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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.08.2019 – 4 U 94/18
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0814.4U94.18.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.07.2018, Az. 4 O 66/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines im Rahmen der Güteverhandlung am 6. März 2018 auf Empfehlung des Landgerichts geschlossenen Prozessvergleichs, mit dem sich der Kläger "zum Ausgleich von Klageforderung und Widerklageforderung sowie sämtlicher wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Bauvorhaben … in B… " zu einer Zahlung von 35.000 € verpflichtete.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit nahm der Kläger den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns von 6.284,67 € nebst Zinsen für geleistete Malerarbeiten im Objekt … in B… in Anspruch. Der Beklagte verlangte widerklagend wegen Mängeln der vom Kläger in dem vorgenannten Objekt ebenfalls durchgeführten Bodenverlegearbeiten Schadensersatz i.H.v. 29.196,36 € und Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung i.H.v. 27.165,44 €. Zur Schadenshöhe trug der Beklagte vor, der Bodenbelag der Wohnungen Nr. 5 bis Nr. 8 sei bereits für insgesamt 29.196,36 € saniert worden, hierbei bezifferte seinen Schaden für die Wohnung Nr. 5 auf 8.154,24 € und für die Wohnung Nr. 6 auf 7.750,38 €, und bezog sich insgesamt auf "Rechnungen Malermeister W…" (Anlagenkonvolut WK 32, Bl. 149 ff. d.A.). Den verlangten Kostenvorschuss ermittelte er in der Weise, dass er den Schadensersatzbetrag ins Verhältnis zu den bearbeiteten 295,57 qm setzte und auf die zur Sanierung des Bodenbelags in den übrigen 4 Wohnungen noch zu bearbeitenden 275,01 qm hochrechnete.
Unter dem 12. April 2018 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens unter Aufrechterhaltung seiner ursprünglichen Klageanträge und stützte sich auf den am 6. April 2018 erklärten Rücktritt bzw. die hilfsweise erklärte Anfechtung des Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung. Er machte geltend, der Beklagte habe ihn über den entstandenen Schaden, die Schadensbeseitigungskosten und die Art und Weise der Schadensbeseitigung arglistig getäuscht. Insbesondere habe der Beklagte für die in den Wohnungen Nrn. 5 bis 8 durchgeführten Sanierungsarbeiten lediglich 26.108,91 € aufgewandt.
Der Beklagte hat behauptet, die Abweichungen zu den mit der Widerklage geltend gemachten Beträgen - er habe tatsächlich lediglich 26.408,81 € aufgewendet - ergäben sich aus den gezogenen Skonti und den Unterschieden zwischen Angebot und Rechnung; die Differenz falle angesichts des Gesamtstreitwertes indes nicht ins Gewicht. Er trat auch der Behauptung entgegen, er habe im Verhandlungstermin am 6. März 2018 angegeben, dass der klägerseits verlegte Boden aufwendig entfernt und bearbeitet worden sei; er habe lediglich mitgeteilt, dass die durchgeführte Variante noch die günstigste sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den im Termin vom 6. März 2018 geschlossenen Vergleich beendet ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass der Beklagte mit der Widerklage wenigstens bewusst beim Kläger eine Fehlvorstellung über den Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung in den Wohnungen 1 bis 8 habe hervorrufen wollen. Die schriftsätzliche Zuordnung der Rechnungen zu den Wohnungen entspreche nicht durchgehend der numerischen Bezeichnung der Wohnungen in den Rechnungen. So werde in dem Widerklageschriftsatz zur Wohnung Nr. 7 der Betrag genannt, der der Rechnung für Wohnung Nr. 8 entspreche. Zudem sei in dem Anlagenkonvolut WK 32 anstelle einer Rechnung ein Angebot vorgelegt worden. Hätte der Beklagte tatsächlich über den Rechnungsbetrag von 8.154,24 € täuschen wollen, hätte es nahe gelegen, Kosten in dieser Höhe schlicht zu behaupten, anstatt mit Vorlage eines Angebotes „mit der Nase darauf zu stoßen“, dass diese Kosten (noch) gar nicht angefallen seien.
Ob der Beklagte bei Abschluss des Vergleichs die in den Wohnungen 1 bis 4 vorhandenen Mängel habe beseitigen wollen, sei unerheblich; entscheidend sei, dass ihm aus der behaupteten Mangelhaftigkeit der Fußbodenverlegung Ansprüche gegen den Kläger hätten erwachsen könnten. Soweit der Kläger die Fehlvorstellung gehabt habe, der Beklagte werde auch die Mängel in den Wohnungen 1 bis 4 beseitigen, habe er dies im Termin vom 6. März 2018 nicht artikuliert und auch im Vergleichstext komme Derartiges nicht zum Ausdruck.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine ursprünglichen Klageanträge weiter verfolgt.
Er behauptet, der Beklagte habe bewusst nur ein Angebot vorgelegt, um den Irrtum hervorzurufen, dieses sei letztlich auch abgerechnet und bezahlt worden. In den tatsächlich aufgewendeten 26.108,81 € seien auch - als solche nicht kenntlich gemachte - Malerarbeiten enthalten gewesen. Daraus, dass der Beklagte vom Malermeister W… Rechnungen für noch nicht abgerechnete Leistungen habe erhalten wollen, sei die Täuschungsabsicht des Beklagten ersichtlich.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 2018
1. einen Termin zur mündlichen Hauptverhandlung anzuberaumen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.881,62 € abzüglich gezahlter 10.576,96 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.861,62 € vom 15. Juli bis 7. August 2014 und ab dem 8. August 2014 aus 6.284,67 € zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten i.H.v. 546,50 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie vom Kläger begehrt, fortzusetzen, denn er ist durch den am 6. März 2018 geschlossenen Prozessvergleich beendet worden. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits wäre nur möglich, wenn der Prozessvergleich nicht (mehr) wirksam wäre. Denn auch wenn - wie hier - keine verfahrensrechtlichen Mängel vorliegen, kann ein Prozessvergleich deshalb gleichwohl aus materiell-rechtlichen Gründen nicht wirksam zustande gekommen, nichtig oder anfechtbar sein. Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Vernichtung des materiellen Vergleichs bewirkte nicht nur, dass er keine privatrechtlichen Wirkungen entfaltet, sondern auch, dass die Prozesshandlung als "Begleitform" des materiell-rechtlichen Vergleichs ihre Wirksamkeit verliert, ihm somit jede verfahrensrechtliche - also auch die verfahrensbeendende - Wirkung fehlt. Ein unwirksamer (nichtiger) Vergleich führt deshalb nicht zur Beendigung des Rechtsstreits; dieser ist bei Geltendmachung der Nichtigkeit in demselben Verfahren fortzuführen (BGH Urteil vom 29. Juli 1999, - III ZR 272/99 – Rdnr. 7).
1.
Der Kläger kann die begehrte Fortsetzung des Rechtsstreits nicht darauf stützen, dass er wirksam von dem Prozessvergleich zurückgetreten sei; ein Rücktrittsrecht haben die Parteien in dem Prozessvergleich ebensowenig wie eine Widerrufsmöglichkeit vereinbart, und ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht ebenfalls nicht.
2.
Der Rechtsstreit ist aber auch nicht deshalb fortzusetzen, weil der Kläger den am 6. März 2018 geschlossenen Prozessvergleich wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
a) Zwar ist ein Prozessvergleich grundsätzlich (auch) wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechtbar und wäre im Falle einer wirksamen Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Auch stehen Abgabe und Zugang der Anfechtungserklärung und deren Rechtzeitigkeit (§ 124 BGB) hier nicht in Zweifel.
b) Der Anfechtung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vorträgt, (selbst) getäuscht worden zu sein, der Prozessvergleich aber von den jeweiligen Prozessbevollmächtigten geschlossen worden ist.
Regelmäßig ist zwar ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter abgeschlossen hat, wegen arglistiger Täuschung nur anfechtbar, wenn sich der Vertreter vom Geschäftsgegner hat täuschen lassen. Das ergibt sich aus § 166 Abs. 1 BGB. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht aber darin, dass der Kläger im Vergleichstermin selbst zugegen war. Beteiligt sich die Prozesspartei an den gerichtlichen Vergleichsverhandlungen, so ist es je nach den Umständen des Einzelfalles möglich, dass nicht ihr Anwalt, sondern sie selbst die eigentliche Entscheidung trifft, ob der Vergleich mit dem ausgehandelten Inhalt angenommen werden soll. Schließt der Prozessbevollmächtigte dann den Vergleich ab, so setzt er in einem solchen Fall im Wesentlichen nur den Geschäftswillen seines Mandanten in die Tat um, er handelt nach dessen Weisungen.
Dies hier anzunehmen liegt nahe; hierfür sprechen nicht zuletzt die Schilderungen beider vom Senat im Termin vom 22. Mai 2019 angehörter Parteien zum Ablauf der Vergleichsverhandlungen.
c) Die für eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erforderlichen Voraussetzungen lassen sich hier aber nicht feststellen.
Gemäß § 123 BGB hat ein Anfechtungsrecht, wer vom Prozessgegner oder einem Dritten, dessen Verhalten sich der Prozessgegner zurechnen lassen muss, durch arglistige Täuschung - d.h. das Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen - oder widerrechtlich durch Drohung - d.h. das Inaussichtstellen eines künftigen, empfindlichen Übels durch den Gegner - zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist. Dies folgt aus der Doppelnatur des Prozessvergleichs (so schon BGH, NJW 1985, 1962). Dabei bildet einen Anfechtungsgrund jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte. Die arglistige Täuschung kann insoweit durch positives Tun oder auch durch Unterlassen begangen werden. Die Täuschung muss sich dabei auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen und erfordert Vorsatz bezüglich der Täuschungshandlung, der Irrtumserregung, der Kausalität und der Arglist. Der Handelnde muss dabei die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder zumindest für möglich halten, bedingter Vorsatz genügt daher. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände trägt der Anfechtende - hier der Kläger.
aa) In Bezug auf Umfang und Art der zur Mängelbeseitigung durchgeführten Bodenbelagsarbeiten lassen - wie bereits vom Senat im Verhandlungstermin vom 22. Mai 2019 ausgeführt - der klägerische Vortrag und der Akteninhalt eine arglistige Täuschung nicht erkennen.
(1) Soweit der Kläger eine arglistige Täuschung darin sieht, dass der Beklagte im Verhandlungstermin des Landgerichts, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, ausdrücklich behauptet habe, der Bodenbelag sei aufwendig entfernt und der Boden bearbeitet worden, während tatsächlich der Bodenbelag lediglich entfernt, auf den unbearbeiteten Boden eine Trittschalldämmung aufgebracht und lose schwimmend der Klick-Vinylbelag verlegt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die vor Vergleichsschluss eingereichten Rechnungen und das Angebot der Fa. W… wiesen genau jene Maßnahmen aus, die (auch) nach dem Klägervorbringen durchgeführt worden sein sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die behauptete Äußerung des Beklagten einen für den Vergleichsschluss kausalen Irrtum hätte hervorrufen können.
(2) Das weitere Vorbringen des Klägers, die Bodenbeläge hätten "keine Schäden und schon gar nicht in dieser Höhe" aufgewiesen (Bl. 247R d.A.), lässt - auch dies war Gegenstand der mündlichen Erörterung im Senatstermin vom 22. Mai 2019 - nicht erkennen, worin insoweit die Täuschungshandlung und die Arglist des Beklagten liegen soll. Jedenfalls eine der Wohnungen im … - Wohnung DG rechts - hatte der Kläger an dem gemeinsamen Ortstermin am 14. Dezember 2016 besichtigt und hierbei - so die Formulierung seinem anwaltlichen Schreiben vom 29. März 2017 (Anlage WK 29, Bl. 145 f. d.A.) – die "in Augenschein genommene(n) Erscheinungen" festgestellt. Vor diesem Hintergrund hätte es konkreteren Vortrags des Klägers dazu bedurft, in welchem Ausmaß die behaupteten Mangelerscheinungen, die nach dem Beklagtenvortrag in sämtlichen Räumen in sämtlichen Wohnungen im Objekt (Bl. 56 d.A.) vorhanden gewesen sein und eine Neuverlegung des Bodenbelags erfordern sollen, tatsächlich nicht vorhanden waren und dem Beklagten dies bewusst war. Weiterer Vortrag ist indes nicht erfolgt.
(3) Eine arglistige Täuschung bei Abschluss des Prozessvergleichs ist auch nicht schlüssig mit dem im Schriftsatz vom 16. Juli 2018 gehaltenen Vortrag behauptet, in der Parterre-Wohnung rechts seien einzelne Vinyl-Platten lediglich nachgeklebt und Malerarbeiten durchgeführt worden, der Beklagte habe den Malermeister W… gebeten, die Malerarbeiten als Fußbodenverlegearbeiten zu bezeichnen; in der Wohnung OG links seien keine und in der Wohnung OG rechts vom Mieter selbst die Arbeiten durchgeführt worden. Im Verhandlungstermin des Landgerichts vom 17. Juli 2018 hat der Kläger erläutert, dieser Vortrag betreffe die Wohnungen, für die noch keine Rechnungen vorgelegt worden seien. Herr W… sei der (behaupteten) Bitte des Beklagten auch nicht nachgekommen.
Worin bei diesem klägerischen Sachvortrag eine für den Vergleichsabschluss arglistige Täuschung des Beklagten liegen soll, lässt sich nicht erkennen. Soweit der Beklagte den Malermeister W… um Rechnungslegung für tatsächlich nicht erbrachte Bodenbelagsarbeiten ersucht haben soll - was jener ohnehin bestritten hat -, ist der Malermeister W… diesem Anliegen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ja gerade nicht nachgekommen mit der Folge, dass allenfalls ein - folgenlos gebliebener – Täuschungsversuch hätte vorliegen können.
(4) Eine Täuschung lässt sich auch nicht damit begründen, dass in den noch nicht sanierten Wohnungen (auch) nach Abschluss des Prozessvergleichs keine bzw. in lediglich geringem Umfang Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Bodenbelag durchgeführt worden seien. Macht der Auftraggeber einen werkvertraglichen Kostenvorschussanspruch zur Mängelbeseitigung gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend, ist er verpflichtet, den Kostenvorschuss tatsächlich und innerhalb angemessener Frist für die Mängelbeseitigung einzusetzen und gegenüber dem Auftragnehmer nachvollziehbar abzurechnen (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 14. Januar 2010 – VII ZR 108/08 - Rdnr. 13 ff – juris). Diese Verwendungs- und Abrechnungspflicht des Beklagten war indes mit Abschluss des Prozessvergleichs vom 6. März 2018 entfallen. Nach dem Inhalt des Prozessvergleichs stand es dem Beklagten frei, ob er in den noch nicht sanierten Wohnungen die Bodenbelagsmängel beseitigt und wie er mit etwaig aus dem Vergleich erhaltenen Geldern verfährt. Dies ergibt sich daraus, dass es in Ziffer 1 des Prozessvergleichs heißt, dass zum Ausgleich von "Klageforderung und Widerklageforderung sowie sämtlicher wechselseitiger Ansprüche" 35.000 € gezahlt werden sollten und diese Zahlungsverpflichtung an weitere Voraussetzungen oder Bedingungen nicht geknüpft war.
bb) Die Arglistanfechtung greift auch nicht im Hinblick auf die Divergenzen zwischen den vom Beklagten mit seiner Widerklage als bereits entstanden behaupteten Mängelbeseitigungskosten und den tatsächlich geleisteten Aufwendungen durch.
(1) Der Senat neigt insoweit allerdings dazu, objektiv eine Täuschung sowie subjektiv Vorsatz des Beklagten anzunehmen, wenngleich dies letztlich offen bleiben kann.
(a) Es liegt nahe, eine objektive Täuschung über die nach dem Beklagtenvortrag tatsächlich bereits entstandenen und die noch aufzuwendenden Mangelbeseitigungskosten anzunehmen. Denn es steht fest, dass die tatsächlich vom Kläger für die Beseitigung der geltend gemachten Mängel der Fußbodenverlegearbeiten des Klägers in den Wohnungen 5 bis 8 bereits aufgewendeten Kosten nicht, wie im Widerklageschriftsatz vom 28. Dezember 2017 angegeben, 29.196,36 € betrugen, sondern dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag - und ausweislich der erst im Verfahren um die Wirksamkeit des Prozessvergleichs als Anlagenkonvolut WK 35 (Bl. 256 ff. d.A.) eingereichten Rechnungen des Malermeisters W… mit den Endnummern -024, -023, -029 und -028 - Kosten in Höhe von nur 26.408,81 € entstanden sind und dies, da die letzte Rechnung am 6. Dezember 2017 beglichen wurde, auch bereits bei Abfassung der Widerklageschrift feststand. Der Unterschiedsbetrag von knapp 2.800 € resultierte daraus, dass der Beklagte auf die Rechnung Nr. 2017028 vom 23. November 2017 nicht den vollen Rechnungsbetrag von 7.918,08 €, sondern - abzüglich des gezogenen Skontos - lediglich i.H.v. 6.708,60 € gezahlt hat, sowie daraus, dass er in seine Berechnungen für eine der Wohnungen im 2. OG den Betrag von 8.154,24 € aus einem (als Anlage WK 32, Bl. 149f d.A. vorgelegten) Angebot vom 8. September 2017 des Malermeisters W… eingestellt hat, obwohl die bereits unter dem 29. November 2017 gelegte Rechnung des Malermeisters auf lediglich 5.746,57 € abschloss und er diese am 8. Dezember 2017 unter Abzug des Skontos, mithin i.H.v 5.574,17 €, beglichen hatte.
Da der Beklagte mit seiner Widerklage nicht nur die bereits aufgewandten Kosten zur Mängelbeseitigung verlangt hatte, sondern auch einen Kostenvorschuss für die in den Wohnungen 1 bis 4 noch zu beseitigenden Mängel, und er diesen Kostenvorschussbetrag in der Weise ermittelte, dass er die (vermeintlich) bereits entstandenen Kosten ins Verhältnis zu den bearbeiteten 295,57 qm setzte und auf die zur Sanierung des Bodenbelags in den übrigen 4 Wohnungen noch zu bearbeitenden 275,01 qm hochrechnete, setzte sich der oben aufgezeigte Fehler fort. Auch der verlangte Kostenvorschussbetrag war damit vom Beklagten etwa 2.500 € höher als tatsächlich objektiv erforderlich angegeben.
(b) Der Senat neigt auch nach erneuter Beratung dazu, die vorgenannte Täuschung als vom Beklagten vorsätzlich begangen anzusehen.
Arglistig handelt, wer das Bewusstsein hatte, dass der andere ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 27. April 2971 - II ZR 150/68 - Rdnr. 30). Im vorliegenden Fall erscheint schwer vorstellbar, dass dem Beklagten nicht (auch noch) im Verhandlungstermin vom 6. März 2018, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, bewusst war, dass die als bereits aufgewendete Mängelbeseitigungskosten angegebenen Beträge Fehler aufweisen, er insbesondere bei keiner der 4 bereits sanierten Wohnungen 8.000 € oder mehr ausgegeben hatte. Üblicherweise – so war es nach den Angaben des Beklagten im Senatstermin auch hier - übersendet der Prozessbevollmächtigte einen gefertigten Schriftsatz(entwurf) vorab an die von ihm vertretene Partei zur Überprüfung und Kenntnisnahme; bei einem nicht lediglich flüchtigen Lesen des Widerklageschriftsatzes vom 28. Dezember 2017 hätte dem Beklagten auffallen müssen, dass der darin mit mehr als 8.000 € als Mängelbeseitigungskosten für die Wohnung Nr. 5 angegebene Betrag nicht stimmen kann, hatte er doch nur wenige Wochen zuvor - am 6. Dezember 2017 - die diese Arbeiten betreffende Rechnung des Malermeisters W… vom 29. November 2017 beglichen.
Letztlich bedarf die Frage, ob der Beklagte in Bezug auf die Divergenz zwischen den tatsächlich von ihm aufgewandten und den im Widerklageschriftsatz vom 28. Dezember 2017 angegebenen Mängelbeseitigungskosten vorsätzlich getäuscht oder er bei Abschluss des Prozessvergleichs am 6. März 2018, wie bei seiner Anhörung durch den Senat im Verhandlungstermin vom 22. Mai 2019 angegeben, "daran damals auch nicht mehr gedacht" hat, keiner abschließenden Entscheidung.
(c) Denn der Senat kann auf Grundlage der Angaben beider im Senatstermin angehörter Parteien sowie des Akteninhalts nicht hinreichend sicher feststellen, dass die vorstehend erörterte Täuschung wenigstens mitursächlich für den Abschluss des Prozessvergleichs vom 6. März 2018 gewesen ist.
Dass der Kläger ohne die - etwaig arglistige - Täuschung überhaupt keinen Prozessvergleich mit dem Beklagten geschlossen hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich, hätte doch die gegen ihn gerichtete und mit der Widerklage geltend gemachte Forderung auch mit den "richtigen" Zahlbeträgen mehr als 50.000 € und damit ein Vielfaches seiner eigenen, mit der Klage geltend gemachten Restwerklohnforderung ausgemacht.
Der Senat kann aber auch nicht feststellen, dass der Kläger ohne die etwaig arglistige Täuschung des Beklagten hinsichtlich der tatsächlich bereits aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten den Prozessvergleich mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgeschlossen hätte. Befragt, wie es zu dem Prozessvergleich gekommen ist, haben beide vom Senat gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angehörten Parteien, die Vergleichsverhandlungen und die Findung des Vergleichsbetrages nahezu identisch geschildert. Nach den übereinstimmenden Schilderungen sind von beiden Parteien zunächst unterschiedliche Beträge genannt worden - so nannten beide übereinstimmend einen Betrag von 45.000 €, den offenbar der Beklagte als für ihn akzeptablen Zahlbetrag anbot, der dem der Kläger allerdings zu hoch lag ("Wir hatten dann andere Vorstellungen (...)"). Daraufhin ging es - so der Kläger - "hin und her", es "ging etwa zu wie auf einem Basar", bis sich die Parteien schließlich auf den Betrag von 35.000 € einigten. Welche Vorstellungen der Kläger in Bezug auf die vom Beklagten geltend gemachten Mängel und insbesondere die hierdurch entstandenen und entstehenden Mängelbeseitigungskosten, deren Höhe er schriftsätzlich bestritten hatte, bei Abschluss des Prozessvergleichs (noch) hatte, lässt danach (auch) seine eigene Schilderung nicht erkennen. Aus diesem Grund und mit Blick darauf, dass es bei der Findung des Vergleichsbetrages nach seinen eigenen Angaben "etwa zu(ging) wie auf einem Basar", ist nicht auszuschließen, dass der konkret behauptete Mängelbeseitigungsbetrag bei der Findung des dann im Prozessvergleich vereinbarten Zahlbetrages keine Rolle (mehr) gespielt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf 62.646,46 € festgesetzt. Hierbei hat der Senat in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - 5 ZB 56/12 - Rdnr. 5, juris) und dem Landgericht den Streitwert des Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Prozessvergleichs mit dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge bemessen.