Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.11.2018 – 1 AR 24/18 (SAZ)

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1126.1AR24.18SAZ.00

Tenor§

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Lörrach.

Gründe§

I.

Der Kläger hat die Beklagte zunächst im Mahnverfahren in Anspruch genommen. Auf den Widerspruch der Beklagten gegen den darin ergangenen Mahnbescheid ist die Sache an das Amtsgericht Nauen als das im Antrag auf den Erlass des Mahnbescheids bestimmte Streitgericht abgegeben worden.

Mit Schriftsatz vom 27.6.2018 hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche begründet und die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Lörrach gemäß § 29a Abs. 1 ZPO beantragt.

Das Amtsgericht Nauen hat die Anspruchsbegründung der Beklagten zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag übermittelt. Durch Beschluss vom 22.8.2018 hat es sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Lörrach verwiesen.

Das Amtsgericht Lörrach hat durch Beschluss vom 2.10.2018 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und das Verfahren an das Amtsgericht Nauen zurückgereicht.

Das Amtsgericht Nauen hat durch Beschluss vom 19.10.2018 die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

II.

Auf die Vorlage durch das Amtsgericht Nauen ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lörrach für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zu seinem Bezirk gehörenden Amtsgericht Nauen mit der Sache zuerst befasst gewesen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Nauen als auch das Amtsgericht Lörrach haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 22.8.2018 und Letzteres durch den Beschluss über die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens vom 17.9.2018. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36, Rn. 34 f.).

3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Lörrach.

Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Nauen nach § 281 Abs. 2 ZPO. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-) Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).

Den derart zu konkretisierenden Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen stand.

Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Das Amtsgericht Nauen hat die Anspruchsbegründung mit dem Verweisungsantrag zunächst der Beklagten zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt, bevor es den Verweisungsbeschluss vom 22.8.2018 gefasst hat.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen entbehrt auch nicht jeglicher Grundlage. Er steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 29a Abs. 1 ZPO, nach der für Streitigkeiten über Ansprüche aus Mietverhältnissen über Räume das Gericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden, ausschließlich zuständig ist.

Ob das Amtsgericht Nauen dabei richtigerweise das Vorliegen eines ein Falls nach § 29a Abs. 1 ZPO angenommen hat, bedarf keiner abschließenden Feststellung. Denn es hat dies jedenfalls nicht in grob rechtsfehlerhafter und damit willkürlicher Weise getan. Nach dem Inhalt der Anspruchsbegründung vom 27.6.2018, zu der die Beklagte sich bislang nicht geäußert hat, ist die Annahme eines Mietverhältnisses im Sinne des § 29a Abs. 1 ZPO – mindestens – vertretbar. Denn der Kläger hat zum Vertragsverhältnis der Parteien lediglich vorgetragen, dass er und seine Ehefrau im Jahr 2017 das Appartement im Erdgeschoss ihres Ferienhauses an die Beklagte vermietet hätten, ohne den Inhalt des Mietverhältnisses näher darzulegen oder den Mietvertrag vorzulegen. Dass nach seinem weiteren Vortrag das Mietverhältnis am 21.12.2017 beendet worden ist, deutet nicht, jedenfalls nicht zwingend, auf eine von vornherein vereinbarte Befristung hin. Im Hinblick darauf stellt es allenfalls einen einfachen Rechtsfehler dar, dass das Amtsgericht Nauen nicht einen Fall der §§ 29a Abs. 2, 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB angenommen hat. Zwar unterfällt die Vermietung einer Ferienwohnung für den Urlaub diesen Vorschriften (Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 549, Rn. 15) mit der Folge, dass der ausschließliche Gerichtsstand nach § 29a Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist. Für eine Anwendung des § 29a Abs. 2 ZPO ist indes entscheidend, dass der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, was bereits bei langfristig vermietetem Ferienwohnraum nicht mehr der Fall ist (Zöller/Schultzky, a. a. O., § 29a, Rn. 7). Eine solche vorübergehende Vermietung kann auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht konkret festgestellt werden; dass der Kläger selbst in der Anspruchsbegründung die Verweisung an das Amtsgericht Lörrach unter ausdrücklicher Nennung des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 29a Abs. 1 ZPO genannt hat, legt im Gegenteil nahe, dass tatsächlich ein Mietverhältnis im Sinne der letztgenannten Vorschrift und nicht eine vorübergehende Vermietung gemäß § 29a Abs. 2 ZPO vorliegt.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Lörrach kann ein Entfallen der Bindungswirkung nicht auf eine Missachtung des § 35 ZPO durch das Amtsgericht Nauen gestützt werden, wobei dahinstehen kann, ob ein solches Wahlrecht bestanden hat oder die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgericht Lörrach nach § 29a Abs. 1 ZPO gegeben ist. Zwar entbehrt ein unter Verkennung der Unwiderruflichkeit der bindenden Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGH NJW 2002, 3634, 3635 f.; 1993, 1273; Senat, Beschluss vom 8.3.2018, 1 AR 47/17 (SA Z); Beschluss vom 14.6.2016, 1 (Z) Sa 18/16; Beschluss vom 25.8.2015, 1 (Z) Sa 27/15; Beschluss vom 8.7.2015, 1 (Z) Sa 14/15; Beschluss vom 1.8.2014, 1 (Z) Sa 30/14). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht angenommen werden, dass das Amtsgericht Nauen diese Unwiderruflichkeit verkannt hat. Denn seine Bezeichnung als Streitgericht im Mahnverfahren hat einer Verweisung des Rechtsstreits insoweit nicht entgegengestanden, als das Amtsgericht Nauen nach § 696 Abs. 5 ZPO nicht der eigenen Prüfung seiner Zuständigkeit enthoben gewesen ist und die – von ihm ersichtlich angenommene – Bezeichnung eines unzuständigen Gerichts nicht zum Erlöschen des Wahlrechts des Gerichtsstands nach § 35 ZPO führt (vgl. Senat, Beschluss vom 14.6.2011,1 AR 32/11; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 35, Rn. 2; Zöller/Seibel, a. a. O., § 696, Rn. 11).