Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.04.2018 – 11 U 123/16
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0411.11U123.16.00
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 12 O 258/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt,
der Klägerin Einsicht in ihre sämtlichen Handakten des mit Vergütungsvereinbarung vom 17.01.2013 geschlossenen Anwaltsdienstvertrages zu gewähren, insbesondere in sämtliche(n)
•von der Klägerin an die Beklagte ausgehändigte Unterlagen, einschließlich elektronischer,
•drittgerichteten Schriftstücke, einschließlich aller elektronischen, die die Beklagten empfangen und/oder Versand haben, einschließlich aller Zustellungsunterlagen, insbesondere Faxberichte und/oder Zustellungsurkunden,
•Notizen, einschließlich aller elektronischen, über Besprechungen und Telefonate, die von dem Beklagten mit Dritten geführt worden,
•Schriftverkehr, einschließlich des elektronischen, zwischen den Beklagten und der Klägerin, sowie ihren Organen und deren Mitgliedern unter Einschluss ausgeschiedener Mitglieder, insbesondere der vormaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Frau K… J…, und zwar auch solcher Schriftverkehr, der von dem Beklagten an diese Privatversand und/oder von ihr privat empfangen wurde,
•Notizen, einschließlich aller elektronischen, die von dem Beklagten über Besprechungen und Telefonate mit der Klägerin, insbesondere mit den Mitgliedern ihrer Organe, einschließlich ihrer vormaligen Mitglieder, insbesondere mit der vormaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Frau K… J…, angefertigt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin verlangt nach Rücknahme der Berufung hinsichtlich Klageabweisung ihres Herausgabebegehrens von den Beklagten, die Einsicht in ihre Handakten des zwischen ihnen vom 17.01.2013 geschlossenen Anwaltsdienstvertrages zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Handakten des Anwaltsvertrages und Herausgabe im beantragten Umfang gemäß § 667 BGB i.V.m. § 50 BRAO habe. Die Klage sei entgegen der Ansicht der Beklagten – wie hier erfolgt – gegen die damals bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu richten. Gleiches gelte für den Herausgabeanspruch. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt sei insbesondere der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr. Hierzu würden auch Notizen über Besprechungen mit Dritten gehören. Dies gelte jedoch nicht für Unterlagen, die persönliche Eindrücke des Anwalts in den betreffenden Gesprächen wiedergeben würden. Derartige Aufzeichnungen seien unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 85, 327, 335) nicht offenzulegen. Gleiches gelte für vertrauliche Hintergrundinformationen, die der Anwalt gesammelt habe. Auch diese unterlägen nicht der Herausgabepflicht. Zudem bestehe eine Herausgabepflicht nicht für den Briefwechsel zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber. Gleiches müsse für die Notizen über Gespräche mit diesem (BGH, NJW 1990, 510) und für schon herausgegebene Schriftsätze gelten. Hier sei der Herausgabeanspruch bereits durch Erfüllung erloschen. Die Beklagten hätten Unterlagen der im Zeitpunkt der Übergabe für die Klägerin handelnden Vorstandsvorsitzenden J… übergeben. Zwar habe diese erklärt, sie verfüge über keinerlei Unterlagen. Das stehe dem jedoch nicht entgegen. Aus dem Schreiben der Zeugin J… vom 04.07.2015 folge nicht, dass die Beklagten über weitergehenden drittgerichteten Schriftverkehr verfügen würden, den sie der Zeugin J… und damit auch der Klägerin nicht bereits übergeben hätten. Darüber hinaus habe die Beklagte auch im Rechtsstreit verschiedene Anlagen aus den Kontakt mit Dritten übergeben (Anlagen B3, B4). Eine weitere schriftliche Reaktion habe es nicht darauf gegeben. Ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht stehe der Klägerin nicht zur Seite. Zwar sei der Anwalt verpflichtet, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Dies sei die Grundlage für den Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakten. Die Vorlagepflicht beziehe sich auf diejenigen Bestandteile der Handakten des Rechtsanwalts, die nicht herausgegeben zu werden brauchen. Diese Auskunftspflicht bestehe auch dann, wenn der Herausgabeanspruch durch Erfüllung erloschen sei. Der Auskunftsanspruch sei jedoch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beschränkt (BGH NJW 1990, 510). Treuwidrigkeit sei dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber schon alle zu übergebenen Unterlagen erhalten und noch immer im Besitz habe. Dann fehle es an einem schützenswerten Interesse der Klägerin an einer Einsichtnahme in die Handakten oder Auskunftserteilung. Hieraus ergebe sich nämlich keine Veränderung der Situation. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin nicht behauptet, sie verfüge nicht mehr über Unterlagen. Vielmehr trage sie vor, dass die Zeugin J… nur 4 Schreiben vorgelegt und hierzu mitgeteilt habe, sie besitze keine weiteren. Damit habe die Klägerin alle Unterlagen erlangt, die es gegeben habe. Dass noch weitere Unterlagen vorhanden gewesen seien, vermute die Klägerin nur. Ohnehin seien die Beklagten nur dazu verpflichtet, diejenigen Teile herauszugeben, die drittbezogen seien. In die komplette Handakte könne der Auftraggeber ohnehin nicht einsehen oder deren Herausgabe verlangen. Unter Zugrundelegung dieser Umstände sei nicht ersichtlich, welche Verbesserung der Informationslage die Klägerin durch Auskunftserteilung oder Einsichtnahme erreichen könne.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.10.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.09.2016 mit anwaltlichem Schriftsatz am 20.10.2016 Berufung eingelegt und diese begründet.
Die Klägerin ficht das Urteil in vollem Umfang an und führt zur Begründung aus, das Landgericht habe verkannt, dass die klägerischen Informationsrechte weiter als ihrer Herausgabeansprüche reichen würden. Die Beklagte zu 1 bleibe infolge ihrer Nachhaftung verpflichtet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei die Sozietät in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und nicht in eine GmbH umgewandelt worden. Das Landgericht gehe irrtümlich davon aus, dass ein Einsichtsrecht nicht bestehe, wenn eine Herausgabe nicht verlangt werden könne. Die Handakte eines Anwalts solle alles umfassen, was für ein geordnetes Bild der von ihm entfalteten Tätigkeit erforderlich sei. Die Informationsrechte eines Auftraggebers würden sich nicht nur auf den drittgerichteten Schriftverkehr, sondern auch auf solchen, den der Anwalt mit seinem Auftraggeber geführt habe, beziehen. Er sei verpflichtet, Unterlagen einsehen zu lassen, die ihm von seinem Auftraggeber übersandt worden seien. Dies treffe auch für Notizen über Besprechungen und Telefonate, die er mit diesen sowie Dritten geführt habe. Der Erfüllungseinwand greife gegen das Akteneinsichtsrecht nicht durch und schon gar nicht hinsichtlich solcher Teile der Handakte, die von vornherein keinerlei Herausgabeansprüchen unterliegen würden. Lediglich Unterlagen über persönliche Eindrücke und Hintergrundinformationen seien davon nicht erfasst. Soweit das Landgericht auf Seite 13 des Urteils ausführe, sie habe alles erlangt, sei dies falsch. Das Landgericht habe das Schreiben der Zeugin J… vom 23.09.2015 unkritisch übergangen. Zudem habe sie in ihrem Schriftsatz nur ausgeführt, dass sie lediglich 4 Unterlagen nach dem Fortgang der Zeugin J… vorgefunden habe, nicht aber, dass ihr etwas übergeben worden sei. Zudem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagten auf Seite 11 ihres Schriftsatzes vom 30.11.2015 selbst vorgetragen hätten, dass sie im Rahmen ihres Mandates insgesamt 12 Aktenordner angelegt hätten, wovon sich 6 Aktenordner auf ihre Beratungstätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten erstreckt hätten. Was sich in den anderen Aktenordnern befinde, sei offen. Dass die Unterlagen bei ihr nicht vorhanden seien, habe sie mit dem Zeugnis ihres Justitiars D… W… unter Beweis gestellt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich in einem Aktenordner 500 Blatt befinden können, umfasse die Handakte der Beklagten 6000 Blatt. Daraus ergebe sich, selbst wenn man sich die Auffassung des Landgerichts zu eigen mache, dass sie nicht alles erhalten haben könne. Dies widerlege, dass die Beklagten ihre Beratungsleistungen vorwiegend telefonisch erbracht hätten. Dies stünde im Übrigen auch den Abrechnungen (Anlage K2) im Wege, in denen 624 Stunden Beratungsleistungen abgerechnet worden seien und die keineswegs vornehmlich Telefonate erfassen würden. Die Beklagten hätten auch nichts für den darlegungs- und beweispflichtigen Umstand der Erfüllung vorgetragen. Dies ergebe sich allein schon aus den mit Schriftsatz vom 30.11.2015 nur auszugsweise vorgelegten Anlagen B6 bis B8 und B 10 bis B 19. Für das Einsichtsrecht müsse sie nicht substantiiert darlegen, welche konkreten Unterlagen sie einzusehen begehre. Denn sie dürfe die Vorlage der Handakte als solche verlangen, um sich über deren Inhalte erst zu informieren. Sollte sie in diesem Zuge Unterlagen identifizieren, die der Herausgabe unterliegen würden, dürfe sie auch diese verlangen. Den Beklagten stehe auch kein Auswahlrecht zu. Ein Verweigerungsrecht, wie es das Landgericht angenommen habe, gebe es nicht. Der von den Beklagten mit der Zeugin J... in den Angelegenheiten der Klägerin privat geführte Schriftwechsel unterliege ebenfalls ihren Informationsrechten. Es sei noch nicht einmal offengelegt, was geheimhaltungsfähig gewesen wäre. Gerade hier habe sie ein Recht auf Information. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht annehme, sie habe alles erhalten, wenn die komplette Kommunikation der Beklagten mit der Zeugin J... an ihr vorbeigegangen und auch nicht von den Beklagten vorgelegt worden sei. Die Verweigerungshaltung der Beklagten sei so sonderbar, dass sie nunmehr ein besonderes Interesse an ihren Handakten entwickelt habe, weil sie nicht nur nicht über deren Inhalte verfüge, sondern auch Grund zur Annahme habe, dass nicht immer in ihrem Interesse beraten worden sei. Die Herausgabeansprüche seien gemäß §§ 675, 667 BGB i.V.m. § 43 BRAO ebenfalls zu bejahen. Es gehöre zum anwaltlichen Berufsrecht, die Handakte herauszugeben, wenn der Mandant diese zur Verfolgung von Rechtsansprüchen benötige und er die Vergütung bezahlt habe.
Die Klägerin beantragt nach Teilrücknahme der Berufung sinngemäß, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zur Einsicht, soweit es die Handakte bzw. deren Teile betrifft, zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung. Sie führen weiter aus, dass die Klägerin sämtliche Unterlagen erhalten habe. Es habe genügend Anhaltspunkte gegeben, dass die Zeugin J... ausspioniert worden sei. Nur deswegen sei der maßgebliche E-Mail-Verkehr über die private E-Mail-Anschrift der Vorstandsvorsitzenden geführt worden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, warum sie über die Unterlagen zu den personalrechtlichen Beratungen nicht mehr verfüge. Das Vorstandsmitglied R… habe Textentwürfe der Beklagten zu 1 unterzeichnet und abgesandt. Da die Klägerin nicht beabsichtige, irgendwelche Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend zu machen, sei nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die Einsichtnahme begehrt werde. Es stehe zu vermuten, dass es nach wie vor darum gehe, Informationsverlangen aus dem Verwaltungsrat zulasten der Zeugin J... befriedigen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nach erfolgter Teilrücknahme betreffend die ebenfalls geltend gemachten Herausgabeansprüche Erfolg.
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen die Beklagten in dem von ihr begehrten Umfang einen Anspruch auf Einsichtnahme in die von der Beklagten gehaltenen Handakten aufgrund des mit Vergütungsvereinbarung vom 17.01.2013 geschlossenen Anwaltsdienstvertrages gemäß § 666 BGB i.V.m. § 50 BRAO.
Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten passivlegitimiert sind.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beklagte zu 1 gleichwohl noch existent, selbst wenn mit den Beklagten davon ausgehen würde, dass sich allein schon aus dem Briefbogen ergeben soll, dass die Beklagte zu 1 in eine Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung umgewandelt worden ist. Denn die Identität einer Rechtsanwalts-GbR als Partei – so wie hier – bleibt trotz dieser Änderung gewahrt (OLG Hamm, MDR 2014, 58). Bei der Umwandlung der GbR in eine Partnergesellschaft handelt es sich nämlich nicht um eine Rechtsnachfolge, sondern um einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel (hierzu ausführlich OLG München, Urteil vom 02.05.2012, Az.: 15 U 1624/11, juris). Mit einer Rubrumsberichtigung kann diese unrichtige oder unvollständige Parteibezeichnung korrigiert werden. Aber auch der Beklagte zu 2 ist trotz des Rechtsformwechsels der Beklagten zu 1 weiterhin Schuldner des Anspruchs. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass im Rahmen eines laufenden Mandatsverhältnisses ein Rechtsformwechsel erfolgt, ist zwar nicht gegeben. Gleichwohl kann sich der Beklagte zu 2 nicht den berechtigten und schon entstandenen Ansprüchen der Klägerin durch den Formwechsel der Beklagten zu 1 entziehen, zumal es sich bei dem vorgenommenen Wechsel „lediglich“ um die Abänderung der Haftungsstruktur der vormals als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftretenden Sozien handelt und diese auch erst nach Beendigung der Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin erfolgte (vergl. zur Problematik: Sommer/Treptow, NJW 2013, 3272; Ulmer/Schäfer, 7. Aufl., § 8 PartGG, Rn. 16a). Insofernist diese Situation (vergleiche hierzu Henssler, AnwBl 2014, 99) vergleichbar einerseits mit dem Formwechsel einer Partnerschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 225c i. V. m. § 224 UmwG), andererseits mit dem Wechsel des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft in die Stellung eines Kommanditisten (§ 160 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 HGB). In beiden Fällen bleibt die Haftung für Verbindlichkeiten bestehen, die bereits vor Änderung der Haftungssituation begründet wurden (§§ 224 Abs. 1 UmwG, 160 Abs. 1 S. 1 HGB), allerdings mit einer fünfjährigen Ausschlussfrist (§ 224 Abs. 2-4 UmwG, § 160 Abs. 1 S. 1 a.E. in Verbindung mit S. 2, 3). Ob hier im Hinblick auf die längerlaufende Pflicht zur Aufbewahrung ebenfalls die fünfjährige Ausschlussfrist entsprechend eingreift, kann dahin gestellt bleiben, da die Klage innerhalb der erstgenannten Frist schon erhoben worden ist.
Grundlage der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten war der vorbenannte auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag mit der Klägerin (§§ 675, 611 BGB vgl. zur Rechtsnatur des Anwaltsdienstvertrages: Staudinger-Richardi/Fischinger, § 611, Rn. 1897). Für die Geltendmachung dieses Anspruches ist es ohne Bedeutung, ob – wie vom Landgericht festgestellt – dieser im Jahr 2015 gekündigt worden ist oder dieser noch über diese Zeit hinaus noch fortbestanden hat. Der regelmäßig mit der Ausführung des Auftrags entstehende Anspruch wird durch das Erlöschen des Mandats nicht berührt.
Auf den Anwaltsdienstvertrag finden nach § 675 BGB auch die §§ 666, 667 BGB Anwendung. Dementsprechend ist der Rechtsanwalt nicht nur verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, § 667 BGB, sondern auch, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen, § 666 BGB (vergleiche hierzu nur und auch nachfolgend BGH, DB 1990, 783 ff m.w.N., st. Rspr.).
Der Begriff "Rechenschaft" ist hier in einem weiteren Sinne gemeint als in § 259 BGB. Er bezieht sich insbesondere nicht lediglich auf eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung, sondern umfasst die über die Herausgabepflicht hinausgehende Pflicht des Beauftragten, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen. Dabei sind dem Auftraggeber auch Belege, soweit üblich und vorhanden, vorzulegen; diese Vorlagepflicht des Rechtsanwalts ist die Grundlage für den Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakten. Dass diese Einsicht – wie schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert – sich ebenfalls auf Dokumente bezieht, bei der sich der beauftragte Rechtsanwalt der elektronischen Datenverarbeitung bedient, bedarf keiner weiteren Erörterung, vergl. nur § 50 Abs. 4 BRAO. Dies gilt damit nicht nur für solche Unterlagen, die dem Auftraggeber zu belassen sind, also bereits unter die Herausgabepflicht nach § 667 BGB fallen; vielmehr kann sich die Vorlagepflicht auch auf diejenigen Bestandteile der Handakten des Rechtsanwalts beziehen, die nicht herausgegeben zu werden brauchen, sondern beim Anwalt verbleiben können. Eine Ausnahme gilt insoweit allerdings für solche Unterlagen, die nicht lediglich über das Tun im Rahmen der Vertragserfüllung Aufschluss geben, sondern persönliche Eindrücke, die der Anwalt in den betreffenden Gesprächen gewonnen hat, wiedergeben. Aufzeichnungen des Anwalts über derartige persönliche Eindrücke sind oft nützlich; sie sind in Zweifel jedoch nicht für die Einsicht durch den Mandanten bestimmt und eine solche wäre dem Anwalt auch nicht zumutbar. Ein Anwalt, der zur Herausgabe von Handakten verpflichtet ist, braucht daher nicht auch derartige Aufzeichnungen offenzulegen (BGHZ 85, 335). Darüber hinaus wird dem Anwalt bei der Ausführung des Mandats ein gewisser Freiraum zuzuerkennen sein, vertrauliche "Hintergrundinformationen" zu sammeln, die er auch und gerade im wohlverstandenen Interesse seines Mandanten sowie im Interesse der Rechtspflege diesem gegenüber verschweigen darf. Aufzeichnungen über derartige Vorgänge unterliegen gleichfalls nicht der Herausgabepflicht.
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten der Klägerin zu Unrecht das Recht verwehrt, Einsicht in die Handakten zu nehmen. Die von dem Landgericht gesehene Beschränkung des klägerischen Anspruchs auf Einsicht gemäß § 242 BGB besteht nicht. Das Landgericht überspannt die Anforderungen im Hinblick auf das grundsätzlich bestehende Recht der Klägerin als anwaltlich beratene Mandantin. Die Klägerin als Auftraggeberin ist nicht gehalten, ein besonderes rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Akteneinsicht gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt darzulegen. Eine derartige Anforderung findet weder im Gesetz noch in den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die der Senat teilt, ihre Stütze. Ebenso wenig ist es schädlich, dass sie weitere Unterlagen vermutet, von deren Existenz sie keine Kenntnis hat, zumal nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin der von dem Beklagten gehaltene Aktenbestand zu dem Anwaltsdienstvertrag ca. 12 Leitzordner umfasst, sie nur 4 Schriftsätze von ihrer ehemaligen Vorstandsvorsitzenden J... erhalten hat und zudem die gesamte Korrespondenz und Kommunikation im Rahmen des abgeschlossenen Dienstvertrages über ihren privaten Account bzw. telefonisch ausschließlich mit ihr geführt worden ist. Denn Sinn der Akteneinsicht ist es gerade, sich diese Kenntnis zu verschaffen. Es hätte im Übrigen bei dieser Art der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses für die Beklagten nahe gelegen, die Mandantin auf entsprechende Anfrage mit den entsprechenden Informationen zu versorgen, nachdem sich die Vorstandsvorsitzende und die Klägerin im Unfrieden getrennt haben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bestand an Handakten überwiegend Hintergrundinformationen und persönlichen Eindrücken des Beklagten zu 2 und seiner Sozien enthält, für die kein Einsichtsrecht besteht.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe seinerzeit den gesamten für sie relevanten Schriftwechsel zumindest in Kopie erhalten. Denn die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Rechtsanwalts kann dementsprechend auch dann bestehen, wenn der Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 667 BGB i. V. mit § 50 Abs. 2 S. 4 BRAO bereits durch Erfüllung erloschen ist; dies gilt sogar hinsichtlich solcher Unterlagen, die der Mandant zwar bereits erhalten hat, die aber bei ihm nachträglich verlorengegangen sind. Die Klägerin macht hier – wie schon oben ausgeführt – indes hinreichend geltend, sie verfüge nicht über sämtliche Unterlagen, was sich schon allein aus der Diskrepanz hinsichtlich des Umfangs von unstreitig übergebenen Schriftsätzen und dem gehaltenen Handaktenbestand ergeben würde. Die Beklagten können sich dem Begehren nach Einsichtnahme nach Treu und Glauben nicht widersetzen, auch wenn sie meinen, dass das Mandatsverhältnis zu der Klägerin allein mit dem Ausscheiden der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden J... ohne weitere Erklärungen beendet worden sei. Denn die anwaltliche Treuepflicht aus dem beendeten Mandatsverhältnis unterliegt keinen festen zeitlichen Schranken; Beschränkungen des Auskunftsanspruchs können sich nur aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), ergeben (BGH, WM 1985, 1098), welche allerdings weder von den Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich sind.
Die anwaltliche Schweigepflicht der Beklagten steht der Erfüllung der vorbezeichneten Pflichten auch nicht entgegen. Keiner Bedeutung kann der Frage beigemessen werden, ob der beauftragte Rechtsanwalt durch die Offenlegung seiner Akten der Gefahr ausgesetzt würde, sich selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen zu müssen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Auskunftsrecht des Auftraggebers gemäß § 666 BGB gerade dann besonders wichtig ist, wenn der Beauftragte gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen hat, insbesondere wenn eine vorsätzliche treuwidrige Schädigung des Auftraggebers in Betracht kommt. Würde man solche Fälle von der Auskunftspflicht ausschließen, so würde § 666 BGB gerade bei besonders schweren Verstößen, die ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe weitgehend nicht mehr erfüllen können. Dies kann nicht als gewollt unterstellt werden; vielmehr ist insoweit der Schutz des Auftraggebers vorrangig (BGH, DB 1990, 783 ff.).
Ein unmittelbar in den Schutzbereich des Art. 12 GG fallendes Geheimhaltungsinteresse des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber kann allerdings bei solchen Unterlagen bestehen, die höchstpersönliche Wahrnehmungen des Anwalts oder vertrauliche "Hintergrundinformationen" betreffen. Um solche Unterlagen geht es jedoch bei den hier in Rede stehenden Klageanträgen auf Einsicht erkennbar nicht. Diese beziehen sich ausschließlich auf den Schriftverkehr und die Notizen über Ferngespräche, die der Beklagte zu 2 oder seine Sozien mit der Klägerin oder in deren Auftrag mit Dritten geführt haben sowie um Unterlagen, die ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sind. Dabei geht es mithin im Wesentlichen – wie auch schon von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 03.06.2015 (Blatt 194 der Akte) an den Beklagten zu 2 erläutert – um eine bloße Rekonstruktion des Schriftverkehrs und derjenigen Informationen, die ihr entweder tatsächlich bereits vorgelegen haben, aber verlorengegangen sind, oder die ihr bei ordnungsgemäßer Ausführung des Mandats durch den Beklagten im Rahmen von dessen normaler Auskunftspflicht ohnehin hätten zur Verfügung gestellt werden müssen. Insoweit kommt ein Schutz der beruflichen Sphäre der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht in Betracht.
Das Vorbringen der Beklagten, es habe konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die ehemalige Vorstandsvorsitzende J... ausspioniert worden sei, und es vorrangig darum gehe, ein Informationsverlangen aus dem Verwaltungsrat der Klägerin gegenüber der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden zu befriedigen, bietet ebenfalls keinen Grund, die Einsichtnahme zu verwehren. Persönliche Geheimhaltungsinteressen der an den Besprechungen mit dem Beklagten beteiligten Organmitglieder der Klägerin, insbesondere der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden J..., begründen für diese kein Auskunftsverweigerungsrecht. Auftraggeber der Beklagten war die Klägerin als juristische Person; die einzelnen Organmitglieder, insbesondere die ehemalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin J..., waren außerhalb des Mandatsverhältnisses stehende Dritte. Daher konnte das Mandatsverhältnis ihnen gegenüber zumindest nicht unmittelbar Schutzwirkung entfalten, soweit es um eine mögliche Kollision ihrer Interessen und derjenigen der Klägerin ging. Insoweit war vielmehr für die diese von vornherein erkennbar, dass im Konfliktfall die Interessen des Auftraggebers und die diesem gegenüber bestehende Treuepflicht des Anwalts den Vorrang haben müssten. Dies gilt selbst dann, wenn bei der hier in Rede stehenden anwaltlichen Beratungstätigkeit die zu begutachtenden Rechtsfragen sich nicht in solche aufteilen lassen, die ausschließlich die juristische Person betreffen, und solche, die die Organmitglieder möglicherweise für sich persönlich in Anspruch genommen haben, so wie zum Beispiel Aufträge der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin an die Beklagten „Ansprüche Vorstandsmitglied bei verweigerter Entlastung“ oder „Auswirkungen der Entlastungsverweigerung auf das neue Dienstverhältnis“ (vergleiche Anlage K2: „Anlage Abrechnung Zeithonorar vom 01.05.2013 bis 27.06.2014, Akte 402/13“, Blatt 19 der Akte). Die Organmitglieder müssen es hinnehmen, dass der Inhalt dieser Beratungen gegenüber den nachfolgenden Organmitgliedern in demselben Umfang offenbart wird, wie den ehemaligen Organmitgliedern Beratung erteilt worden ist. Denn alle Empfehlungen, die die ehemalige Vorstandsvorsitzende – so auch unter anderem im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Personalrat – erhalten und wie sie sich – im Rahmen dieser Auseinandersetzung – zu verhalten hat, leisteten die Beklagten in Erfüllung des ihnen von der Klägerin übertragenen Mandats. Die Auskunftspflicht der Beklagten, soweit es um die Besorgung eben dieses Mandates geht, kann nicht aus Gründen, die in den Personen der handelnden Organmitglieder liegen, beeinträchtigt werden.
Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn zwischen dem Anwalt und dem einzelnen Organmitglied eine besondere Vertrauensbeziehung bestanden hat, die individuell begründet worden ist, etwa dadurch, dass das betreffende Mitglied den Anwalt ausdrücklich um eine persönliche Beratung gebeten hat (OLG Nürnberg, OLGZ 1977, 374). Nur für diesen Fall könnte man zu der Annahme gelangen, dass es sich bei den Beziehungen des Beklagten zu der Gemeinschuldnerin einerseits und den Organmitgliedern andererseits um zwei getrennte, rechtlich selbständige Rechtsverhältnisse gehandelt habe und insofern eventuell kein Recht auf Einsicht für Teile der Handakte bestehen würde. An die den Beklagten für diese Konstellation obliegende Darlegungslast sind indes strenge Anforderungen zu stellen, zumal eine solche schon deswegen ungewöhnlich wäre, weil die Gefahr eines Interessenkonflikts mit der ursprünglichen Auftraggeberin nicht von der Hand zu weisen ist (OLG Nürnberg, a.a.O.). Derartiges Vorbringen kann jedoch den Schriftsätzen der Beklagten nicht entnommen werden und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Bei der Teilrücknahme eines Rechtsmittels ist für einen Ausspruch seiner Verlustigkeit kein Raum (OLG Düsseldorf, MDR 1993, 802).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung in der Entscheidung des Landgerichts in Ermangelung anderer Anhaltspunkte bis zum 20.02.2017 auf 7.000,- € und ab dem 21.02.2018 auf 3.500,- € festgesetzt.