Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.11.2018 – 10 UF 66/18
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:1105.10UF66.18.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 24.04.2018 aufgehoben.
Gründe§
Die gemäß § 113 Abs 1 FamFG i. V. m. §§ 252, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht gegeben. § 21 FamFG ist in der vorliegenden Familienstreitsache gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht anwendbar. Ob eine Aussetzung zulässig ist, ist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 148 ZPO zu beurteilen. Das Beschwerdegericht hat uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289).
Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, die den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen bzw. Gegenständen (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 148 Rn. 1). Die Aussetzungsmöglichkeit nach § 148 ZPO soll die Einheitlichkeit von Entscheidungen wahren und eine doppelte Befassung mit derselben Rechtsfrage vermeiden helfen. Sie kommt daher nur dann in Betracht, wenn in dem Verfahren, um dessen Willen die Aussetzung erfolgt, mit einer Entscheidung über die betreffende Frage zu rechnen ist (Stadler in Musielak/Voit, a. a. O., Rn. 1). Erforderlich ist, dass die in dem anderen Verfahren zu treffende Entscheidung den Aussetzungsprozess rechtlich bindend beeinflusst (Münchener Kommentar/Fritsche, ZPO, 5. Aufl., § 148 Rn. 5).
Eine Aussetzung ist demnach nicht möglich, wenn nur ein rein tatsächlicher Einfluss in Betracht kommt, den Vorgänge in einem anderen Verfahren, wie etwa eine Beweisaufnahme, auf die Entscheidung in dem zweiten Verfahren ausüben könnten, denn § 148 ZPO stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre auch ein konturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde (BGH, Beschluss vom 30.3.2005 - X ZB 26/04, NJW 2005, 1947).
Der Ausgang des vor dem Amtsgericht Bernau bei Berlin unter dem Aktenzeichen 6 F 225/18 geführten Verfahrens ist nicht vorgreiflich für das vorliegende Verfahren. Gegenstand des Verfahrens 6 F 225/18 ist der von der Antragsgegnerin am 11.4.2018 gestellte Antrag, mit dem sie Auskunft von dem Vater der Antragsteller über sein Einkommen aus Rentenbezug seit dem 1.9.2017 sowie die Vorlage diesbezüglicher Belege verlangt und begehrt, den Vater der Antragsteller zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten. Die Frage, ob den Vater der Antragsteller eine solche Auskunftspflicht trifft und ggf. ob er die Auskunft erfüllt hat und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, ist keine Rechtsfrage, die für das vorliegende Verfahren, in dem die Antragsteller Kindesunterhalt gegenüber ihrer Mutter, der Antragsgegnerin, geltend machen, präjudiziell ist. Es besteht lediglich ein tatsächlicher Zusammenhang insofern, als die Antragsgegnerin ihren Einwand des (teilweisen) Wegfalls ihrer Unterhaltspflicht im Hinblick auf eine etwaige Barunterhaltspflicht des Vaters der Antragsteller nur substanziiert begründen kann, wenn sie die Einkünfte des Vaters kennt. Eine etwaige Beweisnot der Antragsgegnerin kann aber nicht die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens begründen, zumal es der Antragsgegnerin schon im Jahr 2016 möglich war, ihren Auskunftsanspruch geltend zu machen. Denn der Vater der Antragsteller hat sie bereits unmittelbar nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung im Juni 2016 in Verzug gesetzt.
Soweit es zu Einkommensveränderungen auf Seiten des Vaters ab September 2017 und damit während des laufenden Verfahrens gekommen ist, besteht auch kein Bedürfnis für eine (unzulässige) Aussetzung, um der Antragsgegnerin zu ermöglichen, weitere Auskünfte von dem Vater der Antragsteller zu erlangen. Denn das Gericht kann nach § 235 Abs. 1 S. 1 FamFG anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Der Anspruch auf Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfasst auch sonstige für das Bestehen und die Höhe eines Unterhaltsanspruchs bedeutsame Umstände wie die Einkünfte anderer Verwandter (Münchener Kommentar/Pasche, FamFG, 3. Aufl., § 235 Rn. 11; Münchener Kommentar/Born, BGB, 7. Aufl., § 1605 Rn. 4, 5). Das Gericht kann auch anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist, § 235 Abs. 1 S. 2 FamFG. Das Vorgehen nach § 235 Abs. 1 FamFG ist im Hinblick auf den Zweck der Beschleunigung und Förderung des Prozesses im Ergebnis einer Ermessensreduzierung geboten, wenn ein Beteiligter sich während des gerichtlichen Verfahrens weigert, Auskünfte zu erteilen oder Belege vorzulegen, die für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sind (Haußleiter/Eickelmann, FamFG, 2. Aufl., § 235 Rn. 11).
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Einkommensdifferenz, bei der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen, erst erreicht ist, wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt (BGH, Beschluss vom 10.7.2013 - XII ZB 297/12, NJW 2013, 2897 Rn. 29; Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2 Rn. 434), wobei auch dann im Einzelfall der nicht betreuende Elternteil allein zur Aufbringung des Barunterhalts verpflichtet werden kann (wegen der Einzelheiten siehe BGH, a. a. O., Rn. 30). Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens sind auch die unterhaltsrechtlich zulässigen Abzüge von Bedeutung, und zwar auf Seiten des Vaters der Antragsteller insbesondere die Altersvorsorgeaufwendungen (vgl. Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn. 1007) und die Kreditlasten (vgl. hierzu Wendl/Gerhardt, a. a. O., Rn. 1080), die die Antragsgegnerin mit etwa 1.800 - 2.000 € angibt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - III ZB 14/15, Rn. 2, juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 252 Rn. 3).