Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.09.2018 – 12 U 164/16
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0913.12U164.16.00
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 165/09, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und eine Rentenzahlung sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch, die ihr aus der aus ihrer Sicht fehlerhaften Schilddrüsenoperation am 20.06.2006 in der Klinik der Beklagten entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Bei der Klägerin wurde wegen einer beidseitigen Knotenstruma am 21.02.2006 eine komplette Entfernung der Schilddrüse durchgeführt. Die Parteien streiten in erster Linie über einen der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehler während der Operation sowie über eine unzureichende und zu kurzfristige Aufklärung der Klägerin. Weiterhin streiten die Parteien über den Umfang der aus der Operation resultierenden Beeinträchtigungen der Klägerin und die Schadenshöhe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des als Urteil überschriebenen Schriftstücks des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 06.07.2016 anberaumt. In den Akten befindet sich ein nicht unterschriebenes Protokollformular betreffend die Verkündung eines Endurteils am 06.07.2016, auf dessen unterem Rand sich die unterschriebene Verfügung einer Richterin befindet, wonach unter anderem das Urteil den Parteien zuzustellen ist. Im Anschluss befindet sich in den Akten ein als Urteil überschriebenes Schriftstück mit drei richterlichen Unterschriften.
In dem als Urteil überschriebenen Schriftstück wird die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche weder aus §§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB zu. Die Klägerin habe Behandlungsfehler nicht bewiesen. Die Aufklärung sei am Vortag der Operation und damit rechtzeitig durchgeführt worden. Die im Aufklärungsbogen mitgeteilten Risiken des Eingriffs bezüglich einer Schädigung des Stimmbandes seien korrekt und hinreichend. Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, sie hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass das Neuromonitoringgerät am Tage der Operation nicht einsatzbereit gewesen sei. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen im genannten Schriftstück verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.07.2016 zugestellte und als Urteil überschriebenen Schriftstück - auf dem sich ein Verkündungsvermerk nicht befindet - mit am 22.07.2016 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.10.2016 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Sie beanstandet eine Unvollständigkeit des Tatbestandes. Zu Unrecht habe das Landgericht Behandlungsfehler verneint. Die Aufklärung sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts ebenfalls unzureichend. Das Urteil sei zudem formell fehlerhaft ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung.
Die Klägerin beantragt,
das am 11. Mai 2016 erkannte, am 6. Juli 2016 verkündete und am 12. Juli 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 165/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1.
a) an sie 2.200,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
b) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 25.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2009 betrage,
c) an sie eine angemessene Schmerzensgeldrente zu zahlen, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 200,00 € monatlich seit dem 01.12.2009 betrage,
d) die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.278,85 € (Nebenforderung) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Operation vom 21.02.2006 im Klinikum ... gemeinnützige GmbH ... entstanden sind oder noch entstehen werden, immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht vorhersehbar sind, materielle Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übertragen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und verteidigt das landgerichtliche Urteil.
II.
1. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung entsprechend § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens- an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen ist.
Wie der Senat bereits in der Terminsverfügung vom 31.07.2018 ausgeführt hat, kann nicht festgestellt werden, dass das Landgericht das erstinstanzliche Verfahren durch Erlass eines Urteils beendet hat. Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent; vorher liegt nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidungsentwurf vor (BGH MDR 2015, S. 852; Ball in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 15. Aufl., § 511, Rn. 8; Feskorn in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., Vor § 300, Rn. 13). Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt dabei grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder in einem hierfür anzuberaumenden Termin durch Verlesung der Urteilsformel, § 310 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei kann die Beachtung der für die Verhandlung und damit auch für die Verkündung der Entscheidung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll nachgewiesen werden, §§ 165, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO (vgl. auch BGH, a. a. O.). Gegen das Scheinurteil kann gleichwohl Berufung eingelegt werden; dieses ist daraufhin vom Berufungsgericht aufzuheben, seine Nichtexistenz ist klarzustellen und die Sache zur instanzbeendenden Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (BGH MDR 1995, S. 89; VersR 1984, S. 1192; Ball, a. a. O.; Feskorn, a. a. O.).
Vorliegend hat das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 - entgegen der Auffassung der Klägerin - kein sogenanntes Stuhlurteil verkündet, sondern einen Verkündungstermin auf den 06.07.2016 anberaumt. Es lässt sich indes nicht feststellen, dass am 06.07.2016 tatsächlich das zu den Akten gelangte und als Urteil überschriebene Schriftstück verkündet worden ist oder überhaupt eine öffentliche Sitzung stattgefunden hat. Das entsprechend vorbereitete Protokoll ist nicht unterzeichnet worden und lässt auch sonst nicht erkennen, dass tatsächlich eine öffentliche Sitzung stattgefunden hat. Die am gleichen Tage von der im Protokoll bezeichneten Richterin unterzeichnete Verfügung, die sich am unteren Rand des Protokollentwurfs befindet, enthält zwar unter anderem die Anweisung, ein Urteil an die Parteien zuzustellen. Der Verfügung lässt sich indes nicht entnehmen, dass damit zugleich auch die Durchführung der öffentlichen Sitzung und die Verkündung des Protokolls bestätigt werden sollte. Die Verfügung steht vielmehr unabhängig von dem Protokollentwurf. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie lediglich zufällig auf das vorbereitete Schriftstück gesetzt worden ist. Auch die weitere Sachbehandlung spricht gegen einen durchgeführten Verkündungstermin; so findet sich auf dem Scheinurteil ein Verkündungsvermerk der Geschäftsstelle nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die am 06.07.2016 verfügte Zustellung des Scheinurteils an die Parteien an Verkündung statt zum Zwecke der Verlautbarung des Urteils erfolgen sollte, wie dies etwa in den Fällen des § 310 Abs. 3 ZPO vorgesehen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH VersR 1984, a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht irrtümlich eine Verkündung des Urteils für nicht notwendig erachtet haben könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr folgt aus dem anberaumten Verkündungstermin, dass eine Verkündung des Urteils auch aus Sicht des Landgerichtes erforderlich gewesen ist.
Schließlich konnte der Mangel der Verkündung des Urteils auch nicht mehr geheilt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es unverzichtbar, dass das beweiskräftige Protokoll über die Verkündung eines Urteils innerhalb der 5-Monats-Frist des § 517 2. Hs ZPO erstellt wird, denn allein durch das Protokoll kann bewiesen werden, dass und mit welchem Inhalt ein Urteil verkündet worden ist (BGH NJW 2015, a. a. O.; AnwBl 2012, S. 558; NJW 2011, S. 1741). Aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs wäre daher durch eine nachträgliche Unterzeichnung des Verkündungsprotokolls durch die in ihm benannte Richterin der erforderliche Nachweis der Verkündung eines Urteils am 06.07.2016 ebenfalls nicht (mehr) zu erbringen. Auch der von der Beklagten zwischenzeitlich beim Landgericht eingereichte Antrag auf Protokollergänzung bzw. Erstellung eines Protokolls würde mithin - eine Stattgabe des Antrags durch das Landgericht unterstellt - eine andere Beurteilung der Rechtslage nicht rechtfertigen.
2. Die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 GKG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Wert der Beschwer für die Parteien: 38.600,00 €.