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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.12.2018 – 7 U 66/17

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1219.7U66.17.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 110/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 28.704,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

1) Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Nachdem die ursprüngliche Klägerin, die Ehefrau des Klägers (im Folgenden: Erblasserin), im Verlauf des Berufungsverfahrens verstorben ist, ist der Kläger als Alleinerbe im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels prozessual an ihre Stelle getreten, § 239 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB.

2) In der Sache hat die Berufung des Klägers, die nach teilweiser Berufungsrücknahme auf den Betrag von 5.200,- € (Schadensersatz in Höhe entgangener Rente von monatlich 104,- € für die Zeit vom 01.11.29013 bis zum 31.12.2017) beschränkt ist, keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die geltend gemachte Forderung auf Schadensersatz wegen vermeintlicher anwaltlicher Pflichtverletzung als unbegründet beurteilt.

Der Erblasserin stand gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, der auf den Kläger als Alleinerben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB hätte übergehen können.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte anlässlich der Beratung und Prozessvertretung der Erblasserin eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag dadurch verletzt hat, dass er den Vergleich vor dem Sozialgericht Potsdam am 22.07.2015 ohne Widerrufsvorbehalt abgeschlossen hat, ohne zuvor mit der Erblasserin mögliche Folgen für ihre künftigen Rentenansprüche zu erörtern. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer solchen Pflichtverletzung ausgehen wollte, lässt sich nicht feststellen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für einen Schaden der Erblasserin geworden ist.

Grundsätzlich obliegt der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung nach allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz verlangt. Demnach hat der Auftraggeber im Anwaltsregressprozess darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er den mit der Ausgangsklage geltend gemachten Anspruch ohne die anwaltliche Pflichtverletzung hätte durchsetzen können (vgl. BGHZ 126, 217; BGH, Urteil v. 24.09.2015 - IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519 m.w.N.). Hierbei hat das Gericht des Regressprozesses selbst zu prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BGHZ 163, 223; BGH Urteil v. 24.09.2015 a.a.O.).

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Erblasserin ist demgemäß, dass das Sozialgericht Potsdam, wenn der vom Beklagten geschlossene Vergleich nicht zustande gekommen wäre, zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung gefunden hätte. Nach Darstellung des Klägers hätte eine solche Entscheidung dahin lauten müssen, dass ein Grad der Behinderung der Erblasserin von mindestens 50 % rückwirkend bereits zu einem Zeitpunkt vor deren 63. Geburtstag am 15.10.2013 festgestellt worden wäre. Dafür, dass eine solche Feststellung vom Sozialgericht richtigerweise zu treffen gewesen wäre, sind - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - tragfähige Anhaltspunkte nicht gegeben.

Der vom Sozialgericht Potsdam beauftragte Sachverständige, der die Erblasserin am 13.03.2015 vormittags und noch einmal am Nachmittag untersucht hatte, ist aufgrund seiner Befunde und unter Auswertung ihm vorliegender früherer Arztberichte sowie medizinischer Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des erhöhten Behinderungsgrades nicht angegeben werden könne. Seine fachliche Beurteilung hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten im Einzelnen begründet. Dieser sachverständigen Bewertung ist das Sozialgericht Potsdam gefolgt. Es hat den Verfahrensbeteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2015 den Hinweis erteilt, dass frühestmöglicher Anerkennungszeitpunkt der Tag der Untersuchungen am 13.03.2015 sein dürfte. Der Kläger führt keine Tatsachen an, aus denen sich ableiten ließe, dass die Einschätzung des Sachverständigen falsch sein könnte. So ist weder erkennbar, dass der Sachverständige von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, noch macht der Kläger geltend, dass das Gutachten sonst an einem fachlichen Mangel leide, der zu einem falschen Ergebnis geführt habe. Der Kläger vermag auch keinen Anhaltspunkt aufzuzeigen, der es hätte rechtfertigen können, in dem Verfahren vor dem Sozialgericht eine weitere Sachaufklärung, etwa durch eine erneute Begutachtung oder ergänzende sachverständige Stellungnahme, zu erreichen. Erst recht besteht keine Grundlage für die Annahme, dass ergänzende Ermittlungen des Sozialgerichts zu dem von der Erblasserin angestrebten Prozesserfolg hätten führen können.

III.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.