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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.06.2019 – 4 U 33/18

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0619.4U33.18.00

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.03.2018, Az. 2 O 18/18, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 84.0000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr jeweils aus einem Betrag in Höhe von 3.500 € ab dem 02.01.2011, 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.09.2011, 02.10.2011, 02.11.2011 und 02.12.2011 sowie ab dem 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012 und 02.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt - nach Abtrennung des Rechtsstreits gegenüber dem ursprünglichen Beklagten zu 2. - den verbliebenen Beklagten (zu 1.) aus einer Bürgschaft für Forderungen gegen die … Steuerberatungsgesellschaft mbH aus einer Finanzierungsvereinbarung vom 31.08.2005 auf Zahlung von insgesamt 84.000 € nebst Zinsen bezogen auf Ratenzahlungspflichten aus den Jahren 2011 und 2012 in Anspruch.

Mit schriftlichem „Kaufvertrag“ vom 04.03.2005 veräußerte Herr E… Z... (im Folgenden auch: Verkäufer) die an den Niederlassungen in G… und F… bestehenden Mandantenstämme der Z… Steuerberatungsgesellschaft mbH im Zusammenhang mit der Auflösung dieser Gesellschaft an die … Steuerberatungsgesellschaft mbH(im Folgenden auch: Käuferin), deren gemeinsame Gesellschafter und Geschäftsführer der ursprüngliche Beklagte zu 2. und der im Rechtsstreit verbliebene Beklagte waren (im Folgenden auch: Bürgen). Als Kaufpreise vereinbarten die Vertragsparteien für die Mandantenstämme einen jeweils mit Rücksicht auf den im laufenden Jahr und im kommenden Folgejahr in den Niederlassungen zu erzielenden Umsatz variablen Betrag von zunächst 360.000 € bzw. 150.000 €; für die Einzelheiten der vereinbarten (End-)Abrechnung wird auf § 13 des Kaufvertrages verwiesen (Anlage K4, S. 5 f.; Bl. 94 f. d.A.). In § 14 heißt es dort zu den Zahlungsmodalitäten auszugsweise:

„Dem Verkäufer ist bekannt, dass die Käufer/der Käufer nicht über die finanziellen Mittel verfügen und die Finanzierung durch eine Kreditaufnahme erfolgen soll. Entsprechend des Finanzierungsangebotes der … AG vom 13.01.2005 verpflichtet sich der Verkäufer, den Restbetrag des jeweiligen Kaufpreises selbst zu kreditieren“ (vgl. aaO, S. 6; Bl. 95 d.A.).

Die beabsichtigte (Teil-)Finanzierung durch die … AG kam letztlich nicht zustande. Vor diesem Hintergrund kam es am 31.08.2005 zur Unterzeichnung von weiteren Vereinbarungen. Zum einen einigten sich die vorgenannten Vertragsparteien auf eine „1. Änderung des Kaufvertrages“ (vgl. Anlage K5, Bl. 97 ff. d.A.), in der es in der Vorbemerkung auszugsweise heißt:

„Durch die Abtretung der Kaufpreisansprüche des Verkäufers an die … Treuhand AG (…) ist die Kaufpreiszahlung nicht getätigt. Über die Tilgung der durch die … Treuhand AG finanzierten Kaufpreisforderung wird ein gesonderter Kreditvertrag geschlossen, mit dessen Abschluss die Kaufpreiszahlung als erfolgt gilt“ (vgl. aaO, S. 1; Bl. 97 d.A.).

Ferner schloss die … Treuhand AG respektive die Klägerin unter dem 31.08.2005 mit der … Steuerberatungsgesellschaft mbH eine als „Finanzierungsvertrag“ überschriebene Vereinbarung (vgl. Anlage K1, Bl. 10 d.A.), in der es auszugsweise heißt:

„Auf der Basis des Kaufvertrages zwischen der …. Steuerberatungsgesellschaft mbH (…) und Herrn E… Z… (…) sowie der von Herrn E… Z… erklärten Abtretung seiner Kaufpreisansprüche kommt zwischen der … Treuhand AG, vertreten durch (…) und der … Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch (…) folgender Finanzierungsvertrag zustande:

Darlehen … Treuhand AG

an … Steuerberatungsgesellschaft mbH: 360.000,- €

Tilgung: Zum 1. eines jeden Monats ab 01.09.2005 3.500,- €

Zinsen: 7 % p.a. des ab 01.09.2005 ausstehenden Betrages für die ersten 12 Monate ab 01.09.2005, 8 % p.a. für die zweiten 12 Monate, danach 9 % p.a., fällig zum 31.12. jedes Kalenderjahres. Verzugszins-Zuschlag für geduldete Überziehung bzw. vertragslose Inanspruchnahme: 4 % p.a. Die Zinsen werden dem Darlehensbetrag zugerechnet und nach dessen Rückführung wie das Darlehen selbst getilgt.

Sicherstellung: (…) selbstschuldnerische Bürgschaft mit Restschuldversicherung T… H… (…) selbstschuldnerische Bürgschaft A… S… (…)“ (vgl. aaO, Bl. 10 d.A.).

Die vorgenannten Bürgschaftserklärungen gaben der Beklagte und der ursprüngliche Beklagte zu 2. „zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zwischen der … Treuhand AG (…) und der …. Steuerberatungsgesellschaft mbH“ ebenfalls mit Unterschriften vom 31.08.2005 auf einer gesonderten Urkunde ab, wofür auf die mit der Klageschrift als Anlage zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen wird (vgl. Anlage K3, Bl. 15 d.A.). Die … Steuerberatungsgesellschaft mbH kam den vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen ab Oktober 2008 nur noch unvollständig nach; für das insoweit von der Klägerin erstellte Forderungskonto wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen verwiesen (vgl. Anlage K2; Bl. 11 ff. d.A.). Der Beklagte und der ursprüngliche Beklagte zu 2. wurden in der Folgezeit mit Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25.02.2014 - Az. 6 O 221/09 - zur Zahlung von im Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2009 offenen Raten verurteilt. Ferner wurden sie mit Teilversäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 25.11.2014 - Az. 6 O 104/14 - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 35.000 € zu zahlen. Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch erklärten sie durch Schriftsatz vom 19.01.2015 den Widerruf ihrer Bürgschaftserklärungen (vgl. Anlage B1, Bl. 46 ff. d.A.). Zu weiteren Verurteilungen der Beklagten wegen der streitgegenständlichen Vereinbarungen kam es bezüglich nachfolgender Zeiträume mit Urteilen des Landgerichts Potsdam vom 28.05.2010 - Az. 10 O 377/09 -, vom 02.12.2012 - Az. 11 O 173/11 - und vom 22.07.2014 - Az. 11 O 360/13. In dem hiesigen Rechtsstreit sind entsprechende Hauptschuldforderungen der Klägerin aus dem „Finanzierungsvertrag“ vom 31.08.2005 für die Jahre 2011 und 2012 streitgegenständlich.

Erstinstanzlich hat der Beklagte gegen seine Inanspruchnahme als Bürge insbesondere eingewandt, die Auszahlung eines Darlehens an die … Steuerberatungsgesellschaft mbH sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt und die insoweit von der Klägerin angeführte Hauptschuld daher nicht entstanden. Eine Abtretung der Kaufpreisforderung an die Klägerin bestreite er ebenso mit Nichtwissen wie die Auszahlung eines Darlehensbetrages durch die Klägerin an den Verkäufer der Mandantenstämme, Herrn E… Z… . Er - der Beklagte - habe seine auf den Abschluss des Bürgschaftsvertrages gerichtete Willenserklärung zudem im Rahmen des vor dem Landgerichts Cottbus - Az. 6 O 104/14 - geführten Rechtsstreits wirksam unter dem Gesichtspunkt eines Haustürgeschäfts widerrufen. Der Beklagte hat dazu insbesondere behauptet, die Bürgschaft sei in der Privatwohnung des ursprünglichen Beklagten zu 2. unterzeichnet worden. Er hat zudem die Ansicht vertreten, dass ungeachtet dessen die Hauptforderungen für die geltend gemachten Zeiträume jedenfalls verjährt seien; das gelte auch für die betreffende Bürgschaftsforderung.

Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil - in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 09.05.2018 (Bl. 687 ff. d.A.) - verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage vollständig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einem wirksamen Darlehensvertrag, so dass die Bürgschaftsforderung infolge des Akzessorietätsgrundsatzes ebenfalls unbegründet sei. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der in dem Finanzierungsvertrag vereinbarte Darlehensbetrag an die Hauptschuldnerin selbst oder auf deren Weisung interessegerecht an einen Dritten zur Tilgung einer diesem gegenüber bestehenden Schuld der vermeintlichen Darlehensnehmerin ausgezahlt und damit im Rechtssinne von ihr als Hauptschuldnerin in Empfang genommen worden sei. Insoweit sei auch eine tatsächliche Verrechnung der Kaufpreisschuld der … Steuerberatungsgesellschaft mbH gegenüber dem Verkäufer des Mandantenstammes - Herrn Z… - nicht ausreichend dargetan. Dass die an sämtlichen Verträgen in unterschiedlichen Konstellationen beteiligten Parteien die Verträge gleichwohl sinngemäß „gelebt“ hätten, hindere den Beklagten nicht, den Einwand des Fehlens einer wirksamen Darlehensforderung in diesem Rechtsstreit geltend zu machen. Überdies habe Herr Z… eine Kaufpreisforderung aber auch nicht wirksam an die Klägerin abtreten können, weil er bei seinem Erwerb des später an die … Steuerberatungsgesellschaft mbH veräußerten Mandantenstammes selbst keinen Kaufpreis geleistet habe, sondern insoweit selbst nur Darlehensansprüche gegenüber der vormaligen Inhaberin/Veräußerin der Mandantenstämme - der Z… Steuerberatungsgesellschaft mbH - verrechnet habe. Die Frage, ob der Beklagte seine Bürgschaftserklärung nach den für Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB a.F. geltenden Regeln - wie von ihm in dem der früheren Rechtsstreitigkeit vor dem Landgericht Cottbus erklärt - wirksam widerrufen habe, könne deshalb dahinstehen.

Auf eine Verjährung der Bürgschaftsforderung für den 2011 fällig gewordenen Teil der vermeintlichen Hauptschuld könne sich der Beklagte hingegen nicht (hilfsweise) berufen, weil nach Klageeingang bei Gericht am 30.12.2014 und der am 15.01.2015 nach ihren Angaben bei den klägerischen Prozessbevollmächtigten zugegangenen Gerichtskostenvorschussanforderung die am 05.02.2015 erfolgte Klagezustellung mit Rücksicht auf den üblichen Zeitraum für eine noch „demnächst“ (§ 167 ZPO) erfolgende Zustellung von 14 Tagen - zuzüglich 3 Tagen wegen Versendung der Anforderung an die Prozessbevollmächtigten und 2 Tagen für das dazwischenliegende Wochenende - nur leicht überschritten worden sei. Da im Folgezeitraum wegen gerichtsinterner Zuständigkeitsfragen die Eingangsverfügung mit der Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens erst am 16.03.2015 erfolgt sei, sei hier kein strenger Maßstab angebracht und die Klagezustellung daher noch mit der Rückwirkung des § 167 ZPO erfolgt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer unbeschränkt eingelegten Berufung, mit der sie ihr Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlich gehaltenen Vortrages weiterverfolgt (vgl. Bl. 708 ff. und 733 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.03.2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 84.000 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 3.500 € zum 02.01.2011, 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.092011, 02.10.2011, 02.11.2011 und 02.12.2011 sowie zum, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012, und 02.12.2012 zu zahlen;

hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Darlegungen (vgl. Bl. 726 ff. und 756 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2019 (Bl. 760 f. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung - von der Höhe des mit der Nebenforderung geltend gemachten Zinssatzes abgesehen - ganz überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat mit der Hauptschuldnerin der Finanzierungsvereinbarung vom 31.08.2005 ein sogenanntes Vereinbarungsdarlehen abgeschlossen, für das der Beklagte als Bürge haftet.

1. Der Beklagte hat sich in der Bürgschaftsurkunde vom 31.08.2005 zur Sicherung der dort bestimmten und hier für die Jahre 2011 und 2012 streitgegenständlichen Hauptschuldforderung der Klägerin (24 x 3.500 €) wirksam selbstschuldnerisch verbürgt und ist daraus i.V.m. §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1, § 488 Abs. 1 BGB zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Gesamtbetrages in Höhe von 84.000 € nebst Verzugszinsen verpflichtet.

a) Die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Bürgschaftsvertrages gerichteten Willenserklärung des Beklagten liegen nicht vor, denn ihm stand bei Abgabe seiner Widerrufserklärung gegenüber der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.01.2015 in dem früheren Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus zu Az. 6 O 104/14 (vgl. Anlage B1, Bl. 46 ff. d.A.) ein Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB - in der ab dem 02.01.2002 in Kraft getretenen und bis zum 10.06.2010 gültigen alten Fassung - nicht zu.

aa) Zwar handelt es sich auch bei einem Bürgschaftsvertrag grundsätzlich um einen Vertrag über eine „entgeltliche Leistung“ im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF, denn die Norm dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden und dieser Gefahr ist ein auch Bürge, der sich in einer Haustürsituation befindet, unabhängig davon ausgesetzt, ob sich der Hauptschuldner ebenfalls in dieser Situation befindet (BGH, Urteile vom 02.05.2007 - XII ZR 109/04, juris Rn. 27 und vom 09.03.1993 - XI ZR 179/92, NJW 1993, 1594, 1595; siehe auch EuGH, NJW 1998, 1295, 1296). Der Beklagte, auf den hier somit selbst abzustellen ist, handelte bei Abgabe seiner auf den Abschluss des Bürgschaftsvertrages gerichteten Willenserklärung - wie er zutreffend ausführt - auch als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, denn es sind weder eine bei Bürgschaftsunterzeichnung ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer noch grundsätzlich das Halten von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH als gewerbliche oder selbständige Tätigkeit einzuordnen. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, handelt vielmehr nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Verbraucher (siehe nur BGH, Urteile vom 24.07.2007 - XI ZR 208/06, Rn. 16 ff. und vom 15.07.2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648 f.; jeweils mwN). Unstreitig war der Beklagte bei Abgabe seiner Bürgschaftserklärung somit zwar einer der beiden geschäftsführenden Gesellschafter der … Steuerberatungsgesellschaft mbH, dies bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin, die nach Maßgabe der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung für ein unternehmerisches Handeln des Beklagten auch unbehelflich auf dessen berufliche Steuerberatertätigkeit sowie eine Existenzgründungsabsicht im Zusammenhang mit dem Mandantenstammerwerb seitens der Hauptschuldnerin anführt, aber nicht, dass er die Bürgschaft nicht als Privatperson eingegangen ist.

bb) Gleichwohl hätte dem Beklagten das in § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF geregelte Widerrufsrecht nur dann zugestanden, wenn hierfür nachweislich die situationsbezogenen (Kausalitäts-)Anforderungen vorgelegen hätten, woran es fehlt. Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung über eine entgeltliche Leistung bestimmt worden ist. Entscheidender Beweggrund für die Abgabe der Erklärung des Verbrauchers muss die dadurch begründete Haustürsituation und die damit typischerweise verbundene Überrumpelungsgefahr sein. Dafür ist erforderlich, dass der Verbraucher in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Es genügt mithin eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss mitursächlich ist, der Verbraucher also durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Es obliegt insoweit dem Verbraucher, die Tatbestandsmerkmale des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF zum Vorliegen einer Haustürsituation sowie deren zumindest mitwirkende Kausalität für den Abschluss des betreffenden Vertrages darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (siehe nur BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, juris Rn. 22; Senat, Urteil vom 19.03.2014 - 4 U 64/12, juris Rn. 40; jeweils mwN).

cc) Diesen Anforderungen genügt der Beklagtenvortrag nicht. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Beklagte bereits die räumlich-situativen Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, denn es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass er aufgrund einer für ein Haustürgeschäft typischen Überrumpelungssituation zum Vertragsabschluss - das heißt hier zur Abgabe der Bürgschaftserklärung - bestimmt wurde. Auch wenn dem Beklagten die von ihm unterzeichnete Bürgschaftserklärung unstreitig am 31.05.2005 erstmals vollständig ausformuliert vorlag, so war doch die Verpflichtung zur Übernahme einer entsprechenden Bürgschaft bereits geraume Zeit vorher immer wieder Gegenstand der Verhandlungen zwischen dem Beklagten, dem ursprünglichen Beklagten zu 2. und dem Verkäufer Z… gewesen, der seinerseits auf Grundlage des auch insoweit unstreitigen Parteivortrags erkennbar als eine Art Vermittler in Bezug auf die erforderliche Finanzierung des Kaufpreises durch die Klägerin handelte.

(1) Von maßgeblicher Bedeutung ist für diese Beurteilung insbesondere das an den Verkäufer und - mit Blick auf den Finanzierungsvertrag unstreitig - als Vermittler handelnden Herrn Z… gerichtete Faxschreiben des Beklagten vom 30.07.2005, in dem er jenem gegenüber „im Einvernehmen mit Herrn H…“ unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch vom 28.07.2005 mitteilte, dass „eine Absicherung nach bankähnlichen Konditionen für ihr Kreditengagement […] bereits in den vorliegenden Verträgen enthalten [ist], da wir dort bereits unsere persönliche Bürgschaft/Haftung für die … StB-GmbH erklärt haben. Mehr hätte die Bank auch nicht verlangt“ (vgl. Anlage K16, Bl. 416 d.A.). Der Hinweis auf die Kreditvergabe durch eine Bank betraf die zu dieser Zeit in der Sache zwar bereits nicht mehr relevante - für die Käuferseite zuvor gescheiterte - (Teil-)Finanzierung des Kaufpreises durch die … AG (vgl. § 14 des Kaufvertrages vom 04.03.2005, Anlage K4; Bl. 95 d.A.), lässt aber im Zusammenhang gleichwohl deutlich werden, dass der Beklagte sich auch unabhängig von einer bankseitigen Finanzierung im Rahmen der laufenden Vertragsverhandlungen weiterhin zur Abgabe einer banküblichen persönlichen Bürgschaftsübernahme aufgefordert sah. Damit übereinstimmend hat zudem in einem darauffolgenden Schreiben vom 06.08.2005 auch sein damaliger Mitgesellschafter H… einen von dem Verkäufer Z… zuvor vorgelegten Zwischenentwurf des Finanzierungsvertrages vom 04.08.2005 kommentiert, wenn es dort heißt; „Wir haben uns vertraglich zu einer persönlichen Haftung verpflichtet“ (Anlage K10, Bl. 239 d.A.). In einem weiteren Schreiben vom 28.08.2005, das überschrieben ist mit „Änderungen der vorliegenden Entwürfe“, sind ferner Änderungswünsche des Gesellschafters H… zu erkennen, die unter Nr. 5 den Wegfall einer zusätzlich geforderten Restschuldversicherung verlangen und insoweit auf einen von dem Verkäufer Z… am gleichen Tag per Telefax erhaltenen Entwurf vom 28.08.2005 verweisen („Ihr Telefax von heute habe ich leider erst um ca. 15.00 Uhr gesehen. Dazu ist Folgendes auszuführen: …“; es folgt eine 21 Punkte umfassende Änderungsliste; vgl. Anlagen K11/K20, Bl. 240/532 ff. d.A.). In diesem späteren Entwurf vom 28.08.2005, den der Verkäufer Z… an die Käuferseite übermittelt hat, ist entsprechend unter Nr. 5 („Sicherstellung“) unter anderem eine solche Restschuldversicherung als (weitere) Sicherheit und aber auch weiterhin die Stellung von selbstschuldnerischen Bürgschaften „beider Gesellschafter“ vorgesehen (vgl. Anlage K17, Bl. 417 d.A.).

(2) Die Klägerin hat diesen Ablauf bereits erstinstanzlich unter Vorlage von nach ihrer Urheberschaft unstreitigen Anlagen substantiiert vorgetragen und den Verkäufer Z… für die betreffenden Bürgschaftsabsprachen im Vorfeld der Unterschriftenleistungen vom 31.08.2005 - sinngemäß gegenbeweislich - als Zeugen benannt (vgl. Bl. 83, 403 f. und 471 f. d.A.). Dem dagegen gerichteten Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 22.05.2017, S. 6 f.; Bl. 447 f. d.A.) ist zwar zuzugestehen, dass seine zitierte schriftliche Stellungnahme und die seines Mitgesellschafters H… wegen der darin zum Teil enthaltenen Bezugnahmen auf vermeintlich zu dieser Zeit bereits existente (mehrere) Verträge interpretationsfähig sind. Da seinerzeit nur der Kaufvertrag vom 04.03.2005 bereits unterschrieben vorlag, spricht die vereinzelte Nennung einer Mehrzahl von Verträgen allerdings dafür, dass es sich insoweit nur um die - unstreitig zahlreich - vor Abschluss des Finanzierungsvertrages wechselseitig ausgetauschten Vertragsentwürfe handelte, im Rahmen derer zumindest aber bereits Einigkeit über die Stellung von Bürgschaften durch die Gesellschafter … Steuerberatungsgesellschaft mbH erzielt worden war.

Das gesteht der Beklagte im Ansatz sogar zu, wenn er - formal - auf die zuletzt unterzeichnete Bürgschaftsurkunde abhebend ausführt (aaO, S. 7; Bl. 448 d.A.): „Es ist zwischen den Parteien völlig unstreitig, dass in den in den letzten beiden Tagen vor der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages übersandten Entwürfen des Finanzierungsvertrages bei den Sicherheiten eine selbstschuldnerische Bürgschaft genannt wurde. Die Bürgschaftserklärung selbst wurde vor dem Unterzeichnungstag aber nicht zwischen den Parteien beziehungsweise dem Zeugen Z… und den Beklagten ausgehandelt oder ausgetauscht.“ Aus den aktenkundigen Unterlagen geht indes - und insofern entgegen diesem Vortrag - klar hervor, dass im Zuge der Vertragsverhandlungen die Stellung selbstschuldnerischer Bürgschaften tatsächlich schon weit früher als unmittelbar vor Abschluss des Finanzierungsvertrages thematisiert worden ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem eigenen weiteren Vortrag des Beklagten, wenn er unter Bezugnahme auf das vor dem oben erwähnten Telefonat übermittelte Entwurfsschreiben des Herrn Z… vom 28.07.2005 zunächst ausführt, dass es auch dort (noch) nicht ausdrücklich um Bürgschaften der Gesellschafter, sondern (nur) um Bürgschaften ihrer jeweiligen Ehefrauen gegangen sei. Letzteres trifft zwar zu, denn der Verkäufer Z… hat dort eine alternative Bürgschaftsübernahme seitens der Ehefrauen - dies allerdings auch nur beispielhaft - vorgeschlagen (vgl. Anlage B8, Bl. 450 f. d.A.). Es war jedoch gerade der Beklagte, der in seinem bereits zitierten Antwortschreiben dieses Ansinnen - die Ehefrauen einzubeziehen - dezidiert zurückgewiesen und stattdessen auf die aus seiner Sicht bereits früher erklärte Bereitschaft der Gesellschafter zur Übernahme persönlicher Bürgschaften verwiesen hat, welche hier genügen müsse, denn: „Mehr hätte die Bank auch nicht verlangt“ (vgl. Anlage K16, Bl. 416 d.A.).

(3) Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die dem Beklagten sodann am 31.08.2005 vollständig ausformuliert vorgelegte Bürgschaftserklärung auch keine von insoweit banküblichen Merkmalen abweichenden Bedingungen aufweist („… ohne zeitliche Beschränkung … selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede Vorausklage“ etc.; vgl. Anlage K3, Bl. 15 d.A.), erscheinen die Einwände des Beklagten gegen eine seiner Bürgschaftserklärung vorangegangene konkrete Absprache daher insgesamt nicht überzeugend. Der im Vorfeld umfangreich geführte Schriftwechsel um die ersatzweise Finanzierungsübernahme der Klägerin und die dafür zu stellenden Sicherheiten spricht in der Zusammenschau vielmehr eindeutig gegen eine haustürsituationstypische Überrumpelung des Beklagten bei Abgabe seiner Bürgschaftserklärung. In Bezug auf die Finanzierungsvereinbarung vom 31.08.2005 hat der Beklagte das Nichtvorliegen einer Haustürsituation in seinem im Verfahren der Parteien vor dem Landgericht Cottbus - Az. 6 O 104/14 - eingereichten Schriftsatz vom 19.01.2015 auch ausdrücklich selbst wegen der umfangreich geführten vorvertraglichen Verhandlungen eingeräumt (vgl. Anlage B1, Bl. 57 d.A.; „Wie oben dargestellt war die Unterschrift unter dem Finanzierungsvertrag lediglich der formelle Schlussakt früherer Verhandlungen“). Indem dabei die Stellung von selbstschuldnerischen Bürgschaften der Gesellschafter der Käuferin - entgegen den Darlegungen des Beklagten - erkennbar mehrfach und ebenfalls konkret zur Sprache gekommen ist, muss für diese aber sinngemäß dasselbe gelten; denn es wurde für die Kreditierung des Kaufpreises - wie ausgeführt - insbesondere in dem Entwurf für den Finanzierungsvertrag vom 28.08.2005, den der Verkäufer Z… per Fax an die Käuferseite übermittelt hat, eine selbstschuldnerische Bürgschaft beider Gesellschafter verlangt (vgl. Anlage K17, Bl. 417 d.A.) und mit einer solchen Bürgschaft hat sich gerade auch der Beklagte in seinem Antwortschreiben vom 30.07.2005 (vgl. Anlage K16, Bl. 416 d.A.) - und mithin 1 Monat vor Unterschriftleistung - ausdrücklich auseinandergesetzt. Sein diesbezüglich ergänzend erhobener Einwand, eine ihm in dem Schriftverkehr abverlangte persönliche Bürgschaft sei ihm zumindest nicht ausreichend deutlich geworden und „gleichsam im Kleingedruckten versteckt“ gewesen (Schriftsatz vom 01.03.2016, S. 8; Bl. 155 d.A.), ist mit Blick auf seine diesbezüglich dokumentierte Antwortreaktion und den insgesamt nur eine halbe DIN A4-Seite umfassenden Entwurfstext sowie dem dort betreffenden letzten fettgedruckten Punkt „Sicherstellung“ nicht überzeugend.

dd) Haben zum Zeitpunkt des formalen Vertragsabschlusses in einer der in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB a.F. genannten Örtlichkeiten bereits zuvor Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien stattgefunden, kann eine Mitursächlichkeit der Haustürsituation nur angenommen werden, wenn der Verbraucher ohne die Haustürsituation den Vertrag nicht oder zumindest nicht in seiner konkreten Fassung abgeschlossen hätte. An diesen Voraussetzungen fehlt es daher, wenn die betreffenden Parteien - wie hier in Bezug auf die Abgabe einer banküblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft seitens des Beklagten anzunehmen ist - über den wesentlichen Vertragsinhalt bereits aufgrund von vorvertraglichen Verhandlungen einig waren (vgl. BGH, Urteile vom 15.04.2010 - III ZR 218/09, juris Rn. 15 = BGHZ 185, 192 ff. und vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05, juris Rn. 16).Dass vor diesem Hintergrund der Verkäufer Z… nicht nur als vom Beklagten (mit-)beauftragter Vermittler der Finanzierung gehandelt hat, sondern im Sinne des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. ebenso naheliegend als bestellter Vermittler der als Sicherheit gestellten Bürgschaft, was die Kausalität einer Haustürsituation von vornherein entfallen ließe, ist demnach nicht von gesonderter Bedeutung. Auch kommt es auf die situationsbezogenen Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts nach allem nicht mehr an.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auch nicht am Bestehen einer im Sinne der § 765 Abs. 1 BGB verbürgten Hauptschuld mangels Auskehrung eines Darlehensbetrages an die … Steuerberatungs mbH. Zwar wäre ein Darlehensvertrag im Falle eines klassischen Darlehens mangels Empfangs der Darlehensvaluta durch die … Steuerberatungsgesellschaft mbH oder auf deren Anweisung durch einen Dritten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht insgesamt unwirksam; es wäre aber gegebenenfalls keine Darlehensrückzahlungsforderung als Hauptschuld entstanden, was der Beklagte der Klägerin als Einwand wegen der Akzessorietät der Bürgschaft gemäß §§ 765 Abs. 1, 768 Abs. 1 BGB anspruchshindernd entgegenhalten könnte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 768 Rn. 3 ff.; MünchKommBGB/Habersack, 7. Auflage, § 768 Rn. 2). Der diesbezüglich erhobene Einwand des Beklagten geht allerdings ins Leere.

a) Die Parteien streiten seit Beginn des Rechtsstreits sehr intensiv mit im Prozessverlauf wechselnden Varianten ihrer dazu vorgetragenen Rechtsauffassungen um die Frage, ob die mit dem Finanzierungsvertrag vom 31.08.2005 in Rede stehende Hauptschuld wirksam entstanden ist, insbesondere überhaupt ein Empfang des in der Bürgschaftsurkunde genannten Darlehens als Voraussetzung für dessen Valutierung erfolgt und der betreffende Geldbetrag mithin der Käuferin im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB „zur Verfügung“ gestellt worden ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten mit Rücksicht auf den insoweit unstreitigen Parteivortrag jedoch zweifelsfrei zu bejahen, denn die Parteien der Finanzierungsvereinbarung haben mit dieser ein sogenanntes Vereinbarungsdarlehen geschlossen, durch das sie die Kaufpreisschuld der … Steuerberatungsgesellschaft mbH für die von dem Verkäufer Z… erworbenen Mandantenstämme in eine zugunsten der Klägerin bestehende Darlehensforderung umgewandelt haben. Genau das wollten alle an den streitgegenständlichen Vereinbarungen beteiligten Personen - trotz einiger juristischer Formulierungsunzulänglichkeiten in den dazu schriftlich geschlossenen Verträgen - seinerzeit erreichen und daran muss sich der Beklagte, der an allen hierfür maßgeblichen Verhandlungen beteiligt war und an diesem Regelungsziel in seiner Eigenschaft als einer der früheren Geschäftsführer der Hauptschuldnerin keine Zweifel geäußert hat, auch als Bürge festhalten lassen.

aa) Die Klägerin behauptet sinngemäß - und wegen der Vielzahl der vorgetragenen Varianten hier nur zusammenfassend wiedergegeben - eine Auszahlung der Darlehensvaluta an die … Steuerberatungsgesellschaft mbH dadurch, dass sie die durch Abtretung von Herrn Z… erworbene Kaufpreisforderung gleichsam in ihrer Person verrechnet und dadurch zum Erlöschen gebracht habe. Die betreffende Kaufpreisforderung setze sich somit gegenüber der aus dem Finanzierungsvertrag verpflichteten Hauptschuldnerin als Darlehensforderung fort. Der Beklagte hat hingegen in verschiedenen Varianten, aber im Wesentlichen immer sinngemäß vorgetragen, dass es schon an einer wirksamen Hauptschuld fehle, weil es - wie unstreitig ist - zu keiner Darlehensauszahlung gekommen sei, und zwar weder durch die Klägerin an Herrn Z… zur Tilgung des Kaufpreises noch an die Hauptschuldnerin selbst. Ferner bestreitet er weiterhin eine wirksame Abtretung der Kaufpreisforderung von Herrn Z… an die Klägerin, so dass diese auch gar keine Forderung erworben habe, die sie nunmehr in umgewandelter Form als Hauptschuld gegenüber dem Beklagten als diesbezüglichen Bürgen geltend machen könne.

bb) Diese vorwiegend rechtstechnischen Widersprüche in dem wechselseitigen Parteivortrag lösen sich indes auf, wenn - wie keine der Parteien in diesem Rechtsstreit ausweislich ihres Vortrags klar erkannt hat (vgl. andeutungsweise im Schriftsatz der Klägerin vom 23.12.2016, S. 2; Bl. 399 d.A. sowie im vorhergehenden Schriftsatz des Beklagten vom 14.10.2016, S. 3; Bl. 330 d.A.) - die in dem „Finanzierungsvertrag“ vom 31.08.2005 getroffene Regelung als sogenanntes Vereinbarungsdarlehen verstanden wird. Bei einem Vereinbarungsdarlehen erfolgt keine Auszahlung, sondern vereinbaren die Parteien, dass ein Geldbetrag, der von einer der Parteien aus einem anderen Grund geschuldet ist, nunmehr als Darlehen gegenüber der anderen Partei geschuldet sein soll, womit eine bereits bestehende Geldschuld durch einen im Rahmen der Privatautonomie frei vereinbaren Vertrag (§§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB) in eine Darlehensschuld umgewandelt wird. Durch eine solche Abrede kann grundsätzlich jede Geldschuld in eine Darlehensverbindlichkeit umgewandelt werden. Da bei dieser Form der gewillkürten Schuldumwandlung die darlehenstypische Geldauszahlung wegfällt, wird ein solchermaßen entmaterialisiertes Darlehen auch als Vereinbarungsdarlehen bezeichnet; es ist als Rechtsgeschäft im deutschen Zivilrecht als Darlehen eigener Art seit langem in Rechtsprechung und insbesondere kaufmännischer Praxis anerkannt (siehe nur BGH, Urteil vom 25.06.1981 - III ZR 179/79, juris Rn. 20;Steimle/Dornieden in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Auflage, § 354 Rn. 15; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Auflage, § 488 Rn. 20).

(1) Der Umstand, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass hier keine echte Auszahlung der Valuta an die Käuferin der Mandantenstämme als Darlehensnehmerin oder auf Weisung derselben an den Verkäufer Z… als Dritten und damit kein erkennbarer Empfang des Darlehensbetrages im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB stattgefunden hat, bedeutet demnach nicht, dass hier nicht gleichwohl ein darlehensrechtlicher Anspruch der Klägerin gegenüber der … Steuerberatungs mbH als Hauptschuldnerin entstanden ist. Es ist vielmehr zu einer Art unechter Forderungskonfusion gekommen, indem nämlich die Klägerin zwar nicht zugleich Gläubigerin und Schuldnerin ein und derselben Forderung wurde, sondern durch Vereinbarung mit dem Verkäufer Z… sinngemäß zur vorübergehenden Gläubigerin der Kaufpreisforderung und durch Vereinbarung mit der Käuferin sogleich zur Schuldnerin einer gewissermaßen durch den ohne Kaufpreiszahlung vollzogenen Kaufvertrag bereits erfüllten Darlehnsauszahlung. In diese Beurteilung fügt sich auch der übrige der Parteivortrag letztlich insgesamt plausibel ein, wenn es nämlich insbesondere in der zwischen Verkäufer und Käuferin zeitgleich mit der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten „1. Kaufvertragsänderung“ vom 31.08.2005, heißt: „Über die Tilgung der durch die … Treuhand AG finanzierten Kaufpreisforderung wird ein gesonderter Kreditvertrag geschlossen, mit dessen Abschluss die Kaufpreiszahlung als erfolgt gilt“ (Anlage K5, Bl. 97 d.A.). Soweit sich das daraus erkennbare Regelungsziel noch durchaus klarer und konstruktiv eindeutiger hätte formulieren lassen, ist zu berücksichtigen, dass die daran Beteiligten zumindest außerhalb von steuerrechtlichen Fragen als juristische Laien anzusehen sind. Es handelt sich bei der Klägerin zudem um ein mit dem Veräußerer des Mandantenstammes Z… durch familiäre Beziehungen verknüpftes Unternehmen (vgl. Anlage B1, Bl. 51 d.A.), so dass zumindest in diesem Verhältnis eine juristische Unschärfe der Vereinbarungen auch mit Blick auf das wechselseitige Wissen des tatsächlich Gemeinten nicht ungewöhnlich erscheint. Es war unabhängig davon aber auch von allen insoweit beteiligten Personen jedenfalls ersichtlich gewollt, dass die in Rede stehende Kaufpreisforderung durch Vereinbarung auf die Klägerin als Neugläubigerin umgelegt und von dieser für die Käuferin zu den im Finanzierungsvertrag vom 31.08.2005 genannten Bedingungen kreditiert werden sollte. Gerade in dem Finanzierungsvertrag haben die daran beteiligten Parteien ausdrücklich erklärt, dass Basis derselben eine vorstellungsgemäß zumindest zugleich erfolgte „Abtretung“ der Kaufpreisansprüche des Verkäufers Z… sein sollte, womit aber nur gemeint gewesen sein kann, dass die neue Darlehensrückzahlungsforderung an die Stelle der früheren Kaufpreisforderung treten und letztere nach Auffassung der Vertragsparteien in dieser Form erfüllt sein sollte.

(2) In dem vor dem Landgericht Cottbus zu Az. 6 O 104/14 geführten Verfahren hat der Beklagte in einem der Klageerwiderung zur Darlegung seiner die Bürgschaftserklärung betreffenden Widerrufserklärung als Anlage beigefügten Schriftsatz vom 19.01.2015 das ganze Procedere im Übrigen selbst bestätigt (Anlage B1, Bl. 49 ff. d.A.), wenn es dort auszugsweise heißt: „Eine von der … Bank avisierte Finanzierung kam nicht zustande. (…) Statt von seinem Rücktrittsrecht Gerbrauch zu machen, schlug Herr E… Z… den Geschäftsführern der Beklagten eine 1. Änderung des Kaufvertrages vor. Auf sein Betreiben hin sollte der Kaufpreis durch die … Treuhand AG finanziert werden. Bei dieser Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Familiengesellschaft der Familie E… Z…, seiner Ehefrau sowie seiner beiden Söhne. (…) Mit dieser 1. Änderung des Kaufvertrages wurde einerseits klargestellt, dass die Kaufpreiszahlung aus dem ursprünglichen Kaufvertrag noch nicht getätigt war. Für die Finanzierung des Kaufpreises wurde die Klägerin eingeschaltet, mit der der hier in Rede stehende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer bestätigte mit der Änderung des Vertrages andererseits den Empfang des Kaufpreises und stellte den Beklagten als Käufer von der Kaufvertragsverpflichtung aus § 14 des ursprünglichen Kaufvertrages frei“ (vgl. Anlage B1, S. 5 f.; Bl. 50 f. d.A.).

Nochmals deutlich wird daran, dass die Beurteilung des Finanzierungsvertrages vom 31.08.2005 durch den Senat als Vereinbarungsdarlehen nicht aus einer vom Parteiwillen losgelösten objektiv-normativen Auslegung folgt, sondern dem damaligen Regelungsziel der an allen Vereinbarungen insgesamt beteiligten Personen tatsächlich entspricht. Die Vereinbarung des Verkäufers Z… mit der … Steuerberatungsgesellschaft mbH als Käuferin und dem Beklagten persönlich als weiterem Käufer in der „1. Änderung des Kaufvertrages“ vom 31.08.2005, wonach die Kaufpreiszahlung mit Abschluss des gesonderten Kreditvertrages - mit der Klägerin als Neugläubigerin - als bereits erfolgt gelten sollte, wäre im Verhältnis zur Klägerin mit Blick auf die damit schon vorausgesetzte Abtretung der Kaufpreisforderung zwar grundsätzlich irrelevant gewesen, weil nach der gesetzlichen Wertung des § 407 Abs. 1 BGB Rechtsgeschäfte zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem Schuldner keine Wirkung entfalten, wenn der Schuldner von der - in dem Änderungsvertrag im betreffenden Zusammenhang sogar ausdrücklich erwähnten - Abtretung bereits Kenntnis hat; darauf hat der Beklagte im Rechtsstreit mehrfach zutreffend hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten belegt die insofern nur deklaratorische und nicht gegenüber der Klägerin als Darlehensgläubigerin selbst abgegebene Erklärung der Käuferseite aber gerade, dass diese eine entsprechend konstruierte Finanzierungsabrede mit der Klägerin vornehmen sollte und wollte. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte auch in seiner persönlichen Bürgschaftserklärung vom 31.08.2005 zusammen mit seinem damaligen Mitgesellschafter H… einen „Darlehensvertrag“ und mithin den am gleichen Tag geschlossenen „Finanzierungsvertrag“ ebenfalls ausdrücklich als die Hauptschuld bezeichnet hat (vgl. Anlage K3, Bl. 15 d.A.). An der weiteren Indizwirkung dieser Erklärung für die zeitgleiche Begründung der Hauptschuld ändert es auch nichts, dass es sich dabei nicht um eine Erklärung der … Steuerberatungsgesellschaft mbH handelt, denn jedenfalls gibt diese Erklärung hier nicht nur eine von einem Bürgen typischerweise mangels besserer Kenntnis nur vorausgesetzte Annahme vom Bestand der betreffenden Hauptschuld wieder, denn der Beklagte war einer der geschäftsführenden Gesellschafter der Hauptschuldnerin und in dieser Eigenschaft selbst an allen maßgeblichen Verhandlungen beteiligt.

(3) Auf eine in der Urteilsbegründung des Landgerichts - und von dem Beklagten im Berufungsverfahren weiterhin - als fehlend angeführte ausdrückliche Verrechnungsabrede zwischen der Klägerin als Neugläubigerin einer Darlehensforderung und dem Verkäufer Z… als Altgläubiger der ursprünglichen Kaufpreisforderung kommt es mit Blick auf das geschlossene Vereinbarungsdarlehen demnach nicht gesondert an, da eine solche Verrechnung mit den Voraussetzungen der Schuldumwandelung im Rahmen des mit dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten geschlossenen Vereinbarungsdarlehens gerade zusammenfällt. Es kann dabei auch dahinstehen, ob den Regelungen in der „1. Änderung des Kaufvertrages“ in Ansehung der dort zur Tilgung der Kaufpreisforderung - durch gesonderten Kreditvertrag mit der Klägerin - vorausgesetzten Hauptschuld bereits der Charakter eines deklaratorischen oder sogar abstrakten Schuldanerkenntnisses zuzuweisen ist, das der Beklagte auch in seiner Eigenschaft als persönlich auf Käuferseite beteiligte Person gegen sich gelten lassen müsste, denn der Regelungsinhalt sämtlicher Vereinbarungen lässt sich bereits im Wege ihrer sachgerechten Auslegung ausreichend klar bestimmen.

dd) Vor diesem Hintergrund nehmen sich die Einwendungen des Beklagten zur wirksamen Entstehung der Hauptschuld als rechtstechnische Argumente aus, die an dem aus Sicht des Senats seinerzeit tatsächlich Gewollten der beteiligten Personen letztlich keine ernsthaften Zweifel begründen.

(1) Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die unter dem 31.08.2005 formulierten Erklärungen in dem „1. Änderungsvertrag zum Kaufvertrag“ einerseits und dem „Finanzierungsvertrag“ andererseits streng wörtlich verstanden in rechtstechnischer Hinsicht nicht nebeneinander bestehen könnten. Diese gehen davon aus, dass der Verkäufer Z… seine Ansprüche gegen die … Steuerberatungsgesellschaft mbH aus dem Kaufvertrag - nach dem Vortrag der Klägerin bereits mit schriftlicher Erklärung vom 16.08.2005 (vgl. Anlage K19, Bl. 530 f. d.A.) - an die …Treuhand AG abgetreten hatte, so dass er dann aber am 31.08.2005 nicht mehr Inhaber der Kaufpreisforderung sein konnte und es daher grundsätzlich fraglich wäre, was es rechtlich bedeuten sollte, wenn er mit der „1. Änderung des Kaufvertrages“ gegenüber den Käufern in Ziffer 1. gleichwohl auch erklärt hat, er „bestätigt den Empfang des Kaufpreises mit Übergabe des unterzeichneten Kreditvertrages an die … Treuhand AG und stellt sowohl die Käuferin als auch den Käufer von seiner Verpflichtung der Kaufpreiszahlung aus § 14 des Kaufvertrages frei“ (vgl. Anlage K5, S. 2; Bl. 98 d.A.). Denn umgekehrt hätte der „Finanzierungsvertrag“ vom 31.08.2005 ohne eine zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung, die dort ausdrücklich als schon erfolgt bezeichnet wird, keine sinnvolle Bedeutung.

(2) Diese - und die weiteren im Schriftsatz des Beklagten vom 04.03.2019 nochmals zusammengefassten (S. 1 ff.; Bl. 756 ff. d.A.) - rechtstechnischen Widersprüche sind nach Auffassung des Senats aber - wie aufgezeigt - unschwer dadurch aufzulösen, dass für die Auslegung der zwischen den Beteiligten - das heißt dem Verkäufer Z…, der den Kaufpreis finanzierenden Klägerin und den Geschäftsführen/Gesellschaftern der Käuferin - insgesamt getroffenen Vereinbarungen nicht nur der Wortlaut der abgegebenen schriftlichen Erklärungen maßgeblich ist, sondern ihr aus den Gesamtumständen erkennbares Regelungsinteresse, zumal es sich hier um nicht von Volljuristen formulierte Vereinbarungen handelt. Entscheidend ist, dass sich in der Zusammenschau der Vereinbarungen vom 31.08.2005 und unter Berücksichtigung ihrer Vorgeschichte - seit Abschluss des Kaufvertrages vom 04.03.2005 - eindeutig feststellen lässt, dass allen Beteiligten klar war, was mit den Vereinbarungen rechtlich erreicht werden sollte: der Kaufvertrag vom 04.03.2005 sollte auch nach dem Scheitern der bankseitigen Finanzierung durchgeführt werden, die … Steuerberatungsgesellschaft mbH sollte nicht mehr den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer Z… zahlen, sondern es sollte ihr stattdessen ein Darlehen der Klägerin gewährt werden und dies mit der Folge, dass sie nur noch auf diese Verbindlichkeit künftig (Raten-)Zahlungen zu leisten hatte.

ee) Es liegt danach - entgegen den Einwänden des Beklagten - auch auf der Hand, dass der Verkäufer Z… im Zusammenhang mit der Finanzierungsvereinbarung die dort erwähnte Abtretung der Kaufpreisforderung zugunsten der Klägerin auch zumindest mündlich oder konkludent vorgenommen hat, wozu sich die von der Klägerin nachträglich in den Prozess eingeführte schriftliche Abtretungserklärung vom 16.08.2005 - schon nach ihrem wörtlichen Inhalt („Die Abtretung der Kaufpreisforderungen (…) an die … Treuhandgesellschaft wird hiermit bestätigt“; vgl. Anlage K19, S. 2; Bl. 531 d.A.) - nur als Bestätigung verstehen lässt. Soweit der Beklagte gegen den wirksamen Bestand einer Hauptschuld ferner angeführt hat, dass mangels eines für die Klägerin erkennbaren Interesses an der Tilgung von fremden Finanzierungsverbindlichkeiten es ihr gegenüber auch keine sinnvolle Grundlage für eine Abtretung der Kaufpreisforderung durch den Verkäufer Z… gegeben haben könne, kommt es darauf nicht entscheidend an. Es kann letztlich offenbleiben, aus welchem internen Grund der Verkäufer Z… die Kaufpreisforderung an die Klägerin abgetreten hat, da er und die Klägerin es jedenfalls übereinstimmend gewollt und im Einvernehmen mit der Hauptschuldnerin respektive deren im Finanzierungsvertrag erklärter Kenntnis umgesetzt haben, ohne dass die Letztere oder der Beklagte - als einer ihrer damaligen Geschäftsführer - vor Eintritt des Bürgschaftsfalls daran Zweifel geäußert hätten; es war im Gegenteil eine solche Abtretung aus Sicht der Hauptschuldnerin die notwendige Voraussetzung dafür, dass sie gegenüber dem Verkäufer Z… von der Kaufpreisverpflichtung frei werden und diese im Rahmen eines Vereinbarungsdarlehens in Raten an die Klägerin als Neugläubigerin zurückzahlen konnte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang daneben noch bestritten hat, dass die Kaufpreisforderung vor ihrer erklärten Abtretung überhaupt in der Inhaberschaft des Herrn Z… gestanden habe, weil der von ihm veräußerte Mandantenstamm aufgrund früherer Kreditvereinbarungen mit der Klägerin in Wahrheit dieser gehört habe, ergibt sich daraus ebenfalls kein tragfähiger Einwand, weil die Klägerin in diesem Falle als Berechtigte ein schwebend unwirksames Veräußerungsgeschäft des Verkäufers Z… als Nichtberechtigten jedenfalls genehmigt und die Kaufpreisforderung im Zuge dessen erworben hätte (vgl. §§ 185 Abs. 2 Satz 1, 816 Abs. 1 Satz 1 BGB).

3. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 14.10.2016 (S. 5; Bl. 332 d.A.) auch gegenüber der Hauptschuld gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobene Einrede der Verjährung hat ebenfalls keinen Erfolg. Nichts anderes gilt für die etwaige Verjährung der streitgegenständlichen Bürgschaftsforderung.

a) Soweit die Klägerin unstreitig ihre aus dem Finanzierungsvertrag vom 31.08.2005 geltend gemachte Hauptschuld im Rahmen des am 01.10.2014 vor dem Amtsgericht Cottbus - Az. 63 IN 227/14 - über das Vermögen der … Steuerberatungsgesellschaft mbH eröffneten Insolvenzverfahrens zur Forderungstabelle angemeldet hat (vgl. Klageschrift, S. 8; Bl. 8 d.A.), ist die diesbezügliche Verjährung in Ansehung der periodisch fällig gewordenen Rückzahlungsforderungen aus den hier streitbefangenen Jahren 2011 und 2012 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB jedenfalls rechtzeitig gehemmt worden. Gegen den betreffenden - und nochmals im Schriftsatz der Klägerin vom 23.12.2016 vertieften (S. 7; Bl. 404 d.A.) - Tatsachenvortrag hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben.

b) Für die streitgegenständliche Bürgschaftsforderung ergibt sich unter Verjährungsgesichtspunkten nichts anderes. Die Fälligkeit der Forderung aus einer - wie vorliegend vom Beklagten - selbstschuldnerisch begebenen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist daher auch nicht von einer besonderen Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig (siehe nur BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07, juris Rn. 24 mwN = BGHZ 175, 161 ff.).

aa) Soweit dies den im Jahr 2011 fällig gewordenen Teil der Hauptschuld betrifft, ist eine im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ erfolgte Zustellung der Klage am 05.02.2015 zu bejahen und eine Verjährung der diesbezüglichen Bürgschaftsforderung wegen der rechtzeitigen Hemmung der Verjährung nicht eingetreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, das grundsätzlich von einer Überschreitung des für eine rechtzeitige Zustellung der Klageschrift im Sinne von § 167 ZPO unschädlichen Zeitraums von rechnerisch 2 Tagen ausgegangen ist, diese Überschreitung aber wegen der nachfolgend verzögerten gerichtsinternen Bearbeitung der Sache hier ausnahmsweise für unerheblich erachtet hat, vermögen zwar nicht zu überzeugen, stellen sich aber im Ergebnis dennoch als richtig dar.

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (siehe nur BGH, Urteile vom 12.01.1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 und vom 10.02.2011 - VII ZR 185/07, juris Rn. 8). Die Rechtsprechung zur konkreten Berechnungsweise des zulässigen Zeitraums war in der Vergangenheit jedoch nicht einheitlich.

(2) Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs war hierfür grundsätzlich auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses an die klagende Partei (§ 12 Abs. 1 GKG) und dem Eingang der Zahlung abzustellen. Ein Zeitablauf von bis zu 14 Tagen war jedenfalls unschädlich und darüber hinausgehende Verzögerungen wurden nur hingenommen, wenn innerhalb dieser Zeitspanne besondere Umstände vorlagen (BGH, Urteil vom 30.03.2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643). Demgegenüber vertrat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Ansicht, dass es von vornherein nicht auf die reine Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses an die klagende Partei und dem Eingang der Zahlung ankomme, denn maßgeblich sei vielmehr, um welchen Zeitraum sich die Zustellung infolge der Nachlässigkeit der klagenden Partei tatsächlich verzögert habe (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227). Dieser Rechtsprechung hatten sich der V. Zivilsenat und weitere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zwischenzeitlich angeschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 10.02.2015 - VII ZR 185/07, juris Rn 6 ff., vom 03.09.2015 - III ZR 66/14, juris Rn. 19, vom 25.09.2015 - V ZR 203/14, juris Rn. 9 und vom 25.10.2016 - II ZR 230/15, juris Rn. 25).

Danach galt bisher grundsätzlich Folgendes:Beträgt die Verzögerung nicht mehr als 14 Tage, so ist dies unschädlich; gezählt wird ab dem Tag, der dem Tag des Zugangs des Anforderungsschreibens folgt; wird der Vorschuss nicht bei der Partei, sondern bei deren Prozessbevollmächtigten angefordert, so verlängert sich die Zeitspanne um weitere 3 Tage, denn der Prozessbevollmächtigte, dem die Gerichtskostenvorschussrechnung zugesandt wird, ist nur Zahlungsvermittler; Wochenendtage und Feiertage sowie solche Tage, an denen üblicherweise nicht oder nicht voll gearbeitet wird (Heiligabend, Silvester), werden nicht mitgezählt (vgl. aaO; ferner BGH, Beschluss vom 10.07.2015 - V ZR 154/14, juris Rn. 6 ff.).

(3) Im Streitfall ist die Gerichtskostenvorschussanforderung mit Verfügung vom 06.01.2015 (vgl. Bl. I d.A.) veranlasst worden und bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach deren unwiderlegten Angaben am 15.01.2015 eingegangen (vgl. Bl. 184 d.A.). Die Einzahlung des Vorschusses bei der Justizkasse wurde am 05.02.2015 verbucht (Bl. II d.A.). Die Klagezustellung ist aufgrund gerichtsinterner Zuständigkeitsfragen gemäß gegen Postzustellungsurkunden sodann gegenüber beiden ursprünglichen Beklagten jeweils am 06.05.2015 erfolgt (Bl. 22 f. d.A.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zu der für eine rechtzeitige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO zu berücksichtigenden Karenzzeit sind daher nach Maßgabe der zitierten (älteren) höchstrichterlichen Rechtsprechung rechnerisch nicht zu beanstanden, wonach sich eine Überschreitung des grundsätzlich zulässigen Zeitraums für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses von 2 Tagen ergibt (14 Tage + 3 Tage Bearbeitungs-/Versendungszeit + 2 Tage für ein danach liegendes Wochenende = Fristende 03.02.2015). Die dazu - mit Blick auf die erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung hilfsweise - vertretene Auffassung des Landgerichts, wegen der nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses eingetretenen gerichtsinternen Verzögerungen wiege diese geringfügige Überschreitung insgesamt nicht schwer, überzeugt indessen nicht. Eine bereits eingetretene und von der Partei zu vertretende Verzögerung bei der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses kann nicht durch spätere gerichtsinterne Verzögerungen gleichsam wieder geheilt werden, sondern setzt sich auch insoweit fort.

(4) Nach der neuesten - in Einzelheiten zwischen dem V. und II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bisher uneinheitlich gebliebenen - Rechtsprechung werden der vorschusspflichtigen Partei jedoch noch 3 weitere Tage (BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 230/15, juris Rn. 25) oder sogar 1 weitere Woche zusätzlich an Zeit eingeräumt, um den erforderlichen Geldbetrag tatsächlich bereitzustellen (BGH, Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16, juris Rn. 9). Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs begründet die verlängere Karenzzeit damit, dass die vorschusspflichtige Partei nicht zwingend an demselben Tag tätig werden müsse, an dem bei ihr die Anforderung eingehe. Bei der Bemessung der Frist, innerhalb der die Zahlung zu erfolgen habe, sei zudem nicht nur auf den für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraum (vgl. § 675s Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB) abzustellen. Es sei vielmehr auch die Zeitspanne zu berücksichtigen, welche die Partei im Normalfall benötige, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Der Partei sei deshalb in der Regel mindestens eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen, die sich nach den Umständen des Einzelfalls noch angemessen verlängern könne, wenn etwa wenn der Kostenvorschuss eine beträchtliche Höhe habe oder es mehrere Kostenschuldner gebe und eine interne Abstimmung über die Zahlung erforderlich sei.

(5) Nach Maßgabe dieser jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, sind die oben genannten Berechnungskriterien mithin um einen weiteren Prüfpunkt zu ergänzen. Die vorschusspflichtige Partei hat nach Information über die Gerichtskostenvorschussanforderung zusätzlich 3 Tage bzw. 1 Woche weitere Zeit, um die eigentliche Zahlung zu organisieren. Ob dafür - wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs annimmt - 3 Tage oder - mit der Auffassung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - 1 Woche anzusetzen sind, kann dabei im Streitfall offenbleiben, weil sich auch bei der Annahme von nur 3 weiteren Tagen die Klagezustellung noch in dem für die Rückwirkung der Zustellung erforderlichen Zeitrahmen des § 167 ZPO gehalten und die Verjährung daher rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt hat.

bb) Hinsichtlich des Teils der Hauptschuldforderung, der im Jahr 2012 fällig geworden ist, ist eine Verjährung der Bürgschaftsforderung ebenfalls nicht eingetreten.

(1) Streitgegenständlich ist insoweit die Klageerweiterung mit am 30.12.2015 bei Gericht per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 30.12.2015, in dem die Klägerin das Gericht unter Hinweis auf die drohende Verjährung ausdrücklich um eine zeitnahe Zustellung ersucht hat (Bl. 114 f. d.A.). Den hierfür erforderlichen Antrag nach § 14 Nr. 3 Buchst. b) GKG für eine vom Gerichtskostenvorschuss unabhängige sofortige Zustellung des Schriftsatzes hat die Klägerin damit sinngemäß gestellt und auch die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Glaubhaftmachung der verjährungsrelevanten Tatsachen durch anwaltliche Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten ausreichend bewirkt. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht überspannt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, GKG § 14 Rn. 15) und haben sich insoweit für das Gericht aus dem erkennbar zum Jahresende drohenden Ablauf der dreijährigen Regelverjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) sowie im Übrigen aus dem bereits bis dahin (nur) um die Vorjahresforderung geführten Rechtsstreit ergeben.

(2) Nach Eingang der - gerichtsintern unabhängig von dem Antrag nach § 14 Nr. 3 Buchst. b) GKG veranlassten - Gerichtskostenanforderung vom 07.01.2016 ist von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (erstmals) mit Schriftsatz vom 26.01.2016 bei Gericht wegen der beantragten Zustellung ohne Abhängigmachung vom Kostenvorschuss nachgefragt worden (Bl. 116 d.A.). Der für den Antrag zuständige Kammervorsitzende (vgl. Hartmann, aaO, Rn. 16) hat daraufhin (erst) mit Verfügung vom 05.02.2016 eine dem Antrag stattgebende Entscheidung getroffen (Bl. 117 RS d.A.), woraufhin die Klageerweiterung dem Beklagten gemäß Empfangsbekenntnis seiner Prozessbevollmächtigten schließlich am 09.02.2016 zugestellt worden ist (Bl. 123 d.A). Nachfolgend hat die Klägerin eine Ratenzahlung des nachverlangten Vorschusses beantragt, die ihr in der Folgezeit von der Kostenstelle auch gewährt worden ist (vgl. Bl. 120 d.A. und Bl. IV bis IX d.A.).

(3) Vor diesem Hintergrund ist eine rechtzeitige Zustellung der Klageerweiterung im Sinne des § 167 ZPO zu bejahen. Die Klägerin durfte sich auf eine ordnungsgemäße gerichtsinterne Bearbeitung ihres noch vor Ablauf der Verjährung eingegangenen Schriftsatzes verlassen, denn jedenfalls geht die verzögerte Bearbeitung ihres gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) GKG gestellten Antrages nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Regeln nicht zu ihren Lasten.Danach sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen letztlich nicht beeinflusst werden können (BGH, Urteil vom 12.07.2006 - IV ZR 23/05, juris Rn. 17 = BGHZ 168, 306 ff.). Es oblag bei dieser Sachlage auch nicht der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten, sich zeitnah - gerechnet ab Ablauf der zu wahrenden Frist (hier: 31.12.2015) - nach dem gerichtsinternen Bearbeitungstand zu erkundigen, wie dies in anderen Konstellationen angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1992 - IV ZR 13/91, juris Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 167 Rn. 15).

Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Das ist in Fällen bejaht worden, in denen Mängel der Klagschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben, sowie insbesondere dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen (BGH, Urteile vom 29.06.1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811 unter II 2 c) und vom 15.01.1992 - IV ZR 13/91, VersR 1992, 433 unter I 3). Die genannten Fälle sind indes dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter zu dem Zeitpunkt, in dem die Verzögerung eintritt, noch nicht alles getan haben, was das Verfahrensrecht von ihnen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05, juris Rn. 18 = BGHZ 168, 306 ff.). Bleibt eine Gerichtskostenvorschussanforderung, welche die Partei zunächst abwarten darf, längere Zeit aus, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei daher nicht länger als drei Wochen warten, sondern muss er bei Gericht nachfragen, den Vorschuss von sich aus einzahlen oder - wie vorliegend bereits mit Einreichung des klageerweiternden Schriftsatzes geschehen - den Antrag nach § 14 GKG stellen (vgl. aaO; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 167 Rn. 15 mwN). Deutlich wird daran, dass der Prozessbevollmächtigte nach Stellung eines solchen Antrags allerdings auch bereits alles von sich aus Erforderliche getan hat, um eine zeitnahe Zustellung durch das Gericht zu bewirken. Anders als mit Blick auf eine zeitnah ausgebliebene Gerichtskostenvorschussanforderung war es daher im Streitfall für die Klägerin nicht geboten, das Gericht zur Vermeidung von weiteren Verzögerungen um die Vornahme einer zunächst erforderlichen Handlung zu ersuchen, aufgrund derer sie dann selbst noch eine Veranlassung zu treffen hatte. Vielmehr hatten ihre Prozessbevollmächtigten bereits mit der Antragstellung nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) GKG alles für eine im Zeitrahmen des § 167 ZPO erfolgende Zustellung erledigt und damit den weiteren Geschehensablauf in zulässiger Weise dem zuständigen Kammervorsitzenden überlassen, dessen verzögerte Sachbearbeitung nach den dargelegten allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht zu Lasten der Partei geht.

4. Die von dem Beklagten „zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der … Treuhand gegen den Hauptschuldner (…) aus der o.g. Darlehensverbindung … einschließlich Nebenleistungen, insbesondere Zinsen und Kosten“ (vgl. Anlage K3, Bl. 15 d.A.) übernommene Bürgschaft erstreckt sich auch auf die auf der Hauptschuld beruhenden Verzugszinsen(vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 765 Rn. 24 und § 767 Rn. 2a); dies gilt auch, soweit sie erst nach der Insolvenz der Hauptschuldnerin entstanden sind und insofern keine Insolvenzforderungen (mehr) sind, denn ungeachtet dessen fallen Zinsen grundsätzlich weiterhin an (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1986 - V ZR 257/85, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.1990 - 4 U 1627/89, juris Rn. 16 ff.). Der Klägerin stehen daher jeweils zu den kalendarisch festgelegten Fälligkeitszeitpunkten der Hauptforderungsteilbeträge die geltend gemachten Verzugszinsen zu, diese jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

a) Die diesen Zinssatz übersteigend von der Klägerin in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemachten Zinsen entsprechen nicht den für die Zeit ab dem 01.09.2007 in der Finanzierungsvereinbarung vertraglich geregelten Hauptschuldzinsen in Höhe von 9 % p.a., denn diese sollten mit den geregelten Prozentsätzen auf die Jahrestilgungsbeträge erhoben und dem jeweils noch offenen Darlehensbetrag hinzugerechnet werden. Diese Vertragszinsen hätten allenfalls als Zahlbetrag ausgerechnet werden können, da der Jahreszinsbetrag mangels Fälligkeit vor „dem 31.12. jedes Kalenderjahres“ (vgl. Anlage K1, Bl. 10 d.A.) nicht unterjährig mit dem jeweiligen Prozentsatz - wie hier im Zahlungsantrag geltend gemacht - auf die einzelnen Raten zu leisten war.

b) Indem die Fälligkeit der Ratenzahlungen in der Finanzierungsvereinbarung jeweils auf den 1. eines Monats bestimmt wurde, sind die geltend gemachten Zinsen dem Grunde nach aber als Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gerechtfertigt. Soweit die beantragte Zinshöhe dem Verzugszinssatz des § 288 Abs. 2 BGB (n.F.) entspricht, der mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich gemäß Art. 229 § 34 EGBGB ohnehin nur für Schuldverhältnisse gilt, die anders als das streitgegenständliche nach dem 28.07.2014 entstanden sind, scheitert die Anwendung dieser Regelung in ihrer a.F. - mit vormals 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - in Ansehung der Hauptschuld hingegen schon daran, dass Darlehensforderungen keine „Entgeltforderungen“ im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB sind (siehe nur Palandt/Grüneberg, 78. Auflage, § 288 Rn. 8 mwN). Zum anderen scheidet ein erhöhter Verzugszinssatz hinsichtlich der Bürgschaftsforderung ebenfalls aus, weil ein solcher gemäß § 288 Abs. 2 BGB (a.F.) zur Voraussetzung hat, dass an dem betreffenden Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Bürgschaft in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und mithin als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB übernommen hat, so dass der Klägerin lediglich der Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zuzusprechen ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die prozessuale Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vorliegende Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Streitwert II. Instanz: 84.000 €; §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 43 Abs. 1 Abs. 1, 3 ff. ZPO