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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.10.2019 – 4 U 16/19
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1016.4U16.19.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10.01.2019, Az. 2 O 252/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 50.000 € wegen behaupteter Verletzung einer sog. Quellenschutzvereinbarung in Anspruch. Überdies verlangt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger, seinerzeit firmierend unter der Bezeichnung »N… E…«, und der Beklagte waren jeweils in der Branche der Planung, Entwicklung und Errichtung von Photovoltaikanlagen, der Beklagte überdies auch in der Akquise für Investoren für derartige Anlagen, tätig und arbeiteten in den Jahren 2012 und 2013 geschäftlich derart zusammen, dass sie gemeinsam Photovoltaikanlagen planten, entwickelten und errichteten. In diesem Zusammenhang schloss die »Firma N… E… (...) vertreten durch L… M… u. K. W…« mit dem Beklagten am 17. Januar 2012 (Anlage K 1, Bl. 9.d.A.) eine »Quellenschutzvereinbarung« mit folgendem Inhalt:
»1. Die Parteien bestätigen sich gegenseitig vollen Quellenschutz, wie in der Konvention des »internationalen Chamber of Commerce«, Paris (ICC.Pariser-Handelskammer) formuliert.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich ausdrücklich, zu keiner Zeit mit dem bekannt gewordenen bzw. offen gelegten Banken, Investoren, Instituten, Gesellschaften, Personen und allen sonstigen Beteiligten ohne vorherige schriftliche Ermächtigung des Partners in Verbindung zu treten oder diese einem Dritten zur Kenntnis zu bringen.
3. Die Parteien verpflichten sich keine Geschäfte über vorgeschobene Dritte, gleichgültig ob natürliche oder juristische Personen, mit den jeweils durch uns oder unsere Partnerfirma bekannt gegeben bzw. bekannt gewordenen Kontaktadressen abzuwickeln. Diese Vereinbarung beinhaltet auch alle Nachfolgegeschäfte, welche innerhalb einer Fünfjahresfrist abgewickelt werden sollen. (...)
4. Bei fahrlässigem Verstoß oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen diesen Vertrag unterliegen die Unterzeichner einer Vertragsstrafe von mind. 50.000,- Euro (...) oder bis zum Doppelten des jeweils entstandenen Schadens (Vertragslaufzeit fünf Jahre). (...) Wird diese Vereinbarung im Auftrag eines Unternehmens getroffen, besteht Durchgriffshaftung in das Privatvermögen der handelnden bzw. haftenden Personen. (...)
Bereits zuvor hatte der Kläger die Agrargenossenschaft D… eG als Vertragspartnerin für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf den Dachflächen ihrer Gebäude gewonnen; dieses Projekt, das in D… sowie in G… belegene Grundstücke betraf, wollten die Parteien zunächst gemeinsam planen und entwickeln. In der Folgezeit vereinbarten sie mündlich, dass der Beklagte die Anlage in G… allein entwickeln sollte. Ob die Parteien auch in Bezug auf die in D… gelegenen Gebäude eine Absprache dahin trafen, dass der Beklagte auch diese Anlage ausschließlich entwickeln und errichten sollte, ist streitig. Nachdem der Beklagte im eigenen Namen sowie für die X & Y Verwaltungsgesellschaft UG (im Folgenden: X&Y UG) und ein weiteres von ihm vertretenes Unternehmen als »Auftraggeber« mit dem Kläger und Gu… N… als »Vermittler« am 13. September 2012 eine »Provisionsvereinbarung mit den Vermittlern« (Bl. 67 d.A.) geschlossen hatte - auf deren Grundlage der Kläger der X&Y UG für die zwischenzeitlich errichtete Photovoltaikanlage in D… unter dem 14. Dezember 2014 eine Vermittlungsprovision von 3.570 € in Rechnung (Bl. 304 d.A.) stellte -, schloss die X&Y UG, vertreten durch den Beklagten, am 19. September 2012 mit der Agrargenossenschaft D… eG einen »Vertrag über den entgeltlichen Erwerb einer dinglich gesicherten Nutzung zur Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik Anlage«, der sowohl das in G…, als auch die in D… gelegenen Gebäude umfasste. Darüber, ob der Beklagte dem Kläger diesen Vertrag im September 2012 per E-Mail übermittelte, sind die Parteien uneins.
Der Kläger vertrat die Auffassung, der Abschluss des Vertrages vom 19. September 2012, von dem er im Sommer 2015 erstmalig erfahren habe, stelle einen strafbewehrten Verstoß gegen die Quellenschutzvereinbarung dar. Er machte geltend, das Projekt in D… habe gemeinsam entwickelt werden sollen, er habe dem Beklagten nicht gestattet, ohne sein Wissen und Zutun mit seinen Geschäftspartnern Verträge abzuschließen.
Im Laufe des Rechtsstreits stützte der Kläger seinen Zahlungsanspruch hilfsweise auf einen vermeintlich weiteren Verstoß gegen die Quellenschutzvereinbarung, den er darin sah, dass die X&Y UG für die Errichtung der Anlage in D… mit der Li… GmbH bzw. Herrn Lin… im Herbst 2014 und Februar 2015 Kaufverträge über Photovoltaikmodule und Wechselrichter und ebenfalls im Herbst 2014 einen Werkvertrag geschlossen habe; den Erstkontakt des Beklagten zu dem Unternehmen bzw. Herrn Lin… habe er - der Kläger - Anfang des Jahres 2012 hergestellt.
Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und verwies insoweit darauf, dass er, nachdem ihm der Kläger die vom Katasteramt übermittelten Grundbuchauszüge für sämtliche Grundstücke per E-Mail übersandt hatte, diesem bereits mit E-Mail vom 19. September 2012 den mit der Agrargenossenschaft geschlossenen Vertrag vom selben Tag übersandt habe.
Des Weiteren wandte er gegen seine Inanspruchnahme im Wesentlichen ein: Ein Verstoß gegen die Quellenschutzvereinbarung liege deshalb nicht vor, weil die Parteien im Sommer 2012 vereinbart hätten, dass der Beklagte beide Anlagen – G… und D… - entwickeln solle. Die hilfsweise Begründung der Klage mit einem zweiten Verstoß gegen die Quellenschutzvereinbarung stelle eine unzulässige Klageänderung dar. Überdies sei die Klage auch mit der Hilfsbegründung unbegründet, denn der Kläger habe, was sich aus seiner unter dem 14. Dezember 2014 gelegten Rechnung ergebe, das Geschäft zwischen der X&Y UG und der Li… GmbH gebilligt.
Hinsichtlich der Antragstellung in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme – Vernehmung der Zeugen S… und Sch… sowie Inaugenscheinnahme des E-Mail-Accounts des Beklagten – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei auch mit dem als Hilfsbegründung zu qualifizierenden behaupteten zweiten Verstoß gegen die Quellenschutzvereinbarung zulässig; insoweit liege eine sachdienliche Klageänderung vor. Die Klage sei indes insgesamt unbegründet. Der mit der Agrargenossenschaft D… eG am 19. September 2012 geschlossene und der etwaig mit der Li… GmbH geschlossene weitere Vertrag stellten keine Verstöße gegen die Quellenschutzvereinbarung dar. Durch sein Verhalten habe der Kläger aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten als Empfänger wenigstens konkludent zu erkennen gegeben, in Bezug auf das Projekt in D... keine Sanktionen herleiten zu wollen. Der Einwand der fehlenden Schriftform sei dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, fehle es doch auch bei dem Bauvorhaben in G... an seiner schriftlichen Ermächtigung. Nach den Angaben des Beklagten bei der Anhörung habe dieser auch bei geteilten Projekten Generalunternehmer sein sollen mit der Folge, dass der Abschluss von Verträgen mit Geschäftspartnern des Klägers kein Verstoß gegen die Quellenschutzvereinbarung darstellen könne; Generalunternehmer sei nämlich, wer bei einem größeren Projekt die Hauptverantwortung für die Ausführung übernehme, dies schließe die Beauftragung anderer Unternehmen mit ein. Auch die Provisionsvereinbarung spreche dafür, dass der Beklagte über den in D... gewonnenen Strom verfügungsberechtigt sein solle; deren Sinn sei zweifelhaft, wenn – wie der Kläger behaupte – diese mit der Anlage in D... nichts zu tun habe. Spätestens mit Abrechnung seiner Vermittlertätigkeit unter dem 14. Dezember 2014 habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, für das gesamte Projekt "Bauvorhaben D..." keine Rechte mehr aus der Quellenschutzvereinbarung herleiten zu wollen. Sich nunmehr auf diese zu berufen, stelle einen Fall widersprüchlichen Verhaltens dar.
Gegen dieses, ihm am 16. Januar 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Februar 2019 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. April 2019 am selben Tag begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe sich rechtsfehlerhaft nur mit dem zweiten, von ihm lediglich hilfsweise vorgetragenen Verstoß gegen die Quellenschutzvereinbarung befasst, ohne sich zu dem ersten Verstoß zu äußern. Den Einwand der Nichteinhaltung der Schriftform habe er nicht erhoben. Er halte daran fest, dass der Beklagte für die Photovoltaikanlage in D... nicht als Generalunternehmer vorgesehen gewesen sei – Gegenteiliges lasse sich auch seiner Äußerung bei der persönlichen Anhörung nicht entnehmen. In Bezug auf die Provisionsvereinbarung und die Abrechnung der Vermittlungstätigkeit habe das Landgericht den Sachverhalt falsch verstanden; die Quellenschutzvereinbarung habe mit dem Provisionsgeschäft nichts zu tun. Hintergrund der Provisionsvereinbarung sei gewesen, dass Herr N… Kunden akquiriert und der Kläger die Objekte, bei denen eine Montage von Photovoltaikanlagen habe durchgeführt werden können, organisiert habe. Die Provisionsvereinbarung habe unabhängig davon gegolten, wer die Anlage baue oder entwickle.
Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 10. Januar 2019 den Beklagten zu verurteilen,
1. an ihn 50.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2015 zu zahlen,
2. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 775,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2015 zu zahlen,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung und bestreitet den Vortrag zur Akquise durch Herrn N…, der üblichen Provisionshöhe und der Unabhängigkeit der Provision davon, wer die Anlage baue oder entwickle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der Parteianhörung durch den Senat am 4. September 2019 (Sitzungsniederschrift Bl. 378 ff d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 50.000 € wegen Verstoßes gegen die Quellenschutzvereinbarung vom 17. Januar 2012 (Anlage K 1, Bl. 9 d.A.) nicht zu; mangels Bestehens der geltend gemachten Hauptforderung kann der Kläger auch weder Zinsen noch Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
Der Senat erachtet die in der Quellenschutzvereinbarung getroffene Vertragsstraferegelung zwar als wirksam, die beiden vom Kläger gerügten Verletzungshandlungen des Beklagten unterfallen aber nicht dem Schutz der in der Quellenschutzvereinbarung getroffenen Vertragsstraferegelung.
1.
Die Vertragsstraferegelung ist weder sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB), noch bestehen durchgreifende AGB-rechtliche Wirksamkeitsbedenken.
a) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., siehe nur BGHZ 107, 92,97; BGH, Urteile vom 16.01.1992 - IX ZR 113/91 - und vom 8.10.1992 - IX ZR 98/91 - Rdnr. 68).
§ 138 BGB wird durch die in § 343 BGB normierte Möglichkeit, die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, nicht »gesperrt«, wobei im vorliegenden Fall § 343 BGB ohnehin nicht zur Anwendung kommen kann, da nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag beide Parteien Kaufleute sind, für die nach § 348 HGB eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB ausscheidet.
Die Frage der - entgegen der Auffassung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 von Amts wegen zu prüfenden - Sittenwidrigkeit der Vertragsstrafenregelung stellt sich hier unter dem Gesichtspunkt des Verbotes von Exzesstrafen im Hinblick darauf, dass nach dem bloßen Wortlaut der Regelung eine Vertragsstrafe von »mind. 50.000 €« für jedwedes fahrlässiges oder vorsätzliches »in Verbindung treten« des Vertragspartners mit bekannt gewordenen oder offen gelegten Banken, Investoren, Gesellschaften, Personen und allen sonstigen Beteiligten oder Inkenntnissetzen Dritter ohne vorherige schriftliche Ermächtigung geschuldet wird.
Sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig sind Vertragsstrafen, die völlig außer Verhältnis zum inkriminierten Verhalten stehen; verboten ist eine existenzgefährdende Strafe, aber auch die schlechthin überzogene Einzelstrafe - und zwar selbst dann, wenn die Strafabrede auf vorsätzliches Handeln beschränkt ist. Zwar muss der Schuldner vor der eigenen vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit grundsätzlich nicht geschützt werden. Gleichwohl kann er auch durch die Vorsatztat nicht in die Sittenwidrigkeit „einwilligen“. Die Belastung des Schuldners muss sich letztlich noch als Strafe innerhalb eines Vernunftrahmens begreifen lassen (Staudinger/Rieble (2015) § 339 BGB Rdnr. 77).
Würde sich das durch die Androhung einer Vertragsstrafe inkriminierte Verhalten allein nach dem Wortlaut der Ziffer 2 der "Quellenschutzvereinbarung" bestimmen, wäre eine Vertragsstrafe nicht nur bei jedwedem "in Verbindung treten" ohne Einschränkung inhaltlicher oder qualitativer Art, also unabhängig von einem Bezug des Kontakts zur Planung, Entwicklung, Errichtung und Vermarktung von Photovoltaikanlagen, verwirkt; eine strafbewehrte Verletzung der Quellenschutzvereinbarung würde bei jedwedem Kontakt des Vertragspartners mit einer der geschützten Quellen anzunehmen sein, und es würde beispielsweise jedes einzelne Telefongespräch eine Vertragsstrafe von "mind. 50.000 Euro (...) oder bis zum Doppelten des jeweils entstandenen Schadens" auslösen. Ein derart weit gefasstes Strafversprechen stünde völlig außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe bezweckten Ziel.
Wie jeder Vertrag ist die Quellenschutzvereinbarung der Parteien vom 17. Januar 2012 nach den §§ 133, 157 BGB allerdings zwar ausgehend vom Wortlaut, aber danach auszulegen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehe musste, wobei die Begleitumstände des Vertrages, die bestehende Interessenlage und der mit dem Vertrag verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen der nach den vorstehenden Kriterien vorzunehmenden Auslegung kommt der in Ziffer 1 der Quellenschutzvereinbarung in Bezug genommenen "Konvention des "internationalen Chamber of Commerce", Paris (ICC-Pariser-Handelskammer)" keinerlei Bedeutung zu. Welchen Inhalt diese Konvention haben soll, ist von der Parteien nicht dargetan - diese wussten auch auf Nachfrage bei ihrer Anhörung durch den Senat hierzu nichts mitzuteilen.
Nach der Interessenlage der Parteien und der Entstehung der Quellenschutzvereinbarung ist die darin getroffene Vertragsstrafenregelung in mehrfacher Hinsicht einschränkend auszulegen.
Zum Einen ist danach das "In-Verbindung-Treten" mit einer geschützten Quelle des Vertragspartners nur dann strafbewehrt, wenn es zu geschäftlichen Zwecken in Bezug auf die Planung, Entwicklung und Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie deren Vermarktung erfolgt. Denn Hintergrund der Quellenschutzvereinbarung war nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien, dass diese auf dem Gebiet der Planung, Entwicklung und Errichtung sowie Vermarktung von Photovoltaikanlagen zusammen arbeiten wollten, und beiden klar war, dass im Zuge dieser Zusammenarbeit zwangsläufig Geschäftskontakte zu Banken, Investoren etc. des einen Vertragspartners dem anderen Vertragspartner preisgegeben werden. Beide in derselben Branche tätigen Unternehmer hatten offensichtlich ein Interesse daran, dass der eine Vertragspartner die vom anderen Vertragspartner geknüpften Geschäftskontakte nicht ohne Einverständnis für die eigene geschäftliche Tätigkeit verwendet. Es liegt auf der Hand, dass durch ein "In-Verbindung-Treten" des einen Vertragspartners mit geschäftlichen Kontakten des anderen, das rein privater Natur ist, die geschäftlichen Interessen des seine Kontaktdaten im Rahmen der Zusammenarbeit preisgebenden Vertragspartners gar nicht tangiert werden.
Aus demselben Grund ist die Quellenschutzvereinbarung auch in Bezug auf die hierdurch geschützten Quellen einschränkend dahin zu verstehen, dass nicht jeglicher im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Vertragspartners hergestellte (Erst)Kontakt geschützt ist, sondern nur solche Geschäftskontakte, die er im Zusammenhang mit der Projektierung bis hin zur Vermarktung von Photovoltaikanlagen geknüpft hat.
Schließlich gebietet die Interessenlage der Parteien eine Auslegung dahin, dass die Vertragsstrafe nicht mehrfach, sondern nur einmal innerhalb eines ohne Ermächtigung des Vertragspartners mit dessen Kontakten angebahnten oder vereinbarten Geschäfts verwirkt ist, ungeachtet der beim Zustandekommen und bei Durchführung dieser Geschäftsverbindung tatsächlich erfolgten Kontaktaufnahme mit den "geschützten" Quellen. Im Zweifel wollten die Vertragspartner vertragliche Regelungen treffen, die wirksam sind; wie oben dargestellt, hielte eine Vertragsstrafenregelung, mit der eine Vertragsstrafe in der hier vereinbarten Höhe für jeden einzelnen (geschäftlichen) Kontakt mit einer geschützten Quelle, also jeder einzelne Telefonanruf, jede E-Mail, jeder Brief, jedes Gespräch etc., verwirkt wäre, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB). Der Zweck der Quellenschutzvereinbarung, Geschäfte des anderen Vertragspartners mit eigens generierten Geschäftspartnern oder -kontakten zu unterbinden, ist hinreichend dadurch geschützt, dass die Vertragsstrafe nur einmal für ein mit einem Geschäftspartner/-kontakt des anderen angebahntes oder zustande gekommenes Geschäft ausgelöst wird, kommt es auch bei der Geschäftsanbahnung und/oder innerhalb dieses Geschäfts zu mehreren Einzelkontakten (Telefonaten, E-Mails, Briefen, Gesprächen).
Ein Verständnis der Quellenschutzvereinbarung und der hierin getroffenen Vertragsstrafevereinbarung, wie vorstehend ausgeführt, führt nicht nur zu vernünftigen, den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnissen; es vermeidet die Nichtigkeit der Vertragsstrafenregelung wegen Sittenwidrigkeit.
b) Die Vertragsstraferegelung hält auch einer AGB-Kontrolle stand.
Der äußere Anschein, insbesondere der im Ganzen vorgedruckte Text, der lediglich eine individuelle Eintragung in Bezug auf die "Partei B" als Vertragspartner der "Firma N… E… (...)" zulässt, sowie der Inhalt der "Quellenschutzvereinbarung", dem jedwede Individualität in Bezug auf das konkrete Vertragsverhältnis zum Beklagten fehlt, spricht dafür, dass es sich um einen vom Kläger gestellten, zum Zwecke der mehrfachen Verwendung vorfomulierten Vertrag handelt; dass der eigentliche Vertragstext, wie der Kläger bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 4. September 2019 angab, "aus dem Internet" stammt, ändert an der Qualifizierung nichts.
Für die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist kein Raum, da diese Vorschrift nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, wobei Verständnismöglichkeiten ausscheiden, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (st. Rspr. des BGH, siehe nur Beschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18 - Rdnr. 20 m.w.N.); ein solcher Fall liegt hier nach dem oben Ausgeführten nicht vor.
Durchgreifenden AGB-rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe nicht. Diese beläuft sich nach Ziffer 4 der Quellenschutzvereinbarung auf »mind. 50.000,- EURO (...) oder bis zum Doppelten des jeweils entstandenen Schadens (Vertragslaufzeit fünf Jahre)«. Hiermit wird zwar nur der Rahmen der möglichen Strafhöhe bestimmt; dies ist aber unbedenklich, denn die Strafleistung muss nicht bereits in der Strafabrede nach Art und Höhe festgelegt sein, sie kann der nachträglichen Leistungsbestimmung nach den §§ 315ff BGB überlassen bleiben. Fehlt etwa in der Strafabrede eine ausdrückliche Regelung, ist beispielsweise von einer "angemessenen Strafe" oder einer Vertragsstrafe "bis zu ..." die Rede, so ist im Zweifel der Strafgläubiger zur Straffestsetzung berufen (Staudinger/Rieble (2015) § 339 BGB Rdnr. 40).
2.
Die Berufung des Klägers unterliegt aber deshalb der Zurückweisung, weil nach dem Ergebnis der Anhörung beider Parteien ein strafbewehrter Verstoß gegen die Quellenschutzvereinbarung nicht vorliegt; an dieser bereits im Verhandlungstermin vom 4. September 2019 dargelegten Sichtweise hält der Senat auch angesichts der hiergegen mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 vorgebrachten Einwände des Klägers fest.
a) Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Provisionsvereinbarung vom 13. September 2012 oder der Abrechnung der Vermittlertätigkeit des Klägers mit Rechnung vom 14. Dezember 2014 die Bedeutung einer dem Beklagten erteilten Ermächtigung im Sinne der Ziffer 2 der Quellenschutzvereinbarung vom 17. Januar 2012 oder einer nachträglich erteilten Genehmigung des Kontrahierens mit der Agrargenossenschaft D... eG in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf den in D... gelegenen Gebäuden zukommt, und ob diese objektbezogen in dem Sinne war, dass der Beklagte für das Projekt Photovoltaikanlage D... sämtliche Geschäftskontakte des Klägers nutzen durfte.
b) Entscheidend ist, dass auch nach der vom Kläger im Senatstermin geschilderten Zusammenarbeit der Parteien bei gemeinsamen Projekten wie dem Projekt Photovoltaikanlage D... der Beklagte als Projektleiter tätig sein sollte und zu diesem Aufgabenkreis die Veräußerung der Photovoltaikanlage an einen Investor gehörte.
Nach der Schilderung des Klägers sollte der Beklagte bei gemeinsamen Projekten "die Oberhand haben" und diese in der Weise "als Projektleiter umsetzen", dass zwar beide Parteien mit den von ihnen geleiteten Unternehmen an der Errichtung der Anlage beteiligt waren, es aber der Beklagte sein sollte, der dem Kläger "für die Arbeiten" Vergütung schuldete und dem Kläger die zuvor vereinbarte Provision für dessen Vermittlertätigkeit zu zahlen hatte. Der Beklagte sollte "dann den Vertrag" mit dem Investor abschließen und konnte, wenn bei seiner Abrechnung "noch ein Rest übrig blieb", diesen als Gewinn behalten. Damit gehörte aber nach dem klägerischen Sachvortrag bei gemeinsamen Projekten der Parteien zu den Aufgaben des Beklagten - wie jener es bei seiner Anhörung durch den Senat formulierte - "sämtliche vertraglichen Sachen" zu machen. War die gesamte Projektleitung einschließlich der Veräußerung der (noch zu errichtenden) Photovoltaikanlage an einen Investor bei gemeinsamen Projekten alleinige Sache des Beklagten, umfasste sein Tätigkeitsbereich zwangsläufig auch den Abschluss sämtlicher Verträge, derer es zum erfolgreichen Abschluss des Projekts bedurfte. Der Abschluss eines Vertrages des Beklagten - im eigenen Namen oder als Geschäftsführer der X&Y UG - über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage mit dem Eigentümer der Gebäude, auf deren Dächern die Anlage errichtet werden sollte, fällt damit aus dem strafbewehrten Schutzbereich der Quellenschutzvereinbarung vom 17. Januar 2012 heraus, denn im Rahmen der durch den Beklagten allein durchzuführenden Veräußerung der Photovoltaikanlage an einen Investor mussten die Rechte und Pflichten aus dem Gestattungsvertrag mit dem Eigentümer der Gebäude übertragen werden und hierzu musste der Beklagte Vertragspartner des Gestattungsvertrages sein.
Dass die Parteien hierüber keine schriftliche Vereinbarung getroffen haben, ist auch im Hinblick auf das in Ziffer 2 der Quellenschutzvereinbarung für die Ermächtigung, geschäftliche Kontakte des anderen Vertragspartners für eigene Geschäfte zu nutzen, vereinbarte Schriftformerfordernis, letztlich ohne Belang. Unstreitig haben die Parteien in Bezug auf die Photovoltaikanlage auf den in G... gelegenen Gebäuden der Agrargenossenschaft D... eG mündlich vereinbart, dass der Beklagte dieses Projekt durchführen und die Anlage errichten kann, und nach den Angaben des Klägers selbst wurden die "meisten" Projekte, bei denen eine Zusammenarbeit der Parteien stattfand, "mündlich abgesprochen". Bei dieser Sachlage stellte sich das Berufen des Klägers auf die (vermeintliche) Nichteinhaltung der Schriftform bei dem streitgegenständlichen Projekt in D... - er gab bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht an, dass "er davon ausgeht, dass so etwas nur erlaubt ist, wenn er schriftlich die Erlaubnis erteile" - als widersprüchliches und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbares Verhalten dar.
c) Der Senat hält auch an seiner bereits im Senatstermin geäußerten Sichtweise fest, dass die Vertragsstrafe auch nicht deshalb verwirkt ist, weil die X&Y UG, vertreten durch den Beklagten, für die Errichtung der Anlage in D... mit der Li… GmbH in 2014/2015 Kaufverträge über Photovoltaikmodule und Wechselrichter und einen Werkvertrag geschlossen hat. Auch insoweit ist der Anwendungsbereich der Quellenschutzvereinbarung nicht eröffnet.
Wie bereits oben unter Ziffer 1.a) ausgeführt, unterliegen dem strafbewehrten Quellenschutz nicht jedwede (auch private) und auch nicht jegliche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Vertragspartners hergestellte (Erst)Kontakte, sondern nur solche Geschäftskontakte, die dieser im Zusammenhang mit der Planung, Entwicklung und/oder Errichtung von Photovoltaikanlagen geknüpft hat; durch die Quellenschutzvereinbarung geschützt werden sollte der jeweilige "Kunden"stamm des anderen Vertragspartners, also etwa "dessen" Investoren und "dessen" als künftige Vertragspartner gewonnene Gebäudeeigentümer. Um einen solchen Geschäftskontakt handelt es sich aber bei der Li… GmbH bzw. Herrn Lin… nicht.
Bei seiner Parteianhörung im Senatstermin vom 4. September 2019 gab der Kläger auf Nachfrage an, dass er vom Geschäftsführer der Li… GmbH, nachdem es bei deren Projekt zu einem tödlichen Unfall gekommen war, gefragt worden sei, ob er die Errichtung fortsetzen werde, daraufhin sei er mit dem Beklagten dorthin gefahren und sie hätten sich entschlossen, dies gemeinsam zu tun; zuvor habe er bereits für die Li… GmbH Reparaturarbeiten an Dächern ausgeführt. Damit rührte der vom Kläger behauptete Erstkontakt zur Li… GmbH bzw. zu Herrn Lin… aber nicht aus einem vom Kläger generierten „eigenen“ Photovoltaikanlagenprojekt herund der Kläger hat die Li… GmbH auch nicht als potentiellen Investor oder Auftragnehmer gewonnen; vielmehr trat Li… GmbH selbst als Auftraggeber für die Ausführung von Arbeiten an eigenen Projekten an den Kläger heran. Damit hatte der Kläger die Li… GmbH aber gerade nicht als potentiellen „Kunden“ für die Errichtung von Photovoltaikanlagen gewonnen und die Beauftragung der Li… GmbH durch den Beklagten mit solchen Arbeiten - die die Parteien nach ihren übereinstimmenden Angaben bei der mündlichen Anhörung durch den Senat ohnehin selbst durchführen wollten - unterfiel nicht der Quellenschutzvereinbarung.
d) Soweit dem Beklagten der Vorwurf gemacht werden könnte, das gemeinsame Projekt Photovoltaikanlage D... unter Ausschluss der Mitwirkung des Klägers letztlich wie ein eigenes Projekt umgesetzt zu haben, könnte darin - auch dies war bereits Gegenstand der Erörterung im Senatstermin - eine Verletzung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Parteien liegen, die möglicherweise unter den Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB eine Schadensersatzpflicht des Beklagten auslösen könnte; derartige Ansprüche werden aber vom Kläger mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht.
e) Der Schriftsatz des Klägers vom 2. Oktober 2019 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen (§ 296a ZPO) und gibt keine Veranlassung, die ohne Verfahrensfehler geschlossene mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.