Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.11.2019 – 6 W 89/19
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1126.6W89.19.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 14.05.2019 aufgehoben.
Der Antrag der Beklagten vom 19.03.2015 auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen.
Gründe§
I.
Die Klägerin hat die Beklagte hinsichtlich eines in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 30.04.2014 - 15 IN 9/14 - ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden. Mit Schriftsatz vom 16.02.2015 hat die Klägerin die Rücknahme der Klage erklärt. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 27.02.2015 der Klägerin nach Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt (Bl. 87 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Kostenfestsetzung gegen die Klägerin gemäß §§ 103 ff. ZPO beantragt (Bl. 95 f. d.A.). Auf die mit Schriftsatz vom 28.04.2015 erhobene Rüge der Klägerin, dass die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Beantragung der Kostenfestsetzung aus insolvenzrechtlichen Gründen erloschen sei, hat die Prozessbevollmächtigte unter anderem dargelegt, sie sei aus von der Beklagten insolvenzfest abgetretenem Recht selbst zur Inhaberin der festzusetzenden Forderung geworden. Dazu hat sie die Ablichtung eines auf den 19.01.2014 datierenden Schriftstücks über die (Voraus-)Abtretung der betreffenden „Ansprüche aus dem Verfahren von dem Landgericht Neuruppin mit dem Az.: 3a O 350/13“ beigefügt (Bl. 101 f. d.A.). Die seinerzeit zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts hat daraufhin den Hinweis erteilt, dass eine Kostenfestsetzung zugunsten der Prozessbevollmächtigten selbst nur erfolgen könne, wenn diese als nunmehr dargelegte Inhaberin des Kostenerstattungsanspruchs mit dem Titelgläubiger der Kostengrundentscheidung (hier: die Beklagte) übereinstimme; sie hat insoweit einen Antrag auf Berichtigung des Kostenbeschlusses vom 27.02.2015 anheimgestellt. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin beantragt, das Beschlussrubrum entsprechend abzuändern. Diesen Antrag hat die zuständige Richterin des Landgerichts Neuruppin mit Beschluss vom 28.08.2015 zurückgewiesen, weil mit Blick auf die dargelegte Forderungsabtretung kein Fall eines von § 319 ZPO vorausgesetzten offensichtlichen Irrtums oder Schreibversehens vorliege. Weder sei die Abtretung des Kostenanspruchs der Kammer zur Zeit des Beschlusserlasses bekannt gewesen, noch könne überhaupt die sinngemäß verlangte Parteiänderung im Wege einer Rubrumsberichtigung vollzogen werden. Für den weiteren Sachverhalt wird auf die im Kostenfestsetzungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend verwiesen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 11.07.2018 - 15 IN 195/14 - ist das Insolvenzverfahren nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben worden. Daraufhin hat unter Fortsetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens der nunmehr zuständige Rechtspfleger des Landgerichts Neuruppin mit dem angefochtenen Beschluss von der Klägerin an die Beschwerdegegnerin zu erstattende Kosten in Höhe von 805,20 € festgesetzt. Zur Begründung hat es insbesondere darauf verwiesen, dass die wegen Vermögenslosigkeit nicht mehr existente Beklagte zu ihren Gunsten gleichwohl noch die Festsetzung „der im Streit über ihre Parteifähigkeit entstandenen Kosten verlangen“ könne (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2019, S. 2; Bl. 151 d.A.).
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24.06.2019 beim Landgericht Neuruppin eingegangenen Beschwerde. Für die Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2019 Bezug genommen (Bl. 163 ff. d.A.). Das Landgericht hat der Beschwerde aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Eine Festsetzung der Kosten kam weder, wie mit Schriftsatz vom 19.03.2015 beantragt (Bl. 95 d.A.), zugunsten der Beklagten noch zugunsten ihrer Prozessbevollmächtigten in Betracht.
1. Eine Kostenfestsetzung zu Gunsten der Beklagten, wie in dem angefochtenen Beschluss erfolgt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie mit Schriftsatz vom 20.05.2015 die Abtretung ihres Kostenerstattungsanspruchs an ihre Prozessbevollmächtigte dargelegt hat.
Zwar sind im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ausnahmsweise sind sie aus prozessökonomischen Gründen allerdings dann beachtlich, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen feststehen respektive vom Antragsteller selbst vorgetragen werden. Nachdem für die Beklagte vorgetragen worden ist, nicht mehr Inhaberin des Kostenerstattungsanspruches gegenüber der Klägerin zu sein und die Abtretungserklärung vom 29.01.2014 dazu vorgelegt worden ist, durfte die beantragte Festsetzung der Kosten wegen der von der Antragstellerin selbst als fehlend dargelegten Anspruchsberechtigung nicht mehr zu ihren Gunsten erfolgen. Auf die gegen die Wirksamkeit der Abtretung von der Klägerin geltend gemachten Einwände kommt es insoweit schon deshalb nicht an, weil diese für die Beklagte gerade bestritten worden, nicht offensichtlich zutreffend und im Kostenfestsetzungsverfahren daher von vornherein nicht zu prüfen sind.
Im Ansatz richtig hat vor diesem Hintergrund die im Kostenfestsetzungsverfahren zunächst zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts Neuruppin darauf hingewiesen, dass die Titelgläubigerin aus der Kostengrundentscheidung (Beklagte) und die unter Vorlage einer Abtretungsurkunde dargelegte Anspruchsinhaberin (Prozessbevollmächtigte) nicht übereinstimmen und der Titel als Grundlage einer nach den Regelungen der §§ 103 ff. ZPO erfolgenden Kostenfestsetzung aus formell-rechtlichen Gründen der Änderung bedürfe. Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antrags- und Ausgleichsberechtigt ist demnach grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 10.10.2007 - XII ZB 26/05, juris Rn. 19, vom 13.04.2010 - VIII ZB 69/09, juris Rn. 8 und vom 09.10.2008 - VII ZB 43/08, juris Rn. 9). Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten war nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin des Kostenerstattungsanspruches ausgewiesen, denn Vollstreckungsgläubigerin ist aufgrund der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts Neuruppin die Beklagte. Allein die behauptete Abtretung der Forderung auf Kostenerstattung genügt aber im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO für eine Festsetzung zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht. Ein solcher Gläubigerwechsel konnte auch nicht, wie sodann von der Prozessbevollmächtigten beantragt und von der zuständigen Richterin des Landgerichts mit Beschluss vom 28.08.2015 zurückgewiesen, im Wege einer Berichtigung des Beschlussrubrums entsprechend § 319 ZPO bewirkt werden. Es wäre hierfür vielmehr eine Titelumschreibung nach §§ 727 ff. ZPO erforderlich (BFH, Beschluss vom 01.07.2009 - VII B 115/09, juris Rn. 4 mwN).
2. Eine Festsetzung der Kosten zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wie von dieser mit Schriftsatz vom 29.07.2015 wohl angeregt, kommt daher jedenfalls auch nicht in Betracht. Ein Prozessbevollmächtigter kann den Antrag auf Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren nur namens der durch ihn vertretenen Partei stellen, es sei denn, er erwirkt zuvor eine Titelumschreibung nach §§ 727 ff. ZPO. Ohne Titelumschreibung ist die Kostenfestsetzung auf den Zessionar ausgeschlossen respektive wirkungslos (vgl. BFH aaO; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, §§ 103, 104 Rn. 21 Stichwort: „Abtretung“).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür nicht vorliegen.