Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.05.2018 – 9 UF 62/18

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0517.9UF62.18.00

Tenor§

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28. Februar 2018 – Az. 22 F 101/17 – zur Regelung des Versorgungsausgleichs teilweise (Ziff. 2. des Tenors) abgeändert und insoweit zu Ziffer 2. Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Generalzolldirektion … wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 211,85 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2017, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Absatz 2).

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.890 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht die dort bestehende Versorgungsanwartschaft des Antragstellers aus einem Beamtenverhältnis im Wege externer Teilung ausgeglichen hat. Tatsächlich ist dieses Anrecht durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG zum Ausgleich zu bringen.

Zwar sind Anwartschaften auf eine beamtenrechtliche Versorgung nach § 16 Abs. 1 Vers-AusglG grundsätzlich extern zu teilen. Dies gilt aber nach dem gesetzlichen Wortlaut dann nicht, wenn der Träger der Versorgung eine interne Teilung vorsieht. Für die Versorgungen von Bundesbeamten (wie auch Bundesrichtern/-abgeordneten oder Soldaten) ist deren interne Teilung bereits mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 eingeführt worden, nämlich durch das Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG). Die aus einem Dienstverhältnis des Antragstellers als Bundesbeamter erworbene Versorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2. ist daher gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVersTG – wie bereits in deren Auskunft vom 21. September 2017 (Bl. 33 R des Sonderbandes VA) ausdrücklich mitgeteilt – durch interne Teilung auszugleichen, und zwar der Höhe nach beschränkt auf ein Versorgungsanrecht von 211,85 EUR monatlich.

Zwar hat der Antragsteller bei der Beschwerdeführerin in der – nach § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. September 2007 bis zum 31. Mai 2017 dauernden – Ehezeit insgesamt ein Versorgungsanrecht in Höhe von 744,85 EUR erworben, für das der Versorgungsträger einen Ausgleichswert von 372,43 EUR monatlich vorgeschlagen und den korrespondierenden Kapitalwert mit 84.861,18 EUR ermittelt hat.

Insoweit hat das Amtsgericht aber zu Recht berücksichtigt, dass die geschiedenen Eheleute im Termin am 28. Februar 2018 einen gerichtlichen Vergleich des Inhalts abgeschlossen haben, dass der Ausgleich des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. nur in Höhe von 211,85 EUR monatlich vorgenommen und die darüber hinaus von beiden beteiligten Eheleuten ehezeitlich erworbenen Anrechte insgesamt vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden sollen. Zutreffend hat das Amtsgericht weiter festgestellt, dass damit eine wirksame und deshalb der Entscheidung zugrunde zu legende Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG vorliegt, die insbesondere auch den Formerfordernissen des § 7 Abs. 1 VersAusglG genügt. Anhaltspunkte dafür, dass der vereinbarte Teilausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam sein könnte (§ 8 VersAusglG) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Umstand, dass nach dem Wortlaut des Vergleichs ausdrücklich die externe Teilung zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 211,85 EUR monatlich vorgesehen war, hindert den Beschwerdesenat nicht an der Anordnung der internen Teilung dieses Versorgungsanrechts. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die geschiedenen Eheleute eine nicht rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt hatten; vielmehr bestand (auch) bei ihnen offenbar ein versehentlicher Rechtsirrtum hinsichtlich der Form der Ausgleichung der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin. Der Vergleich war nach Aktenlage ersichtlich ganz entscheidend davon getragen, im Ergebnis eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit wechselseitig erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewährleisten. Dazu haben sie eine Gesamtbilanz der auszugleichende Anrechte mit der Folge eines Saldos zugunsten der Antragsgegnerin aufgestellt und – aus Gründen der Vereinfachung – deren sich daraus ergebenden Teilhabeanspruch an den Anrechten des Antragstellers auf einen entsprechenden – mit 211,85 EUR monatlich bezifferten – Anteil an dem bei der Beschwerdeführerin bestehenden Versorgungsanrecht begrenzt. Dies kann allerdings aus den vorstehenden Gründen rechtmäßig nur im Wege interner Teilung erreicht werden. Da damit folglich die Geschäftsgrundlage bzw. der wesentliche Kern des Vergleichs nicht in Frage gestellt wird, war der Versorgungsausgleich mit dieser Maßgabe abzuändern. Der Antragsteller hat dieser Verfahrensweise im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 23. April 2018 (Bl. 80 GA) ausdrücklich zugestimmt; die Antragsgegnerin hat keine Einwände erhoben.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss - wie geschehen - abzuändern.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und im Übrigen auf § 150 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.