Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.08.2018 – 2 U 13/17

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0814.2U13.17.00

Tenor§

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.03.2017, Az. 4 O 500/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 199.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. Februar 2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaig bestehender Ansprüche der Kläger gegen Dritte aus dem Vergleich vom 10. August 2012, geschlossen vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 22 O 14/11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 10 % und der Beklagte 90 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 3 % und der Beklagte 97 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 204.925,79 Euro.

Gründe§

I.

Der Beklagte wehrt sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen einer im Jahre 1992 trotz geltend gemachter Restitutionsansprüche erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung.

Mit Schreiben vom 17.09.1990 beantragte der Kläger zu 7) gleichzeitig für die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach A… und M… S… beim Landratsamt P… unter Verweis auf nationalsozialistische Verfolgung u.a. die Rückgabe des Rittergutes …. Auf die Anlage K 1 der Berufungserwiderung vom 07.09.2017 (Bl. 512-515 d.A.) wird Bezug genommen. Ferner meldete eine New Yorker Anwaltskanzlei als Bevollmächtigte von P... S… und V... S… unter Verweis auf Erbscheine mit Antrag vom 26.03.1991 vermögensrechtliche Ansprüche beim Magistrat von Berlin, Abt. offene Vermögensfragen an. Dabei war als Grundvermögen unter Ziffer 6 (Bl. 519 d.A.) das Gut … angegeben, welches durch Vertrag vom 13.10.1933 parzelliert und teilweise veräußert worden war. Auf die Anlage K 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 07.09.2017 wird Bezug genommen.

Das ehemalige Gut …, das südlich des …kanals in der Nähe der Stadtgrenze zu Berlin liegt, war im Jahr 1872 von den Brüdern M… und A… Sa… erworben worden. Zu diesem Gebiet, das aufgrund eines Vertrages vom 13.10.1933 parzelliert und in der Folge in großen Teilen an Neusiedler verkauft wurde, gehörten auch die beiden streitgegenständlichen Grundstücke der Gemarkung …, Flur 7, Flurstücke 134 (gelegen …-Str. 49, …) und Flur 7, Flurstück 137 (gelegen …-Str. 47, …). Beide Grundstücke wurden im Jahr 1938 verkauft und blieben zunächst unbebaut. Die vermeintliche Eigentümerin veräußerte beide Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 17. Oktober 1990 zum Preis von 100.000,- DM an Dritte. Am 18. März 1992 erteilte das Landratsamt P… die sogenannte Grundstücksverkehrsgenehmigung für diesen Kaufvertrag.

Mit Bescheid vom 01.12.2008 stellte das Bundesamt für offene Vermögensfragen die Berechtigung der ungeteilten Erbengemeinschaft nach M… Sa…, bestehend aus den hiesigen Klägern, auf Restitution des Eigentums an den beiden streitgegenständlichen Grundstücken fest, lehnte eine Rückübertragung derselben aber ab, weil die unrechtmäßige Besitzerin die Grundstücke rechtswirksam veräußert habe. Gleichzeitig billigte sie der Erbengemeinschaft gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG gegen die Veräußerer einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf der Grundstücke zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen. Zu dem Anspruch auf Erlösauskehr führte die ungeteilte Erbengemeinschaft nach M… Sa…, bestehend aus den hiesigen Klägern, vor dem Landgericht Berlin zum Az. 22 O 14/11 einen Prozess gegen die Rechtsnachfolgerin der Veräußerin, in welchem dem Landrat des Landkreises … der Streit verkündet wurde. Der Rechtsstreit endete mit einem Prozessvergleich, in dem sich die dortige Beklagte u.a. verpflichtete, 40.000,-€ an die Kläger zu zahlen und einen Anspruch gegen eine Dritte (Miterbin Ha…) auf Rückzahlung eines Darlehens sowie gegen das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen an die Kläger abzutreten. Hinsichtlich des genauen Wortlautes des Vergleiches und der Beträge wird auf die beigezogene Akte (22 O 14/11) des Landgerichts Berlin Bezug genommen.

Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 221.360,79 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 262.435 Euro vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. August 2012 und aus der Klageforderung seit dem 1. September 2012 sowie zur Zahlung ihrer außergerichtlichen Kosten in Höhe von 7.892,44 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat auf Beschluss vom 25.02.2015 zum Verkehrswert der beiden Grundstücke Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen Hä… vom 15.03.2016 Bezug genommen (Bl. 194-238 d.A.).

Das Landgericht hat der Klage auf Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Kläger 204.925,79 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche aus dem Vergleich vom 10.08.2012, geschlossen vor dem Landgericht Berlin zum Az. 22 O 14/11. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der meint, das Landgericht habe schon zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die zunächst klagende Erbengemeinschaft sei nicht parteifähig im Sinne von § 50 ZPO. Dem Wortlaut der Klageschrift folgend sei eine bloße Rubrumsberichtigung nicht in Betracht gekommen.

Zudem fehle es bereits nach klägerischem Vortrag an der Aktivlegitimation. Frau G… S… sei den klägerischen Ausführungen folgend nicht mehr Bestandteil der ungeteilten Erbengemeinschaft.

Überdies könne den seinerzeit handelnden Bediensteten des Rechtsvorgängers des Beklagten in Bezug auf die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung kein Verschulden zur Last gelegt werden. Bei dem Restitutionsantrag aus dem Jahr 1991 habe es sich lediglich um eine Globalanmeldung gehandelt, aus der sich nicht entnehmen ließ, dass die hier streitgegenständlichen Grundstücke davon erfasst gewesen seien. Erst durch weitere Schriftsätze vom 22.06.1992 sei die Anmeldung präzisiert worden.

Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, denn ein solcher Schadensersatzanspruch wäre jedenfalls verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit Ende des Jahres 2008 zu laufen begonnen. Zudem sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs durch die Streitverkündung vor dem Landgericht Berlin zum Az. 22 O 14/11 gehemmt worden sei. Ausweislich der Streitverkündungsschrift sei diese für den Fall erhoben worden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erlösauskehr gegen die Beklagte des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin nicht durchsetzbar sein sollte. Die von § 72 ZPO geforderte Zulässigkeitsvoraussetzung des ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreites, der das Unterliegen in der Sache meine, sei zu keinem Zeitpunkt zu befürchten gewesen. Auch liege kein Fall erweiterter Auslegung des § 72 ZPO im Sinne eines Alternativverhältnisses zwischen dem Anspruch im Vorprozess und dem hiesigen Anspruch vor. Denn der hier geltend gemacht Anspruch auf Schadensersatz sei dem Grunde nach unabhängig von dem zunächst geltend gemachten Anspruch auf Erlösauskehr. Insbesondere sei § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar. Dieser gelte für die zunächst geltend gemachten Ansprüche auf Erlösauskehr. Ferner erfasse die Streitverkündung den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht.

Schließlich seien auch die Ausführungen zur Schadenshöhe sowie der ausgeurteilte Zinstenor rechtsfehlerhaft.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.03.2017, Az. 4 O 500/13 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Akte des Landgerichts Berlin zum Az. 22 O 14/11 beigezogen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache nur hinsichtlich der Schadenshöhe zu einem kleinen Teil und hinsichtlich der Zinsforderung Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Kläger nicht die ungeteilte Erbengemeinschaft, sondern die bereits in der Klageschrift einzeln benannten Erben sind. Der Umstand, dass in der Klageschrift zunächst von der „Klägerin“ und der „Klage der ungeteilten Erbengemeinschaft“ die Rede war, sowie die Formulierung „namens und in Vollmacht der Klägerin“ ändern hieran nichts. Denn eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17.10.2006, VIII ZB 94/05 m.w.N.). Die unrichtige Parteibezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung einer ungenauen oder unrichtigen Parteibezeichnung ist jederzeit von Amts wegen möglich, wenn die Identität der Partei gewahrt bleibt. Bei einer mehrdeutigen oder unrichtigen äußeren Parteibezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Da vorliegend alle Mitglieder einzeln in der Klageschrift benannt sind, ist nach dem objektivierten Empfängerhorizont davon auszugehen, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft Kläger sein sollte.

2. Die Klage ist auch in Höhe eines Betrages von 199.000,- Euro begründet und im Übrigen unbegründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Höhe von 199.000,- Euro.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind sämtliche Kläger aktivlegitimiert. Dies gilt auch für die Klägerin zu 2), Frau G… S…. Soweit der klägerische Schriftsatz vom 09.01.2017 sie lediglich auf Seite 5 und nicht in der Zusammenfassung auf Seite 8 als Erbin aufführt, ist diese Ungenauigkeit angesichts des erstinstanzlich nur unsubstantiierten Bestreitens des Beklagten unerheblich. Der erstmals mit der Berufungsbegründung hierzu erfolgte Vortrag ist nach § 531 ZPO verspätet. Im Übrigen ergibt sich aus der als Anlage eingereichten Urkunde des Notars … vom 25.08.2008 über die Erbauseinandersetzung, dass die Beklagte zu 2) ebenso wie die übrigen Kläger in der Erbengemeinschaft verblieben ist, der die Ansprüche bzgl. der beiden streitgegenständlichen Grundstücke …-Str. 47 und 49 in … zugeordnet wurden.

b) Zutreffend geht das Landgericht von einer Amtspflichtverletzung des Beklagten aus.

Durch die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 18. März 1992 verletzten die entsprechenden Mitarbeiter des Landratsamtes P… die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Wie schon das Landgericht zutreffend ausführt, setzte die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Abschluss eines Kaufvertrages im Beitrittsgebiet nach der GVO voraus, dass für das Grundstück innerhalb der Ausschlussfrist des § 30 a VermG ein Antrag auf Rückübertragung oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Anders als es der Beklagte meint, ist eine Globalanmeldung ausweislich der Rechtsprechung des BVerwG nicht nur dann nach § 30 Abs. 1 und § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG wirksam, wenn sie auf bestimmte Akten oder Unterlagen verweist, aus denen sich der beanspruchte Vermögenswert und das Eigentum eines Juden ergeben. Vielmehr kann sowohl die Anmeldung selbst oder auch Akten und Unterlagen die erforderlichen Angaben zur Individualisierung enthalten (BVerwG, Urteil vom 23.10.2003 – 7 C 8.03 und Urteil vom 23.10.2003, 7 C 62.02 und vom 24.11.2004, 8 C 15.03, BVerwGE 122, 219, 8 C 15/03). Dies setzt voraus, dass die in Bezug genommenen Akten zu einem Schädigungstatbestand und einem bestimmten Vermögenswert hinführen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 8 C 12.06 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 41, Rn. 26).

Gemessen hieran führten bereits die ersten Anmeldungen der Jahre 1990 und 1991 entgegen der Auffassung des Beklagten zu den beiden streitgegenständlichen Grundstücken hin, so dass eine Genehmigung hätte unterbleiben müssen.

Bereits in diesen ersten Schreiben ist sowohl der Schädigungstatbestand der nationalsozialistischen Verfolgung als auch der bestimmte Vermögensgegenstand – Rittergut …, belegen zwischen Berliner Stadtgrenze und … mit Z…wiese ausdrücklich genannt. Mit Schreiben vom 17.09.1990 meldete der Kläger zu 7) auch in Vollmacht für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach den Brüdern A… und M… Sa… vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf das ehemalige Rittergut … unter Hinweis auf nationalsozialistische Verfolgung an. Das erst mit der Berufungserwiderung vorgelegte Schreiben (Anlage K 1, Bl. 512-515 d.A.) beschreibt das ehemalige Gut … örtlich, benennt aber keine konkreten Flurstücke. Daneben meldete ein Bevollmächtigter von P… und S… So… am 26.03.1991 ebenfalls vermögensrechtliche Ansprüche beim Magistrat von Berlin an. Auch hier wurde unter Ziffer 6 das Gut … in … als Grundvermögen benannt (Bl. 519 d.A.). Aus dem Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 01.12.2008 (Bl. 25 d.A.) geht hervor, dass es sich bei dem Gut … ursprünglich um ein 84 ha großes Gebiet handelte. Die hier streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich eher im östlichen Bereich dieser Gesamtfläche, aber nicht direkt am Rand. Nördlich davon liegt ein größeres Areal, denn neben der L… Allee sind alle Querstraßen bis zur Berliner Stadtgrenze Bestandteil des ehemaligen Gutes …. Die ebenfalls dazugehörende Z…wiese liegt deutlich südlich, auch heute noch gut erkennbar durch Z…weg und Z…graben. Die …-Str. ist ebenso wie die Parallelstraßen auf der gesamten Länge Bestandteil des ehemaligen Gutes …. Jedenfalls vor diesem Hintergrund, dass es sich nicht um ein einzelnes kleines Grundstück handelte, welches nicht genau beschrieben war, sondern um ein ganzes Stadtviertel, war die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch die Mitarbeiter des Landratsamtes im Jahr 1992 jedenfalls fahrlässig. Auch wenn es sich nur um eine Globalanmeldung handelte, hätten sie die Pflicht gehabt, dieses ehemalige Gut … räumlich zu bestimmen und für die Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen zu blockieren.

c) Durch die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ist den Klägern ein Schaden in Höhe von 199.000,- EUR entstanden:

Aufgrund der Amtspflichtverletzung sind die Kläger so zu stellen, wie sie stünden, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung im Jahr 1992 nicht erteilt worden wäre (so bereits OLG Brandenburg, Urteil vom 23.12.2013, 2 U 17/12). In diesem Fall hätten die streitgegenständlichen Grundstücke nicht wirksam veräußert werden können und hätten im Jahre 2008 (Bescheid vom 01.12.2008) für eine Restitution an die Kläger zur Verfügung gestanden. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Grundstücke zu diesem Zeitpunkt veräußert. Soweit der Beklagte dem mit Schriftsatz vom 02.04.2014 widersprochen hatte, wurde dieser Einwand in der Berufung nicht aufrechterhalten.

Hinsichtlich der Bewertung durch den Sachverständigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Von dem vom Sachverständigen ermittelten Grundstückswert in Höhe von 246.000,00 EUR ist der nunmehr mit der Berufungserwiderung vorgetragene, den Klägern aus dem Vergleich vor dem Landgericht Berlin (Az. 22 O 14/11) zugeflossene Betrag von 47.000,00 EUR abzuziehen, so dass ein Schaden in Höhe von 199.000,00 EUR verbleibt. Da nicht auszuschließen ist, dass den Klägern auch künftig noch Leistungen Dritter aus dem Vergleich zufließen, besteht der Anspruch der Kläger gemäß §§ 255, 273 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung noch bestehender Ansprüche der Kläger gegen Dritte aus dem vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich.

d) Der klägerische Anspruch ist noch nicht verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.

Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die reguläre Verjährung des Klageanspruchs erst zum 31.12.2012 eingetreten wäre, die Verjährung des Klageanspruchs in der Zeit vom 29.04.2011 bis zum 10.02.2013 aber gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt war, so dass unter Berücksichtigung der Hemmung die Klageschrift vom 27.12.2013 vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Landgericht eingegangen und sodann zeitnah zugestellt worden ist.

Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Amtshaftungsanspruch entsteht, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB erfüllt sind. Insbesondere muss auch der Schaden eingetreten sein. Hierbei findet der zum alten Verjährungsrecht entwickelte Grundsatz der Schadenseinheit bei der Bestimmung des Verjährungsbeginns weiterhin Anwendung. Dieser von der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz besagt, dass ein Schadensersatzanspruch einheitlich auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Schadensposten mit der Entstehung der ersten Schadensposition entstanden ist, soweit die späteren Schadenselemente vorhersehbar waren.

Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung für den Beginn der Verjährung lässt § 199 Abs. 1 BGB neben der Kenntnis schon die grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners genügen. Nach der Rechtsprechung des BGH liegen die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, „wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist“. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis müssen sich dabei auf alle den Anspruch begründenden Umstände beziehen.

Da das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit bei nur fahrlässiger Amtspflichtverletzung zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs gehört, ist eine Amtshaftungsklage unschlüssig, solange eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BECKOGK BGB § 839 Randnummer Rn. 645). Daraus folgt für die Verjährung, dass sie erst mit der Kenntnis des Geschädigten zu laufen beginnt, dass er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, oder in dem Zeitpunkt, in dem er sich im Prozesswege oder auf andere Weise hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderer Ersatzanspruch zusteht. Zu einem beliebigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns darf dies allerdings nicht führen. Begnügt sich ein Geschädigter daher mit einer gewissen Entschädigungsleistung, weil er der Auffassung ist, weitergehende Ansprüche stünden ihm nicht zu, kann dies nicht ohne Einfluss auf den Lauf der Verjährung bleiben. Ist daher in Bezug auf die Kenntnis des Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ein genauerer Zeitpunkt nicht auszumachen, gilt der Grundsatz, dass sich der Geschädigte zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Umstände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Amtshaftungsklage tatsächlich in keiner Weise gehindert haben. Weiß der Geschädigte, dass die anderweitige Ersatzmöglichkeit den Schaden mindestens teilweise nicht deckt, ist er ab diesem Zeitpunkt in der Lage, eine schlüssige Feststellungsklage hinsichtlich des gesamten Anspruchs zu erheben; der Möglichkeit eines teilweisen Ersatzes kann er in der Weise Rechnung tragen, dass er die Feststellung der Ersatzpflicht nur insoweit beantragt, als sein Schaden nicht anderweitig gedeckt wird. Ist sich der Geschädigte nicht sicher, ob er einen Dritten mit Erfolg auf Leistung in Anspruch nehmen kann, ist er nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, dass die Haftung des Dritten ausscheidet. Die Behauptung eines vorrangig in Anspruch genommenen Schuldners, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet noch keine Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderen Ersatzmöglichkeit. Vielmehr hat er das Recht, derartige einseitige Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese scheinbar großzügige Behandlung der Frage, ab wann von einer Kenntnis des Geschädigten in dieser Beziehung auszugehen ist, liegt auch im Interesse der haftenden Körperschaft, die von einem möglichen Erfolg der anderweitigen Ersatzmöglichkeit profitiert (vgl. zum Vorstehenden Beck-Online-Komm zu § 839 BGB).

Vor diesem Hintergrund war den Klägern eine Klageerhebung frühestens ab dem Jahr 2009 zumutbar:

Ob den Klägern überhaupt ein Schaden entstanden war, hing zunächst davon ab, ob die Grundstücke restitutionsbefangen waren. Die Kläger durften deshalb zunächst die rechtskräftige Entscheidung über ihren Restitutionsantrag abwarten (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2006, III ZR 111/05; NJW-RR 2007, 449). Dies geschah durch Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 01.12.2008 (Anlage K1, Bl. 22 ff d.A). Ferner kam als eine den Amtshaftungsanspruch ausschließende anderweitige Ersatzmöglichkeit der Anspruch auf Erlösauskehr gegen die erste Verkäuferin (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) in Betracht, zu dem das Verfahren vor dem Landgericht Berlin geführt wurde (Az. 22 O 14/11).

Die Kläger hätten aber nach einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist, die nach Erhalt des Bescheides vom 01.12.2008 jedenfalls in das Jahr 2009 hineinreichte, eine Feststellungsklage gegen den Beklagten erheben können. Denn zu diesem Zeitpunkt war, wie der Beklagte zutreffend meint, erkennbar, dass der Anspruch auf Erlösauskehr wegen des im Jahr 1990 erzielten Kaufpreises den nunmehr entstandenen Gesamtschaden jedenfalls teilweise nicht würde decken können. Dies folgt nach Auffassung des Senats bereits aus der allgemein bekannten Preisentwicklung des Grundstücksmarktes in den Nachwendejahren.

Allerdings hat die Streitverkündung der Kläger im Prozess gegen L… L… (vgl. Bl. 43 der Beiakte) entgegen der Auffassung des Beklagten die Verjährung des klägerischen Anspruchs gehemmt. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Begründung des Landgerichts Bezug. Insbesondere trägt der Einwand des Beklagten, es sei im ersten Prozess bei der Streitverkündung nur um den Anspruch auf Erlösauskehr gegangen, nicht. Denn ausweislich des Wortlautes der Streitverkündung wurde der Streit verkündet, weil „der Landrat des Landkreises … der Klägerin zum Schadensersatz auf der Grundlage von Amtshaftungsansprüchen verpflichtet sein“ würde.

Im Übrigen wird eine Streitverkündung bei Ansprüchen nach § 839 BGB wegen des Tatbestandsmerkmals des „Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit“ als zulässige Möglichkeit angesehen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern (so Beck-Online Komm. zu § 839, Rn. 786), wenn nicht zuvor auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird. Eben diese Möglichkeit hatten die Kläger angestrebt, sie wurde aber von dem Beklagten gerade unter Hinweis auf die vorrangige Ersatzmöglichkeit der Erlösauskehr abgelehnt. Soweit der BGH mit Urteil vom 03.03.2005 (III ZR 353/04, in Ziffer II. 2 d) für die Zumutbarkeit der Klageerhebung auf die Kenntnis des Verletzten abstellt und ausführt, dass nicht alternativ auf eine mögliche (zeitlich davor liegende) Streitverkündung abzustellen und die Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zu dessen Nachteil herabzusetzen seien, so kann dies nur für den Fall gelten, dass eine Feststellungsklage gerade noch nicht zumutbar wäre, weil die Möglichkeit besteht, dass die anderweitige Ersatzmöglichkeit den Schaden voll deckt.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts Potsdam Bezug genommen.

e) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen den Klägern Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu, § 291, 288 Abs. 1 Satz 2. Ein Zinsanspruch der Kläger folgt nicht aus den §§ 286, 288 BGB. Eine verzugsbegründende Mahnung haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch zu den Akten gereicht.

Ein Zinsanspruch folgt aber auch nicht aus § 849 BGB. Danach kann der Verletzte dann, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei, kann der Ausnahmevorschrift des § 849 aber nicht entnommen werden (BGH, Beschluss vom 28.09.1993, III ZR 91/92, NVwZ 1994, 409, 410; Staudinger/Klaus Vieweg, BGB-Komm., 2015, Rz. 4 zu § 849 m.w.N.). Der Begriff „Sache“ iSd § 849 ist funktional zu verstehen. Entscheidend ist daher nicht die Sacheigenschaft iSd § 90 BGB, sondern das Bedürfnis, den durch eine Entziehung verursachten, später nicht nachholbaren Verlust der Nutzung auszugleichen (BGH, Urteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Auch für die Entziehung von Grundstücken kommt die Anwendung der Vorschrift deshalb grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.1993, III ZR 91/92, Rz. 9, zit. nach juris). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen aber letztlich nicht vor. Die Kläger hatten bereits kein Eigentum an den beiden streitgegenständlichen Grundstücken, sondern lediglich einen aus dem VermG resultierenden Anspruch auf Rückübertragung. Diese Restitution an die Kläger scheiterte am gesetzlichen Ausschlussgrund des § 3 Abs. 4 VermG, weil die Grundstücke wirksam veräußert wurden und der Rückübertragungsanspruch untergangen war. Dieser Untergang des Anspruchs auf Restitution stellte indes keine durch die Amtspflichtverletzung des Rechtsvorgängers des Beklagten unmittelbar bewirkte "Entziehung" im Sinne von § 849 BGB dar. Sie beruhte vielmehr auf der Veräußerung der beiden Grundstücke durch Frau M… an Herrn R… mit Grundbuchumschreibung am 03.05.1993, welche allerdings durch die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung erst möglich wurde. Gegenstand des Schadensersatzanspruchs ist dementsprechend nicht der Wert der entzogenen Sache, sondern der entgangene Veräußerungsgewinn als Schadensersatz (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.1993, III ZR 91/92, Rz. 10 ).

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO.