Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.02.2019 – 11 U 50/17

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0201.11U50.17.00

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Tenor§

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.03.2017 verkündet Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 350/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss§

Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 4.138,70 festgesetzt.

Gründe§

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen

gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.

A.

Die Berufung der Klägerin ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; nicht zuletzt wurde ihr Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es aber erfolglos. Denn die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Berufungsführerin günstige(re) – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der beklagte Versicherungsverein schuldet der Anspruchstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB oder in Gestalt von Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, weitere Zahlungen zur Rückabwicklung der in Rede stehenden Kapitallebensversicherung, deren Abschluss durch die Klägerin am 08.06.1998 auf einem entsprechenden Formular (Kopie Anl. B1/GA I 68 f.) beantragt worden ist und die laut Police vom 12.06.1998 (Kopie Anl. K1/GA I 18 f.) unter der Versicherungsnummer 72... – speziell zu den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ABL 96) (Kopie Anl. B4/GA I 72 ff.) – mit (technischem) Versicherungsbeginn am 01.07.1998 formell zustande kam. Der Berufungsgegner hat die monatlichen Prämien, deren verzinsliche Rückzahlung – unter Anrechnung des schon erhaltenen Rückkaufswertes und unter Abzug von Risikokosten – die Berufungsführerin fordert (GA IV 979 f.), nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Das Versicherungsgeschäft ist wirksam geschlossen worden. Ein erfolgreicher Widerspruch konnte – wegen Versäumung der 14-tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier einschlägigen Fassung vom 21.07.1994, die vom 29.07.1994 bis einschließlich 31.07.2001 galt (künftig zitiert als VVG a.F.) – seitens der Klägerin mit ihren anwaltlichen Schreiben vom 15.10.2009 (Kopie Anl. K3/GA I 21) und 04.07.2011 (Kopie Anl. K4/GA I 21 f.) nicht mehr erklärt werden. Es liegt keinerlei Belehrungsmangel vor. Ihr erstinstanzliches Eventualbegehren, das auf Auskunftserteilung und Zahlung eines höheren Rückkaufswerts gerichtet war, verfolgt die Anspruchstellerin im zweiten Rechtszug nicht weiter. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Entgegen der Ansicht der Berufung wurde die Anspruchstellerin entsprechend den Erfordernissen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über ihr Widerspruchsrecht belehrt; auf die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geregelte Höchstfrist für die Ausübung des Widerspruches von einem Jahr ab Zahlung der ersten Prämie und die teleologische Reduktion dieser Vorschrift gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung (vgl. dazu insb. BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris = BeckRS 2014, 10269; gutgeheißen durch BVerfG, Beschl. v. 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15 und 2231/15, juris = BeckRS 2016, 48580) kommt es deshalb im Streitfall nicht an. Das Landgericht ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin alle notwendigen (fristauslösenden) Unterlagen und das Begleitschreiben vom 12.06.1998 (Kopie Anl. B2/GA I 70) mit der Widerspruchsbelehrung, diese gestaltet gemäß dem als Anlage B14 (GA I 91) eingereichten Muster, zeitnah nach ihrer Antragstellung erhalten hat (LGU 7 f.). Diese tatsächlichen Feststellungen der Zivilkammer, die als solche mit der Berufung nicht angegriffen werden, sind – gemessen an § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – nicht zu beanstanden und vom Senat bei der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen; konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Belehrung an sich ist – anders als die Rechtsmittelführerin meint – weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Ihre drucktechnische Gestaltung genügt, was die Vorinstanz zutreffend angenommen hat (LGU 9) und von der Berufung nicht beanstandet wird, den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Ob sie – speziell mit Blick auf die von ihr in Bezug genommenen „unten aufgeführten ... Verbraucherinformationen“ – inhaltlich zutreffend ist, lässt sich – wie eine Zusammenschau der beidem Entscheidungen des BGH, Beschl. v. 30.07.2015 - IV ZR 63/13, Rdn. 2, 9 und 12 (juris = BeckRS 2015, 17676) sowie Urt. v. 23.03.2016 - IV ZR 122/14, Rdn. 13 (juris = BeckRS 2016, 6036) zeigt – nicht generell, sondern lediglich anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. In diesem Zusammenhange geht es – entgegen der Auffassung der Klägerin – keineswegs nur um die – rechtlich irrelevanten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.07.2015 - IV ZR 384/14, Rdn. 27, juris = BeckRS 2015, 14059) – Auswirkungen einer fehlerhaften Belehrung auf den konkreten Fall. Denn werden wie hier die (teilweise) bereits beim Vertragsabschluss übergebenen Verbraucherinformationen im Sinne von Teil D Abschn. I der Anlage zum (§ 10a) VAG a.F., die sich weder insgesamt in einer einheitlichen und separat zu präsentierenden Urkunde befinden noch explizit als solche überschrieben sein müssen, bei Aushändigung der Police bloß ergänzt und vervollständigt, so ist die zugleich erfolgte Belehrung nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen Judikatur, die der Senat teilt, richtig, weil mit dieser Komplettierung der Unterlagen die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt (vgl. insb. KG, Beschl. v. 28.02.2017 - 6 U 147/16, Kopie Anl. BLD 47/GA IV 918, 919 f.; OLG Dresden, Urt. v. 21.03.2017 - 6 U 1071/16, Kopie Anl. BLD 48/GA IV 1006, 1012a; OLG Koblenz, Beschl. v. 28.06.2017 - 10 U 468/17, Kopie Anl. BLD 51/GA IV 1047, 1049 f.; OLG München, Beschl. v. 21.03.2018 - 25 U 327/18, Kopie Anl. BLD 55/GA IV 1075, 1077 ff.). Dass die – zur Überzeugung des Landgerichtes (LGU 7 f.) – auf der Rückseite des Antragsformulars abgedruckten und der Klägerin bereits mit dem Antrag selbst zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen (Kopie Anl. B24/GA II 226) keine Aussage zur Antragsbindungsfrist nach Teil D Abschn. I Nr. 1 lit. f) der Anlage zum (§ 10a) VAG a.F. treffen, erweist sich laut gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, als unschädlich, weil es im Rahmen des sogenannten Policenmodells gar keinen verbindlichen Antrag gibt (so OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2017 - 12 U 71/17, Rdn. 52, juris = BeckRS 2017, 118948; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.02.2018 - 5 U 45/17, Rdn. 50, juris = BeckRS 2018, 3965).

2. Ob das sogenannte Policenmodell, das dem § 5a VVG a.F. zugrunde liegt, für sich genommen gegen europarechtliche Vorschriften verstößt, speziell gegen die seinerzeit für Lebensversicherungen geltenden EU-Richtlinien, wofür nach Ansicht des Senats wenig spricht, kann für die Entscheidung des Streitfalles letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn man die Europarechtswidrigkeit zugunsten der Klägerin unterstellt, wäre es ihr – wie die Zivilkammer völlig zutreffend angenommen hat (LGU 9) – zumindest gemäß § 242 BGB, aus dem der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz abzuleiten ist, wonach ein jeder in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (so Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rdn. 2, m.w.N.), verwehrt, sich auf ein eventuelles Nichtzustandekommen des Versicherungsgeschäftes zu berufen und dessen bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu verlangen. Laut der inzwischen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat seit langem teilt, ist es einem Versicherungsnehmer, der (wie hier die Anspruchstellerin) spätestens mit der Überlassung der Police die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung im Sinne des § 5 a VVG a.F. bekommen hat, wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung eines Versicherungsgeschäftes versagt, dessen Unwirksamkeit geltend zu machen (so grundlegend BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, LS 2 und Rdn. 32 ff., m.w.N., juris = BeckRS 2014, 15662; gutgeheißen durch BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, Rdn. 21 und Rdn. 42 ff., juris = BeckRS 2015, 42139). Auch im Streitfalle ergibt sich objektiv – unredliche Absichten oder ein Verschulden auf Seiten des Versicherungsnehmers setzt der Erfolg des Einwandes missbräuchlicher Rechtsausübung keineswegs voraus (so BGH aaO Rdn. 33 und 37, m.w.N.) – das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens der Berufungsführerin, weil ihr früheres Handeln mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen des Berufungsgegners im Hinblick darauf vorrangig schützenswert erscheinen. Obwohl sie ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt wurde, den Vertrag ohne Nachteile für sie nicht zustande kommen zu lassen, hat die Klägerin das Versicherungsgeschäft jahrelang durchgeführt, insbesondere die 14-tägige Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen lassen und für die Zeit vom 01.07. 1998 bis zum 31.10.2009, also mehr als elf Jahre, Prämien in Höhe von insgesamt € 13.160,64 entrichtet. Unter den hier gegebenen Umständen durfte der Beklagte, der damals weder positiv wissen konnte noch davon ausgehen musste, dass die gesetzlichen Regelungen des nationalen Rechts betreffend das sogenannte Policenmodell, die er eingehalten hat, zumindest teilweise und eventuell sogar vollständig gemeinschaftsrechtswidrig sind, sogar schon erheblich früher in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Versicherungsnehmerin an dem Vertrag festhalten, ihn als wirksam behandeln und erfüllen will, und zwar zu dem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelführerin – nach Ablauf der Widerspruchsfrist und zunächst unterbliebener Zahlung der Erstprämie – mit ihrem Schreiben vom 14. 10.1998 (Kopie Anl. B9/GA I 83) eine Einzugsermächtigung für die Beiträge erteilt und explizit erklärt hat, die bestehende Lebensversicherung solle weitergeführt werden.

B.

Die Kostenfolge ergibt sich aus dem § 97 Abs. 1 ZPO; danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Klägerin zur Last, weil sie es eingelegt hat.

C.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und des angefochtenen Judikats gründet sich auf § 708 Nr. 10 ZPO. Weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO i. V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO i.d.F vom 21.6.2018), ist gemäß § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei abzusehen.

D.

Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Die Grundprobleme der Anwendung des § 5a VVG a.F. sind – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – bereits höchstrichterlich geklärt. Ob sich einzelne Belehrungen über das Lösungsrecht des betreffenden Versicherungsnehmers als ordnungsgemäß erweisen, speziell ob sie den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, hat – unabhängig von der Häufigkeit ihrer Verwendung durch den jeweiligen Versicherer – allein der Tatrichter im jeweiligen Einzelfalle zu beurteilen; eine Beantwortung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof ist weder geboten noch überhaupt zur Rechtsfortbildung oder zwecks Sicherung einer einheitlichen Judikatur generell möglich (so zu § 8 Abs. 5 VVG a.F. vgl. BGH, Beschl. v. 17.05.2017 - IV ZR 501/15, Rdn. 10 und 12, juris = BeckRS 2017, 118049). Somit beruht das Urteil des erkennenden Senats im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Falle und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich; insbesondere ergibt sich aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Naumburg, Beschl. v. 27.02.2017 - 41 U 16/16 (Kopie Anl. BK1/GA IV 981) keineswegs, dass Verweisungen der hier in Rede stehenden Art nur dann nicht zu beanstanden sind, wenn die in Bezug genommenen Vertragsunterlagen selbst alle gemäß Teil D Abschn. I der Anlage zum (§ 10a) VAG a.F. erforderlichen Informationen beinhalten.

E.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die zweite Instanz beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Als maßgeblich erweist sich dabei das fortbestehende – durch die klägerischen Rechtsmittelanträge vom 29.05.2017 (GA IV 976 f.) zum Ausdruck kommende und mit dem Nennbetrag der in der Hauptsache begehrten Zahlungsverurteilung zu bemessende – wirtschaftliche Interesse der Anspruchstellerin an ihrer weiteren Rechtsverfolgung (vgl. hierzu BeckOK-KostR/Schindler, 24. Edition, GKG § 47 Rdn. 1; BDPZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.). Die Abweisung ihres erstinstanzlichen Hilfsbegehrens durch die Zivilkammer, das auf Auskunftserteilung und Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts gerichtet war, hat die Klägerin hingenommen; es ist daher im Berufungsrechtszug nicht angefallen (§ 528 ZPO). Bei ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich – ebenso wie bei den von ihr verlangten Zinsen – um eine Nebenforderung, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG stets streitwertneutral bleibt (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDPZ/Dörndorfer aaO, § 43 Rdn. 2; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., § 43 Rdn. 16; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rdn. 13, m.w.N.).