Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.03.2019 – 11 U 27/17

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0315.11U27.17.00

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Tenor§

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.02.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 101/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.

A. Die Berufung der Kläger ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde ihr Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es aber erfolglos. Denn die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Berufungsführer günstige(re) – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der beklagte Versicherungsverein schuldet ihnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB, weitere Zahlungen zwecks Rückabwicklung der beiden hier in Rede stehenden Kapitallebensversicherungen, wovon die (zeitlich) erste am 28.04.1992 auf einem entsprechenden Formular (Kopie Anl. K7/GA I 44 ff.; Muster-Farbkopie Anl. BLD 36a/GA III 705 f.) durch den Kläger zu 2) für sich beantragt worden und laut der Police vom 20.05.1992 (Kopie Anl. K10/GA I 50 f.) unter der Versicherungsnummer X – speziell zu den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Kopie in Anl. K11/GA I 55) – mit dem (technischem) Versicherungsbeginn am 01.07.1992 formell zustande gekommen ist und die (zeitlich) zweite, von der Klägerin zu 1) am 06.05.1997 für sich auf einem entsprechenden Vordruck beantragt (Kopie Anl. K1/GA I 23 ff.), laut der Police vom 12.09.1997 (Kopie Anl. K3/GA I 28 f.) unter der Versicherungsnummer Y – speziell zu den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ABL 96) (Kopie Anl. K5/GA I 30 f.) – mit (technischem) Versicherungsbeginn am 01.09.1997 geschlossen wurde. Der Berufungsgegner hat die monatlichen Prämien, deren verzinsliche Rückzahlung – unter Anrechnung der bereits ausgekehrten Rückkaufswerte und gegebenenfalls unter Abzug von Risikokosten – die beiden Berufungsführer jeweils fordern (GA III 691 ff.), nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Beide Versicherungsgeschäfte sind wirksam geworden. Ein erfolgreicher Widerruf oder Widerspruch konnte – wegen Versäumung der hierfür einschlägigen Fristen – seitens der Kläger mit ihren vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 29.01.2016 (Kopie Anl. K15 und 16/GA I 66 ff.) und 26.02. 2016 (Kopie Anl. K17 und 18/GA I 70 ff.) nicht mehr erklärt werden. Denn es liegen keinerlei Belehrungsmängel vor, die dem regulären Fristbeginn entgegenstanden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Am 28.04.1992, als der Kläger zu 2) den Abschluss seiner Lebensversicherung beantragt hat, stand dem jeweiligen Versicherungsnehmer bei Verträgen, die – wie hier – mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen wurden, nach § 8 Abs. 4 VVG 1908 i.d.F. v. 17.12.1990, die vom 01.01.1991 bis einschließlich 28.07.1994 galt (in diesem Abschnitt künftig zitiert als VVG a.F.) und weiterhin Anwendung findet, soweit es um die beim Vertragsschluss zu beachtenden Vorschriften geht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Versicherungsvertragsreformgesetz, BT-Drucks. 16/3945, S. 47, 118), grundsätzlich ein zehntägiges Widerrufsrecht betreffend seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung zu, wobei die Frist regelmäßig mit Unterzeichnung des Antrages zu laufen begann. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der Senat teilt, ist es zwar in entsprechender Anwendung der seinerzeit – bei Abschluss des Versicherungsgeschäftes – geltenden Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG i.d.F. v. 16.01.1986 und des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG i.d.F. v. 17.12.1990 für den Fristbeginn unverzichtbar gewesen, dass der Versicherungsnehmer hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (arg. § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F.; grundlegend BGH, Urt. v. 16.10.2013 - IV ZR 52/12, Rdn. 12 und 16 ff., juris = BeckRS 2013, 18783). Die hier maßgebende Widerrufsbelehrung, die sich auf dem Antragsvordruck im Abschnitt „IX. Schlußerklärungen“ eingerahmt unter Nr. 2 befindet (Kopie Anl. K7/GA I 44 ff.; begl. Muster-Kopie Anl. BLD 36/GA III 632 ff.; Muster-Farbkopie Anl. BLD 36a/GA III 705 f.), ist aber – entgegen der Ansicht der Berufung – weder inhaltlich noch formell zu beanstanden.

a) Das Gesetz selbst verlangt seinem Wortlaut nach lediglich eine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F.), was speziell in formeller Hinsicht keine drucktechnisch deutliche oder gar prominente beziehungsweise exklusive Hervorhebung ihres Textes voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urt. v 28.09.2016 - IV ZR 41/14, Rdn. 16, juris = BeckRS 2016, 18052). Vielmehr ergibt sich insoweit nach der höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, allein aus dem Sinn und Zweck einer gesetzlich angeordneten Widerrufsbelehrung, dass sie inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein sowie eine Form haben muss, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt, die insbesondere darauf angelegt ist, die Angesprochenen aufmerksam zu machen und ihnen das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (so u.a. BGH, Urt. v. 16.10.2013 - IV ZR 52/12, Rdn. 14 m.w.N., juris = BeckRS 2013, 18783). Inhaltliche Belehrungsmängel sind im vorliegenden Falle weder ersichtlich noch werden solche vom Kläger zu 2) aufgezeigt. Ob die formellen Anforderungen erfüllt sind, hängt keineswegs entscheidend davon ab, ob ganz bestimmte drucktechnische (grafische) Gestaltungsmittel verwendet oder weggelassen wurden, sondern lässt sich letztlich allein unter Berücksichtigung des konkreten Gesamteindruckes beurteilen, den die jeweilige Belehrung einem durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer vermittelt (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.02. 2018 - 3 U 44/18, Rdn. 14 f., juris = r+s 2018, 418).

b) Hier ist die Widerrufsbelehrung weder versteckt noch geht sie sonst im Kontext unter. Sie befindet sich – kurz über der Unterschriftszeile – in Nr. 2 des Schlussabschnitts des Formulars, der aus (insgesamt nur vier) übersichtlich gegliederten Unterpunkten besteht, und hebt sich durch ihre dunkelblaue Einrahmung, ihre fettgedruckte Überschrift „Widerrufsrecht“ und ihren weißen Hintergrund deutlich von ihrem hellblauen Umfeld ab; eine drucktechnische Integration in andere Belehrungen, Hinweise und Informationen oder gar Verschmelzung mit diesen findet nicht statt. Dass der Unterpunkt Nr. 4, der auch datenschutzrechtliche Hinweise enthält, ebenfalls einen blauen Rahmen und einen weißen Hintergrund hat, ist – unter anderem wegen der divergierenden Schriftgestaltung ohne Überschrift – nicht geeignet, die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers von der Belehrung über sein Widerrufsrecht abzulenken. Ob sich dies anders verhält, wenn – wie bei einer späteren Formulargeneration (Muster-Farbkopie Anl. BLD 40/GA III 707 f.), die im Streitfall noch nicht zur Einsatz gekommen ist (Antragskopie Anl. K7/GA I 44 ff.) – der letzte Unterpunkt der Schlusserklärungen einen dunkelblauen Hintergrund hat und ein dunkelblauer Pfeil an der Seite darauf hinweist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls gibt es keinen Grundsatz, wonach der Text einer Widerrufsbelehrung stets selbst fettgedruckt sein muss, um die hieran zu stellenden formellen Anforderungen erfüllen zu können, wenn im selben Abschnitt des Formulars der Fettdruck für andere Belehrungen oder Hinweise verwendet wird (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.02.2018 - 3 U 44/18, Rdn. 14 f., juris = r+s 2018, 418).

2. Am 06.05.1997, als die Klägerin zu 1) den Abschluss ihrer Lebensversicherung beantragt hat, stand dem jeweiligen Versicherungsnehmer bei Verträgen, die – wie hier – im Rahmen des sogenannten Policenmodells (gekennzeichnet durch die Nachreichung von Verbraucherinformationen) abgeschlossen wurden, nach § 5a VVG 1908 i.d.F. v. 21.07.1994, die vom 29.07.1994 bis einschließlich 31.07.2001 galt (in diesem Abschnitt künftig zitiert als VVG a.F.) und weiterhin Anwendung findet, soweit es um die beim Vertragsschluss zu beachtenden Vorschriften geht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Versicherungsvertragsreformgesetz, BT-Drucks. 16/3945, S. 47, 118), prinzipiell ein vierzehntägiges Widerspruchsrecht zu, wobei die Frist nicht vor vollständiger Überlassung der nach dem Gesetz erforderlichen Unterlagen und Erteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung über das einseitige Lösungsrecht zu laufen begann. Die Widerspruchsbelehrung hatte – gemäß dem Wortlaut von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. – schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form zu erfolgen. Informieren musste sie den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer sowie über die für die Widerspruchserklärung gesetzlich vorgeschriebene Form und darüber, dass die rechtzeitige Absendung die Widerspruchsfrist wahrt (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03, LS und Rdn. 16 f. m.w.N., juris = BeckRS 2004, 032349). Diese Voraussetzungen sind – entgegen der Auffassung der Berufungsführerin zu 1) – im Streitfall bei der Aushändigung des Versicherungsscheins, die zeitnah zu seiner Ausstellung erfolgte, erfüllt gewesen.

a) Die hier maßgebende Widerspruchsbelehrung, die sich im Policenbegleitscheiben vom 12.09. 1997 (Kopie Anl. K2/GA I 27) befindet, ist weder inhaltlich noch formell zu beanstanden. Zur ihrer drucktechnisch deutlichen Hervorhebung genügt es, dass der Belehrungstext – in einem durch Fettdruck hervorgehobenen separaten Absatz – etwa in der Mitte dieses Schreibens enthalten ist, mit dem der Berufungsführerin zu 1) insbesondere der Versicherungsschein übersandt wurde; insoweit werden auch keine Rechtsmittelangriffe erhoben. Ob die Belehrung – speziell mit Blick auf die von ihr in Bezug genommenen „unten aufgeführten ... Verbraucherinformationen“ – inhaltlich zutreffend ist, lässt sich – wie eine Zusammenschau der Entscheidungen des BGH, Beschl. v. 30.07.2015 - IV ZR 63/13, Rdn. 2, 9 und 12 (juris = BeckRS 2015, 17676), sowie Urt. v. 23.03.2016 - IV ZR 122/14, Rdn. 13 (juris = BeckRS 2016, 6036) zeigt – nicht generell, sondern lediglich anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen (vgl. bereits OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 01.02.2019 - 11 U 50/17, juris-Rdn. 3 = BeckRS 2019, 1383 Rdn. 2). In diesem Zusammenhange geht es, anders als die Klägerin zu 1) meint, keineswegs allein um die – rechtlich irrelevanten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.07.2015 - IV ZR 384/14, Rdn. 27, juris = BeckRS 2015, 14059) – Auswirkungen einer fehlerhaften Belehrung auf den konkreten Fall. Denn werden wie hier die (teilweise) bereits beim Vertragsabschluss übergebenen Verbraucherinformationen im Sinne von Teil D Abschn. I der Anlage zum (§ 10a) VAG a.F., die sich weder insgesamt in einer einheitlichen, separat zu präsentierenden Urkunde befinden noch explizit als solche überschrieben sein müssen, bei Aushändigung der Police bloß ergänzt und vervollständigt, so ist die zugleich erfolgte Belehrung nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen Judikatur, die der Senat teilt, richtig, da mit dieser Komplettierung der Unterlagen die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt (vgl. insb. KG, Beschl. v. 28.02.2017 - 6 U 147/16, Kopie Anl. BLD 30/GA II 553, 554 f.; OLG Dresden, Urt. v. 21.03. 2017 - 6 U 1071/16, Kopie Anl. BLD 31/GA II 559, 568; OLG Koblenz, Beschl. v. 28.06.2017 - 10 U 468/17, Kopie Anl. BLD 37/GA III 640, 642 f.; OLG München, Beschl. v. 21.03.2018 - 25 U 327/18, Kopie Anl. BLD 45/GA III 738, 740 ff.; ebenso OLG Brandenburg a.d.H. aaO). Dass die auf der Rückseite des Antragsformulars abgedruckten und der Klägerin zu 1) schon mit dem Antrag selbst zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen (Kopie in Anl. K1/GA I 23, 25) betreffend die Vertragsanbahnung im Policenmodell keine Aussage zur Antragsbindungsfrist nach Teil D Abschn. I Nr. 1 lit. f) der Anlage zum (§ 10a) VAG a.F. treffen, erweist sich laut gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, als unschädlich, weil es insoweit keinen verbindlichen Antrag gibt (so OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2017 - 12 U 71/17, Rdn. 52, juris = BeckRS 2017, 118948; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.02.2018 - 5 U 45/17, Rdn. 50, juris = BeckRS 2018, 3965).

b) Ob das sogenannte Policenmodell, das dem § 5a VVG a.F. zugrunde liegt, für sich genommen gegen europarechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere gegen die seinerzeit für Lebensversicherungen geltenden EU-Richtlinien, wofür nach Ansicht des Senats wenig spricht, kann für die Entscheidung des Streitfalles letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn man – zugunsten der Klägerin zu 1) – die Europarechtswidrigkeit unterstellt, wäre es ihr zumindest gemäß § 242 BGB, aus dem der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz abzuleiten ist, wonach ein jeder in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (so insb. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rdn. 2, m.w.N.), verwehrt, sich auf ein eventuelles Nichtzustandekommen des Versicherungsgeschäftes zu berufen und dessen bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu verlangen. Laut der inzwischen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat seit langem teilt, ist es einem Versicherungsnehmer, der (wie hier die Anspruchstellerin zu 1) spätestens mit der Überlassung der Police die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung im Sinne des § 5a VVG a.F. erhalten hat, wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung eines Versicherungsgeschäftes versagt, dessen Unwirksamkeit geltend zu machen (so grundlegend BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, LS 2 und Rdn. 32 ff., m.w.N., juris = BeckRS 2014, 15662; gutgeheißen durch BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, Rdn. 21 und Rdn. 42 ff., juris = BeckRS 2015, 42139).

Auch im Streitfalle ergibt sich objektiv – unredliche Absichten oder ein Verschulden auf Seiten des Versicherungsnehmers setzt der Erfolg des Einwandes missbräuchlicher Rechtsausübung keineswegs voraus (so BGH aaO Rdn. 33 und 37, m.w.N.) – das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens der Berufungsführerin zu 1), weil ihr früheres Handeln mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen des Berufungsgegners im Hinblick darauf vorrangig schützenswert erscheinen. Obwohl sie ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt wurde, den Vertrag ohne Nachteile für sie nicht zustande kommen zu lassen, hat die Klägerin zu 1) das Versicherungsgeschäft jahrelang durchgeführt, speziell die vierzehntägige Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen lassen und für die Monate von September 1997 bis einschließlich Februar 2007, also neuneinhalb Jahre, Prämien in Höhe von zusammen wenigstens € 9.727,62 entrichtet. Am 08.04.2002 trat sie ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung zur Absicherung einer Darlehensforderung mit schriftlicher Erklärung (Kopie Anl. BLD 10/GA II 333 ff.) an die Sparkasse … ab und zum 01.03.2007 erhielt sie – nach Kündigungserklärung vom 24.10.2006 (Kopie Anl. BLD 12/GA II 336) – den Rückkaufswert in Höhe von € 9.888,32 brutto ausgekehrt (Abrechnung in Kopie Anl. BLD 13/GA II 63). Unter diesen Umständen durfte der Beklagte, der bei Vertragsschluss weder positiv wissen konnte noch davon ausgehen musste, dass die gesetzlichen Regelungen des nationalen Rechts betreffend das sogenannte Policenmodell, die er eingehalten hat, zumindest teilweise und eventuell sogar vollständig gemeinschaftsrechtswidrig sind, in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Klägerin zu 1) an dem Vertrag festhalten, ihn als wirksam behandeln und erfüllen will. Keineswegs musste er damit rechnen, rund neun Jahre nach Auszahlung des Rückkaufswertes und mehr als 18 Jahre nach Ausstellung des Versicherungsscheins eine Widerspruchserklärung zu erhalten.

B. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem § 97 Abs. 1 ZPO; danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels den Klägern zur Last, weil sie es eingelegt haben. Dass sie dem Beklagten für die Kostenerstattung lediglich nach Kopfteilen haften, resultiert aus § 100 Abs. 1 ZPO, ohne dass es hierfür eines richterlichen Ausspruchs bedarf (so Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 100 Rdn. 3, m.w.N.). Unberührt bleibt § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG, der – als speziellere Norm im Verhältnis zur Staatskasse – eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von Streitgenossen anordnet (vgl. dazu BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 32 Rdn. 1 f., m.w.N.; ferner BeckOK-KostR/Semmelbeck, 24. Ed., GKG § 32 Rdn. 2 f.).

C. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und des angefochtenen Judikats gründet sich auf § 708 Nr. 10 ZPO. Weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO i. V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO i.d.F vom 21.6.2018), ist gemäß § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei abzusehen.

D. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Die Grundprobleme der Anwendung von § 8 Abs. 4 und § 5a VVG a.F. sind – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – bereits höchstrichterlich geklärt. Ob sich einzelne Belehrungen über das Lösungsrecht des betreffenden Versicherungsnehmers als ordnungsgemäß erweisen, speziell ob sie den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, hat – unabhängig von der Häufigkeit ihrer Verwendung durch den jeweiligen Versicherer – allein der Tatrichter im jeweiligen Einzelfalle zu beurteilen; eine Beantwortung der Frage durch den Bundesgerichtshof ist weder geboten noch überhaupt zur Rechtsfortbildung oder zwecks Sicherung einer einheitlichen Judikatur generell möglich (so zu § 8 Abs. 5 VVG a.F. BGH, Beschl. v. 17.05.2017 - IV ZR 501/15, Rdn. 10 und 12, juris = BeckRS 2017, 118049). Somit beruht das Urteil des erkennenden Senats im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Fall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich; den vom Kläger zu 2) auszugsweise zitierten Entscheidungen des KG, Urt. v. 28.02.2017 - 6 U 65/16 (GA III 686 f.), und des OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2017 - 7 U 7/17 (GA III 687), liegen bereits nach seinem eigenen Vorbringen Belehrungen anderer Versicherer zugrunde und die dort beschriebenen Ablenkungseffekte infolge des Einsatzes von grafischen Gestaltungsmitteln sind hier nicht festzustellen.

E. Den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz hat der Senat bereits durch Beschluss vom 20.02.2019 (GA III 789, 790) festgesetzt, wobei es verbleibt. Grundlage ist § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Als für die Streitwertbestimmung maßgeblich erweist sich das fortbestehende – durch die klägerischen Rechtsmittelanträge vom 07.03.2017 (GA II 526 i.V.m. LGU 2) zu Ausdruck kommende und mit dem Nennbetrag der in der Hauptsache begehrten Zahlungsverurteilung zu bemessende – wirtschaftliche Interesse der beiden Anspruchsteller an ihrer weiteren Rechtsverfolgung (vgl. hierzu BeckOK-KostR/Schindler, 24. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.). Bei ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich – ebenso wie bei den geltend gemachten Zinsen – um eine Nebenforderung, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG stets streitwertneutral bleibt (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDZ/Dörndorfer aaO, § 43 Rdn. 2; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., § 43 Rdn. 16; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rdn. 13, m.w.N.).