Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.05.2019 – 9 UF 68/19
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2019:0531.9UF68.19.00
Tenor§
1. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Es wird die schriftliche Entscheidung gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 BGB angekündigt und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen gewährt.
Gründe§
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der Beschwerde nach derzeitigem Stand die notwendige Erfolgsaussicht fehlt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114,119 Abs. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eine monatliche Nutzungsentschädigung von 325 € für die Zeit von November 2015 bis einschließlich April 2018 zuerkannt. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe verfangen nicht.
1.
Mit der Beschwerde wird zunächst nicht mehr in Abrede gestellt, dass – was auch im Übrigen angesichts der beiderseitigen Interessenlage ein sachgerechtes, den tatsächlichen gelebten Verhältnissen entsprechendes Ergebnis der angefochtenen Entscheidung war – zwischen den Beteiligten eine konkludent geschlossene Verwaltungsregelung zustande gekommen war, nach deren Inhalt der Antragsteller nicht zur Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung berechtigt, wohingegen die Antragsgegnerin zur Tragung der entsprechenden Kostenlast verpflichtet war. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass gerade in solchen wie der hier vorliegenden Konstellation die Rechtsprechung regelmäßig von zumindest konkludent getroffenen Absprachen ausgeht (vgl. z.B. BGH FamRZ 2015, 1275).
Soweit dagegen die Antragsgegnerin davon ausgeht, die Absprache hätte als Dauerschuldverhältnis außerordentlich gekündigt werden müssen bzw. zumindest hätte eine ordentliche Kündigungsfrist von neun Monaten vorgeherrscht, erschließt sich dies nicht.
Insoweit wird erkennbar verkannt, dass es sich vorliegend um eine Miteigentümergemeinschaft gemäß den §§ 741 ff. BGB als Bruchteilsgemeinschaft handelt. Hinsichtlich der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes ist insoweit die Norm des § 745 BGB als vorrangige gemeinschaftsrechtliche Regelung anzuwenden. Soweit daher insbesondere die Normen der 741 ff. BGB eingreifen, haben diese Vorrang vor sonstigen Allgemeinregelungen des Schuldrechts, wie sie von der Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung herangezogen werden. Für Eheleute, die zugleich Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft i.S.d. § §§ § 741 ff BGB an der Ehewohnung sind, verdrängt für die Frage einer zu zahlenden Nutzungsentschädigung nur die die Trennungszeit betreffende Regelung des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB die ansonsten geltende Regelung des § 745 Abs. 2 BGB (vgl. nur BGH FamRZ 2017, 693).
Die Regelung einer Nutzungsvergütung ergibt sich also grundsätzlich infolge einer Verwaltungsregelung (oder eines Mehrheitsbeschlusses) nach § 745 Abs. 2 BGB. Die Norm ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden, was die Antragsgegnerin verkennt. Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Die Norm ist nicht allein dann anzuwenden, wenn eine Vereinbarung oder ein Mehrheitsbeschluss fehlen. Sie betrifft also nicht allein den Fall einer erstmaligen Verwaltungsregelung. § 745 Abs. 2 BGB greift vielmehr auch dann ein, wenn eine vorliegende Regelung oder ein Mehrheitsbeschluss lückenhaft oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist und im Anschluss daran keine Vereinbarung oder Mehrheitsentscheidung zustande kommt (Aderhold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 745 BGB Rn. 6). Auch bei einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann also eine Änderung der bestehenden Regelungen in Betracht kommen, sofern eine Neuregelung durch Vertrag oder Beschluss misslingt (BGH FamRZ 2007, 135; Gregor in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 745 BGB Rn. 4 m.w.N.).
Im Übrigen ist mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 2015 – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – für die Antragsgegnerin erkennbar eine Änderung der bislang gelebten Verwaltungsregelung durch den Antragsteller verlangt worden. Ein solcher Änderungsanspruch besteht, wenn die beschlossene Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber nicht (mehr) entspricht (OLG Bremen, OLGR 2006, 785, 786; vgl. auch Gregor in: Herberger/Martinek/Rüßmann /Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 745 BGB Rn. 4). Das insoweit aus Sicht beider Beteiligter ein billiges Ermessen für eine solche Änderung bestand, liegt auf der Hand: Die zu ändernde Regelung beruhte maßgeblich darauf, dass der Einwohnende (= die Antragsgegnerin) alleine nutzt und die Kostenlast alleine trägt, während der auswärtig Wohnende (= der Antragsteller) keine Nutzungsentschädigung verlangt. Da im September 2014 ein wesentlicher Teil der Kostenlast (die Kreditraten) endeten, liegt hierin ein wesentlicher zu einer Änderung Ende 2015 berechtigender Umstand.
2.
Ebenso wenig verfangen die durch die Antragsgegnerin mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe gegen die Höhe der Nutzungsentschädigung.
a.
Soweit die Antragsgegnerin meint, die ursprünglich durch den Antragsteller erklärte Eigenbeteiligung an den (von ihm offenbar auch allein geschätzten) Kosten von 268,25 € sei (unabänderlich und) verbindlich und das Amtsgericht habe insoweit gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus welcher Rechtsnorm die Antragsgegnerin einen solchen Schluss herleiten will, bleibt offen, da sie weder eine solche nennt noch eine solche in Betracht kommt. Innerhalb des fortdauernden Verfahrens hat – wie insbesondere aus dem Protokoll vom 13. Januar 2019 vor dem Amtsgericht hervorgeht – der Antragsteller jedenfalls sein Vorbringen an den Verfahrensverlauf – gerade auch unter Beachtung des eingeholten Gutachtens – angepasst und sodann nur noch eine abweichende Beteiligung an Hauskosten zugestanden. Die Verfügungsfreiheit (Dispositionsmaxime) der Beteiligten betrifft aber ihre Herrschaft über den Streitgegenstand und den Gang und den Inhalt des Verfahrens (vgl. nur Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 40. Aufl. 2019, Einl I Rn. 5). Ein Beteiligter ist also nicht verfahrensrechtlich gehalten, sich an vorangegangenem Vorbringen bis zum Erlass der Entscheidung durchgängig festhalten zu lassen. Er kann im laufenden Verfahren dieses jederzeit ändern. Insoweit mag sich allenfalls die Frage einer Widersprüchlichkeit seines Vorbringens – die hier aber angesichts einer allein zahlenmäßigen Korrektur erkennbar ausscheidet – stellen.
b.
Soweit die Antragsgegnerin rügt, ihr dürfe lediglich eine Quadratmeterzahl von 70 zugerechnet werden, verfängt auch dies nicht.
Bewohnt ein Beteiligter ein Haus oder eine Wohnung, so kommt es alleine auf die Nutzungsmöglichkeit durch ihn an. Denn er ist jederzeit berechtigt, die Nutzung einer vermeintlich zu großen Wohnung durch den Auszug zu beseitigen. Daher wird ihm grundsätzlich der volle Nutzungswert auch dann zugerechnet, sofern er einzelne Räumlichkeiten nicht nutzt. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gemacht werden, sofern infolge des Auszuges dem Wohnenden eine zu große Wohnung aufgedrängt wird (Begrenzung des Nutzungswerts auf das angemessene Wohnen, was allerdings längstens bis zur Rechtshängigkeit der hier schon lange eingetretenen Scheidung reicht, vgl. BGH FamRZ 2013, 191), sofern bestimmte Bereiche der Wohnung tatsächlich nicht genutzt werden können (z.B. wegen Unbewohnbarkeit) oder auch wenn beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen (ein Querschnittsgelähmter gelangt nicht in die erste Etage) eine Einschränkung besteht. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier aber erkennbar nicht gegeben, weshalb sich die Antragsgegnerin zwangsläufig die volle Nutzung zurechnen lassen muss. Dass aus der nacheheliche Solidarität insoweit keine Einschränkung angesichts einer weit über ein Jahrzehnt zurückliegenden Ehescheidung sich ergibt, braucht nicht näher erörtert zu werden.
Ebenso wenig kann sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf zurückziehen, dass sie nicht allein, vielmehr auch der gemeinsame volljährige Sohn das Haus nutzt. Die Zurechnung des vollständigen Nutzungswertes folgt aus der (Mit)Eigentümerstellung, da nur ein (Mit)Eigentümer (abgesehen von anderweitigen dinglichen Rechten Dritter) eine Nutzungsberechtigung an dem Wohneigentum nach den §§ 741 ff. BGB hat. Lässt die Antragsgegnerin den Sohn weiter einwohnen, ändert dies nichts an der vollen Zurechnung des Wohnnutzens an sie. Denn sie hat insoweit die Möglichkeit, sich entsprechender Kostennachteile von dem Sohn durch Erhebung eines entsprechenden Mietzinses usw. auszugleichen oder – wenn der Sohn nicht zahlen will oder kann – diesen des Hauses zu verweisen.
Dass im Übrigen die vormals konkludente und nunmehr neu zu regelnde Nutzungsvereinbarung allein zwischen den Eigentümern (den Beteiligten des Verfahrens) zu Stande kommen kann (und nicht zugleich – wie es die Beschwerdebegründung vermittelt – mit dem Sohn), ergibt sich gemäß §§ 741 ff. BGB zwangsläufig aus dem Recht der Gemeinschaft an dem gemeinsam gehörenden Gegenstand. Im Übrigen ist auch anhand des Vortrags beider Beteiligter nichts dafür ersichtlich, dass der Sohn in eine solche Vereinbarung bewusst (als Berechtigter und Verpflichteter) einbezogen werden sollte.
c.
Soweit mit der Beschwerde die durch den Sachverständigen zugrunde gelegte Quadratmeterzahl gerügt wird, trägt dies nicht.
Die Gesamtwohnfläche des Hauses mit 150 qm war erstinstanzlich unbestritten. Soweit die Antragsgegnerin pauschal bestritten hatte, stand dies allein im Zusammenhang mit der vollen Zurechnung des Wohnens zulasten der Antragsgegnerin (vgl. z.B. den Schriftsatz vom 24. Oktober 2017, Bl. 74). Insbesondere auch im Schriftsatz vom 26. November 2018 (Bl. 183) wird nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die vom Sachverständigen zugrundegelegten 150 m² in Abrede stellt, vielmehr rügt sie andere Grundlagen und Vorgehensweisen des Sachverständigen.
Aber selbst darauf kommt es nicht entscheidend an. Im unstreitigen Tatbestand des Amtsgerichts findet sich die entsprechende Quadratmeterzahl von 150. Insoweit liefert der Tatbestand auch Beweiskraft, vergleiche § 314 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG). Ein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) hat die Antragsgegnerin nicht angestrengt. Zumindest aber hätte sie ihr nunmehr neues Bestreiten durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine abweichende Quadratmeterzahl nachvollziehbar erkennen lassen, im Einzelnen substantiieren müssen, was sie unterlassen hat.
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn nach entsprechend substantiierten Sachvortrag dieser Einwand der Antragsgegnerin zu berücksichtigen und u.U. im weiteren Verlauf erfolgreich wäre, ihr dafür keine Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde bewilligt werden könnte (Rechtsgedanke des §§ 97 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Senat FamRZ 2005, 1843; Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014 § Rn. 92 m.w.N.).
3.
Zuletzt scheidet auch ein Gegenanspruch der Antragsgegnerin aufgrund der Anschaffung einer neuen Heizungsanlage aus.
Soweit die Antragsgegnerin insoweit mit einer Gegenforderung aufrechnet, ist bereits nicht erkennbar, aus welcher Rechtsgrundlage eine solche Aufrechnungsforderung sich ergeben sollte.
Die Antragsgegnerin selbst nennt dafür keine Anspruchsgrundlage. Die durch das Amtsgericht herangezogene Möglichkeit eines gesamtschuldnerischen Ausgleichs scheitert bereits daran, dass es an einer Gesamtschuld i.S.d. § 421 BGB fehlt, weil die Antragsgegnerin die Heizungsanlage unstreitig allein bestellt hat.
In Betracht zu ziehen wäre insoweit allein ein Lasten- und Kostentragungsanspruch, der aus dem Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 748 BGB folgen könnte. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen hat dabei derjenige Miteigentümer, der sich auf diese Voraussetzungen zu seinen Gunsten beruft (Aderhold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 748 BGB Rn. 2).
Zwar dürfte es sich insoweit im Grundsatz um eine gemäß § 744 Abs. 2 BGB notwendige Erhaltungsmaßnahme gehandelt haben, wie auch dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2014 (Bl. 45) indiziell entnommen werden kann. Dass aber nur diese Art der Anschaffung zu diesen Kosten möglich war, hat die Antragsgegnerin bereits nicht im Einzelnen dargetan.
Auch darauf kommt es aber nicht maßgeblich an. Denn ist zu berücksichtigen, dass die Regel des § 748 BGB abdingbar ist, d.h., dass individuelle Vereinbarungen der Teilhaber Vorrang genießen (Gregor in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 745 BGB Rn. Rn. 4). Sofern der Gebrauch und die Fruchtziehung abweichend von § 743 BGB nur einem Teilhaber zugesprochen sind, so gilt im Zweifel, dass auch die Lasten- und Kostentragung nur ihn trifft (Gregor in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 748 BGB Rn. 4 und Rn. 8; Schmidt in: MünchKomm-BGB, § 748 Rn. 5.).
Diese Zweifelsregel gilt auch hier unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragsgegnerin das Haus bis zum Anfall dieser Kosten über 14 Jahre lang nutzungsentschädigungsfrei genutzt hat. Unter Beachtung des bislang bekannten Zahlenwerkes ist zudem davon auszugehen, dass diese konkludent vereinbarte Freistellung der Antragsgegnerin von einer Nutzungsentschädigung zu ihrem Vorteil wirkte, obgleich dies nicht maßgebend für den Abschluss einer anderweitigen Vereinbarung, die von § 748 BGB abweicht, ist. Da aber die allgemeine Vereinbarung der Beteiligten bis November 2015 Bestand hatte, kann die Antragsgegnerin diese noch unter Geltung ihrer konkludenten Vereinbarung angefallenen Kosten nicht – auch nicht für die Zukunft – geltend machen.
4.
Mit den vorgenannten Maßgaben kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.