Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.09.2019 – 3 U 10/15

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0919.3U10.15.00

Tenor§

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 24.05.2013 -12 O 122/13 - wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Tenor unter Ziff 1 wie folgt berichtigt:

Statt „das Versäumnisurteil vom 24.05.2013 wird abgeändert“ muss es richtig heißen:

„Das Versäumnisurteil vom 24.05.2013 wird aufgehoben.“

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 122/13 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.210,15 € nebst Zinsen in Höhe von  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Nebenforderung in Höhe von 881,18 €  und eine weitere Nebenforderung in Höhe von 651,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2013, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 35 % und der Beklagte trägt 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz für Beschädigungen eines Wohnmobils.

Der Beklagte kaufte bei der Klägerin am 05.03.2009 ein Reisemobil … mit einer Sat-Antenne zu einem Preis von 46.480,00 €. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um ein zweieinhalb Jahre altes Ausstellungsfahrzeug.

Unter Anrechnung von 26.500 € auf den Kaufpreis gab der Beklagte sein Wohnmobil … in Zahlung.

Der Beklagte trat wegen Mängeln des Fahrzeugs mit Schreiben vom 18.10.2010 von dem Kaufvertrag zurück. Er reichte am 15.12.2010 Klage bei dem Landgericht Potsdam ein und obsiegte letztlich mit seinem Rücktrittsbegehren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, das die Klägerin mit Urteil vom 24.10.2012 (7 U 88/12) verurteilte, an den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils 46.480,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2011 abzgl. 16.267,86 € zu zahlen sowie feststellte, dass sich die Klägerin seit der Rücktrittserklärung mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befand.

Der Beklagte übergab das Fahrzeug an die Klägerin am 19.12.2012. Bei der Übergabe des Fahrzeugs untersuchte der Sachverständige S... das Fahrzeug. Wegen des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf das im Auftrag der Klägerin erstellte Gutachten des Sachverständigen vom 28.01.2013 (Anlage K 12) Bezug genommen. Der Sachverständige S... ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 26.512,00 €. Für die Erstellung seines Gutachtens berechnete er 1048,60 € einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Klägerin forderte den Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 22.02.2013 zur Zahlung von 25.000 € auf mit Fristsetzung zum 04.03.2013. Der Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 26.02.2013 Zahlung.

Die Klägerin hat zunächst nur Klage i.H.v. 6.000 € erhoben und die zugrunde liegenden Schäden im Einzelnen im Schriftsatz vom 17.02.2014 dargelegt. Danach setzte sich die Teilklagesumme von 6.000 € zunächst aus den folgenden vom Sachverständigen S... festgestellten Mängeln mit einem Reparaturaufwand von 6.615 € wie folgt zusammen:

-Frontkante Wohnmobilaufbau Kratzer, Abplatzer mit Materialabtragung

Reparaturkosten: 1.010 €

-Tür vorn links innen Delle

Reparaturkosten: 290 €

-Tür Wohnmobilteil rechts Türblatt innerlich gerissen, Rahmen lose, Türschloss lose

Reparaturkosten: 701 €

-Seitenwand rechts links neben Tür eingerissen

Reparaturkosten: 3.155 €

-Betätigung Ablassventil, Abwasser seitlich links fehlt (durch Gewindestab ersetzt) Halter fehlt

Reparaturkosten: 200 €

-Gasherd 2 Zündsicherungen defekt, Flammbild Brenner ungleichmäßig, Brenner korrodiert, Herd verschmutzt

Reparaturkosten: 270 €

-Anzeigefeld SAT-Antennenmast eingedrückt

Reparaturkosten: 459 €

-Halterung Bildschirm fehlt

Reparaturkosten: 224 €

-Halterung Tisch hinten lose abgerissen

Reparaturkosten: 83 €

-Bettkasten, Bettumrandung ausgebrochen

Reparaturkosten: 135 €

-Griff Einstieg abgerissen

Reparaturkosten: 88 €

Die Klägerin hat zudem behauptet, der Beklagte sei an 2 Unfällen beteiligt gewesen, die zu einem Frontschaden am Fahrzeug geführt hätten. Hierdurch sei ein Wertverlust i.H.v.

1.200 € entstanden.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Potsdam am 20.05.2013 den Beklagten durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € nebst

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 sowie Nebenforderungen i.H.v. 1.085,04 € und 1.048,60 € jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem  26.04.2013 zu zahlen.

Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht Potsdam am 27.01.2014 das Versäumnisurteil vom 24.05.2013 durch weiteres Versäumnisurteil dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Sie hat mit Schriftsatz vom 30.12.2014, der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 13.01.2015 zugestellt worden ist, die Klage auf 14.181,46 € erhöht. Die Klageerweiterung stützt sie auf die im Gutachten des Sachverständigen M... vom 10.09.2014 unter Ziffern 1-8, 11-30 und 33-34 aufgeführten Positionen.

Sie hat zuletzt beantragt,

nach Abänderung des Versäumnisurteils vom 27.01.2014 den Beklagten unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom 24.05.2013   zu verurteilen, an sie weitere 8.181,46 € (Klageforderung von 14.181,46 € abzüglich der Teilforderung von 6.000 € aus dem Urteil vom 24.05.2013) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 27.01.2014 aufrechtzuerhalten.

Er hat die von dem Privatsachverständigen S... aufgeführten Schäden bestritten. Falls sie tatsächlich vorhanden seien, seien die behaupteten Mängel entweder schon auf zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges von der hiesigen Klägerin an den hiesigen Beklagten im März 2009 vorliegende Mängeln zurückzuführen oder würden bei dem gebrauchten Fahrzeug jedenfalls nicht das Merkmal einer Verschlechterung der Kaufsache erfüllen.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.05.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R…  M....

Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Betrag i.H.v. 50,10 € abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die durch den Beklagten montierte Steckdose sowie die Anhängerkupplung unstreitig ursprünglich nicht Teil des verkauften Wohnmobils gewesen seien. Die Kosten der Demontage habe der Beklagte deshalb gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu tragen. Im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Forderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zwar habe das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen M... zutreffend gewürdigt und sei zu Recht davon ausgegangen, dass die festgestellten Mängel am Fahrzeug durch den Beklagten verursacht worden seien und es sich hierbei nicht etwa um normale Verschleißerscheinungen oder etwaige Herstellermängel handele. Das Landgericht sei jedoch fälschlich der Auffassung, dass der Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug auf ähnliche Weise wie das in Zahlung genommene Altfahrzeug als Wohnsitz mit seinem Hund berechtigt genutzt habe, woraus ein für ihn üblicher Umgang mit dem Fahrzeug folge, sodass ein grob fahrlässiges Verhalten nicht gegeben sei. Ein Wohnmobil eigne sich aufgrund seiner baulichen Gegebenheiten immer nur für eine zeitlich begrenzte Jahresnutzung und nicht etwa als Dauerwohnung mit einer Hundehaltung. Der Beklagte habe deshalb für die insoweit festgestellten Mängel auch einzustehen. Zumindest aber liege grobe Fahrlässigkeit vor.

Die Klägerin beantragt,

das am 27.04.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (12 O 122/13) abzuändern und den Beklagten unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom 24.05.2013 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 8.181,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 06.10.2015 die Parteien darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung das Haftungsprivileg gemäß §§ 346 Abs. 2 Nr. 3, 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB nach der Ausübung des Rücktrittsrechts ende und neben dem Anspruch auf Wertersatz ein Schadensersatzanspruch des Rücktrittsgegners gegen den Rücktrittsberechtigten bei Verschlechterung der Sache gemäß §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB in Betracht komme.

Der Beklagte hat daraufhin zu einzelnen Punkten des Gutachtens des Sachverständigen M... wie folgt vorgetragen:

1. Frontkante Wohnmobilaufbau Kratzer, Abplatzer mit Materialabtragung

Dieser Mangel sei schon bei dem Kauf des Fahrzeugs durch den Beklagten vorhanden gewesen.

2. Stoßfängerverkleidung vorn mit Verkleidung, Oberflächenkratzer

Dieser Schaden sei nicht vorhanden gewesen, als der Beklagte das Fahrzeug nach dem Rücktritt an die Klägerin zurückgegeben habe.

3. Passung Motorhaube ungleichmäßig, Frontbereich instandgesetzt/erneuert, Motorhaube, Vorderkotflügel, Frontverkleidungen

Dieser Schaden sei dem Beklagten während der Nutzung des Wohnmobils zu keinem Zeitpunkt aufgefallen. Er gehe deshalb von einem Herstellerfehler aus oder aber, dass dieser Schaden nach Rückgabe an die Klägerin entstanden sei. Der Beklagte habe mit dem Wohnmobil keinen Unfall gehabt, der zu einer derartigen Störung der Motorhaube hätte führen können. Er habe auch keine Arbeiten an dem Fahrzeug in diesem Bereich durchgeführt.

4. Außenspiegel links Kratzer

Hierbei handele es sich um typische Nutzungserscheinungen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass dieser Kratzer entstanden sei, als das Wohnmobil auf einem Campingplatz stand und ein anderes Fahrzeug daran entlanggeschrammt sei.

5. Tür vorn links innen Delle

Dieser Schaden sei dem Beklagten unbekannt. Er habe ihn definitiv nicht verursacht.

6. Einstieg links Lack abgeschrammt

Hierbei handele es sich um normalen Verschleiß.

7. Markise links und rechts Vorschaden im Bereich der Abstützung schwergängig, eingedellt

Dieser Schaden an der Markise sei bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte nicht vorhanden gewesen.

8. Einstiegsverkleidung Wohnmobiltür rechts eingerissen

Es handele sich um einen Herstellerfehler.

11. Fenster vorn und Mitte links, vorn Mitte und hinten rechts sowie Heckfenster verschrammt

Die Verkratzungen der Scheibe der Fahrertür seien auf die Benutzung des Sicherheitsgurtes zurückzuführen. Bei dem Lösen des Sicherheitsgurtes, sei es öfter vorgekommen, dass das Verschlusselement des Gurtes gegen die Scheibe schlage.

Die Verkratzungen an den übrigen genannten Scheiben seien dem Beklagten nicht bekannt. Er habe die Schäden nicht verursacht.

12. Türscheibe vorn rechts innen Kratzer

Der Beklagte habe diesen Schaden nicht verursacht. Er sei ihm nicht bekannt.

13. Betätigung Ablassventil Abwasser seitlich links fehlt; durch Gewindestab ersetzt; Halter fehlt

Hierbei handele es sich um einen Herstellerfehler, weil das Gestänge während der Fahrt abgefallen sei und vom Beklagten instandgesetzt worden sei.

14. Halter Anhängerkupplung und Steckdose nicht demontiert:

Dies sei kein Schaden, da es sich um eine Zusatzausstattung und somit um keine Substanzverletzung handele.

15. Bodenplatte hinten rechts unten eingerissen

Es handele sich um normalen Verschleiß.

16.  Verschmutzung im Innenbereich in allen Bereichen, insbesondere durch Hundehaare und Hundefutterreste

Diese Verschmutzungen seien bei Rückgabe des Wohnmobils an die Klägerin nicht vorhanden gewesen. Der Beklagte habe das Wohnmobil zuvor intensiv gereinigt und insbesondere eine Polsterreinigung in Auftrag gegeben.

17. Gasherd Flammbild Brenner ungleichmäßig, Brenner korrodiert, Herd verschmutzt

Es handele sich um normale Abnutzungserscheinungen.

18. Kühlschrank, Tiefkühlfach verschmutzt, Ablagegitter Korrosionsansatz

Der Korrosionsansatz sei bereits nach ca. einem Jahr aufgetreten. Es handele sich um einen Hersteller- bzw. Materialfehler.

19. Anzeigefeld SAT-Antennenmast eingedrückt

Dieser Schaden sei aufgrund der normalen Nutzung aufgetreten. Der Beklagte habe die Klägerin deshalb mehrmals erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert.

20. diverse Kratzer, Abplatzungen und Ablösungen von Furnier, Kedern und Verkleidungen an Einbaumöbeln

Diese Schäden seien bei der Rückgabe des Wohnmobils an die Klägerin nicht vorhanden gewesen.

21. Halterung Duschkopf fehlt

Bei der Rückgabe des Wohnmobils an die Klägerin sei die Halterung des Duschkopfes noch vorhanden gewesen.

22. Polster, Bezüge, Gardinen, Vorhänge teilweise beschädigt, Geruchsentwicklung

Diese Schäden seien bei der Übergabe des Fahrzeugs von der Klägerin an den Beklagten im Rahmen des Kaufs bereits vorhanden gewesen und seien demgemäß auch einer der Gründe für den Rücktritt durch den Beklagten gewesen. Die auf den Bildern 55-57 dargestellten Schäden würden nicht vom Beklagten stammen.

23. Schimmelbildung Ablagefach Küche

Dieser Mangel sei bei Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin nicht vorhanden gewesen.

24. Halterung Bildschirm fehlt

Hier sei für den Beklagten kein Schaden erkennbar, da sich die Halterung für den Bildschirm in Form der 2 weißen Kunststoffzapfen an der rechten Seite des Halterungsarmes neben dem Klebezettel auf Bild 59 befinde.

25. Receiver SAT-Anlage nicht verschraubt

Es handele sich um einen Herstellerfehler, weil für die Verschraubung der Sat-Anlage zu kleine Schrauben verwendet worden seien. Diese hätten sich bei normaler Fahrt gelöst.

26. Halterung lose, Tisch abgerissen

Diesen Mangel habe der Beklagte der Klägerin angezeigt, diese habe ihn aber nicht behoben.

27. Bettkasten, Bettumrandung ausgebrochen

Dieser Schaden sei dem Beklagten unbekannt. Er gehe jedoch davon aus, dass dieser durch normalen Gebrauch entstanden sei.

28. Steckdose Abdeckung gebrochen

Dieser Schaden sei bei normaler Fahrt durch die Fahrzeugvibrationen eingetreten.

29. Luftschläuche Umlaufanlage deformiert

Es handele sich um keinen Schaden, weil die Luftschläuche jederzeit in ihre ursprüngliche Form zurückgebogen werden könnten.

30. Griff Einstieg abgerissen

Für die Befestigung des Griffes seien herstellerseits offenbar zu kleine Schrauben verwendet worden, die sich während der Fahrt durch die Fahrzeugvibrationen herausgerissen hätten.

33. und 34. festgestellte Feuchtigkeit im Fahrzeug

Aufgrund des Zeitablaufs könne der Beklagte nicht mehr genau sagen, welche der festgestellten Schäden vor oder nach der Ausübung des Rücktrittsrechts eingetreten seien. Ihn treffe aber für diese Schäden kein Verschulden, da diese entweder auf Materialfehler oder normalen Verschleiß zurückzuführen seien.

Hinsichtlich der Klageerweiterung erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.08.2019 hat der Beklagte gerügt, dem Gutachten des Sachverständigen M... fehle eine überprüfbare Reparaturkosten-Kalkulation. Außerdem sei bei den Schadenspositionen ein Abzug neu für alt bemessen an der Lebensdauer des Wohnmobils in Höhe von 35 % vorzunehmen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen des Beklagten durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H… H..., des Sachverständigen F… S... als sachverständigen Zeugen und durch mündlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen M.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2019 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von  9.210,15 € zu. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 27.01.2014 war gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Die Berichtigung einer Entscheidung der Vorinstanz kann durch das Berufungsgericht erfolgen, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 319 Rn. 45).  Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam ist offensichtlich unrichtig, weil es statt der in

§ 343 ZPO vorgeschriebenen Aufhebung des vorangegangenen Versäumnisurteils dieses abänderte. Bleibt das Versäumnisurteil nach Einspruch nicht aufrechterhalten, ist nach § 343 S. 2 ZPO die Aufhebung auszusprechen.

2. Die Klage ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin hat zunächst eine Teilklage erhoben, weil die Summe der vorgetragenen Schadenspositionen den Klageantrag überstieg. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.12.2014 erklärt, dass sie ihre Klageerweiterung auf die in dem Gutachten des Sachverständigen M... unter den Ziff. 1-8, 11-30 und 33-34 genannten Positionen stütze. Der Senat legt dies dahin aus, dass die ursprünglich geltend gemachten Positionen „Tür Wohnmobil rechts Türblatt innerlich gerissen“ (Position 9 des Gutachtens des Sachverständigen M...) und die Position  „Seitenwand rechts links neben Tür eingerissen“ (Position 10 des Gutachtens des Sachverständigen M…) von der Klägerin nicht mehr verfolgt werden.

3. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche gemäß § 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB geltend. Denn sie begehrt die für eine Reparatur erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB.

Einen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB hat sie der Höhe nach nicht dargelegt. Im Falle der Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes beschränkt sich der Anspruch des Rückgewährgläubigers aus § 346 Abs. 1 BGB auf dessen Herausgabe im gegenwärtigen Zustand; wegen der Verschlechterung steht ihm ein Anspruch auf - im Vergleich zu den Reparaturkosten nicht selten geringeren - Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu. Die Beseitigung der Beeinträchtigungen der Sachsubstanz schuldet der Rückgewährschuldner nicht, weil dies eines im Gesetz nicht vorgesehenen Schadensersatzes gleichkäme (vgl. BGH NJW 2009, 63).  Den Wertverlust des Wohnmobils durch den geminderten oder verloren gegangenen Substanzwert unter Berücksichtigung der Gegenleistung (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB) hat die Klägerin nicht dargelegt.

a) Der Beklagte ist zum Schadensersatz gemäß §§ 346 Abs. 4, 280 BGB bis zur Ausübung seines Rücktrittsrechts nur verpflichtet - auch soweit Schäden durch die Teilnahme am Straßenverkehr verursacht sind (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 925 m.w.Nw.) -, soweit er die eigenübliche Sorgfalt verletzt hat. Nach der Ausübung des Rücktrittsrechts entfällt dieses Haftungsprivileg.

aa) Der zum Rücktritt vom Vertrag Berechtigte schuldet dem Vertragspartner gemäß §§ 346 Abs. 2 Nr. 3, 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB keinen Wertersatz für eine Verschlechterung oder den Untergang der zurück zu gewährenden Sache, wenn er die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt beachtet (§ 277 BGB).

Dieses Haftungsprivileg endet jedenfalls spätestens mit der Ausübung des Rücktrittsrechts (so:  Röthel in: Erman BGB, Kommentar, § 346 BGB, Rn. 29 m. w. Nw; jurisPK/Faust, § 346, Rn. 76  Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl.,  Rn. 13b).

Nach anderer Ansicht soll eine teleologische Reduktion der Norm zu dem Ergebnis führen, dass der Ausschlusstatbestand nach Kenntnis des Rücktrittsberechtigten nicht mehr eingreife (vgl. Lorenz, NJW 2005, 1889 m. w. Nw.). Teilweise wird vertreten, der Ausschlusstatbestand greife nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund ohnehin nicht mehr ein (Münchner Kommentar BGB/Gaier m. w. Nw., 8. Aufl., § 346 Rn. 67).

Der Senat folgt der Ansicht, dass der Rücktrittsberechtigte bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen hat. Denn die Privilegierung hat ihren Grund nicht in der Unkenntnis des Rücktrittsberechtigten vom Rücktrittsgrund, sondern in der objektiven Vertragsverletzung des Rücktrittsgegners (vgl. Röthel in: Erman BGB, Kommentar, § 346 BGB, Rn. 29 m. w. Nw.)

bb) Neben dem Anspruch auf Wertersatz kommt ein Schadensersatzanspruch des Rücktrittsgegners gegen den Rücktrittsberechtigten bei Verschlechterung der Sache gemäß §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Teilweise wird vertreten, dass eine Verletzung der Rückgewährpflichten vor Ausübung des Rücktrittsrechts nicht in Betracht kommt. Denn das Rückgewährschuldverhältnis und damit die Verpflichtung zur Rückgewähr der empfangenen Leistung entstehe erst mit der Rücktrittserklärung (vgl. Röthel, a. a. O. Rn. 40 m. w. N.).

Eine Haftung gemäß §§ 346 Abs. 4, 280 BGB kann nach anderer Ansicht ab der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes in Betracht kommen (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2011, 00350 m.w.Nw,). Allerdings ist dann streitig, worin die Pflichtverletzung liegt. Teilweise wird vertreten, die Pflichtverletzung liege in der Rückgabe der beschädigten Sache – unabhängig vom Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Teilweise wird vertreten, dass ab dem Zeitpunkt der Kenntnis bzw. dem Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes eine vorgreifliche Pflicht zur Rücksichtnahme bestehe, die der Rücktrittsberechtigte verletzen kann (vgl. zum Meinungsstand Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl, § 346 Rn. 15, 18).

Der Senat teilt die Auffassung von Grüneberg, dass die Pflichtverletzung in der Rückgabe des beschädigten Gegenstandes liegt. Allerdings haftet der Rücktrittsberechtigte auch gemäß §§ 346 Abs. 4, 280 BGB bis zur Abgabe der Rücktrittserklärung nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Die Freistellung von der Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB würde jede Bedeutung verlieren, wenn der Rücktrittsberechtigte für das gleiche Verhalten, das nach Abs. 3 Nr. 3 keine Haftung begründet, in Anwendung von Abs. 4 Schadensersatz leisten müsste (vgl. Grüneberg a. a. O. Rn. 18).

Der Senat geht mithin davon aus, dass der Beklagte seine Rückgabepflichten gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 4, 280 BGB verletzt hat, soweit das Wohnmobil in beschädigtem Zustand zurückgegeben wurde.

Allerdings haftet er dafür nur, soweit er die Verschlechterung zu vertreten hat. Für den Zeitraum nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund bis zur Abgabe der Rücktrittserklärung besteht das Haftungsprivileg des § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Auch im Rahmen des Schadensersatzanspruches haftet der Beklagte für diesen Zeitraum nur, wenn er die eigenübliche Sorgfalt nicht eingehalten hat. Danach haftet er gemäß § 276 BGB.

Da nach § 280 Abs. 1 S.  2 BGB das Verschulden vermutet wird, obliegt es dem Beklagten, sich zu entlasten. Der Beklagte kann sich entlasten, wenn er bezüglich der einzelnen Verschlechterungen des Wohnmobils darlegt und beweist, dass die Beschädigungen schon bei Kauf des Fahrzeugs vorlagen oder vor Ausübung des Rücktrittsrechts eingetreten sind und er die eigenübliche Sorgfalt eingehalten hat. Hinsichtlich der Beschädigungen, die nach Ausübung des Rücktrittsrechts eingetreten sind, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Entlastung für den Beklagten, wenn er darlegen und beweisen kann, dass ihn ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB nicht trifft.

cc) Da die Klägerin sich mit der Rücknahme des Wohnmobils ab Zugang der Rücktrittserklärung in Annahmeverzug befand, greift für den Beklagten zudem die Haftungserleichterung des

§ 300 Abs. 1 BGB. Auch danach haftet der Beklagte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die beschränkte Haftung gilt jedoch nur für die Hauptleistungspflicht, nicht jedoch für die Verletzung von Nebenpflichten (vgl. BeckOGK/Dötterl, 1.8.2019, BGB § 300 Rn. 8 m.w.Nw.). § 300 Abs. 1 BGB erfasst mithin nicht die Fälle, in denen der Käufer nach dem Rücktritt die Sache weiterbenutzt und dies zu einer Verschlechterung führt (BeckOGK/Dötterl, 1.8.2019, BGB § 300 Rn. 12; Hager in: Erman BGB, Kommentar, § 300 BGB, Rn.4).

b) Der Beklagte haftet danach der Klägerin wie folgt:

Mangel 1

Frontkante Wohnmobilaufbau Kratzer, Abplatzer mit Materialabtragung

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 160,00 €.

Der Schaden lag unstreitig bei Übergabe des Fahrzeugs durch den Beklagten an die Klägerin vor. Er war zur Überzeugung des Senats nicht schon bei dem Kauf des Fahrzeugs vorhanden. Der Senat ist ausweislich der beigezogenen Akte und des Gutachtens des Sachverständigen M... in dem vorausgegangenen Verfahren vom 05.12.2011 davon überzeugt, dass der Schaden kein Rücktrittsgrund für den Beklagten war. Denn der Schaden war nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Dem Beweisantritt des Beklagten, die Klägerin als Partei zu vernehmen war deshalb gemäß § 445 Abs. 2 ZPO nicht zu entsprechen. Der Senat vermochte auch nicht festzustellen, dass der Schaden vor der Erklärung des Rücktritts entstanden ist.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen M... beruht der Schaden auf der Einwirkung durch eine mechanische Kraft eines harten Gegenstandes und geht über die altersgerechte Abnutzung hinaus. Das Schadensbild spricht dafür, dass das Wohnmobil angestoßen ist; der Schaden also bei der Nutzung des Wohnmobils entstand. Der Beklagte hat sich hinsichtlich seines Verschuldens – auch im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 300 Abs. 1 BGB - nicht entlastet. Der Sachverständige hat die Reparaturkosten für die partielle Lackausbesserung  nachvollziehbar mit 160,00 € netto beziffert.

Mangel 2

Stoßfängerverkleidung vorn mit Verkleidung, Oberflächenkratzer

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 158,77 €.

Der Senat ist aufgrund der Aussage des Sachverständigen S... davon überzeugt, dass dieser Schaden bei der Rückgabe vorhanden war. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er alle Fotos in seinem Gutachten am Tag der Rückgabe gemacht hat. Der Schaden ist in seinem Gutachten aufgeführt und mit den Bildern 6,7,8 belegt. Der von dem Beklagten benannte Zeuge H... konnte dagegen keine Angaben dazu machen, dass dieser Schaden noch nicht vorhanden war.

Auch hier hat sich der Beklagte nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 3

Passung Motorhaube ungleichmäßig, Frontbereich instandgesetzt/erneuert, Motorhaube, Vorderkotflügel, Frontverkleidungen

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 609,60 €.

Der Schaden ist schon in dem Parteigutachten des Sachverständigen S... aufgeführt. Der Senat ist deshalb überzeugt, dass er bei der Rückgabe des Fahrzeugs vorlag.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen M... ist dieser Schaden auf eine äußere mechanische Krafteinwirkung zurückzuführen. Die Motorhaube ist gestaucht, verzogen und hochgedrückt. Das schließt die vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit eines Herstellerfehlers aus.

Auch hier hat sich der Beklagte nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 4

Außenspiegel links Kratzer

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe 153,50 €.

Die Kratzer an dem Außenspiegel sind entgegen der Ansicht des Beklagten kein normaler Verschleiß. Der Schaden beruht auf äußerer mechanischer Krafteinwirkung, die typischerweise durch Berührung mit einem anderen Gegenstand  bei der Fahrt verursacht wird.

Auch hier hat sich der Beklagte nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 5

Tür vorn links innen Delle

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe 178,28 €.

Die Delle beruht nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auf äußerer mechanischer Krafteinwirkung.

Auch hier hat sich der Beklagte nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 6

Einstieg links Lack abgeschrammt

Die Klägerin hat wegen dieser Position gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe 124,78 €. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Der Abrieb des Lacks am Einstieg links beruht nach den Ausführungen des Sachverständigen auf häufigen Kontakt bei dem Ein- und Aussteigen mit festem Schuhwerk. Das häufige Ein- und Aussteigen gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Wohnmobils - auch mit festem Schuhwerk. Für den Senat ist deshalb der Einwand des Beklagten nachvollziehbar, dass die Abschrammungen zum normalen Verschleiß gehören. Eine schuldhafte Verursachung durch den Beklagten vermag der Senat deshalb nicht zu bejahen.

Mangel 7

Markise links und rechts Vorschaden im Bereich der Abstützung schwergängig, eingedellt

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe 372,80 €.

Der Schaden lag zur Überzeugung des Senats schon bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin vor. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen S..., der den Schaden in seinem Gutachten schon aufgeführt hat. Demgegenüber konnte der Zeuge H... keine Angaben zu diesem Punkt machen.

Es handelt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen M... um eine Verformung durch unzulässige äußere mechanische Krafteintragungen. Ein Materialmangel liegt nicht vor.

Auch hier hat sich der Beklagte nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 8

Einstiegsverkleidung Wohnmobiltür rechts eingerissen

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe 58,45 €.

Der Schaden beruht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M... in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung auf äußerer mechanischer Krafteinwirkung. Der Sachverständige M... hat in seinem Vorgutachten vom 05.12.2011 schon nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Beklagten angeführte Eisbildung als Ursache ausscheide, weil die Verkleidung nach unten offen ist und sich Eis durch stehendes Wasser konstruktiv bedingt nicht bilden kann.

Auch hier hat sich der Beklagte nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 11

Fenster vorn und Mitte links, vorn Mitte und hinten rechts sowie Heckfenster verschrammt

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe 1.997,59 €

Der Schaden beruht nach den Ausführungen des Sachverständigen M... auf mechanischer Einwirkung auf die Fenster. Das ist anhand der dem Gutachten beigefügten Lichtbilder  26 bis 30 ohne weiteres nachvollziehbar. Die Kratzer lassen sich nicht durch das von dem Beklagten angeführte Anschlagen des Sicherheitsgurtes an die Fenster bei dem Öffnen des Gurtes erklären. Das Bestreiten der Verursachung der Kratzer durch den Beklagten genügt nicht. Die Kratzer sind schon in dem Parteigutachten S... dokumentiert (Lichtbilder 38 bis 439. Auch hier hat sich der Beklagte nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 12

Türscheibe vorn rechts innen Kratzer

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 159,05 €.

Hier gilt dasselbe wie unter Mangel 11 ausgeführt

Mangel 13

Betätigung Ablassventil Abwasser seitlich links fehlt; durch Gewindestab ersetzt; Halter fehlt

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 200,25 €.

Der Beklagte hat seine Behauptung, das Gestänge sei während der Fahrt wegen eines Herstellerfehlers abgefallen, nicht beweisen können. Der Sachverständige M... konnte nichts dazu sagen, aus welchem Grund der Schieber mit dem Gestänge fehlt.

Auch hier hat sich der Beklagte nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 14

Halter Anhängerkupplung und Steckdose nicht demontiert

Die Klägerin hat wegen dieser Position einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 50,10 €.

Diese Position ist durch das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig entschieden. Der Beklagte hat keine Anschlussberufung eingelegt.

Mangel 15

Bodenplatte hinten rechts unten eingerissen

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 63,45 €.

Der Riss der Bodenplatte beruht nach dem nachvollziehbaren Gutachten M... auf einer mechanischen Beschädigung etwa durch Aufsetzen bzw. Überfahren eines Hindernisses – mithin handelt es sich nicht um normalen Verschleiß.

Auch hier hat sich der Beklagte nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 16

Verschmutzung im Innenbereich in allen Bereichen, insbesondere durch Hundehaare und Hundefutterreste

Die Klägerin hat wegen dieser Position keinen Anspruch gegen den Beklagten in der geltend gemachten Höhe von 1.354,30 €, sondern lediglich einen Anspruch in Höhe von 773,88 €. Wegen des überschießenden Betrags war die Klage abzuweisen.

Die von dem Sachverständigen M... festgestellten Verschmutzungen und die Geruchsbildung beruhen im Wesentlichen auf der unstreitigen Hundehaltung des Beklagten über die gesamte Dauer der Nutzung des Wohnmobils. Sie gehen über die üblichen gebrauchstypischen Spuren hinaus.

Inwieweit die Verschmutzungen bis zur Rücktrittserklärung oder erst danach angefallen sind, ist nicht festzustellen. Für den Zeitraum bis zur Rücktrittserklärung haftet der Beklagte nur für die eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB)

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Nutzung des Wohnmobils des Beklagten mit seinem Hund seinem üblichen Umgang mit dem Fahrzeug entsprach. Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass der Beklagte sein vorheriges Wohnmobil, das er der Klägerin in Zahlung gab, ebenso nutzte. Der Sorgfaltsmaßstab bei § 277 BGB ist – abweichend von den allgemeinen für die Ermittlung einfacher Fahrlässigkeit geltenden Grundsätzen – nicht in erster Linie objektiv, sondern subjektiv-typisierend nach der Person des Schuldners zu bestimmen (vgl. BeckOGK/Schaub, BGB § 277 Rn. 15).

Ebenso wie das Landgericht sieht der Senat durch der Haltung des Hundes in dem Wohnmobil die Grenze zur groben Fahrlässigkeit noch nicht als überschritten an. Eine Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten oder ein besonders schweres Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt ist nicht erkennbar; zumal in die Substanz des Wohnmobils nicht eingegriffen wurde. Mithin hat sich der Beklagte für die hier geltend gemachten Schäden bis zur Rücktrittserklärung entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Allerdings haftet der Beklagte nach dem Rücktritt gemäß § 276 BGB für einfache Fahrlässigkeit für die verursachten Verschmutzungen. Nach der Rücktrittserklärung wusste der Beklagte, dass er das Wohnmobil im Falle des erfolgreichen Rücktritts der Klägerin wieder zurückgeben wird. Er war deshalb gehalten, Schäden und Beeinträchtigungen – also auch die über ein übliches Maß hinausgehenden Verschmutzungen – zu vermeiden. Dass bedeutet nicht, dass ihm deshalb die Hundehaltung nicht mehr erlaubt gewesen wäre. Jedoch bedurfte es dann besonderer Pflege des Wohnmobils im Hinblick auf Lebensmittelreste, Futterreste und Tierhaare sowie die Geruchsbildung durch Tierhaare und Tierkörperflüssigkeiten im Innenraum. Daran aber fehlte es ausweislich der dem Gutachten M... beigefügten Lichtbilder 35 bis 40.

Da nicht festzustellen ist, in welchem Umfang die Verschmutzungen vor oder nach der Rücktrittserklärung verursacht wurden, schätzt der Senat den Anteil des von dem Beklagten vorwerfbar verursachten Schadens entsprechend der Nutzungsdauer vor und nach dem Rücktritt.  Der Beklagte nutzte das Fahrzeug vor dem Rücktritt etwa 1 1/2 Jahre und danach etwa 2 Jahre. Dementsprechend hat der Senat der Klägerin 4/7 der geltend gemachten Forderung zugesprochen.

Mangel 17

Gasherd Flammbild Brenner ungleichmäßig, Brenner korrodiert, Herd verschmutzt

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 198,85 €.

Die Zündsicherungen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen M... funktionsfähig. Die festgestellte Korrosion des Brenners beruht jedoch nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen M... weder auf einem Materialmangel noch auf normalen Verschleiß. Ursache der Korrosion ist danach die unzureichende Reinigung und Pflege des Kochfelds.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 18

Kühlschrank, Tiefkühlfach verschmutzt, Ablagegitter Korrosionsansatz

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 202,33 €.

Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen S... davon überzeugt, dass die Verschmutzungen des Tiefkühlfaches bei der Rückgabe des Wohnmobils vorhanden waren. Der Zeuge S... hat diese Verschmutzung schon in seinem Gutachten vom 28.01.2013 aufgeführt (vgl. Bild 60 des Gutachtens).

Die Verschmutzungen und der Rost an dem Ablagegitter gehen nach den Feststellungen des Sachverständigen über den üblichen Verschleiß hinaus.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 19

Anzeigefeld SAT-Antennenmast eingedrückt

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 470,00 €.

Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen S... davon überzeugt, dass der Schaden am Anzeigefeld des Antennenmastes schon bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorlag. Dieser Schaden ist in dem Gutachten des sachverständigen Zeugen S... aufgeführt (vgl. Bild 61). Ob der Antennenmast – die von dem Sachverständigen M... festgestellt – schon zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin selbstständig nach hinten kippte, kann dahinstehen. Der Antennenmast ist jedenfalls nach den Ausführungen des Sachverständigen M... zu erneuern.

Der Schaden beruht weder auf normalem Verschleiß noch auf einem Materialmangel.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 20

diverse Kratzer, Abplatzungen und Ablösungen von Furnier, Kedern und Verkleidungen an Einbaumöbeln

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 997,75 €.

Der Senat ist aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen S... davon überzeugt, dass diese Beschädigungen schon zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorlagen. Sie sind in seinem Gutachten dokumentiert (zum Beispiel Bild 68).

Es handelt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen M... weder um normalen Verschleiß noch um einen Materialmangel. Der Sachverständige hat nachvollziehbar die Reparaturkosten mit 997,75 € beziffert.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 21

Halterung Duschkopf fehlt

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 34,35 €.

Der Senat ist auch unter Aussage des sachverständigen Zeugen S... davon überzeugt, dass der Kopf schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin gefehlt hat. Das Fehlen ist Kopfes ist in dem Gutachten S... aufgeführt. Der Sachverständige M... hat die Kosten der Reparatur nachvollziehbar mit 34,35 € beziffert.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 22

Polster, Bezüge, Gardinen, Vorhänge teilweise beschädigt, Geruchsentwicklung

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1931,65 €.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass diese Schäden – wie von dem Beklagten behauptet – schon bei Übergabe des Fahrzeugs von der Klägerin an den Beklagten im Rahmen des Kaufes bereits vorhanden gewesen sind. Der Vortrag des Beklagten, sie seien auch einer der Gründe für Rücktritt durch den Beklagten gewesen, wird durch den Inhalt der beigezogenen Akte des Rücktrittsverfahrens nicht bestätigt. Diese Mängel sind dort nicht erwähnt.

Der Sachverständige M... hat überzeugend dargelegt, dass die Beschädigungen über die normale übliche Abnutzung hinausgehen und dies durch Lichtbilder belegt. Der Senat folgt dem Sachverständigen auch bei der Höhe des Schadens – insbesondere im Hinblick auf den Abzug Neu für Alt bei dem Materialanteil.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 23

Schimmelbildung Ablagefach Küche

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 86,60 €.

Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen S... davon überzeugt, dass dieser Mangel bei Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin schon vorhanden war. Er ist seinem Gutachten aufgeführt (vgl. Bild 77). Der von dem Beklagten benannte Zeuge H... konnte demgegenüber keine Angaben zu diesem Mangel machen.

Der Sachverständige M... hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beseitigung des Mangels Kosten i.H.v. 86,60 € verursacht.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 24

Halterung Bildschirm fehlt

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 224,00 €.

Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei den beiden weißen Kunststoffzapfen an der rechten Seite des Halterungsarmes neben dem Klebezettel auf Bild 59 nicht um die Halterung für den TV-Auszug. Vielmehr wird dort die Halterung befestigt.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 25

Receiver SAT-Anlage nicht verschraubt

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 34,40 €.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich nicht um einen Herstellerfehler, weil die Schrauben zu klein bemessen seien. Der Sachverständige hat nachvollziehbar in der mündlichen Warnung dargelegt, dass es kaum vorstellbar sei, dass sich Schrauben bei normaler Fahrt lösen könnten. Es handele sich um Holzschrauben, die schon in das Material selbst hineingepresst werden, so dass sie – wenn es vibriert – sich allenfalls noch nach unten bewegen statt gegen die Schraubrichtung nach oben.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 26

Halterung lose, Tisch abgerissen

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 83,50 €.

Die Behauptung des Beklagten, er habe diesen Mangel der Klägerin angezeigt und diese habe ihn nicht behoben, findet in der beigezogenen Akte keine Stütze. Weiterer substantiierter Vortrag des Beklagten fehlt.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar die Reparaturkosten mit 83,50 € beziffert.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mangel 27

Bettkasten, Bettumrandung ausgebrochen

Wegen dieses Schadens steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch i.H.v. 150,30 € nicht zu. Insoweit war die Klage abzuweisen. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten hat der Senat hier nicht festzustellen. Der Mangel beruht zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die Körpergröße und den Umfang des Beklagten auf normalen Verschleiß. Der Sachverständige hat hierzu eingeräumt, dass es durchaus sein mag, dass der Beklagte im Blick auf seine Körpergröße und sein Körpergewicht durch normale Bewegungen einen solchen Schaden verursachen könnte.

Mangel 28

Steckdose Abdeckung gebrochen

Die Klägerin hat wegen dieser Beschädigung des Wohnmobils gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 11 €.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Abdeckung der Steckdose nicht durch Fahrzeugvibrationen verursacht sein kann. Die Steckdosenabdeckung ist mit einer Federspannung befestigt, so dass sie immer zu ist und deshalb ein Abbrechen durch Fahrzeugvibrationen ausgeschlossen ist.

Mangel 29

Luftschläuche Umlaufanlage deformiert

Der Klägerin steht wegen der Deformation der Luftschläuche in der Umlaufanlage nicht der geltend gemachte Schadensersatz i.H.v. 49,40 € zu. Zwar ist der Luftschlauch verformt, jedoch seine Funktionsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt.

Mangel 30

Griff Einstieg abgerissen

Der Klägerin steht wegen des abgerissenen Griffs am Einstieg nicht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 92,80 € zu. Für diesen Schaden ist der Beklagte nicht verantwortlich.

Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Griff dazu diene, sich beim Einsteigen festzuhalten, hat der Sachverständige M... ausgeführt, dass für diesen Zweck die Schrauben des Griffs zu klein bemessen seien.

Mangel 33. und 34.

festgestellte Feuchtigkeit im Fahrzeug

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten i.H.v. 2.574,37 € (Mangel 33) und 320,50 € (Mangel 34) zu.

Die Durchfeuchtungsschäden beruhen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M... auf von dem Beklagten nicht zu vertretenden Undichtigkeiten der Dichtungen des Fahrzeugs. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die von dem Sachverständigen M... in seinem Gutachten aufgeführten Dichtheitsprüfungen nach den Garantiebedingungen in einer autorisierten Fachwerkstatt wahrzunehmen. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts.

c) Ein Abzug neu für alt kommt - außer bei der Position 22 - nicht in Betracht. Die einzelnen Reparaturen führen zu keinem erkennbaren Wertzuwachs des Wohnmobils.

Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch verjährt in der allgemeinen Frist von 3 Jahren des § 195 BGB. Diese Frist ist gewahrt. Für eine analoge Anwendung des § 548 BGB fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke.

aa) Der Zinsanspruch folgt aus §§  286, 288 BGB.

bb) Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der Kosten für den vorgerichtlich  beauftragten Sachverständigen S... gemäß §§ 280 Abs.1, 249 BGB. Die Beauftragung des Sachverständigen war zur Rechtsverfolgung erforderlich. Jedoch kann die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin lediglich den Nettobetrag verlangen.

Ebenso steht ihr ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, jedoch nur bemessen an dem Streitwert von bis zu 9.500,00 € und ohne Umsatzsteuer. Die Geschäftsgebühr (1,3 gem. Nr. 2300 VV RVG) beträgt bei einem Streitwert bis zu 10.000,00 € nach der damals geltenden Fassung 631,80 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von

20 €.

cc) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Haftungsmaßstabs für den Rückgewährschuldner in der Literatur unterschiedlich beurteilt wird höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist.