Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.02.2019 – 6 U 162/18
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0221.6U162.18.00
Tenor§
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 04.10.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 34/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Der Wert des Berufungsrechtszuges sowie abändernd auch der Wert des Verfahrens erster Instanz werden auf jeweils 10.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.
Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet, die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Die Berufung ist aus den Gründen des Beschlusses vom 03.01.2019, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Ausführungen der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 18.02.2019 ändern daran nichts.
Die Verfügungsbeklagte verkennt, dass die Mitglieder des Senates zu dem maßgeblichen Verbraucherkreis zählen und daher einschätzen können, in welcher Weise seitens des Durchschnittsverbrauchers Werbeaussagen aufgefasst werden. Zu welcher Einschätzung die Mitglieder des Senats gelangt sind, kann dem Beschluss vom 03.01.2019 entnommen werden.
Soweit die Verfügungsbeklagte anführt, ihr sei nicht ersichtlich, in welcher Weise sie ein abweichendes Verständnis des Durchschnittsverbrauchers beweisen soll, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird ein solcher Beweis üblicherweise durch eine Marktumfrage bzw. ein Meinungsforschungsgutachten erbracht. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung hätte, da eine Beweiserhebung nicht in Betracht kommt, sondern Glaubhaftmachung zu erfolgen hat (§§ 935, 936, 920, 294 ZPO), die Verfügungsbeklagte für das von ihr behauptete Verbraucherverständnis eine solche Umfrage vorlegen müssen. Das Verständnis des Einzelnen, hier der Verfügungsbeklagten, ist im Wettbewerbsrecht nicht maßgeblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich, da diese Entscheidung unanfechtbar ist.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.