Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.10.2018 – 12 U 70/17
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1018.12U70.17.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.04.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 327/13, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.550,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 556,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 550,78 € seit dem 08.05.2013 und aus weiteren 5,90 € seit dem 17.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 53 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 47 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegt worden. Bei der Berufung des Beklagten zu 1 handelt es sich entgegen der von ihm gewählten Bezeichnung nicht um eine Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO, da eine Anschließung immer nur an die Berufung des Rechtsmittelgegners, hier des Klägers, erfolgen kann (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 32. Aufl. § 524 Rn. 19). Die Berufung des Beklagten zu 1 ist daher als eigenständige selbstständige Berufung gegen das Urteil des Landgerichts auszulegen.
In der Sache bleiben die Berufungen allerdings – mit Ausnahme des vom Landgericht übergangenen Anspruchs auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Klägers und einer Korrektur des Zinsausspruches – erfolglos. Der Kläger kann von den Beklagten dem Grunde nach Schadensersatz in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 05.04.2013 auf der Kreuzung R... Straße/H... Straße in C... aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf der Grundlage einer vollständigen Haftung verlangen. Nach teilweiser Wiederholung der Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem Unfallgeschehen um einen gestellten Verkehrsunfall handelt (dazu unter 1.). Die Einwendungen der Parteien gegen die vom Landgericht zugesprochene Schadenshöhe sind ebenfalls unbegründet (dazu unter 2.). Schließlich steht dem Kläger auch der mit der Klageerweiterung in der Berufung verfolgte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht zu (dazu unter 3.). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
a) Der Kläger ist zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aktiv legitimiert. Zwar stand der bei dem behaupteten Unfall beschädigte Mercedes zum damaligen Zeitpunkt nicht im Eigentum des Klägers, sondern war an die ... Bank zur Sicherheit übereignet worden. Zudem hatte der Kläger in dem Darlehensantrag sämtliche Ansprüche, die ihm im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gegen den Schädiger oder dessen Versicherung zustehen, im Voraus an die ... Bank zur Sicherheit abgetreten. Nachdem jedoch gemäß dem Bestätigungsschreiben der ... Bank vom 02.10.2014 (Anlage K 15) die vollständige Rückzahlung des Darlehens am 13.06.2013 erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass die ... Bank mit der Freigabe der Sicherheiten zugleich stillschweigend die zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche an den Kläger rückabgetreten hat, da mit der Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit der Sicherungszweck weggefallen ist und kein Grund mehr bestand, warum die ... Bank die abgetretene Forderung noch hätte behalten sollen (vgl. BGH NJW 1986, 977; Palandt/Grüneberg, BGB 77. Aufl. § 398 Rn. 25). Die Rüge der Aktivlegitimation des Klägers ist von den Beklagten in zweiter Instanz auch nicht wieder aufgegriffen worden.
b) Dem Kläger stehen auch Schadensersatzansprüche zu. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es am 05.04.2013 im Kreuzungsbereich R... Straße/H... Straße in C... zu einem Zusammenstoß zwischen dem Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halter der Kläger war, und dem von dem Beklagten zu 1 geführten BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ...55 gekommen ist, bei dem der Mercedes einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die von der Beklagten zu 2 angeführten Indiztatsachen reichen hingegen nicht aus, um zu der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung zu gelangen, dass es sich bei dem Unfallgeschehen um einen verabredeten Unfall gehandelt hat.
aa) Grundsätzlich hat der Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung, also die Beschädigung seines Eigentums durch das gegnerische Fahrzeug, sowie das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Steht eine solche Beschädigung fest, trifft den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür, dass es sich um einen vorgetäuschten Unfall handelt, wobei dieser Nachweis auch im Wege des Indizienbeweises erbracht werden kann. Dieser wird geführt durch die Sammlung von Hilfstatsachen, die den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen, wobei die Hilfstatsachen unstreitig oder bewiesen sein müssen (vgl. Lemcke r+s 1993, 121, 123). Dabei sind nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu berücksichtigen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts setzt insoweit keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit voraus, es genügt vielmehr der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten, wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch für die Fälle der Unfallvereinbarung anwendbar sind (vgl. BGH NJW 1978, 2154; BGH VersR 1987, 503; BGH VersR 1988, 683; BGH NJW-RR 1989, 983; OLG Köln VersR 2001, 872; KG NZV 2006, 264, 265; Senatsurteile vom 17.01.2008 – 12 U 123/07 – und vom 18.12.2008 – 12 U 152/08; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 7 StVG Rn. 48). Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, kann gemäß § 286 ZPO die Feststellung eines verabredeten Unfalls rechtfertigen.
bb) Im Streitfall hat der Senat den vom Kläger zum Beweis des Unfallherganges benannten Zeugen B... erneut vernommen sowie den Kläger und den Beklagten zu 1 persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass sich der streitgegenständliche Unfall so wie vom Kläger vorgetragen und vom Beklagten zu 1 zugestanden (§ 288 Abs. 1 ZPO) tatsächlich zugetragen hat. Dies ergibt sich aus den für den Senat letztlich glaubhaften Angaben des Zeugen B... und des Beklagten zu 1 sowie den sachverständigen Feststellungen des vom Landgericht beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Ba.... Der Zeuge B... hat bekundet, dass er an dem fraglichen Abend mit dem Fahrzeug seines Vaters, des Klägers, die R... Straße in C... in Richtung H... Straße auf dem Nachhauseweg befahren hat und im Kreuzungsbereich mit dem von links kommenden Fahrzeug des Beklagten zu 1 zusammengestoßen ist. Er habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1 zuvor nicht gesehen, weil die Sicht nach links durch die am Straßenrand befindlichen Sträucher schlecht einsehbar gewesen sei. Die Angaben des Zeugen decken sich mit seiner Aussage bei seiner Vernehmung durch das Landgericht und sind für den Senat insgesamt glaubhaft. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage folgt für den Senat insbesondere daraus, dass der Zeuge ungefragt Details geschildert hat, die bis dahin nicht Gegenstand des Verfahrens waren, etwa dass er das Fahrzeug zunächst nach dem Unfall einige Meter zurückgesetzt am Straßenrand abgestellt hat und sich von dem Beklagten zu 1 auf dessen Angebot, da das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war, nach Hause hat bringen lassen, um dann am nächsten Tag das verunfallte Fahrzeug mit einem Transporter zu einer Werkstatt in V... zu verbringen. Es ist kaum anzunehmen, dass sich der Zeuge diese Details während seiner Vernehmung aus dem Stegreif ausgedacht hat, wovon jedoch auszugehen wäre, wenn sie sich tatsächlich nicht so ereignet hätten, da in dem bisherigen Verfahren hiervon keine Rede war. Der Zeuge hat auch eingeräumt, dass er sein Verhalten, die Polizei nicht hinzuzuziehen, im Nachhinein bereue und heute sich anders verhalten würde. Die Angaben des Zeugen B... werden auch durch die Angaben des Beklagten zu 1 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, der ebenfalls den Zusammenstoß an der fraglichen Kreuzung geschildert hat, und die Feststellungen des Sachverständigen Ba... bestätigt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Schäden am Klägerfahrzeug nach der von ihm vorgenommenen Unfallrekonstruktion technisch plausibel sind und das Schadensbild kollisionsbedingt nachvollziehbar ist. Dass der Sachverständige ausgeführt hat, beide unfallbeteiligte Fahrer hätten nicht die notwendige Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen, lässt den Unfall nicht unplausibel erscheinen, ebenso wenig die von dem Sachverständigen festgestellten Kollisionsgeschwindigkeiten. Nach alledem hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Unfall zu der fraglichen Stunde wie von dem Kläger geschildert zugetragen hat.
cc) Demgegenüber ist es der Beklagten zu 2 nicht gelungen zu beweisen, dass es sich bei dem Unfallgeschehen um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. Die von der Beklagten zu 2 vorgetragenen Indizien reichen in ihrer Gesamtschau nicht aus, um im Streitfall eine Unfallmanipulation als erheblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Der Beklagten zu 2 ist zuzugestehen, dass im Streitfall einige Indizien für das Vorliegen eines vorgetäuschten Unfalls sprechen. So hat etwa der Beklagte zu 1 sowohl bei seiner Anhörung vor dem Landgericht als auch bei seiner Anhörung durch den Senat einen konkreten Grund dafür, warum er das von rechts kommende vorfahrtberechtigte Fahrzeug des Klägers übersehen hat, nicht nennen können. Er hat zwar erklärt, er sei vom Verkehrsgeschehen abgelenkt gewesen, den Grund für seine fehlende Aufmerksamkeit hat er jedoch nicht angeben können. Insgesamt war die Schilderung des Beklagten zu 1 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung wenig detailliert und beschränkte sich letztlich darauf, dass „es auch schon gekracht habe“. Wurde er nach Einzelheiten gefragt, gab er an, diese nicht mehr zu wissen oder sich nicht mehr erinnern zu können. Auch bei seiner Anhörung vor dem Senat konnte der Beklagte zu 1 keinen näheren Einzelheiten angeben. Weitere Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen, sind die Tatsache, dass es sich bei dem Unfall um einen vermeintlich klaren Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 (Vorfahrtverletzung) handelt und der Beklagte zu 1 vor Ort sogleich ein Schuldeingeständnis abgegeben hat. Ferner hat sich der Unfall an einer verkehrsarmen Örtlichkeit im Bereich eines Büro- bzw. Gewerbegebietes ereignet, wo nach den Feststellungen des Sachverständigen in den späten Abend- bzw. Nachtstunden, in denen sich der Unfall ereignet hat, nur wenig Verkehr herrscht und daher mit unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht zu rechnen ist. Solche Zeugen sind im Streitfall auch nicht vorhanden. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist darüber hinaus die unstreitige Tatsache, dass der zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre alte Mercedes des Klägers – ein Fahrzeug der Oberklasse, welches oft bei Unfallmanipulationen verwendet wird – bereits fünf Vorschäden aufgrund von Unfällen in dem Zeitraum zwischen 2006 und 2012 aufwies, von denen allerdings nur einer - der aus dem Jahre 2012 in der Ukraine – den auch bei dem streitgegenständlichen Unfall betroffenen Schadensbereich betrifft. Zudem sind nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen die Fahrzeuge nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren worden, so dass das Verletzungsrisiko relativ gering war.
Dass von den Unfallbeteiligten trotz des erheblichen Schadens am Klägerfahrzeug die Polizei nicht hinzugezogen worden ist, obwohl der Zeuge B... mit einem Fahrzeug unterwegs war, das ihm nicht gehörte, erscheint zunächst ebenfalls wenig plausibel. Inwieweit die fehlende Hinzuziehung der Polizei ebenfalls als Indiz für einen gestellten Unfall heranzuziehen ist, ist Tatfrage und jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Im Streitfall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Zeuge B... glaubhaft bekundet hat, dass er zunächst die Polizei habe verständigen wollen, davon aber auf Bitten des Beklagten zu 1 abgesehen habe, nachdem dieser angegeben habe, bereits über Eintragungen im Verkehrszentralregister zu verfügen, und deshalb weitere Konsequenzen habe vermeiden wollen. Der Beklagte zu 1 hat dazu auf Nachfrage angegeben, er habe zum damaligen Zeitpunkt „3 Punkte in Flensburg“ gehabt. Eine weitere Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit wie den vorliegenden Vorfahrtverstoß hätte danach zwar nach dem damaligen Punktesystem, das bis zum 1.5.2014 galt, noch keine unmittelbaren Konsequenzen wie den Entzug der Fahrerlaubnis gehabt. Der Beklagte zu 1 hat jedoch erklärt, er habe die Zahlung einer Geldbuße und den damit verbundenen Aufwand vermeiden wollen. Dies erscheint nicht völlig lebensfremd, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte zu 1 auch aus anderen Gründen die Hinzuziehung der Polizei nicht wünschte. Der Zeuge B... hat ferner bekundet, er habe sich den Ausweis und die Zulassung des Beklagten zu 1 zeigen und seine Personalien geben lassen. Dies wird durch den Beklagten zu 1 bestätigt, der zudem angegeben hat, dem Zeugen seine Telefonnummer mitgeteilt sowie seine Versicherungskarte gegeben zu haben. Auf diese Weise wird der ebenfalls zunächst als Indiz für eine Unfallmanipulation sprechende Umstand, dass sich der Zeuge B... vermeintlich keine schriftliche Bestätigung seitens des Beklagten zu 1 habe geben lassen, relativiert. Dass er keine Fotos von den Unfallfahrzeugen gemacht hat, hat der Zeuge B... damit begründet, dass er an diesem Abend sein Handy nicht dabei gehabt habe. Letzteres ist ihm nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu widerlegen.
Darüber hinaus liegen im Streitfall auch Anhaltspunkte vor, die gegen das Vorliegen einer Unfallmanipulation sprechen. So ist eine Bekanntschaft zwischen dem Kläger oder dem Zeugen B... und dem Beklagten zu 1 trotz der wiederholten unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten zu 2 nicht erwiesen. Der Umstand, dass der Vorschaden aus dem Jahre 2012 im Autohaus E... in C... repariert worden ist, in dem der Beklagte zu 1 als Verkäufer angestellt ist, lässt nicht zwingend auf eine Bekanntschaft zwischen den Parteien schließen. Der Kläger hat auf entsprechende Nachfrage im Termin erklärt, er kenne den Beklagten zu 1 nicht und sei auch nicht Kunde im Autohaus E... gewesen; soweit die Reparatur dort durchgeführt worden sei, sei dies auf Veranlassung des Zeugen B... geschehen. Eine Bekanntschaft zwischen dem Zeugen B... und dem Beklagten zu 1 vor dem Unfall haben sowohl der Zeuge als auch der Beklagte zu 1 verneint; dies ist von der Beklagten zu 2 nicht widerlegt worden. Gegen eine Unfallmanipulation spricht auch die Tatsache, dass im Streitfall mehr als zwei Personen beteiligt wären, was eher untypisch für eine entsprechende Absprache ist. Da es für den Ausschluss der Haftung auf die Einwilligung des Rechtsgutsinhabers ankommt, müsste daher der Kläger entweder selbst mit dem Beklagten zu 1 eine entsprechende Absprache getroffen haben oder in eine zwischen dem Zeugen B... und dem Beklagten zu 1 getroffene Absprache eingeweiht gewesen sein. Eine solche Vorgehensweise erscheint jedoch wenig nachvollziehbar. Der Kläger hat angegeben, dass er das Fahrzeug überwiegend selbst benutzt habe und nur gelegentlich seinem Sohn, dem Zeugen B..., zur Verfügung gestellt habe. Dies ist durch den Zeugen bestätigt worden. Eine entsprechende Absprache hinsichtlich eines manipulierten Unfalls zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 unterstellt, ist nicht ersichtlich, warum die Beteiligten in diesem Fall den Zeugen B... als unbeteiligten Dritten mit hineingezogen haben sollten, da es in diesem Falle ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Unfall zu einem Zeitpunkt vorzutäuschen, in dem der Kläger selbst das Fahrzeug gefahren hat. Wenn jedoch umgekehrt eine entsprechende Absprache zwischen dem Zeugen B... und dem Beklagten zu 1 getroffen worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, warum in diesem Fall der Kläger mit eingeweiht worden wäre, was jedoch Voraussetzung für einen Haftungsausschluss wäre, da es auf die Einwilligung des Klägers mit der Beschädigung ankommt. Eine etwaige Absprache ohne Wissen des Klägers kann diesem ohne eine entsprechende Zurechnungsnorm nicht zugerechnet werden. Nach dem Eindruck, den der Senat von dem Kläger bei seiner persönlichen Anhörung im Termin gewonnen hat, sind dem Kläger derart kriminelle Handlungen auch nicht ohne weiteres zuzutrauen. Auch über die wirtschaftlichen Hintergründe ist nichts bekannt. Unstreitig handelt es sich bei dem Kläger um einen Rentner. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder der Zeuge B... bereits zuvor durch entsprechende einschlägige Unredlichkeiten aufgefallen ist, liegen nicht vor. Soweit die Beklagte zu 2 behauptet hat, der Zeuge B... sei bereits mit einem manipulierten Unfall einschlägig aufgefallen, der Gegenstand des bei dem Senat unter dem Az. 12 U 77/17 anhängig gewesenen Rechtsstreits gewesen ist, hat sich dieser Verdacht in diesem Rechtsstreit gerade nicht bewahrheitet, so dass dies auch nicht als Indiz für eine Unfallmanipulation im vorliegenden Fall gewertet werden kann.
Gegen eine Unfallmanipulation spricht auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1 als Unfallgegner, mit dem der Unfall abgesprochen worden sein soll, mit verklagt worden ist und der Beklagte zu 1 auch anwaltlich vertreten ist. In der Regel wird in solchen Fällen der Fahrzeugführer des gegnerischen Fahrzeuges entweder nicht mit verklagt oder anwaltlich nicht vertreten, so dass regelmäßig der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer im Wege der Nebenintervention auf Seiten des Fahrzeugführers und Versicherungsnehmers dem Rechtsstreit beitritt. Ebenfalls ungewöhnlich ist, dass seitens des Fahrers des unfallgegnerischen Fahrzeuges, obwohl dieser vor Ort ein Schuldgeständnis abgibt, im folgenden Rechtsstreit Einwendungen gegen die Schadenshöhe sowie gegen die Haftungsverteilung erhoben werden.
Ein weiteres häufig anzutreffendes Indiz für eine Unfallmanipulation liegt darin, dass es sich bei dem gegnerischen Fahrzeug entweder um ein relativ wertloses Fahrzeug oder um ein Fahrzeug mit Kurzzeit- oder Überführungskennzeichen handelt oder das Fahrzeug des Unfallgegners erst kurz zuvor auf diesen zugelassen worden ist. Dies ist im Streitfall ebenfalls nicht der Fall. Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er bewusst und wissentlich eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs des Klägers durch die Beklagte zu 2 vereitelt habe, da er unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Beklagte zu 2 erstmals zwei Monate nach dem Unfallereignis um eine Nachbesichtigung nachgesucht hat. Dass der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann zwar auch unter Umständen als Indiz für eine Manipulation angesehen werden. Im Streitfall wiegt dieses ohnehin schwache Indiz jedoch nicht so schwer, dass es in der Gesamtschau mit den übrigen für und gegen eine Manipulation sprechenden Indizien den Ausschlag dafür geben könnte, dass es sich im Streitfall um einen manipulierten Unfall gehandelt hat.
Nach alledem ist der Senat nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Umstände nicht mit dem gemäß § 286 ZPO erforderlichen hinreichenden Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass es sich im Streitfall um einen zwischen den Beteiligten abgesprochenen Unfall handelt.
dd) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine Mithaftung des Klägers aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinter dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1 hat zurücktreten lassen. Eine Mithaftung kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der „halben Vorfahrt“ in Betracht. Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, muss derjenige Verkehrsteilnehmer, der gegenüber dem von links kommenden Fahrzeug vorfahrtberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist, gemäß § 8 Abs. 2 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtberechtigten durchfahren zu lassen. Allerdings muss sich der gegenüber dem von links Kommenden Vorfahrtberechtigte nur dann langsam in den Kreuzungsbereich hinein tasten, wenn er wegen der unübersichtlichen Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und weit genug einsehen kann (vgl. BGH VersR 1977, 917; BGH NJW 1985, 2757; OLG Hamm NZV 2003, 377, 378). Im Streitfall steht jedoch weder fest, dass für den Zeugen B... die Straße nach rechts nicht gut einsehbar war, noch dass er mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist, da der Sachverständige von einer Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 11 und 17 km/h ausgegangen ist. Die Einhaltung einer Schrittgeschwindigkeit war unter den gegebenen Umständen nicht geboten.
2.
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme auch den Nachweis erbracht, dass die bei dem Fahrzeug des Klägers vorhandenen Vorschäden im Frontbereich zum Unfallzeitpunkt sach- und fachgerecht beseitigt worden waren.
a) Ist – wie im Streitfall – bestritten, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden unfallbedingt entstanden sind, muss der Geschädigte grundsätzlich im Einzelnen die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vorschäden vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden sind. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit einer für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Demgemäß muss der Geschädigte darlegen und beweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen sie beseitigt worden sind, da nur dann eine hinreichende Abgrenzung möglich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis zurückzuführen ist. Eine solche Abgrenzung ist auch Voraussetzung für die Schätzung eines Mindestschadens. Zu dem erforderlichen Vortrag gehört nicht nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Grad an Gewissheit ergibt, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist (vgl. KG, Beschluss vom 12.12.2011 – 22 U 151/11, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Dies gilt auch, wenn der Kläger – wie im Streitfall – den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt. Denn die Höhe des Wiederbeschaffungswertes hängt davon ab, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand. Reparaturkosten sind im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes nur anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind (vgl. KG, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 37f.).
b) Nach den Feststellungen des Sachverständigen Ba... in seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 12.10.2016 steht fest, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen gemäß dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen Bi... vom 15.4.2013 mit dem Unfallhergang vereinbar sind. Die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten gemachten Einschränkungen, wonach die gesamte Frontpartie des Mercedes nicht nach rechts verschoben und der Längsträger links nicht aufgestaucht wurde, sondern lediglich der Querträger nach rechts gedrückt worden sei, führen nicht dazu, dass die geltend gemachten Schäden insgesamt dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden können, da der Sachverständige auch ausgeführt hat, dass die Schäden im linken Frontbereich auch mit der Quetschung der Klimaleitungen links und der Kühlerbeschädigung links nachvollziehbar sind. Zweifel an der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen ergeben sich nicht und werden auch von der Beklagtenseite nicht vorgebracht.
Der Kläger ist auch der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Beseitigung der unstreitigen Vorschäden auf den Hinweis des Senats vom 23.11.2017 hinreichend nachgekommen. Soweit in dem durch das streitgegenständliche Unfallereignis betroffenen Bereich unstreitig Vorschäden vorhanden waren, hat der Kläger durch Vorlage des Schadensgutachtens vom 4.1.2012 belegt, dass bei dem Vorschaden vom 30.12.2011 der vordere und hintere Stoßfänger verschrammt und der Kotflügel, die Türen und der Radlauf der Seitenwand eingedrückt worden seien. Anhand des Gutachtens sei eine vollständige Reparatur durchgeführt worden und die im Gutachten aufgeführten Ersatzteile (Kotflügel vorn links nebst Abdeckung, Halter, Türen vorn und hinten links nebst Zierleisten) erneuert worden. Bei dem Unfall vom 16.7.2012 in der Ukraine sei durch eine Kollision im Frontbereich ein Reparaturschaden i.H.v. 4.504,63 € netto bzw. 5.359,80 € brutto entstanden. Dazu hat der Kläger das Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen Br... vom 22.11.2012 vorgelegt und dazu vorgetragen, er habe eine Reparatur entsprechend dieses Gutachtens beauftragt, die auch ausgeführt worden sei. Dabei seien das Kennzeichen vorn erneuert, der Stoßfänger nebst Gitter und die Abdeckung nebst Schutzleiste getauscht, die Chromblende und die Pralldämpfer vorn rechts, links und Mitte sowie die Kühlerverkleidung, die Motorhaube und der Scheinwerfer rechts erneuert und die Gehäuse der Sensoren ebenso wie die Parksensoren getauscht worden. Zusätzlich hatte der Kläger die betreffende Reparaturrechnung der Fa. Autopark E... vom 14.12.2012 vorgelegt, wonach sich die Reparaturkosten auf 5.636,19 € brutto belaufen hätten. Soweit darüber hinaus weitere Vorschäden an dem Fahrzeug des Klägers vorhanden waren, steht nicht fest, dass bei diesen weiteren Vorschäden auch der jetzt betroffene Schadensbereich beschädigt wurde, so dass eine Abgrenzung zu den nunmehr geltend gemachten Schäden nicht erforderlich ist. Der Einfluss dieser weiteren Vorschäden auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ist in dem Gutachten des Sachverständigen Ba... bereits berücksichtigt worden. Die Beklagte zu 2 hat ihren diesbezüglichen Vortrag auch nicht weiter konkretisiert, sondern lediglich ausgeführt, dass „voraussichtlich“ weitere Schäden gemeldet worden seien und „weiterer Schadensfälle vermutet werden dürfen“.
Der Kläger hat auch zur Überzeugung des Senates bewiesen, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur dieser Vorschäden erfolgt ist. Der Zeuge Bi... hat bekundet, dass er das Fahrzeug des Klägers am 6.3.2013 besichtigt hat. Bei dieser Besichtigung habe ihm das Vorgutachten des Kfz-Sachverständigen Br... vom 22.11.2012 vorgelegen. Er habe den betroffenen Schadensbereich fotografiert und dabei festgestellt, dass die in dem Gutachten aufgeführten Ersatzteile neu lackiert und der Schadensbereich insgesamt fachgerecht repariert worden seien. Dabei habe er sich auf eine optische Sichtprüfung beschränkt und festgestellt, dass die Lackierung und die Spaltmaße in Ordnung gewesen sein. Er habe keine ihm anhand des Vorgutachtens bekannten Vorschäden festgestellt, die unrepariert gewesen seien. Der Senat hat keine Bedenken, den glaubhaften Aussagen des Zeugen Bi... zu folgen. Der Zeuge hat erkennbar kein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge einseitig zu Gunsten oder zulasten einer der Parteien habe aussagen wollen. Bedenken gegen die Sachkunde des Zeugen, der beruflich als Kfz-Schadensgutachter tätig ist und daher aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Beweisfrage aus seiner Sicht beantworten zu können, bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der von ihm erstellten Reparaturbestätigung vom 6.3.2013 um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Zeuge eingeräumt, dass er ohne eine Demontage des Autos den genauen Reparaturweg nicht habe nachvollziehen können, weshalb er sich auf eine optische Sichtprüfung beschränkt habe. Dies schmälert den Beweiswert seiner Aussage jedoch nicht. Genauere Kenntnisse hätten allenfalls noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erzielt werden können, was jedoch aufgrund der zwischenzeitlichen Verwertung des Fahrzeuges durch den Kläger nicht mehr möglich ist. Dies kann jedoch nicht zulasten des Klägers gehen, nachdem die Beklagte zu 2 erst nachträglich nach der Veräußerung des Fahrzeuges Einwände gegen die Schadenshöhe erhoben und die Vorschädenproblematik angesprochen hat, wobei letztlich eine fachgerechte Reparatur auch nur pauschal bestritten worden ist. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen Bi... besteht jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Vorschäden einschließlich derer aus dem Unfall vom 30.12.2011 fachgerecht repariert wurden. Einer zusätzlichen Vernehmung des vom Kläger ebenfalls für die fachgerechte Beseitigung dieser Schäden benannten Kfz-Sachverständigen Br... als Zeugen bedurfte es somit nicht.
c) Der Anspruch des Klägers hinsichtlich des Fahrzeugschadens besteht jedoch nur in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe. Die Einwendungen des Klägers gegen den vom Landgericht zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert i.H.v. 7.800,00 € greifen nicht durch.
Soweit der Kläger beanstandet, das Landgericht habe die von dem Zeugen Bi... am 10.4.2013 vorgenommene Abfrage nach vergleichbaren Angeboten nicht berücksichtigt, ist das dort eingestellte, angeblich seriöse Händlerangebot i.H.v. 11.900,00 € schon deshalb nicht vergleichbar, weil zum einen die Laufleistung des dort angebotenen Fahrzeuges mit nur 107.000 km geringer ist als beim Fahrzeug des Klägers und andererseits die Vergleichsfahrzeuge auch keine Vorschäden aufweisen, die nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Ba... für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes von erheblicher Bedeutung sind, da sich Vorschäden deutlich preisreduzierend am Markt auswirken. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen Fahrzeuge vom Typ des klägerischen Fahrzeuges überwiegend privat gehandelt werden, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige hauptsächlich private Angebote im Rahmen seiner Marktabfrage berücksichtigt hat. Warum für eine korrekte Marktabfrage allein der Stichtag 10.4.2013, an dem der Zeuge Bi... seine Abfrage getätigt hat, entscheidend sein soll und nicht der vom Sachverständigen zugrunde gelegte Abfragezeitraum zwischen Anfang April 2013 und Ende Mai 2013 erschließt sich nicht.
Die Ladung des Sachverständigen Ba... zur mündlichen Anhörung seines Gutachtens war nicht veranlasst. Zwar ist zutreffend, dass der Kläger erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 17.11.2016 und vom 8.3.2017 die Ladung des Sachverständigen zum Termin zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO beantragt hat und das Gericht grundsätzlich einem solchen Antrag zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör auch dann stattzugeben hat, wenn es selbst das Gutachten nicht für erläuterungsbedürftig hält, so dass das Berufungsgericht, wenn das Landgericht einen rechtzeitigen Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nicht entsprochen hat, dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben muss (vgl. BGH MDR 2005, 1308). Von einer Ladung kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Antrag auf Ladung des Sachverständigen bereits eindeutig beantwortete oder entscheidungsunerhebliche Fragen zum Gegenstand hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO 32. Auflage § 411 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Auf den Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 17.11.2016, mit dem bereits die Abfrage des Zeugen Bi... vom 10.4.2013 als Anlage beigefügt war, hat das Landgericht die schriftliche ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.1.2017 eingeholt, mit der der Sachverständige zu der Liste des Zeugen Bi... Stellung genommen hat. Mit Schriftsatz vom 8.3.2017 wurde sodann die Ladung des Sachverständigen beantragt, um ihn zu fragen, warum er ein Händlerangebot über 11.900 € bei seiner Bewertung des Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt habe. Auf dieses Angebot kommt es jedoch, wie bereits vorstehend ausgeführt, nicht entscheidungserheblich an. Das gleiche gilt für den gewählten Abfragezeitraum und den Umstand, dass der Sachverständige überwiegend Angebote von Privatanbietern berücksichtigt hat.
Der Kläger kann ferner mit Erfolg die der Höhe nach unstreitigen Kosten für das Schadensgutachten des Zeugen Bi... vom 15.4.2013, die Unkostenpauschale sowie die Abmeldekosten ersetzt verlangen. Der Kläger hat dem Zeugen auch keine Vorschäden verschwiegen, vielmehr waren dem Zeugen die Vorschäden durch Einsichtnahme in die Datenbank der D... AG sowie die vorliegenden Vorgutachten bekannt.
Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, über den das Landgericht nicht entschieden hat. Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 € errechnet sich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 439,40 € (nach Anl. 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung), eine Auslagenpauschale von 20 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 546,69 €.
3.
Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf Zahlung einer erstmals in der Berufungsinstanz bezifferten Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 1.106,00 €.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit. Zwar wird der Nutzungswille grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung wird jedoch entkräftet, wenn der Geschädigte mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft. In diesen Fällen besteht eine von dem Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2002, 171; OLG Frankfurt Schaden-Praxis 2013, 254; OLG Hamm BeckRS 2006, 07007 – beck-online; OLG Köln VersR 2004, 1332). Die gegen einen Nutzungswillen sprechende Vermutung kann vom Geschädigten durch den von ihm zu erbringenden Nachweis widerlegt werden, dass die Ersatzbeschaffung nur deswegen unterblieben ist, weil ihm die dafür erforderlichen finanziellen Mittel fehlten (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 249 BGB Rn. 190). Im Streitfall hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben erst im Dezember 2015 und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis im April 2013 sich ein Ersatzfahrzeug beschafft. Dass er aus finanziellen Gründen nicht zu einer früheren Ersatzbeschaffung in der Lage war, hat er nicht geltend gemacht und damit die für einen fehlenden Nutzungswillen sprechende Vermutung nicht widerlegt, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch hingewiesen wurde.
4.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 BGB. Das verzugsbegründende Schreiben des damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 23.4.2013 beinhaltet nicht die geltend gemachten Abmeldekosten, so dass hinsichtlich dieser - ebenso wie bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten – Verzug erst mit Rechtshängigkeit eingetreten ist.
5.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.