Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.03.2018 – 10 U 1/16

10. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.04.2016 bis zu seinem Ableben monatlich 157,02 €, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Berufungswert wird auf zwischen 6.001 € und 7.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aufgrund von im Verfahren über den Versorgungsausgleich erlittenen Einbußen in Anspruch.

Durch Urteil vom 12.10.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf jenes Urteil Bezug genommen (Bl. 152 ff).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er einen zulässigen Zahlungsantrag gestellt. Nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich könne eine Begründung von Rentenanwartschaften auf seinem Versicherungskonto nicht mehr erfolgen. Daher sei der Beklagte schadensersatzpflichtig in Höhe der Differenz der jetzigen monatlichen Rente im Vergleich zu derjenigen monatlichen Rente, die er, der Kläger, erhalten würde, wenn im Verfahren über den Versorgungsausgleich der Anwartschaftszeitraum der Ehefrau vom 21.12.1995 bis zum 30.11.2000 berücksichtigt worden wäre. Die insoweit dargestellte Differenz von 157,02 € sei vom Beklagten auch nicht bestritten worden.

Ebenfalls zu Unrecht sei das Landgericht von einer Verjährung des Anspruchs ausgegangen. Es könne nicht angenommen werden, dass die sogenannte Sekundärverjährung bereits im Jahr 2008 abgelaufen gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte ihn, den Kläger, im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG bis zur Entscheidung des Amtsgerichts in dieser Sache am 12.12.2013 anwaltlich vertreten habe. Dass das Amtsgericht im Abänderungsverfahren erst nach mehr als elf Jahren entschieden habe, dürfe sich nicht zu seinen, des Klägers, Nachteil auswirken. Bis zur Beendigung des Mandats habe der Beklagte Anlass gehabt, ihn, den Kläger, auf seine Haftung hinzuweisen. Der Beklagte habe bereits im Juli 2002 im Zuge der Einleitung des Abänderungsverfahrens von seiner Pflichtverletzung gewusst.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn ab 1.4.2016 bis zu seinem Ableben monatlich 157,02 € zum 3. des laufenden Monats sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 297,62 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der vom Kläger verfolgte Zahlungsanspruch unschlüssig sei. Ein Schaden des Klägers könne darin bestehen, dass von seinem Rentenkonto Rentenpunkte auf das Konto der Ehefrau übertragen und nicht im Wege des Quasi-Splittings zusätzliche Anwartschaften zu seinen Gunsten begründet worden seien. Dies hätte im Wege einer Einmalzahlung an den Rentenversicherungsträger und nicht durch monatliche Zahlungen an den Kläger zu erfolgen.

Ebenfalls zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei. Dem Kläger sei seit Juli 2001 bekannt gewesen, dass die übersandten Auskünfte über die Anwartschaften seiner damaligen Ehefrau unvollständig und unrichtig gewesen seien. Zunächst habe es der Kläger unterlassen, ihn im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf diese Fehlerhaftigkeit hinzuweisen. Nachdem der Fehler bekannt geworden sei, habe er, der Beklagte, den nach damaliger Rechtslage zutreffenden Antrag gemäß § 10a VAHRG gestellt, der zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen sei. Damit habe er alles unternommen, um den dem Kläger eventuell drohenden Schaden abzuwenden. Das Abänderungsverfahren sei im Auftrag und mit Wissen und Wollen des Klägers durchgeführt würden. Damit habe der Kläger spätestens nach Antragstellung im Jahr 2002 von der ihm, dem Beklagten, nunmehr vorgeworfenen Pflichtverletzung gewusst. Über den Gang des Verfahrens sei er, der Beklagte, weder durch den Kläger noch auf andere Art informiert worden. Das werde bereits aus dem Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts vom 12.12.2013 deutlich, da er, der Beklagte, nicht mehr als Bevollmächtigter des Klägers aufgeführt sei. Es könne nicht zu seinen, des Beklagten, Lasten gehen, dass sich die Rechtslage bezüglich des Anspruchs des Klägers in der Folgezeit geändert habe.

Soweit im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten werde, dass er den Kläger innerhalb der laufenden Verjährungsfrist bis zum Jahr 2008 nicht auf die fehlerhaft nicht eingelegte Beschwerde hingewiesen hätte, treffe dies nicht zu. Der Hinweis sei dem Kläger erteilt worden. Dies ergebe sich im Übrigen unmittelbar aus dem Antrag vom 23.7.2002 (Anlage A8, Bl. 29). Dem Kläger sei also der ihm, dem Beklagten, nun vorgeworfene Anwaltsfehler seit 2002 bekannt gewesen.

Das Mandat habe im Jahr 2004 geendet. Dies habe der Kläger nicht bestritten, weil es den Tatsachen entspreche. Dies ergebe sich auch aus dem Rubrum des Beschlusses und aus dem Umstand, dass der Beschluss nicht ihm, dem Beklagten, sondern dem Kläger zugestellt worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Beklagten angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 25.01.2018 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch aus Anwaltshaftung gegen den Beklagten zu. Nur in Bezug auf die Nebenforderung ist die Klage abzuweisen.

1.

Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB, wonach der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schuldner eine aus dem Vertragsverhältnis herrührende Pflicht verletzt hat, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (G. Fischer, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 3 Rn. 3 siehe auch OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 14.11.2012 – 3 U 121/11, BeckRS 2012, 24706).

2.

Dem Beklagten sind zwei Pflichtverletzungen gegenüber dem Kläger vorzuwerfen.

a)

Die erste Pflichtverletzung besteht darin, dass der Beklagte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt zum Versorgungsausgleich vom 11.12.2001 keine Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO a. F. eingelegt hat, obwohl in jenem Beschluss zulasten des Klägers ein Anrecht von dessen Ehefrau keine Berücksichtigung gefunden hat.

Hier geht es um die Nichteinbeziehung des Anrechts der Ehefrau des Klägers aus einem Beamtenverhältnis in den Versorgungsausgleich. Der Fragebogen der Ehefrau zum Versorgungsausgleich ist am 15.2.2001 beim Amtsgericht eingegangen (BA, Bl. 7) und enthielt neben dem Hinweis auf die Beamtentätigkeit gleichzeitig die Angabe, dass der letzte Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung im Dezember 1995 eingezahlt worden ist. Damit war jedenfalls für den familienrechtlich geschulten Betrachter klar, dass inzwischen Beamtenanwartschaften erlangt worden sind. Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt eine Auskunft bei der Oberfinanzdirektion in Cottbus einholen müssen. Dass dies unterblieben ist, hätte aber auch dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, dem Beklagten, auffallen müssen.

Am 15.1.2001 hatte das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen der Eheleute die Folgesache über den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und das Scheidungsurteil verkündet (BA, Bl. 4 f.). Die dann eingeholten Auskünfte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sind am 16.8.2001 bzw. 29.10.2001 (BA, Bl. 24, 35) beim Amtsgericht eingegangen. Am 11.12.2001 ist der Beschluss über den Versorgungsausgleich im schriftlichen Verfahren ergangen (BA, Bl. 51). Der kurzen Begründung ist zu entnehmen, dass auf beiden Seiten angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden haben. Bei Zugang dieser Entscheidung war erkennbar, dass das Beamtenanrecht der Ehefrau des Klägers nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist.

Die danach in jedem Fall unzutreffende Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich hätte korrigiert werden können, wenn der Beklagte die befristete Beschwerde gemäß § 621e Abs. 1 ZPO a. F. eingelegt hätte. In einem solchen Beschwerdeverfahren hätte das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht und zweiter Tatsacheninstanz die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte von Amts wegen prüfen müssen. Entsprechend hätte der Beklagte mit der Beschwerde die unterbliebene Einbeziehung des Beamtenanrechts der Ehefrau rügen können.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem Kläger eine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist. Denn er hat den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.12.2001 offensichtlich nicht hinreichend auf seine Richtigkeit überprüft. Sonst hätte ihm das vergessene Anrecht auffallen müssen. In der fehlenden Überprüfung und der sich daran anschließenden unterbliebenen Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Amtsgerichts liegt eine eindeutige Pflichtverletzung auf Seiten des Beklagten.

b)

Eine weitere Pflichtverletzung ist dem Beklagten insoweit vorzuhalten, als er im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG dem Amtsgericht gegenüber nicht auf einen Abschluss des Verfahrens rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich hingewirkt hat.

aa)

Entgegen der Auffassung des Beklagten bestand sein Mandat jedenfalls bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Abänderungsverfahrens fort.

Bereits mit der Ladungsverfügung des Senats vom 28.9.2017 (Bl. 213) ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass sein Mandat jedenfalls bis zur Beendigung des Abänderungsverfahrens durch Beschluss vom 12.12.2013 (BA Bl. 183) angedauert hat (Bl. 213). Es ist nicht ersichtlich, warum das Mandat vorher geendet haben soll. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht den Beklagten nicht als Verfahrensbevollmächtigten im Rubrum geführt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Selbst wenn die Annahme des Amtsgerichts in der Verfügung vom 1.3.2010 (BA Bl. 121) zutreffend gewesen wäre, wonach schon zu diesem Zeitpunkt ein selbständiges Verfahren vorliegt, hätte das an der Rolle des Beklagten nichts geändert. Das Abänderungsverfahren hätte von vornherein ohne Rechtsanwalt betrieben werden können (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Eckebrecht, 1. Aufl. 2001, § 8 Rn. 59). Wenn aber in einem Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt bestellt ist, haben die Zustellungen grundsätzlich an ihn zu erfolgen, § 172 Abs. 1 ZPO. Der Umstand, dass aufgrund einer Änderung des Verfahrensrechts möglicherweise die Rechtsgrundlage für das Abänderungsverfahren eine andere geworden ist, ändert nichts am Fortbestehen des Mandats des Rechtsanwalts.

Das Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant endet grundsätzlich entweder mit der Erledigung des vom Anwalt zu besorgenden Geschäfts oder mit der Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien (vgl. Rinkler, in: Handbuch der Anwaltshaftung, a.a.O., § 1 Rn. 68 ff.). Hier war das Geschäft bis zum Abschluss des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG nicht erledigt. Auch hat weder der Beklagte noch der Kläger das Vertragsverhältnis gekündigt.

Eine ausdrückliche Kündigungserklärung liegt weder seitens des Klägers noch seitens des Beklagten vor. Ob eine solche Kündigung auch konkludent erklärt werden kann (vgl. hierzu Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Auf., Kapitel III Rn. 105), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein schlüssiges Verhalten des Klägers, das als Erklärung dahin, das Mandatsverhältnis beenden zu wollen, aufgefasst werden könnte, hat der Beklagte nicht dargelegt. Daran ändert die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Senatstermin vom 25.01.2018 (Bl. 244), es habe in den Jahren 2003 und 2004 mehrere Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Mandanten gegeben, dieser habe sich nicht mehr gemeldet, nichts. Denn bloßes Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., vor § 116 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, in welcher Form sich die behauptete Kontaktaufnahme des Beklagten zum Kläger gestaltet haben soll. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Vergleich zum Beklagten etwa in Bezug auf das Abänderungsverfahren über einen größeren Kenntnisstand verfügt hätte. Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte das Abänderungsverfahren eingeleitet hat und damit der alleinige Ansprechpartner für das Amtsgericht war.

Auf etwaige vergebliche Kontaktaufnahmeversuche zum Kläger in den Jahren 2003 und 2004 kann sich der Beklagte im Übrigen auch deshalb nicht zur Stützung seiner Auffassung, das Mandatsverhältnis habe nicht mehr bestanden, berufen, weil der Beklagte auf Anfrage des Amtsgerichts vom 14.12.2004, ob es weiterhin bei den bislang gestellten Anträgen verbleibe (Bl. 89) mitgeteilt hat, dass seitens des Antragstellers keinerlei ergänzendes Vorbringen erforderlich sei; es werde auf die bisher eingereichten Schriftsätze in der Sache Bezug genommen (Bl. 90). Dies macht deutlich, dass der Beklagte jedenfalls noch bis zum Jahresende 2004 davon ausgegangen ist, mit der Vertretung des Klägers beauftragt zu sein. Umstände, die anschließend zur Beendigung des Mandats hätten führen können, sind nicht dargelegt.

Die Tatsache, dass das Amtsgericht im weiteren Verlauf des Abänderungsverfahrens - jedenfalls nach der Verfügung vom 01.03.2010 (BA Bl. 121) - unter Außerachtlassung der seit dem 01.01.2002 geltenden Vorschrift des § 172 Abs. 1 ZPO (zur Rechtslage vor dem 01.01.2002 vgl. § 176 ZPO a. F.) Zustellungen direkt an den Kläger vorgenommen hat, ändert an dem weiter fortbestehenden Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nichts. Auf das Vertragsverhältnis kann ein Gericht im Rahmen seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich keinen Einfluss nehmen.

Das Amtsgericht ist zwar - nach insgesamt 29 Wiedervorlageverfügungen ohne Tätigwerden im Zeitraum vom 3.1.2005 bis zum 1.12.2009, obwohl die Auskunft der Oberfinanzdirektion Cottbus bereits seit dem 27.02.2003 vorlag (BA Bl. 64) - schon mit Verfügung vom 1.3.2010 (BA Bl. 121) davon ausgegangen, dass das Abänderungsverfahren im Hinblick auf Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FFG-RG als selbstständige Familiensache fortzuführen sei und entsprechend sind auf Veranlassung des Richters ein neues Aktenzeichen und eine neue Zählkarte vergeben worden. Tatsächlich hat das neue Recht aber erst gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG ab 1.9.2010 Anwendung gefunden, weil bis zum 31.8.2010 eine erstinstanzliche Entscheidung über das Abänderungsbegehren nicht ergangen war. Hierauf hat der Senat in seiner Funktion als 2. Familiensenat bereits in der Beschwerdeentscheidung im Rahmen des Abänderungsverfahrens durch Beschluss vom 20.10.2014 (10 UF 92/14) hingewiesen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des Art. 111 Abs. 5 FGG-RG ebenso wie die Vorschrift des § 48 Abs. 3 VersAusglG nicht nur Versorgungsausgleichsverfahren im Scheidungsverbund, sondern auch isolierte Versorgungsausgleichsverfahren betrifft (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl. § 48 VersAusglG Rn. 9).

Wenn die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend gewesen wäre, dass schon im Hinblick auf Art. 111 Abs. 4 FamFG zum 01.09.2009 das neue Recht über den Versorgungsausgleich Anwendung gefunden hätte, so hätte dies nach der Rechtsprechung des BGH zur Folge gehabt, dass es sich bei den Versorgungsausgleichsverfahren um eine selbständige Familiensache gehandelt hätte, so dass aufgrund des Fortfalls der Eigenschaft als Folgesache nicht mehr der Anwaltszwang gemäß § 114 Abs. 1 FamFG gegolten hätte (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., FGG-RG Art. 111 Rn. 9 f.). In einem solchen Fall, in dem sich aufgrund einer Gesetzesänderung die Verfahrensart geändert hat, mag es gerechtfertigt sein, die unter der Prämisse des Anwaltszwangs im bisherigen Verfahren tätigen Rechtsanwälte im nun neuen Verfahren nicht mehr von Amts wegen zu beteiligen. Anders verhält es sich aber, wenn – wie hier – das bereits ohne Bestehen eines Anwaltszwangs durch einen Rechtsanwalt eingeleitete Abänderungsverfahren weitergeführt wird.

bb)

Der Beklagte war verpflichtet, rechtzeitig vor dem 01.09.2010 auf einen Abschluss des Abänderungsverfahrens noch auf der Grundlage des alten Rechts, also nach § 10a VAHRG, zu dringen.

Der Beklagte hat, nachdem ihm die Pflichtverletzung unterlaufen war, gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.12.2001 kein Rechtsmittel eingelegt zu haben, den Versuch der Schadensbegrenzung unternommen, indem er das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eingeleitet hat (vgl. BA Bl. 54, 64). Zutreffend hat der Beklagte schon in erster Instanz (Bl. 61) darauf hingewiesen, dass in diesem Abänderungsverfahren nach dem bis zum 31.8.2009 anzuwendenden Recht der Grundsatz der Totalrevision galt (vgl. FamVerf/Schael, a.a.O., § 8 Rn. 116). Mithin hätte das im Scheidungsverbundverfahren außer Acht gelassene Anrecht der Ehefrau in der Beamtenversorgung im Abänderungsverfahren noch einbezogen werden können (vgl. auch BGH, FamRZ 2013, 1642 Rn. 15). Anders verhält es sich aber nach dem seit dem 1.9.2009 bzw. im vorliegenden Fall seit dem 1.9.2010 geltenden Recht. Entsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 16.10.2014 (10 UF 22/14, Bl. 33 ff.) auf der Grundlage von § 51 VersAusglG die Beschwerde zurückgewiesen, mit der - nun von anderen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers - noch immer begehrt wurde, im Rahmen des Abänderungsverfahrens das vergessene Anrecht mit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte gehalten, auf einen raschen Abschluss des bereits seit Juli 2002 anhängigen Abänderungsverfahrens, noch rechtzeitig vor dem 01.09.2010, zu dringen.

Einen Rechtsanwalt trifft grundsätzlich die Verpflichtung, die Rechte seines Mandanten zeitnah durchzusetzen, insbesondere eine Verjährung von Ansprüchen zu vermeiden (vgl. Vill, in: Handbuch der Anwaltshaftung, a.a.O., § 2 Rn. 167). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem durch eine Änderung des Verfahrensrechts eine rasche Entscheidung des Gerichts geboten ist, gehört zur Pflicht des Rechtsanwalts auch, alles ihm zu Gebote stehende zu tun, um auf einen rechtzeitigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinzuwirken. Dies hätte hier durch einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz unter Hinweis auf den dem Kläger drohenden Rechtsverlust erfolgen können. Wäre das Amtsgericht daraufhin weiter untätig gewesen, hätte dem Beklagten nicht nur die nach damaligem Recht - vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I 2302; vgl. nun BGH FamRZ 2014, 1285 Rn. 2; OLG Düsseldorf NJW 2012, 1455 f) - noch grundsätzlich als statthaft erachtete Untätigkeitsbeschwerde (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 1105, 1106; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1290, 1291) zur Verfügung gestanden, deren Einlegung hier womöglich mit Risiken behaftet gewesen wäre, weil auf eine solche Untätigkeitsbeschwerde hin die Akte erst einmal dem Beschwerdegericht hätte vorgelegt werden müssen, damit dieses das erstinstanzliche Gericht zu einem raschen Tätigwerden anhält. Jedenfalls aber hätte der Beklagte dem Amtsgericht wiederholt schriftsätzlich die besondere Dringlichkeit im vorliegenden Fall vor Augen führen können. Schließlich hätte dem Beklagten auch noch die Möglichkeit offen gestanden, bei weiterer Untätigkeit des Richters Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Da der Beklagte keinen dieser Schritte gewählt hat, ist ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen.

Von einer Pflichtverletzung des Beklagten ist schließlich umso mehr auszugehen, als er im Hinblick auf die ihm unterlaufene erste Pflichtverletzung in dem Abänderungsverfahren, das er gerade mit dem Ziel in Gang gesetzt hat, einen Rechtsverlust seines Mandanten, des Klägers, zu verhindern, in Bezug auf den Verlauf des Abänderungsverfahrens besonders wachsam hätte sein müssen.

3.

Ein Verschulden des Beklagten in Bezug auf die beiden genannten Pflichtverletzungen ist zu bejahen.

a)

Dass der Beklagte gegen den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich kein Rechtsmittel eingelegt hat, beruht offensichtlich auf einem Verschulden des Beklagten. Der Beklagte hat die im Verfahren erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB außer Acht gelassen (vgl. auch G. Fischer, a.a.O., § 4 Rn. 31).

Erkennt der Berufungsanwalt einen Rechtsfehler des erstinstanzlichen Urteils nicht, trifft ihn in der Regel ein Verschulden (G. Fischer, a.a.O., § 4 Rn. 48). Nichts anderes kann in Bezug auf den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten gelten. Denn diesen trifft nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung die Verpflichtung, den Mandanten über die Aussichten eines Rechtsmittels aufzuklären (Vill, a.a.O., § 2 Rn. 246). Damit einher geht die vorgelagerte Pflicht, die gerichtliche Entscheidung auf Rechtsfehler zu untersuchen. Bei Verletzung dieser Pflicht ist regelmäßig ein Anwaltsverschulden anzunehmen. Jedenfalls in Bezug auf einen Berufungsanwalt kann die Sachlage abweichend vom Regelfall des anwaltlichen Verschuldens anders zu beurteilen sein, wenn das vorausgegangene Verhalten aller Beteiligten geeignet war, ihn in dem betreffenden Punkt irrezuführen (G. Fischer, a.a.O., § 4 Rn. 48). Ob sich auch der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte gegebenenfalls auf eine solche ausnahmsweise gegebene Sachlage berufen kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend gab es irreführende Umstände in dem einfach gelagerten Fall und im Hinblick auf das offenbar bestehende Beamtenanrecht der Ehefrau nicht. Mithin ist dem Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen, indem er die unterbliebene Einbeziehung der Anwartschaft der Ehefrau des Klägers in der Beamtenversorgung nicht erkannt und Rechtsmittel nicht eingelegt hat.

b)

Auch im Hinblick auf die zweite Pflichtverletzung, die Untätigkeit des Beklagten im Verlauf des Abänderungsverfahrens, obwohl mit Rechtsänderung zum 01.09.2010 ein Rechtsverlust für den Kläger drohte, ist ein Verschulden des Beklagten anzunehmen. Der Beklagte hätte sowohl erkennen müssen, dass das Mandantenverhältnis zum Kläger fortbestand als auch, dass der im Interesse des Klägers auf einen rechtzeitigen Abschluss des Abänderungsverfahrens vor Eintritt der Rechtsänderung hätte hinwirken müssen.

aa)

Den Fortbestand des Mandats bis zum Abschluss des Abänderungsverfahrens hätte der Beklagte erkennen müssen.

Die Grundsätze über die Beendigung eines Mandatsverhältnisses hätten dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannt sein müssen. Mögen die schon nicht substantiiert dargelegten Versuche der Kontaktaufnahme zum Kläger den Beklagten berechtigt haben, das Mandatsverhältnis zu kündigen, so hätte es einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Beklagten bedurft. Jedenfalls bestand für den Beklagten keinerlei Veranlassung zu der Annahme, das Mandatsverhältnis zum Kläger bestehe nicht mehr fort. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten die Verfügung des Amtsgerichts vom 01.03.2010 bekannt gewesen ist. Diese Verfügung ist ohnehin zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beklagte im Hinblick auf das zum 01.09.2010 Inkrafttreten der Rechtsänderung in Bezug auf das Abänderungsverfahren längst hätte in der Weise tätig werden müssen, dass er das Amtsgericht zu einem raschen Abschluss des Abänderungsverfahrens angehalten hätte.

bb)

Der Beklagte hätte ferner erkennen müssen, dass es im Interesse des Klägers geboten war, auf einen rechtzeitigen Abschluss des Abänderungsverfahrens vor Eintritt der Rechtsänderung hinzuwirken.

Von einem Rechtsanwalt ist jedenfalls eine mandatsbezogene Rechtskenntnis zu erwarten (Vill, a.a.O., § 2 Rn. 57). Dies erstreckt sich auch auf die Kenntnisnahme von Rechtsänderungen (Vill, a.a.O., § 2 Rn. 62). Fehlt es an dieser Rechtskenntnis, so ist regelmäßig von Verschulden des Rechtsanwalts auszugehen (vgl. Vill, a.a.O., § 2 Rn. 65). Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls gegeben wären, die eine objektive Pflichtverletzung des Anwalts entschuldigen könnten (vgl. Vill, a.a.O., § 2 Rn. 66), ist vom Beklagten nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Vorschrift des § 51 VersAusglG, die in ihrem Abs. 1 ausdrücklich auf eine wesentliche Wertänderung abstellt, so dass eine Totalrevision ausscheidet, ist mit dem gesamten Versorgungsausgleichsgesetz durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGBl. I, S. 700) am 01.09.2009 in Kraft getreten (vgl. Art. 23 des Gesetzes, S. 723). Soweit es die verfahrensrechtlichen Übergangsvorschriften betrifft, ist zu beachten, dass das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RRG) vom 17.12.2008 (BGBl. I, S. 2586), nach seinem Art. 112 (Seite 2743) ebenfalls am 01.09.2009 in Kraft getreten, zunächst eine lediglich einen Absatz umfassende Übergangsvorschrift in Art. 111 (Seite 2743) vorgesehen hat.

Ob der Beklagte nach diesem Art. 111 FGG-RG in seiner ursprünglichen Fassung noch davon hätte ausgehen können, dass das Inkrafttreten von FamFG und VersAusglG keine Auswirkungen auf das schon vor langer Zeit eingeleitete Abänderungsverfahren hat, kann dahinstehen. Allerdings war in Art. 111 S. 2 FGG-RG in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2008 vorgesehen, dass auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften Anwendung finden, wenn diese Verfahren bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des FGG-RG beantragt wurde. Dies kann aber auf sich beruhen.

Denn das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 enthielt in seinem Art. 22 (S. 723) eine ebenfalls am 1. 9 2009 in Kraft getretene Änderung des Art. 111 FGG-RG, indem der bisherige Wortlaut der Vorschrift zu Abs. 1 wurde und die Abs. 2-5 angefügt wurden. Damit war schon seit dem 03.04.2009 klar, dass für das hier vorliegende Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG für den Fall, dass bis zum 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Entscheidung erlassen war, das neue Recht über den Versorgungsausgleich, mithin § 51 VersAusglG, Anwendung findet. Von diesem Zeitpunkt an musste der Beklagte jedenfalls davon ausgehen, dass bei einem weiteren Zuwarten die Gefahr bestand, dass angesichts der langjährigen Untätigkeit des Amtsgerichts das Abänderungsverfahren mit Ablauf des 31.08.2010 in das neue Recht überführt wird mit der Folge eines für den Kläger drohenden Rechtsverlusts.

Dass eine grundlegende Reform des Versorgungsausgleichs anstand, ist in der Fachliteratur im Übrigen schon seit längerem publiziert worden (vgl. etwa Borth, FamRZ 2007, 1773 ff. Rehme, FamRZ 2008, 738 ff. Borth, FamRZ 2008, 1797 ff. Holzwarth, FamRZ 2008, 2168 ff. Born, NJW 2008, 2289 ff.). Auch im Jahr 2009 hat sich die Diskussion über die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der Fachliteratur fortgesetzt (vgl. etwa Borth, FamRZ 2009, 562 ff. Schmid/Eulering, FamRZ 2009, 1269 ff.; Eulering/Viefhues, FamRZ 2009, 1368 ff.; Schürmann, FamRZ 2009, 1800 ff.; Holzwarth, FamRZ 2009, 1884 ff.; Borth, FamRZ 2009, 1965 ff.; Hahne, FamRZ 2009, 2041 ff.; Götsche, FamRZ 2009,2047 ff.; Bergner, NJW 2009, 1169 ff.; Bergner, NJW 2009, 1233 ff.; Ruland, NJW 2009, 1697 ff.). Vor diesem Hintergrund musste dem Beklagten klar sein, dass eine grundlegende Änderung des Versorgungsausgleichs anstand. Schon in Bezug auf gewöhnliche Verfahren über den Versorgungsausgleich, insbesondere Folgesachen im Scheidungsverbund, war er gehalten, sich insbesondere über das Übergangsrecht rechtzeitig zu informieren. Erst recht gilt dies aber für das vorliegende Abänderungsverfahren, das er ja nur deshalb einleiten musste, weil er zuvor die Pflicht verletzt hatte, die Ursprungsentscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich mit der Beschwerde anzugreifen.

4.

Dem Kläger ist dadurch, dass weder im Verfahren über die Folgesache zum Versorgungsausgleich noch im späteren Abänderungsverfahren das von seiner Ehefrau erworbene Anrecht in der Beamtenversorgung keine Berücksichtigung gefunden hat, unstreitig ein Schaden entstanden.

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hat, indem es das von der Ehefrau in der Beamtenversorgung erworbene Anrecht nicht berücksichtigt hat, eine unzutreffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hätte die Berücksichtigung dieser Rentenanwartschaft dazu geführt, dass die Ehefrau insgesamt die höheren Anrechte erlangt hätte mit der Folge, dass nach dem damaliger Rechtslage entsprechenden sogenannten Einmalausgleich nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau insgesamt ausgleichspflichtig gewesen wäre. Dies hätte im Wege des Quasi-Splittings zur Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto des Klägers geführt (vgl. auch Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 7. Aufl., § 1587 b, Anm. 2.1, S. 256). Mithin hätte er im Ergebnis von der Durchführung des Versorgungsausgleichs sogar profitiert.

Nicht anders läge es aber auch dann, wenn die Ehefrau des Klägers auch unter Einbeziehung der Beamtenversorgung im Vergleich zu dem einzigen vom Kläger erlangten Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt die niedrigeren Anrechte erworben hätte. Dann wäre zwar der Kläger insgesamt ausgleichspflichtig, so dass im Wege des so genannten Splitting Rentenanwartschaften von seinem Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dasjenige seiner Ehefrau übertragen worden wären. Der Umfang der zu Gunsten der Ehefrau übertragenen Anrechte hätte aber nicht die Höhe erreicht, wie durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.12.2001 tatsächlich geschehen. Denn bei Berücksichtigung auch des Anrechts der Ehefrau in der Beamtenversorgung hätte sich die Differenz der beiderseitigen Anrechte verringert mit der Folge, dass auch der diesbezügliche hälftige Ausgleichsanspruch niedriger ausgefallen wäre.

5.

Jedenfalls die zweite Pflichtverletzung des Beklagten, die darin besteht, dass er im Abänderungsverfahren dem Amtsgericht gegenüber nicht auf einen Abschluss des Verfahrens rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich hingewirkt hat, ist ursächlich für den beim Kläger eingetretenen Schaden. Insoweit besteht auch ein Zurechnungszusammenhang.

a)

Auf die erste Pflichtverletzung des Beklagten, das Unterlassen eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.12.2001, allein kann der Kläger im Ergebnis seinen Anspruch nicht stützen.

Diese Pflichtverletzung stellt allerdings eine „conditio sine qua non“ im Hinblick auf den entstandenen Schaden dar. Denn hätte der Beklagte fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.12.2001 mit der Begründung eingelegt, ein Anrecht auf Seiten der Ehefrau sei versehentlich nicht berücksichtigt worden, wäre dieses Anrecht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Beschwerdeentscheidung in den Versorgungsausgleich einbezogen worden.

Das Unterlassen des Rechtsmittels gegen die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich allein hat aber letztlich nicht zum Schaden auf Seiten des Klägers geführt. Denn bei ordnungsgemäßem Ablauf des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG hätte das vergessene Anrecht noch rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich in eine Abänderungsentscheidung einbezogen werden können mit der Folge, dass der Kläger keinen Rechtsverlust erlitten hätte.

Mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 249 BGB, nach der Schadensersatz in erster Linie durch Wiederherstellung des früheren Zustands zu leisten ist, kann der Anwalt gegenüber seinem Mandanten verpflichtet sein, den infolge eines Fehlers drohenden Schaden durch eine zumutbare honorarfreie Zusatzleistung zu verhindern (BGH, NJW 2006, 288 Rn. 10; Vill, a.a.O., § 2 Rn. 132 ). Ist ein Schaden des Mandanten bereits eingetreten, weil der Rechtsanwalt einen Prozessverlust zu verantworten hat, so hat der Anwalt aufgrund seiner Ersatzpflicht seinem Mandanten die Aufwendungen für einen aussichtsreichen weiteren Prozess zur Verfügung zu stellen, durch den der Schaden beseitigt oder verringert werden kann; der Anwalt kann den Zweitprozess auch auf eigene Kosten und eigenes Risiko führen (BGH, NJW 2000, 3560, 3562; Vill, a.a.O.). Es geht also entweder um Maßnahmen zur Abwendung des Schadens oder aber zur Beseitigung oder Verringerung des Schadens.

Im vorliegenden Fall kann an dieser Stelle dahinstehen, ob ein Schaden bereits mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zum Versorgungsausgleich eingetreten ist, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss angenommen hat. Allerdings stellt sich durchaus die Frage, ob auch unter dem Gesichtspunkt der noch näher anzusprechenden „Risiko-Schaden-Formel“ bereits zu diesem frühen Zeitpunkt beim Kläger ein Schaden entstanden ist. Das könnte man unter dem Gesichtspunkt bejahen, dass der ursprüngliche Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich am 18.1.2002 rechtskräftig und der Abänderungsantrag erst am 23.7.2002 gestellt wurde, also zwischenzeitlich ein halbes Jahr lang der Beschluss rechtskräftig in der Welt war, der eine für den Kläger nachteilige – weil die Beamtenanwartschaften der Ehefrau nicht einbeziehende – Versorgungsausgleichsentscheidung beinhaltet hat. Wäre es nicht zum Abänderungsverfahren gekommen, könnte man wohl erwägen, den Schadenseintritt schon mit Rechtskraft am 18.1.2002 anzunehmen. Andererseits ließe sich auch argumentieren, dass – wenn nicht zum 1.9.2009 neues Recht eingetreten wäre – durchgängig bis zum Renteneintritt die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, ein Abänderungsverfahren einzuleiten. In einer solchen Fallkonstellation wäre es demnach durchaus zweifelhaft, den Schadenseintritt schon mit Rechtskraft der Ausgangsentscheidung anzunehmen. Dies kann aber auf sich beruhen.

Denn der Beklagte hat, nachdem er die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich pflichtwidrig hat rechtskräftig werden lassen, versucht, den Rechtsverlust des Klägers durch Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG zu verhindern. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Frage, ob der Beklagte womöglich erst durch die telefonische Mitteilung des Versorgungsträgers vom 15.02.2002 (BA Bl. 53 RS) auf die Problematik hingewiesen worden ist, nicht an. Damit hat der Beklagte - unabhängig von der Frage, ob er sich darüber Gedanken gemacht hat, für das Abänderungsverfahren vom Kläger noch eine Vergütung zu verlangen - jedenfalls den einzig richtigen Weg beschritten, um entweder den Eintritt des Schadens zu verhindern oder aber diesen Schaden nachträglich zu beseitigen.

Das Abänderungsverfahren hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.07.2002 eingeleitet. Bei gewöhnlichem Verlauf des Verfahrens wäre dieses abgeschlossen worden vor dem 1.9.2010, dem Zeitpunkt, an dem das neue Versorgungsausgleichsrecht auch für dieses nach dem bisherigen Verfahrensrecht eingeleitete Verfahren anzuwenden war. Auch ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Abänderungsverfahren zum Erfolg geführt hätte, weil jenem Verfahren – wie bereits ausgeführt – der Grundsatz der Totalrevision zugrunde lag. Mithin wäre es zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung des Anrechts der Ehefrau des Klägers in der Beamtenversorgung gekommen. Damit scheidet ein Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung allein und dem Schaden aus.

b)

Die zweite Pflichtverletzung begründet aber die Haftung des Beklagten. Hätte er rechtzeitig vor der zwingenden Anwendung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich am 1.9.2010 nachhaltig auf einen Abschluss des Abänderungsverfahrens noch auf der Grundlage von § 10a VAHRG gedrungen, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Abänderungsverfahren tatsächlich noch auf dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen worden wäre mit der Folge, dass auch das Anrecht der Ehefrau des Klägers in der Beamtenversorgung in den Versorgungsausgleich mit einbezogen worden wäre.

Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, muss untersucht werden, wie die Dinge abgelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie das dem Regress zugrunde liegende Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts verlaufen und ausgegangen wäre. Es muss also hinzugedacht werden, dass der Schädiger seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt habe (BGH, NJW 1990, 2128, 2129; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2013 – I-24 U 61/12, BeckRS 2013, 13413). Der Beweis, dass die Vertragsverletzung zum Schaden geführt hat, ist unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Anspruchsteller günstigeren Feststellungen, einem für ihn günstigeren Ablauf zu rechnen gewesen wäre (OLG Düsseldorf, a.a.O.; vgl. auch BGH, NJW 2005, 3071).

Selbst wenn man annimmt, dass der Beklagte erst zu dem Zeitpunkt, als sich das Inkrafttreten des VersAusglG abzeichnete, gehalten war, auf einen zügigen Abschluss des Abänderungsverfahrens zu dringen, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Abänderungsverfahren noch rechtzeitig unter Fortgeltung alten Rechts seinen Abschluss gefunden hätte. Hierbei ist zu beachten, dass nach den vorstehenden Ausführungen das neue Recht hier erst zum 1.9.2010 Anwendung gefunden hätte, sodass nach Inkrafttreten des VersAusglG am 1.9.2010 noch ein weiteres Jahr Zeit war, auf einen raschen Abschluss zu dringen. Wenn man dann noch annimmt, der wohl informierte Beklagte hätte dem Amtsgericht schriftsätzlich dargelegt, welche Auswirkungen ein weiteres Zuwarten haben könnte, wird man für überwiegend wahrscheinlich halten müssen, dass das Verfahren noch vor dem 1.9.2010 seinen Abschluss gefunden hätte. Auf die Frage, mit welchem Ergebnis das Verfahren geendet hätte, kommt es nicht entscheidend an. Denn bei etwa unzutreffender erstinstanzlicher Entscheidung hätte Beschwerde eingelegt werden können und in der Rechtsmittelinstanz hätte der Senat als zuständiges Beschwerdegericht dann auch das alte Recht anwenden müssen. Somit wäre von einer Einbeziehung des zunächst vergessenen Anrechts auszugehen gewesen.

Ein über die bevorstehenden Rechtsänderungen infolge des Inkrafttretens des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1.9.2009 gut informierter Rechtsanwalt hätte erkennen können, dass der Grundsatz der Totalrevision im Abänderungsverfahren nun nicht mehr gilt, jedenfalls nicht, wenn die Entscheidung erst nach dem 31.8.2010 ergeht. Folglich hätte der Rechtsanwalt spätestens zu dem Zeitpunkt, als das Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes absehbar war, auf eine rasche Beendigung des Abänderungsverfahrens noch nach altem Recht drängen müssen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Während die Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau noch mit Schriftsätzen vom 29.11.2004 und vom 29.8.2005 (Bl. 88, 95) beim Amtsgericht nach dem Sachstand gefragt haben, hat der Beklagte zuletzt unter dem 22.12.2004 (Bl. 90) dahin Stellung genommen, dass er auf Anfrage des Gerichts vom 14.12.2004 mitgeteilt hat, seitens des Antragstellers sei keinerlei ergänzendes Vorbringen mehr erforderlich es werde auf die bisher eingereichten Schriftsätze in dieser Sache Bezug genommen (Bl. 90). Nun muss dem Beklagten als in Eisenhüttenstadt ansässigem Rechtsanwalt bekannt gewesen sein, dass es in den Familienabteilungen - vor allem in einer Familienabteilung - jenes Amtsgerichts immer wieder - auch in einfacheren Verfahren - zu Verfahrensdauern von mehreren Jahren gekommen ist.

Auch dem Senat, der seit mehr als 20 Jahren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Familiengerichts Eisenhüttenstadt zuständig ist, lagen immer wieder Akten vor, in denen seitens des Gerichts das Verfahren nicht betrieben wurde und sich stattdessen zahlreiche Wiedervorlageverfügungen fanden. Zuletzt war dies unlängst in einem Berufungsverfahren festzustellen, in dem auf den im Jahr 1997 zugestellten Scheidungsantrag das Scheidungsurteil zwar bereits im Jahr 1999 ergangen ist, das zuvor abgetrennte Verfahren über die Folgesache zum Zugewinnausgleich hingegen erstinstanzlich erst im Jahr 2016 entschieden worden ist.

Der Einschätzung, der Beklagte hätte durch Einflussnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen rechtzeitigen Abschluss des Ablehnungsverfahrens nach altem Recht erreichen können, steht nicht entgegen, dass auch nach den Erfahrungen des Senats in vielen Verfahren eine einfache Sachstandsanfrage regelmäßig nicht ausgereicht hat, um das Amtsgericht Eisenhüttenstadt - auch in langjährigen Verfahren - zu einer beschleunigten Bearbeitung anzuhalten. Denn im vorliegenden Fall hätte sich der Beklagte nicht auf eine einfache Sachstandsanfrage beschränken dürfen. Vielmehr hätte er dem Amtsgericht deutlich vor Augen führen müssen, zu welchen Konsequenzen es bei einem Fortdauern des Verfahrens über den 30.08.2010 hinaus gekommen wäre. In diesem Fall kann man annehmen, dass auch vom Familiengericht in Eisenhüttenstadt das Abänderungsverfahren des Klägers vorrangig bearbeitet und noch rechtzeitig vor dem 1. 9. 2010 zum Abschluss gebracht worden wäre. Wenn insoweit allein eine – auch wiederholte – Verdeutlichung der Folgen einer nicht zeitnahen Entscheidung für den Abschluss des Verfahrens nicht ausgereicht hätte, so wäre es dem Beklagten noch möglich gewesen, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter zu erheben. Es ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass zumindest dann alle gerichtlichen Schritte unternommen worden wären, um das Verfahren rechtzeitig zum Abschluss zu bringen. Im Übrigen ist es, da der erkennende Richter des Amtsgerichts nach Kenntnis des Senats häufiger längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist, nicht ausgeschlossen, dass sich in der Vertretung ein Richterkollege der Sache angenommen und sie zu einem rechtzeitigen Abschluss gebracht hätte.

Nach alledem ist dem Beklagten der eingetretene Schaden zuzurechnen. Gerade wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte das Abänderungsverfahren in Kenntnis einer ihm vorzuwerfenden Pflichtverletzung eingeleitet hat, hätte er ohnehin zeitnah auf einen raschen Abschluss des Verfahrens drängen müssen. Dies gilt umso mehr zu dem Zeitpunkt, als das Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes absehbar war.

6.

Auf ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen.

Auch im Rahmen der Anwaltshaftung kommt ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB grundsätzlich in Betracht (D. Fischer, in: Handbuch der Anwaltshaftung, a.a.O., § 6 Rn. 1 f.). Denkbar ist dies hier aber nur in dem Verfahrensstadium, als die Auskunft der Ehefrau vorlag, aus der sich das Bestehen eines Beamtenanrechts ergibt. Angesichts dessen hätte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt eine Auskunft bei der Oberfinanzdirektion in Cottbus einholen müssen. Dass dies unterblieben ist, hätte aber auch dem Kläger auffallen können, ebenso die Nichtberücksichtigung des Anrechts im Beschluss des Amtsgerichts.

Im Ergebnis ist aber ein Mitverschulden des Klägers zu verneinen. Dem geschädigten Auftraggeber kann ein Mitverschulden nämlich grundsätzlich nicht angerechnet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er den fachkundigen Berater hingezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können (D. Fischer, a.a.O.). Dies gilt selbst bei einschlägiger Vorbildung des Mandanten (D. Fischer, a.a.O.). Daher kann sich der Kläger unabhängig von einer etwa vorhandenen juristischen Fachkunde darauf berufen. Er durfte sich darauf verlassen, dass sein Verfahrensbevollmächtigter, der Beklagte, die Tätigkeit des Amtsgerichts für ihn auf Richtigkeit überprüft.

7.

Auch ein Mitverschulden oder gar überwiegendes Verschulden seitens des Amtsgerichts steht der Haftung des Beklagten nicht entgegen.

a)

Die bereits beschriebene langjährige Untätigkeit des Amtsgerichts lässt den für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren Zusammenhang zum Schadensereignis nicht entfallen.

Die Zurechenbarkeit der anwaltlichen Pflichtverletzung zum eingetretenen Schaden fehlt allerdings, wenn das Eingreifen eines Dritten, auch eines Gerichts, den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der vom Rechtsanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 12). Eine Unterbrechung des Kausalverlaufs kommt aber nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Der Geschädigte darf grundsätzlich nicht um seinen Anspruch auf Schadenersatz gebracht werden, nur, weil mehrere Schädiger sein Vermögen beeinträchtigt haben (Zugehör, NJW 2003, 3225, 3229). Nur in bestimmten Fallgestaltungen lässt daher der Fehler des Gerichts den für die Zurechnung zu fordernden inneren Zusammenhang des Schadens mit der Pflichtverletzung des Anwalts entfallen (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 16 BGH, NJW 2010, 73 Rn. 17).

Eine solche Konstellation ist gegeben, wenn der Anwalt seinen Fehler berichtigt, das Gericht dies aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 17), wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 19) oder wenn der Schadensbeitrag des Gerichts denjenigen des Anwalts soweit überwiegt, dass Letzterer ganz dahinter zurücktritt (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 18). Die beiden erstgenannten Fallgruppen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Doch auch davon, dass der Schadensbeitrag des Beklagten ganz hinter denjenigen des Gerichts zurücktritt, kann nicht ausgegangen werden. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl dem Amtsgericht als auch dem Beklagten eine Unterlassung vorzuwerfen ist, dem Amtsgericht eine Untätigkeit in Bezug auf den Abschluss des Abänderungsverfahrens, dem Beklagten ein unterbliebenes Einwirken auf ein Tätigwerden des Amtsgerichts. Beide Unterlassungen waren ursächlich dafür, dass es im Abänderungsverfahren zur Anwendung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich gekommen ist mit der Folge, dass das Anrecht der Ehefrau des Klägers in der Beamtenversorgung keine Berücksichtigung mehr finden konnte. Auch wenn sich die Pflichtverletzung, die dem Beklagten vorzuhalten ist, auf die Untätigkeit des Amtsgerichts bezieht, kann bei wertender Betrachtung nicht festgestellt werden, dass sein Schadensbeitrag so gering ist, dass er hinter den Schadensbeitrag des Gerichts zurücktritt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es zu dem Abänderungsverfahren nur deshalb gekommen ist, weil dem Beklagten die erste Pflichtverletzung, das Unterlassen einer Rechtsmitteleinlegung gegen den ursprünglichen fehlerhaften Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich, unterlaufen ist. Daher liegt der Fall auch anders als ein solcher, in dem die auf Amtshaftung in Anspruch genommene Behörde im Vergleich zu einem bis dahin fehlerfrei arbeitenden Rechtsanwalt über besondere Sachkunde verfügt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.10.2005 - III ZR 234/04, BeckRS 2005, 12862).

b)

Auch eine etwa mögliche Inanspruchnahme des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit einer Amtspflichtverletzung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt berührt die Haftung des Beklagten nicht.

Allerdings stellt sich angesichts des Verfahrensverlaufs, insbesondere des jahrelangen Untätigbleibens des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren, grundsätzlich die Frage eines Anspruchs auf Amtshaftung. Dabei ist zwar die Einschränkung der Haftung wegen Amtspflichtverletzung zu berücksichtigen, wenn „ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache“ seine Amtspflicht verletzt, das sogenannte Spruchrichterprivileg, § 839 Abs. 2 S. 1 BGB. Auf die Frage, ob Beschlüsse in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht ausnahmsweise streitentscheidender Natur sind, keine urteilsvertretenden Erkenntnisse darstellen, die unter das Spruchrichterprivileg fallen (vgl. MüKo BGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl., BGB § 839 Rn. 326), kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an. Denn die hier allein in Rede stehende pflichtwidrige Untätigkeit des Richters ist keine fehlerhafte Tätigkeit bei einem Urteil, so dass die Privilegierung nach § 839 Abs. 2 BGB entfällt (BGH, NJW 2011, 1072 Rn. 12).

Doch im Ergebnis kann die Frage, ob - auch unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - ein Amtshaftungsanspruch des Klägers gegeben wäre, auf sich beruhen. Denn im Hinblick darauf, dass auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten besteht, wäre hier ein Wahlrecht des Klägers anzunehmen, welchen der Schädiger er in Anspruch nimmt. Rechtsanwalt und Gericht haften nämlich als Gesamtschuldner (vgl. BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 11). Der Kläger hätte dann sein Wahlrecht dahin ausgeübt, den Beklagten auf vollen Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

8.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Grundsatz der Naturalrestitution nicht dem geltend gemachten Schadenersatz entgegen, der gerichtet ist auf Zahlung einer monatlichen Differenzrente, d.h. der Differenz zwischen dem Betrag, den der Kläger als Rente erhalten hätte, wenn das Anrecht seiner Ehefrau in der Beamtenversorgung rechtzeitig in den Versorgungsausgleich einbezogen worden wäre, und der nun – ohne Einbeziehung dieses Anrechts – tatsächlich gezahlten Rente.

Der 9. Zivilsenat des BGH hat sich mehrfach mit der Frage beschäftigt, welcher Schaden auszugleichen ist, wenn ein Beteiligter infolge einer Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts Nachteile im Versorgungsausgleichsverfahren zu erleiden hat. In seinem Urteil vom 24.5.2007 – IX ZR 142/05 (BGH, FamRZ 2007, 1316) hat der 9. Zivilsenat angenommen, es sei für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadensersatzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungsausgleichs nicht mehr durchsetzbar sei; der Schädiger schulde nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum (BGH, a.a.O., Rn. 24 f.). Der BGH hat in dem konkreten Fall angenommen, die Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung eines Betrages auf das Versicherungskonto des Mandanten in der gesetzlichen Rentenversicherung, scheide aus, so dass nur die Möglichkeit bleibe, den beklagten Rechtsanwalt hilfsweise im Wege des Feststellungsausspruchs zum Schadensersatz zu verpflichten. Der Ausspruch gehe dahin, die Verpflichtung des Rechtsanwalts festzustellen, an den Mandanten vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung an fortlaufend Beträge zu bezahlen, die erforderlich seien, um den Mandanten so zu stellen, als hätte der geschiedene Ehegatte unverzüglich den vom Familiengericht angeordneten Betrag zur Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto bezahlt (BGH, a.a.O., Rn. 26).

Diese Rechtsprechung hat der 9. Zivilsenat durch Urteil vom 15.4.2010 – IX ZR 223/07 (FamRZ 2010, 1154 ff.) aufgegeben. Der diesbezügliche geänderte Leitsatz lautet nun, dass, wenn der Rechtsanwalt verschuldet, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer auszugleichen ist, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen. Im konkreten Fall war der Klägerin, weil auf Grund von Anwaltsverschulden der Versorgungsausgleich vorher nicht per Vereinbarung ausgeschlossen worden war, ein Schaden dadurch entstanden, dass der Versorgungsausgleich – nach damaligem Recht noch als Einmalausgleich – in der Weise durchgeführt wurde, dass dem Ehemann von ihrem Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 134,37 € übertragen worden sind. Nach Auffassung des BGH liegt in dem Verlust von Rentenanwartschaften bereits ein Schaden, auch wenn vorläufig fühlbare Auswirkungen mangels Renteneintritts der Klägerin fehlen mögen. Die Ersatzpflicht setze nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststehe; schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung reiche aus, um vom Schädiger die Schließung der entstandenen Beitragslücke zu verlangen. Ein sofortiger Leistungsanspruch sei gegeben, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffne, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einen späteren Rentennachteil vorbeugen könne. Nur wenn es hieran fehle, bleibe der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGH, a.a.O., Rn. 7). Ein Fall, in dem ein Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet werde, sei in § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. Danach könnten im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge gezahlt werden, um Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden seien, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen. Diese Vorschrift sei anwendbar, wenn eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 1 BGB a.F. oder § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. zu einer solchen Minderung geführt habe (BGH, a.a.O., Rn. 8). Um zu begründen, warum er nicht mehr an seiner Entscheidung vom 24.5.2007 festhält, nimmt der BGH eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zwischen Geschädigtem und Schädiger vor (BGH, a.a.O., Rn. 9 f.). Dabei geht es insbesondere um das Risiko des Schädigers, vorab einen hohen Betrag in die Rentenkasse einzahlen zu müssen, obwohl noch gar nicht feststeht, dass der Geschädigte den Eintritt des Rentenalters – womöglich in Jahrzehnten – überhaupt erleben wird, ebenso aber das Insolvenzrisiko des Schädigers, die Liquidation der Rechtsanwaltsgesellschaft oder das Versterben eines beauftragten Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei. Wenn der Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet ist, geht der BGH davon aus, dass der zur Neubegründung entsprechend der Anwartschaften erforderliche Betrag nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldet werde (BGH, a.a.O., Rn. 25).

In seinem Urteil vom 11.3.2010 – IX ZR 104/08 (FamRZ 2010, 728 ff.) hatte der BGH schon – im Einklang mit der soeben zitierten Entscheidung – den Leitsatz aufgestellt, dass, wenn ein Rechtsanwalt dem Mandanten pflichtwidrig zum Abschluss eines Vergleichs geraten hat, der zu einem Verlust von Versorgungsausgleichsansprüchen geführt hat, der Mandant lediglich die Feststellung begehren könne, vom Zeitpunkt der Rentenberechtigung an so gestellt zu werden, als sei dieser Betrag auf sein Versicherungskonto eingezahlt worden, wenn eine die Rente erhöhende Zahlung an den Rentenversicherungsträger nach dem Sozialversicherungsrecht nicht zulässig sei. In jenem Fall hat der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die auf Zahlung eines Einmalbetrags gerichtet war, dahin abgeändert, dass lediglich Feststellung beansprucht werden kann. Das Oberlandesgericht war davon ausgegangen, der Schaden sei durch Zahlung des für die Begründung von Rentenanwartschaften in der entgangenen Höhe erforderlichen Betrages auszugleichen. Nach Auffassung des BGH kommt eine solche Schadensberechnung jedoch wegen Unmöglichkeit einer Naturalrestitution (§ 249 BGB) nicht in Betracht, sondern geschuldet werde allein Geldentschädigung nach § 251 BGB (BGH, a.a.O., Rn. 24). Es sei nämlich ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Naturalrestitution gegeben. Die Vorschrift des § 187 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VI sei in jenem Fall nicht einschlägig gewesen. Die Vorschrift sei nämlich nur anwendbar, wenn eine Entscheidung des Familiengerichts zu einer Minderung von Rentenanwartschaften geführt habe. Daran fehle es, wenn infolge des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses versäumt worden sei, zugunsten des Geschädigten durch eine Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften zu begründen (BGH, a.a.O., Rn. 25). Scheide eine Naturalrestitution aus, sei zugleich ein auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gestützter Zahlungsanspruch nicht gegeben (BGH, a.a.O., Rn. 26). Wenn aber eine Herstellung nicht möglich, § 249 Abs. 1 BGB und mithin ein Anspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gegeben sei, habe der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 BGB. Zu ersetzen sei hierbei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (BGH, a.a.O., Rn. 29). Ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger eine gesicherte Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Der Vermögenswert dieser Anwartschaft sei nicht mit dem zu ihrer Erlangung erforderlichen Geldbetrag zu bemessen. Eine derartige Betrachtungsweise ließe außer Acht, dass die Anwartschaft zweckgebunden gewesen wäre und für den Kläger nach dem Rentenversicherungsrecht – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 210 SGB VI – keine Möglichkeit bestanden hätte, sich diesen Betrag auszahlen zu lassen oder die Rentenanwartschaft gegen Entgelt zu veräußern. Wenn demnach ein ersatzfähiger Schaden erst entstanden sei, wenn sich der Verlust konkret ausgewirkt habe, sei der Kläger auf die Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen, sodass er folglich derzeit lediglich Feststellung der aus § 251 Abs. 1 BGB folgenden Ersatzpflicht beanspruchen könne (BGH, a.a.O., Rn. 30). In einem solchen Fall sei die Verpflichtung des beklagten Rechtsanwalts auszusprechen, an den klagenden Mandanten vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung fortlaufend die Beträge zu bezahlen, die erforderlich seien, um ihn so zu stellen, als wäre mit Rechtskraft des Urteils in dem Scheidungsverbund eine entsprechende Versorgungsanwartschaft begründet worden (BGH, a.a.O., Rn. 32).

In seinem Urteil vom 24.09.2009 – IX ZR 87/08 (FamRZ 2009, 2075 f.) hatte der BGH schließlich einen Fall zu entscheiden, in dem der Rechtsanwalt zu vertreten hatte, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht durch rechtzeitige Erhebung des Scheidungsantrags unwirksam wurde. Die Klägerin, die bereits eine Rente bezog, hatte in erster Instanz Schadensersatz in Höhe eines Rentenbarwertes von 341.000 €, hilfsweise Einzahlung eines Betrages in Höhe von rund 225.000 € auf eine Lebensversicherung ihrer Wahl sowie äußerst hilfsweise Zahlung einer monatlichen Rente sowie die Feststellung, dass die beklagten Rechtsanwälte für weitergehenden Schaden einzustehen hätten, verlangt. Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin im Wesentlichen entsprochen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die beklagten Rechtsanwälte verurteilt, an die Klägerin eine rückständige Rente in Höhe von insgesamt rund 128.000 € für die Zeit ab Rentenbeginn zu zahlen sowie eine Rente in Höhe von 1.457,92 € monatlich laufend; darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, für weitere Schäden aufzukommen, die der Klägerin zukünftig aus der unterlassenen rechtzeitigen Einreichung des Scheidungsantrags entstehen werden (BGH, a.a.O., Rn. 6). Der BGH hat diese Entscheidung des Oberlandesgerichts im Wesentlichen gehalten, nur den Feststellungsausspruch geringfügig angepasst, indem er nicht auf die unterlassene rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrags, sondern auf die verspätete Einzahlung des diesbezüglichen Kostenvorschusses abgestellt hat (BGH, a.a.O., Rn. 15). Dabei hat der BGH – bei gleichzeitiger Auseinandersetzung mit der Frage der Bindungswirkung des in jenem Fall vom Landgericht erlassenen Zwischenurteils dem Grunde nach (Rn. 2, 17) - ausdrücklich festgestellt, der Schaden der Klägerin bestehe in den ihr entgangenen Rentenzahlungen (Rn. 17).

Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen des 9. Zivilsenats des BGH ist der erkennende Senat der Ansicht, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren als Schadensersatz einen monatlichen Rentenbetrag geltend machen kann. Zwar war der Kläger bei Einreichung der Klage im September 2015 noch nicht Rentner, ist dies aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil am 1.4.2016 geworden. Nach dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 3.2.2016 erhält er auf seinen Antrag vom 4.11.2015 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, und zwar seit 1.4.2016 (Bl. 69). Allerdings ist eine Versorgungsausgleichsentscheidung zu Lasten des Klägers ergangen. Ausgleichsberechtigte beim damaligen Einmalausgleich war die Ehefrau. Es kann aber offenbleiben, ob nach der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschrift des § 187 Abs. 1 SGB VI bezogen auf den vorliegenden Einzelfall die Möglichkeit bestand, die Rentenanwartschaft, die um einen Abschlag von Entgeltpunkten gemindert worden ist, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen mit der Folge, dass schon vor dem Renteneintritt eine Naturalrestitution nach den Grundsätzen des BGH möglich war. Denn im Hinblick darauf, dass es für die Bemessung des Schadens auf den Schluss der mündlichen Verhandlung, hier also unter Einbeziehung des erfolgten Renteneintritts, ankommt, ist eine konkretere Schadensberechnung durch Ersatz der entgangenen monatlichen Rentenhöhe vorzugswürdig. Der Grundsatz der Naturalrestitution in § 249 Abs. 1 BGB sieht vor, dass, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das Landgericht hat die Wiederherstellung dieses Zustandes darin gesehen, dass Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen seien. Jedenfalls bei einer Betrachtung, auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bezogen, ist aber der herzustellende Zustand derjenige, dass der Kläger eine Rente in ungeminderter Höhe erhält.

Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BGH von 2007 bis 2010 das Ergebnis hatte, die Handlungsmöglichkeiten des geschädigten Mandanten zu verbessern. Nach der Entscheidung vom 24.5.2007 war er stets dann, wenn ein Renteneintritt noch bevorstand, auf einen reinen Feststellungsantrag zu verweisen. Mit der Entscheidung vom 15.4.2010 ist ihm nun die Möglichkeit der Bezifferung – durch Einmalzahlung – eingeräumt worden. Wenn die Möglichkeit besteht, die durch den Versorgungsausgleich alten Rechts zu Unrecht übertragenen Anwartschaften durch Beitragszahlung wieder aufzufüllen, so ist dies der Weg für den Schadensersatz. Der Mandant soll nicht gezwungen sein, statt eine gesicherte Rentenanwartschaft zu haben, die Entwicklung der Anwaltssozietät ständig im Auge zu halten oder aber später aufwendige Nachforschungen nach ihr zu treiben (Borgmann, NJW 2011, 3133, 3136). Wenn aber – wie hier – der Rentenfall bereits eingetreten ist, liegt es anders. Hier bedarf es eines unmittelbaren Ausgleichs im Hinblick auf den teilweisen Rentenverlust.

Diesem Ergebnis steht die vom Landgericht angeführte Entscheidung (Bl. 157) des OLG Düsseldorf (Urteil vom 5.3.2013 – I-24 U 61/12, BeckRS 2013, 13413) nicht entgegen. Vielmehr nimmt das OLG Düsseldorf die Differenzierung des BGH auf, wonach es bei der Frage, ob eine Bezifferung anstelle der reinen Feststellung möglich ist, allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 187 SGB VI gegeben sind. Die Anwendung des § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI hat das OLG Düsseldorf in Bezug auf den Verlust von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bejaht (dort unter 4. a), in Bezug auf eine Berufsunfähigkeitsrente des Ehegatten des Geschädigten hingegen verneint (dort 4. b).

9.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt.

a)

Auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der ersten Pflichtverletzung, also im Hinblick auf das Unterlassen eines Rechtsmittels gegen die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich, verjährt ist, kommt es nicht an. Denn zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt fehlt es – wie bereits ausgeführt - an einem Zurechnungszusammenhang.

b)

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht – wie ausgeführt – allein im Hinblick auf die weitere Pflichtverletzung, das Untätigbleiben des Beklagten im Abänderungsverfahren vor Inkrafttreten des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich. Dieser Anspruch ist nicht verjährt.

Hinsichtlich der Frage der Verjährung bedarf es einer differenzierenden Betrachtung, ob altes oder neues Verjährungsrecht Anwendung findet. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, das bezüglich der Neuregelung des BGB – einschließlich des neuen Verjährungsrechts, §§ 194 ff. BGB, – am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, hat besondere Verjährungsvorschriften, die Beginn und Frist der Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche gegen Rechtsberater festlegten, unberührt gelassen, insbesondere auch die Vorschrift des § 51b BRAO (Chab, in: Handbuch der Anwaltshaftung, a.a.O., § 7 Rn. 1). Erst durch Gesetz vom 9.12.2004 zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurden die besonderen Verjährungsvorschriften für vertragliche Schadensersatzansprüche insbesondere gegen Rechtsanwälte mit Ablauf des 14.12.2004 aufgehoben; seit dem 15.12.2004 gilt für vertragliche Regressansprüche gegen Rechtsberater – unbeschadet der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 EGBGB – das neue Verjährungsrecht der §§ 194 ff., 634a BGB (vgl. Chab, a.a.O., § 7 Rn. 11).

Die Frage, ob altes oder neues Verjährungsrecht Anwendung findet, hat regelmäßig große praktische Bedeutung. Die früheren Verjährungsregelungen waren beraterfreundlich. Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren für vertragliche Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte war kenntnisunabhängig und in der Regel allein an die objektive Voraussetzung der Entstehung des Ersatzanspruchs geknüpft, also unabhängig davon, ob der geschädigte Auftraggeber die Pflichtverletzung seines Rechtsberaters, seinen Schaden und dessen Urheber kannte. Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begann schon mit Beendigung des Auftrags, falls das zu noch früherer Verjährung führte, § 51b Fall zwei BRAO a. F. (Chab, a.a.O., § 7 Rn. 8). Dieser kenntnisunabhängige Verjährungsbeginn für vertragliche Schadensersatzansprüche gegen Rechtsberater wurde gemäß § 199 Abs. 1 BGB durch einen kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn ersetzt. An die Stelle der früheren Verjährungsfrist von drei Jahren, die sich durch eine – vom Landgericht auf der Grundlage seines Rechtsstandpunkts zu Recht angesprochene – Sekundärhaftung (vgl. hierzu BGH, NJW 2009, 1350 Rn. 11) (höchstens) verdoppeln konnte, ist unter den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren getreten, § 195 BGB (Chab, a.a.O., § 7 Rn. 19). Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände gehören die Tatsachen, aus denen sich die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ergeben, bei einem Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt somit der Tatsachenkern bezüglich der Pflichtverletzung und der dadurch verursachten Schädigung des Mandanten (Chab, a.a.O., § 7 Rn. 213). Diese verjährungsrechtliche Neuregelung erübrigt daher die von der Rechtsprechung zum alten Verjährungsrecht entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung der Rechtsanwälte, die Härten und Unbilligkeiten mildern sollte, die mit dem kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn nach altem Recht verbunden waren (Chab, a.a.O., § 7 Rn. 188).

Die Frage, ob altes oder neues Verjährungsrecht Anwendung findet, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 12 EGBGB. Diese erklärt die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht gemäß Art. 229 § 6 EGBGB grundsätzlich für entsprechend anwendbar. Maßgebend können die Übergangsbestimmungen aber nur in Bezug auf Pflichtverletzungen vor dem 15.12.2004 sein. Wie bereits ausgeführt, ist es zu der Pflichtverletzung, die allein noch in einem Zurechnungszusammenhang mit dem Schaden des Klägers steht, erst danach gekommen. In Bezug auf das unterbliebene Einwirken auf einen Abschluss des Abänderungsverfahrens rechtzeitig von Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts, die frühestens in dem Zeitpunkt festzustellen ist, in dem das neue Recht über den Versorgungsausgleich absehbar war, muss das neue Verjährungsrecht Anwendung finden.

Eine abweichende Beurteilung ist nicht etwa unter dem Gesichtspunkt eines womöglich schon früher auf Seiten des Klägers eingetretenen Schadens gerechtfertigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verjährungsfrist – wie bereits ausgeführt – sowohl nach altem als auch nach neuem Verjährungsrecht nicht vor Kenntnis des Mandanten vom Schaden in Lauf gesetzt wird.

Allerdings entsteht nach der „Risiko-Schaden-Formel“ der Schaden erst, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grund nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird; es reicht auch aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss. Ein Schaden ist dagegen noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge der Pflichtverletzung des Beraters besteht, sodass noch offen ist, ob es tatsächlich zu einem Schaden kommt. Solange sich dieses Risiko nicht verwirklicht, laufen die Verjährungsfristen noch nicht, weil nach der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, die jedenfalls für das Entstehen eines Regressanspruchs noch nicht einem Schaden gleichsteht. Ist hingegen auch nach der „Risiko-Schaden-Formel“ ein Schaden entstanden, so kann und muss der Betroffene die Verjährung seines Ersatzanspruchs verhindern (OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 14.11.2012 – 3 U 121/11, BeckRS 2012, 24706).

Auch im Falle der Anwendung des neuen Verjährungsrechts ist der Zeitpunkt der Schadensentstehung in der Rechtsberaterhaftung gemäß der – fortgeltenden – „Risiko-Schaden-Formel“ des BGH dahin zu bestimmen, dass ein Schaden erst dann entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert; ein Schaden ist dagegen noch nicht eingetreten, solange bei wertender Betrachtung nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge der Pflichtverletzung, also eine entsprechende Vermögensgefährdung, besteht (Chab, in Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 7 Rn. 200).

Hier ist zwar – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich in Betracht zu ziehen, dass der Schaden bereits zu dem frühen Zeitpunkt, den das Landgericht angenommen hat, eingetreten ist. Ungeachtet dieser Überlegungen kann aber nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die letzte Pflichtverletzung des Beklagten nur das neue Verjährungsrecht Anwendung finden. Denn erst durch diese Pflichtverletzung ist der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten überhaupt entstanden. Ein Inlaufsetzen der Verjährungsfrist vor Anspruchsentstehung aber scheidet aus.

Wenn danach das neue Verjährungsrecht Anwendung findet, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Diese Kenntnis kann beim Kläger erst mit dem für ihn negativen Abschluss des Abänderungsverfahrens angenommen werden. Insoweit kann dahinstehen, ob es auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens im Beschwerdeverfahren durch den Senatsbeschluss vom 16.10.2014 (BA Bl. 2 24) ankommt. Denn auch wenn man schon auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die erstinstanzliche Entscheidung im Abänderungsverfahren ergangen ist, da die dann von ihm beauftragten Rechtsanwälte womöglich hätten erkennen müssen, dass ein Rechtsmittel aussichtslos ist und nur der Weg des Anwaltsregresses bleibt, wäre angesichts der Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 12.12.2013 (BA Bl. 177) am 18.12.2013 (BA Bl. 192) die Verjährungsfrist gewahrt. Die Klageerhebung mit Schriftsatz vom 1.9.2015, zugestellt am 1.10.2015 (Bl. 49), hat nämlich zur Hemmung der Verjährung geführt. Die Verjährungsfrist aber wäre frühestens zum 31.12.2016 abgelaufen.

10.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht.

Kosten der Rechtsverfolgung sind nur zu erstatten, wenn sie – nach Eintritt des Verzugs – aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dazu gehören nicht die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadenersatzpflicht begründet (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 286 Rn. 44). Dass hier erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung vorliegen, hat der Kläger nicht dargetan (Bl. 7). Zur Akte gelangt ist lediglich die Erstmahnung vom 03.03.2014 (Bl. 41).

11.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

12.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Denn die Entscheidung des Senats beruht auf der Beantwortung von Rechtsfragen, die höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sind. Das betrifft insbesondere die Frage, inwieweit ein Anwaltsverschulden durch Untätigkeit eine Haftung des Rechtsanwalts begründen kann, obwohl dem Gericht ebenfalls Untätigkeit zur Last fällt, aber auch die Frage, welchen Schaden eine Partei im Falle der Nichtberücksichtigung eines Anrechts des Ehegatten im Versorgungsausgleich geltend machen kann, wenn sie bereits eine Rente bezieht, die höher ausgefallen wäre, wenn der Anwalt der Partei pflichtgemäß gehandelt hätte.