Anfang an nicht zutreffend war, sondern den fraglichen Verwendungszweck - aus welchen Gründen auch immer - mit dem Wissen beider Parteien unzutreffend wiedergegeben hat. Die Aufnahme von Ratenzahlungen im April 2010 fügt sich zudem in den eigenen Vortrag des Klägers ein, wonach die Parteien mit der Überweisung von 10.000 € im Februar 2010 das Darlehen zunächst als voll valutiert angesehen und erst später im Zusammenhang mit der „Scheckvereinbarung“ sowie der weiteren Zahlung von 10.000 € im Mai 2010 wieder modifiziert haben.

(2) In diese Beurteilung fügt sich ferner ein, dass der Kläger gemäß den Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 03.11.2012 (vgl. Anlagen B19/B38; Bl. 203 und 893 d.A.) und in einem an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gerichteten Schreiben vom 19.01.2013 (vgl. Anlage B39; Bl. 894 d.A.) ursprünglich selbst davon ausgegangen ist, dass die monatlichen Zahlungen des Beklagten über 320 € - entgegen der Verwendungszweckangabe bei den Überweisungen - auf das hier in Rede stehende Privatdarlehen geleistet worden sind. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger, der in den verschiedenen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten jeweils ihm prozesstaktisch günstiger erscheinende andere Tilgungsbestimmungen behauptet hat, auch schon wegen dieses widersprüchlichen Verhaltens jedenfalls nicht mehr erfolgreich auf eine andere Verrechnungsweise berufen (§ 242 BGB; siehe bereits Hinweisbeschluss des Senats vom 15.05.2017, S. 2 f.; Bl. 902 f. d.A.). Denn wer die Auslegung einer vertraglichen Regelung oder das leistungsbezogene Verhalten des anderen Teils - wie hier eine Tilgungsbestimmung - längere Zeit in einem bestimmten Sinne akzeptiert hat, ist daran gebunden und kann dieses Verständnis ohne aus dem Vertragsverhältnis selbst herrührende zwingende Gründe nicht mehr nachträglich ändern (vgl. BGH, Urteile vom 15.01.1970 - II ZR 154/68, NJW 1970, 810, vom 10.02.1971 - VIII ZR 208/79, WM 1971, 383, vom 18.01.1980 - V ZR 257/75, WM 1980, 341 und vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83, juris Rn. 31; ebenso bereits RGZ 144, 89, 91).

cc) Die Tilgung des Darlehensbetrages durch die ab April 2012 gezahlten monatlichen Raten konnte auch insoweit wirksam erfolgen, als die Rückzahlung des Darlehensbetrages nicht vor dem 01.02.2013 durch die Kündigung des Klägers fällig gestellt worden war. Aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB folgt zwar im Umkehrschluss, dass eine verzinsliche Darlehensschuld - wie die streitgegenständliche - ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 08.11.2011 - XI ZR 341/10, juris Rn. 13 und vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14, juris Rn. 26 = BGHZ 209, 71 ff.). Die Parteien haben in dem „Privatkreditvertrag“ diesbezüglich aber eine andere (Sondertilgungs-)Regelung getroffen, wonach der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein sollte „die Rückzahlung dieses Privatkredits an PH [scil.: den Kläger] schnellstmöglich zu betreiben.“ Jede Teilrückzahlung sollte „sofort zur Tilgung bei der … Bank verwendet“ werden (vgl. Anlagen K1/BK5, Bl. 4 und 718 d.A.).

g) Die von dem Kläger mit dem Zahlungsantrag zu I. c) verlangten Vertragszinsen stehen ihm ebenfalls nur in der tenorierten Höhe zu.

aa) Die Parteien haben in dem „Privatkreditvertrag“ einen pauschalen tilgungsunabhängigen Zinsbetrag von 212,50 € monatlich für drei Jahre ab dem Zeitpunkt vereinbart, ab dem das Darlehen mit mindestens 35.000 € valutierte. In der schriftlichen Vereinbarung wurde die Fälligkeit der jeweils „bis zum 9.“ des jeweiligen Monats zu leistenden Zinszahlungen von 212,50 € von dem Zeitpunkt abhängig gemacht, ab dem der Kläger mindestens diesen Betrag an den Beklagten überwiesen hat (vgl. Anlagen K1/BK5, Bl. 4 und 718 d.A.). Das war nach seinen zutreffenden Darlegungen bereits ab dem ersten Fälligkeitstermin im Oktober 2009 der Fall, denn die ersten beiden Zahlungen auf das Darlehen erfolgten - wie oben ausgeführt - mit Überweisungen vom 08.09.2009 in Höhe von 10.000 € und vom 05.10.2009 in Höhe von 30.000 €. Daher ergibt sich auch rechnerisch zutreffend die geltend gemachte Gesamtsumme von 36 x 212,50 € = 7.650 €.

bb) Der Anspruch auf Zahlung von Vertragszinsen in Höhe von 212,50 € monatlich ist jedoch deshalb teilweise unbegründet, weil der Beklagte die Einrede der Verjährung gegen die für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 geltend gemachten Zinsforderungen erfolgreich erhoben hat (§ 214 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Der dagegen gerichtete Vortrag des Klägers, auch diese Schuld müsse als Teil des später fällig gestellten Gesamtdarlehens bewertet werden, ist demgegenüber nicht erheblich. Diese Auffassung findet in den schriftlichen Regelungen keine Stütze; das Gegenteil ist der Fall. Dass die Parteien anderweitig eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, hat der Kläger weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Für die nach dem 31.12.2010 fällig gewordenen Ansprüche ist die Verjährung indes infolge der Geltendmachung der Ansprüche mit Schriftsatz vom 22.09.2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, so dass der Anspruch noch in Höhe von 4.675 € (22 x 212,50 € für Januar 2011 bis Oktober 2012) begründet ist.

2. Die von dem Kläger als sogenannte Nothilfekredite geltend gemachten Darlehensforderungen sind auch in ihrer zuletzt noch geltend gemachten Höhe von zusammen 46.200 € unbegründet. Es gelten hinsichtlich der gegen die geltend gemachten Rückzahlungsforderungen erhobenen Schenkungsbehauptungen des Beklagten die bereits für das Privatdarlehen dargelegten Darlegungs- und Beweislastgrundsätze (siehe nur zuletzt BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, juris Rn. 17 mwN), jedoch mit dem Unterschied, dass es jeweils keine vom Kläger vorgetragene und zugleich unstreitige oder hinreichend feststellbare Darlehensvereinbarung gibt, die mit den Zahlungen zeitlich korrelieren und daher auch hier den Schenkungsbehauptungen des Beklagten gegenüberstehen würden.

a) Dass der am 14.07.2009 erfolgten der Einlösung des Blankoschecks, den der Kläger dem Beklagten am 19.06.2009 übergeben hatte, in Höhe von 8.200 € eine Darlehensvereinbarung zugrunde lag, hat der Beklagte im Berufungsverfahren - wenn insoweit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zulassungsfähig - zwar allenfalls unerheblich bestritten. Der Durchsetzbarkeit dieser Forderung steht aber die Verjährungseinrede des Beklagten entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

aa) Die als solche unstreitige „Scheckvereinbarung“ vom 19.06.2009 (vgl. Anlage BK1; Bl. 714 d.A.) ist problemlos als Darlehensvereinbarung im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB auszulegen; denn insbesondere ist dort vereinbart, dass eine Rückzahlung „spätestens mit der Rückerstattung der Lohnsteuer 2008 oder in einen anderen ab August neu zu vereinbarenden Rhythmus“ erfolgen sollte.

bb) Die zur Rückzahlung verlangte Forderung ist in Höhe der von dem Beklagten mit dem begebenen Blankoscheck realisierten Summe auch fällig geworden. Anders als für die Darlehensvereinbarung vom 20.08.2009 haben die Parteien mit der für die Rückzahlungspflicht getroffenen Vereinbarung „spätestens mit der Rückerstattung der Lohnsteuer 2008“ einen ausreichend bestimmbaren Rückzahlungszeitpunkt im Sinne des § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB getroffen. Insbesondere lässt sich der Formulierung „spätestens“ sowie dem Umstand, dass aus der weiteren Regelung zu schließen ist, dass die Parteien mit der Rückerstattung der Lohnsteuer 2008 bis August 2009 rechneten, eine kalendarisch bestimmbare Befristung entnehmen.

cc) Gleichwohl steht der Durchsetzbarkeit der Rückforderung die Verjährungseinrede des Beklagten entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB).

(1) Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Fälligkeit der Forderung - wie der Kläger meint - erst mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten wäre, weil die Verjährung mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 22.09.2014 (Bl. 310 d.A.), mit dem der Kläger die Forderungen wegen der sogenannten Nothilfekredite in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt hat, gegebenenfalls rechtzeitig gehemmt worden wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen.

Hätten die Parteien vereinbart, wie der Kläger im Berufungsrechtzug erstmals ohne nähere Angaben zu einer solchen Vereinbarung behauptet, dass der Erhalt der 8.200 € als Zahlung auf das Darlehen vom 20.08.2009 gelten sollte, hätte dies zwar zur Folge gehabt, dass sie die am 19.06.2009 getroffene Fälligkeitsvereinbarung für die Verpflichtung zur Rückzahlung der 8.200 € zumindest konkludent dahin geändert hätten, dass diese nunmehr der Vereinbarung vom 20.08.2009 unterfallen sollte. Infolgedessen wäre diese Forderung dann ebenfalls erst infolge der Kündigungserklärung des Klägers vom 30.10.2012 (vgl. Anlage K2; Bl. 5 d.A.) und daher nicht vor Ablauf des 31.01.2013 fällig geworden, woran sich auch nichts geändert hätte, wenn die Parteien, wie der Kläger ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren behauptet, sodann in der Folgezeit, nämlich im Mai 2010, vereinbart hätten, den Betrag von 8.200 € wieder aus dem Privatdarlehen über 60.000 € herauszunehmen; denn dies hätte nur zur Folge gehabt, dass das Darlehen über 8.200 € nunmehr als unbefristetes Darlehen fortgeführt worden wäre, so dass es wiederum infolge der - in Ziffer 4. auch die sogenannten Nothilfekredite betreffenden - Kündigung vom 30.10.2010 mit Ablauf des 31.01.2013 fällig geworden wäre.

Dies kann aber alles schon deshalb nicht angenommen werden, weil die erst im Berufungsverfahren erhobene Behauptung des Klägers, die Anrechnung der 8.200 € bzw. 10.000 € aus der mündlich ergänzten „Scheckvereinbarung“ sei wegen eines neuerlichen Finanzbedarfs des Beklagten wieder aus dem Privatdarlehensbetrag über 60.000 € herausgenommen und der weitere Betrag später nochmals gesondert ausbezahlt worden, vom Beklagten bestritten worden ist; der diesbezüglich neue Vortrag des Klägers ist daher nicht zulassungsfähig im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Vor diesem Hintergrund ist von der ursprünglichen Fälligkeitsregelung aus der Scheckvereinbarung vom 19.06.2009 auszugehen, wonach die darin geregelte Befristung des Darlehens bis August 2009 den Anlauf der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009 zur Folge hatte und mit Ablauf des 31.12.2012 eingetreten ist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

(2) Unabhängig von der Frage, ob der vom Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren zur mehrfachen Umwidmung des Scheckbetrages im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulassungsfähig ist, genügt der nunmehrige Vortrag des Klägers zu den weiteren Vereinbarungen betreffend das Darlehen über 8.200 € aber auch nicht, um seiner Darlegungs- und Beweislast für die ihm unter Verjährungsgesichtspunkten günstigen Änderungen der ursprünglich vereinbarten Fälligkeitsregelung nachzukommen. So ergibt sich für die behauptete erste Änderung in Form der Hereinnahme der 8.200 € in die Darlehensvereinbarung vom 20.08.2009 nicht einmal, wann diese Vereinbarung getroffen worden sein soll. Dem Klägervortrag lässt sich allenfalls entnehmen, dass dies vor dem 03.02.2010 gewesen sein müsste. Für die Wiederherausnahme der 8.200 € aus dem „Privatkreditvertrag“ hat der Kläger zwar vorgetragen, diese Vereinbarung sei im Mai 2010 getroffen worden. Für beide vom Beklagten bestrittenen Vereinbarungen fehlt es jedoch zumindest an einem Beweisantritt des Klägers.

(3) Die Forderung in Höhe von 8.200 € ist daher auf der Grundlage des dazu gehaltenen Vortrages der Parteien jedenfalls verjährt.

b) Soweit der Kläger ferner einen Betrag von 10.000 € verlangt, über den er dem Beklagten anlässlich eines Besuchs einen (weiteren) Scheck übergeben habe, lässt sich die dazu vom Kläger aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe ihn „Ende Juli 2010“ erneut um Kredit gebeten, worauf man sich dahin geeinigt habe, „weitere Kreditchargen soweit wie möglich auf Zuruf und ohne schriftliche Vereinbarung nach akutem Bedarf auszureichen“ (vgl. Bl. 709 d. A.), ebenfalls nicht feststellen. Der Beklagte hat eine entsprechende Vereinbarung bereits in der ersten Instanz mit Schriftsatz vom 27.10.2014 (Bl. 398 d.A.) bestritten. Es fehlt danach für einen Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls an einem hinreichenden Klägervortrag zu einer Darlehensvereinbarung. Allein der Umstand, dass ausweislich des vom Kläger eingereichten Kontoauszuges (vgl. Anlage BK12, Bl. 725 d.A.) am 19.07.2010 ein entsprechender Scheck von seinem Bankkonto zu Gunsten des Beklagten (vgl. Anlage BK23, Bl. 737 d.A.) abgebucht worden ist, reicht dafür nicht aus. Darauf hat der Senat den Kläger im Verhandlungstermin vom 08.02.2017 auch hingewiesen (vgl. Bl. 866 f. d. A.).

c) Hinsichtlich der weiteren zur Rückforderung geltend gemachten Zahlungen des Klägers über 4.000 € am 29.11.2010, 4.000 € am 29.12.2010, 10.000 € am 02.04.2012, 4.000 € am 14.05.2010 (Scheck) und 6.000 € am 29.05.2012 hat die Berufung des Klägers ebenfalls keinen Erfolg. Bei sämtlichen der vorgenannten Zahlungen ist zwar unstreitig, dass der Beklagte die jeweiligen Beträge vom Kläger erhalten hat. Streitig und unbewiesen geblieben ist aber auch hier, dass den Zahlungen jeweils Darlehensvereinbarungen zugrunde lagen und es sich dabei nicht um Schenkungen handelte.

aa) Für diesbezügliche Rückzahlungsansprüche aus Darlehensvereinbarungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt es jeweils bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers für den Abschluss solcher Verträge und jedenfalls an einem geeigneten Beweisantritt dazu, wann und wie er mit dem Beklagten solche Vereinbarung darüber getroffen haben will. Die bloße Behauptung des Klägers, die Parteien hätten - zumal zu einem Zeitpunkt, den der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 (Bl. 407 d.A.) mit Sommer 2009 und nunmehr im Berufungsverfahren mit Ende Juli 2010 (Bl. 709 d.A.) angegeben hat - eine Vereinbarung getroffen, dass er auf Zuruf und ohne weitere schriftliche Vereinbarungen weitere Darlehen an den Beklagten ausreiche, reicht angesichts des Bestreitens des Beklagten bereits auf der Darlegungsebene nicht aus. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hat der Kläger eine entsprechende Behauptung durch die Aussagen der erstinstanzliche dazu vom Landgericht vernommenen Zeugen B… und M… nicht bewiesen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 15.12.2015, Bl. 564 ff. d.A.). An die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls gebunden, denn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts sind nicht ersichtlich. Keiner der beiden Zeugen hat Wahrnehmungen zu konkreten Vereinbarungen der Parteien bekunden können. Etwas anderes gilt auch nicht für den Zeugen B…, der lediglich allgemein angeben konnte, dass der Beklagte ihm anlässlich einer Autofahrt nach G… erklärt habe, der Kläger habe ihm mit Kleinkrediten, so auch mal mit einem Scheck geholfen und die Beträge hätten nicht geschenkt sein sollen. Weder diese Aussage noch die vom Kläger so bezeichneten Bettelbriefe des Beklagten (vgl. etwa Schreiben vom 18.05.2012, Anlage BK28; Bl. 805 und vom 07./08.07.2012, Anlage BK29; Bl. 808 d.A.) reichen als Indizien für einen hinreichend sicheren Schluss darauf aus, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Beklagte die jeweils vom Kläger erhaltenen Beträge zurückzahlen werde. Nur eine solche Vereinbarung, die auch mündlich oder konkludent getroffen werden kann, begründet jedoch einen Anspruch aus einem Darlehensvertrag. Dem Schreiben des Beklagten vom 18.05.2012 (vgl. Anlage BK28; Bl. 805 d.A.) und gleiches gilt für das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 07.12.2012 (BK 24; Bl. 738) ist zwar ein starkes Indiz - wenn nicht sogar ein Anerkenntnis des Beklagten gegen sich selbst - für eine Darlehensgewährung in Bezug auf das Darlehen über 60.000 € vom 20.08.2009 zu entnehmen, nicht aber für die sogenannten Nothilfekredite.

bb) Zu Recht hat das Landgericht insoweit auch dem Antrag des Klägers auf Anordnung der Vorlage der Einkommensteuererklärungen des Beklagten nicht entsprochen; für den Senat besteht hierfür ebenso wenig Anlass. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die erhaltenen Beträge in seinen Einkommensteuererklärungen nicht als Schenkungen angegeben, als wahr unterstellt, hätte der Kläger damit nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, dass er mit dem Beklagten jeweils Darlehensvereinbarungen getroffen hat. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Beklagte sich seinerseits ohne weitergehende Konkretisierung darauf beruft, es habe sich um Schenkungen gehandelt. Der Anspruchsteller muss die Voraussetzungen für seinen Anspruch - insoweit gilt bei einem Anspruch aus Darlehen und einer Verteidigung mit dem Einwand einer Schenkung nichts anderes als bei jedem anderen Anspruch - substantiieren und beweisen; der Anspruchsgegner kann sich grundsätzlich auf einfaches Bestreiten beschränken, jedenfalls sind an seinen Vortrag geringere Anforderungen zu stellen.

d) Für bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB ist der Vortrag des Klägers ebenfalls ungenügend. Abgesehen davon, dass der Kläger sich nicht - auch nicht hilfsweise - darauf stützt, die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, müsste der Kläger auch für diesen Anspruch beweisen, dass die Zahlungen nicht aufgrund eines Schenkungsversprechens erfolgt sind. Den Leistungsempfänger trifft zwar wiederum eine sekundäre Darlegungslast, dies bedeutet jedoch nur, dass der Anspruchsteller denjenigen Rechtsgrund ausräumen muss, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt. Beruft sich der Leistungsempfänger auf ein nicht beurkundetes Schenkungsversprechen, muss er - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - im Hinblick auf den Zweck der den Formmangel heilenden Regelung des § 518 Abs. 2 BGB lediglich beweisen, dass die Vermögensverschiebung mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgt ist (BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, juris Rn. 17 mwN). Dass die Auskehrung der betreffenden Geldbeträge an den Beklagten mit Wissen und Wollen des Klägers erfolgt sind, ist zwischen den Parteien indes nicht streitig. Streitig ist allein, ob ihnen - wie der Beklagte hier in Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast behauptet - jeweils Schenkungsversprechen zugrunde lagen. Für den gegenteiligen Nachweis fehlt es an einem geeigneten Beweisantritt des Klägers. Insbesondere ist aus den bereits ausgeführten Gründen auch insoweit der Antrag auf Anordnung der Vorlage der Einkommensteuererklärungen des Beklagten unbehelflich; denn damit ließe sich lediglich beweisen, dass der Beklagte die erhaltenen Beträge nicht als Schenkungen versteuert hat, nicht jedoch, dass es sich tatsächlich nicht um Schenkungen handelte.

3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 710 Satz 1, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Gerichtsgebührenwert in I. Instanz:

160.985 € (maximaler Klagebetrag: 60.000 € + 47.985 € = 107.985 €; Widerklagebetrag: 53.000 €); §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 3 ff. ZPO

Gerichtsgebührenwert in II. Instanz:

167.035,64 € (maximaler Klagebetrag: 60.000 € + 46.200 € = 106.200 €; maximaler Widerklagebetrag: 53.000 € + 7.835,64 € = 60.835,64 €); §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO