Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.01.2020 – 9 UF 168/19

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0120.9UF168.19.00

Tenor§

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26. Juli 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 31. Mai 2019 (Az. 33 F 33 / 17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 10.420,73 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2017 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens 2. Instanz tragen zu 44 % der Antragsgegner und zu 56 % die Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen zu 37 % der Antragsgegner und zu 63 % die Antragstellerin.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.916 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5.

Der Antrag des Antragsgegners vom 7. Oktober 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, da der Antragsgegner keine schriftsätzliche Erklärung über seine Hilfebedürftigkeit abgegeben bzw. keine aktualisierte Erklärung zur Verfahrenskostenhilfe eingereicht hat, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115, 119 Abs. 1 ZPO.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu Gunsten der Antragstellerin.

Die Beteiligten haben am … . Juni 1990 die Ehe in der ehemaligen DDR geschlossen. Die Ehe ist auf den am 6. März 2012 zugestellten Scheidungsantrag (Bl. 18) seit dem 12. November 2013 rechtskräftig geschieden worden. Eine Option zu Gunsten der Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes der DDR hatten die Beteiligten nicht ausgeübt.

Wegen weiterer Vermögenswerte der Beteiligten, die zwischen diesen in der Beschwerdeinstanz unstreitig sind, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. Bezug genommen.

Am … . Juli 2010 ist der Antragsgegner Erbe nach der verstorbenen Frau B… H… (Bl. 415) geworden. Die 2.000,00 € umfassende Erbschaft wurde erst nach dem 6. März 2012 ausbezahlt.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich behauptet, sie habe zum 3. Oktober 1990 ein Sparguthaben von 4.000,00 DM gehabt. Dem Anfangsvermögen seien zudem privilegiertes Vermögenswerte zuzurechnen. Insoweit hat sie behauptet, Frau C… G… (die am … . Oktober 2002 verstorbene Großmutter der Antragstellerin) habe ihr am 11. April 1995 einen Betrag von 20.000 DM geschenkt. Zudem habe sie die verstorbene Frau C… G… beerbt, insoweit seien weitere Beträge von insgesamt 29.459,02 € (vgl. die Aufstellung Bl. 96 f., 327 f.) als Erbschaft angefallen. Zuletzt sei ihr von Frau M… L… am 15. August 2005 ein weiterer Geldbetrag i.H.v. 27.112,39 € geschenkt worden, der nicht in Zusammenhang mit der in 2002 erfolgten Grundstücksübertragung seitens Frau L… auf die Beteiligten im Zusammenhang stand.

Die Antragstellerin hat ferner die Auffassung vertreten, dem Antragsgegner sei zu dessen Anfangsvermögen keine privilegierter Vermögenswert aufgrund Erbschaft hinzuzurechnen, weil auf die unstreitig erst nach dem Stichtag des Endvermögens erfolgte Auszahlung des Erbschaftsvermögens abzustellen sei.

Die Antragstellerin hat ursprünglich im Stufenwege Auskunft und daraus folgende Zahlung von Zugewinnausgleich verlangt. Mit Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg 24. Mai 2017 (Bl. 54) ist der Antragsgegner antragsgemäß zur Auskunft verpflichtet worden.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Zugewinnausgleich i.H.v. 27.814,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2017 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat sowohl das Vorhandensein eines Sparguthabens der Antragstellerin zum 3. Oktober 1990 als auch den Zufluss und das Vorhandensein einer Schenkung sowie das Bestehen einer Erbenstellung der Antragstellerin betreffend der Frau C… G… bestritten. Ebenso hat er das Vorliegen einer Schenkung seitens der Frau M… L… bestritten und insoweit behauptet, die entsprechende Zahlung habe in Zusammenhang mit der erfolgten Grundstücksübertragung gestanden.

Das Amtsgericht hat erstinstanzlich über den Verkehrswert des beiden Beteiligten zu hälftigem Miteigentum zustehenden vormaligen Familienheims Beweis erhoben; wegen der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Gutachten Bl. 194 ff. Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2019 hat das Amtsgericht Oranienburg den Antrag der Antragstellerin abgewiesen; wegen der Entscheidungsgründe wird auf die Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin ihren Zahlungsanspruch verfolgt. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht hätte die von ihr geltend gemachten Schenkungen sowie ihre Erbschaft dem privilegierten Anfangsvermögen zurechnen müssen. Insoweit hätte das Amtsgericht auch nicht den von ihr angebotenen Beweis eines Zeugnisses des Herrn T… La… (dem Partner der Antragstellerin; vgl. im Übrigen Bl. 177 f.) für die von ihr behauptete Schenkung seitens der Frau M… L… verschließen dürfen. Die Behauptung vorhandenen weiteren Anfangsvermögens (Sparbuch mit 4.000,00 DM Guthaben) hält sie nicht mehr aufrecht.

Die Antragstellerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleich i.H.v. 23.916,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2017 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Mit Senatsbeschluss vom 20. November 2019 ist die Beschwerde dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 21. November 2019 ist zur Beschwerde Stellung genommen und die schriftliche Entscheidung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG angekündigt worden.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. In der Sache ist sie lediglich teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der Antragstellerin steht ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner nach § 1378 Abs. 1 BGB allein i.H.v. 10.420,73 € nebst Zinsen zu.

An den nachfolgend dargestellten Gründen, die bereits der Entscheidung des Einzelrichters des Senats vom 21. November 2019 zugrunde lagen, ist weiterhin festzuhalten. Die Antragstellerin hat sich zu den Gründen der vorgenannten Senatsentscheidung nicht mehr geäußert. Soweit dagegen der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. Januar 2020 insbesondere zu einer Zurechnung der Erbschaft der Frau G…. als privilegiertes Anfangsvermögen der Antragstellerin weitere Stellung genommen hat, ist gleichwohl an der Rechtsauffassung des Senats festzuhalten.

1. Vermögen des Antragsgegners

a. Stichtag

Der Stichtag des Anfangsvermögens ist angesichts dessen, dass die noch zu DDR-Zeiten geschlossene Ehe der Beteiligten nicht auf den Güterstand der DDR optiert wurde (vgl. Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB), der 3. Oktober 1990.Für das Anfangsvermögen gilt als Stichtag im Sinne des § 1376 Abs. 1 BGB der 3. Oktober 1990, da die Vermögensgemeinschaft der DDR-Ehegatten erst mit dem Tag der Wiedervereinigung zum gesetzlichem Güterstand geworden ist (Art. 234 §§ 1, 4 Abs. 1 EGBGB).

Maßgeblicher Zeitpunkt des Endvermögens ist derjenige der Beendigung des Güterstands. Bei einer Scheidung bestimmt sich dies aber nach § 1384 BGB, sodass für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt. Endvermögensstichtag ist daher der 6. März 2012.

b. privilegierter Hinzuerwerb

Hinsichtlich der Vermögenswerte des Antragsgegners streiten die Beteiligten allein darum, ob diesem ein privilegiertes Anfangsvermögen gemäß aus seiner Erbschaft nach der verstorbenen Frau H… zuzurechnen ist. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist, § 1374 Abs. 2 BGB.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es insoweit für die Zuordnung zum Anfangsvermögen auf den Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft, also den Todesfalltag des Erblassers am … Juni 2010, an. Für die stichtagsbezogene Zuordnung zum Endvermögen ist der Zeitpunkt des rechtlichen Erwerbes über einen Vermögenswert, nicht dagegen die tatsächliche Verfügungsgewalt, ausschlaggebend (Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl. 2015 Rn. 1698).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Erwerbs von Todes wegen ist der Anfall der Erbschaft, denn zu diesem Zeitpunkt ist der Erwerb vollendet, § 1942 Abs. 1 BGB (Cziupka in: BeckOK-BGB, 51. Aufl. Stand 1. August 2019, § 1374 Rn. 56 m.N.). Dieser Zeitpunkt liegt hier vor dem Endvermögensstichtag.

Dass die übrigen Voraussetzungen des § 1374 Abs. 2 BGB vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Daher ist das so erworbene Erbschaftsvermögen von 2.000,00 € als privilegiertes Anfangsvermögen dem Vermögen des Antragsgegners zum 3. Oktober 1990 zuzuordnen.

c. Indexierung

Bei der sodann gebotenen Indexierung ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2019 eine Umstellung beim Verbraucherpreisindex stattgefunden hat.Der Verbraucherpreisindex ist zu Anfang des Jahres turnusmäßig (wie alle fünf Jahre) auf ein neues Basisjahr umgestellt worden. Die „langen Reihen“ des Statistischen Bundesamtes basieren aber auf der aktuellen Basis 2015 = 100 (vgl. Gutdeutsch/Hauß FamRB 2019, 166). Die neuen Jahresdurchschnittswerte ergeben sich aus der Tabelle bei Schürmann/Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 40. Aufl. S. 63 – verketteter Verbraucherpreisindex.

Die Zugrundelegung der aktuellen Indexzahlen ergibt allerdings nur geringfügige Abweichungen von den Berechnungen des Amtsgerichts bzw. insbesondere der Antragstellerin.

d. Ergebnis zum Vermögen des Antragsgegners

Insgesamt ergibt sich daher, da die übrigen Vermögenswerte des Antragsgegners zwischen den Beteiligten nicht (mehr) im Streit sind, nunmehr folgende Berechnung von Anfangs-/Endvermögen und Zugewinn des Antragsgegners:

Anfangsvermögen 03.10.1990

Vorhandenes Vermögen

Sparbuch Nr. 6…

768,28 €

PKW (a…)

1.150,41 €

Summe

1.918,69 €

Index 1990

62,98

Index 2012

97,07

Ergibt

2.957,24 €

Privilegiertes Vermögen

Erbanteil nach Fr. B. H… (verstorben 2010)

2.794,34 €

Index 2010

93,24

Index 2012

97,07

Ergibt

2.909,12 €

Summe Anfangsvermögen

5.866,37 €

Endvermögen 06.03.2012

Aktiva

Girokonto Sparkasse … Nr. 4…

414,69 €

PKW (b…)

5.500,00 €

Grundstück in Te…

73.500,00 €

Passiva

Darlehen … Nr. 9…

- 25.564,59 €

Darlehen … Nr. 95…

- 295,09 €

Summe Endvermögen

53.555,01 €

Zugewinn

47.688,64 €

2. Vermögen der Antragstellerin

Für das Vermögen der Antragstellerin streiten die Beteiligten in der Beschwerde noch um drei Positionen, die allesamt ihr Anfangsvermögen in Gestalt von zuzurechnenden privilegiertem Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB betreffen.

a. Schenkung Großmutter G… 1995

Der Senat stimmt mit dem Amtsgericht darin überein, dass eine Schenkung von 20.000 € seitens der Großmutter Frau G… an die Antragstellerin als ihre Enkelin nicht ausreichend dargetan ist.

Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2017, 191; FamRZ 2014, 98 m.N.) einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB. Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH jeweils a.a.O.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1374 Abs. 2 BGB die Antragstellerin als insoweit Begünstigte die vollständige Darlegungs- und Beweislast trägt. So gilt bereits im Allgemeinen, dass der Beschenkte im Falle des Streites um eine Schenkung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hat, dass sämtliche Voraussetzungen der § 516 ff. BGB für ein wirksames Schenkungsversprechen vorliegen (Baumgärtel/Becker, Handbuch der Beweislast Bd. 2, 4. Aufl. 2019, § 516 Rn. 1). Nichts anderes gilt im Falle des § 1374 Abs. 2 BGB, soweit der Tatbestand einer Schenkung auch für eine Drittbeziehung (hier zwischen den vormaligen Ehegatten) von Wichtigkeit ist. Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB trägt derjenige Ehegatte, der die angebliche Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (BGH FamRZ 2005, 1660; Senat v. 09.02.2017 – 9 UF 52/16, juris; Becker a.a.O. Rn. 13).

Daher hat die Antragstellerin sämtliche Tatbestandsmerkmale darzutun, die das Vorliegen einer Schenkung begründen. Die daran zu stellenden Anforderungen dürfen zwar nicht überspannt werden, allerdings ist eine gewisse Substantiierung von dem sich darauf berufenden Ehegatten für solche besonderen Vorgänge angesichts der hohen Bedeutung des § 1374 Abs. 2 BGB zu fordern (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 1671). Behauptete Schenkungen gem. § 1374 Abs. 2 BGB sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wenn konkrete Angaben zu den Modalitäten der Übergabe der Geldbeträge und zu deren weiteren Verwendung fehlen (OLG Celle FamRZ 2011, 1671). Dabei muss auch zum Vermögensmehrungscharakter der Vereinbarung konkret vorgetragen werden. Denn der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung nach § 1374 Abs. 2 BGB ist – wie der Wortlaut der Norm zeigt – nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat (BGH FamRZ 2017, 191 Senat v. 09.02.2017 – 9 UF 52/16).

Vorliegend hatte die Antragstellerin zwar den konkreten Schenkungsbetrag (20.000 €) benannt und diesen auch (teilweise) belegt, was der Substantiierung zugänglich ist. Anders als das Amtsgericht hat dabei der Senat keinen Zweifel daran, dass dieser Betrag tatsächlich von der Großmutter zur Antragstellerin geflossen ist. Denn der von der Antragstellerin vorgelegte Überweisungsträger (Bl. 94) weist mit Datum 11. April 1995 als Empfängerin die Antragstellerin und als Auftraggeber die Großmutter (Frau G…) aus. Die Annahme zur Ausführung ist seitens der Bank per Stempel bestätigt. Noch am gleichen Tage hat sodann die Antragstellerin einen gleich hohen Betrag als Sparkassenzertifikat angelegt (Bl. 95). Bei insoweit gebotener lebensnaher Betrachtung bestehen keine Zweifel daran, dass insoweit tatsächlich dieser Betrag vom Konto der Frau G… auf das der Antragstellerin geflossen ist; das diesbezügliche Bestreiten des Antragsgegners, ob der Auftrag von der Bank ausgeführt worden sei, ist lebensfremd.

Auch bestehen Bedenken an der Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB nicht deshalb, weil die Antragstellerin ursprünglich vorgetragen hat, der Betrag habe zur Anschaffung einer Küche bzw. von Küchenmobiliar (Bl. 149b) gedient. Insoweit hat die Antragstellerin sich zwar widersprüchlich verhalten, weil sie nachfolgend lediglich von einer freien Verfügungsbefugnis gesprochen hat, ohne diesen Widerspruch im Einzelnen aufzuklären. Einzelheiten über die konkrete Absprache mit der vermeintlichen Schenkerin sind nicht vorgebracht worden. Sollte aber die Zuwendung tatsächlich der Anschaffung einer Küche / von Küchenmobiliar nach der Zweckabrede der Vertragspartner dienen, wäre dies aller Voraussicht nach ebenfalls mit der Schaffung eines Vermögenswertes verbunden.Denn bei größeren Sachzuwendungen werden sich brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigen Ehegatten vorhanden gewesen wäre (BGH FamRZ 2014, 101 m.w.N.). Eine Küche für 20.000 € erfüllt diese Anforderungen offenbar.

Letztendlich kommt es aber auf die vorgenannten Erwägungen nicht an. Denn – darin stimmt der Senat mit dem Amtsgericht überein – die Antragsstellerin hat im Einzelnen darzutun, dass der entsprechende Betrag seitens der Großmutter ihr tatsächlich geschenkt wurde. Insoweit ist zu beachten, dass die bloße Tatsache, dass ein naher Verwandter (selbst die eigenen Eltern) Geld gegeben haben, noch nicht ausreicht, um vermuten zu können, dass tatsächlich eine Schenkung vorliegt. Ebenso wenig lässt allein der vermögensrechtliche Zufluss zwischen nahen Angehörigen darauf schließen, dass eine schenkungsweise Hergabe damit verbunden ist. Ein Indiz dafür existiert nicht. Das Gesetz sieht solche Erleichterungen (Schlussfolgerungen) in der Familie nur sehr ausnahmsweise vor (z. B. §§ 685 Abs. 2, 1360b BGB), nicht dagegen im Allgemeinen. Es bestehen auch keine weitergehenden Indizien, die dem Vorbringen der Antragstellerin zu weiterer Substanz verhelfen würden. So befindet sich auf dem Überweisungsträger (Bl. 94) der Hinweis Umbuchung, ein Umstand, der eher gegen, jedenfalls aber nicht für eine Schenkung spricht.

Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Antragstellerin ihr Vorbringen betreffs einer Schenkung ausreichend substantiiert hätte, wäre sie – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – letztendlich beweisfällig geblieben. Die von ihr angebotene Parteivernehmung scheidet aus. Einerseits hat der Antragsgegner ihrer Parteivernehmung nicht zugestimmt, andererseits liegen keine ausreichenden Tatsachen für eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit einer Schenkung vor, weshalb die Voraussetzungen der §§ 447 f. ZPO fehlen.

b. Erbschaft nach Frau G…

Hinsichtlich der Erbschaft geht der Senat entgegen dem Amtsgericht davon aus, dass eine Zurechnung nach § 1374 Abs. 2 BGB angesichts einer Erbenstellung der Antragstellerin zur Verstorbenen ausreichend dargetan ist.

So ist insoweit unstreitig, dass ein entsprechendes handschriftliches Testament die Antragstellerin als Erbin der Verstorbenen auswies (Bl. 149f). Die Antragstellerin hat nach dem Tode ihrer Großmutter insgesamt 29.459,02 € seitens der Sparkasse als vormalige Vermögenswerte der Erblasserin ausgekehrt bekommen. Die Sparkasse hat die Antragstellerin dabei auch gegenüber dem Finanzamt betreffs einer eventuellen Erbschaftssteuerpflicht gemeldet (vgl. im einzelnen Bl. 96, 97, 327 f.). Damit deuten alle vorliegenden Tatsachen und Indizien darauf hin, dass die Antragstellerin tatsächlich in die Erbenstellung eingerückt ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass offenbar seit rd. 17 Jahren die Erbenstellung der Antragstellerin von keiner Seite bestritten worden ist. Es liegt nahe, dass auch der Antragsgegner – da der Erbfall noch zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens erfolgte – hiervon Kenntnis erlangte, zumal mit Teilen der Erbschaft nach Vortrag der Antragstellerin gemeinschaftliche Verbindlichkeiten getilgt worden sein sollen.

Daher ist ein qualifiziertes Bestreiten des Antragsgegners geboten, so er die Frage der erbenrechtlichen Stellung der Antragstellerin tatsächlich in Zweifel ziehen will (ähnlich BGH FamRZ 2005, 1660).Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) hat sich ein Beteiligter grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Er darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt er ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei aber nach dem Vortrag des darlegungsbelasteten Beteiligten. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (BGH NJW 2015, 468).

Nach wie vor sieht der Senat auch in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Januar 2020 kein ausreichend qualifiziertes Bestreiten einer Erbenstellung der Antragstellerin.

Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin ihr (vermeintliches) Erbe spätestens Anfang 2003 ausbezahlt erhalten hat. Nach diesem Zeitpunkt lebten die Beteiligten noch fast acht Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammen, bevor es zur Trennung kam. Während dieser gesamten Zeit bis in das vorliegende Verfahren hinein ist eine entsprechende erbrechtliche Stellung der Antragstellerin weder seitens des Antragsgegners noch von dritter Seite bestritten worden. Weshalb der Antragsgegner dahingehende Zweifel nunmehr in dem Sinne hegt, dass möglicherweise ein anderer tatsächlich Erbe nach der Fr. G… geworden ist, hat er nach wie vor nicht substantiiert dargetan, vielmehr mutmaßt er (angesichts der verwandschaftlichen Verhältnisse) allein ins Blaue hinein.

Selbst wenn aber seinem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 2. Januar 2020 nachgegangen würde und vermeintlich eine andere Person Erbe geworden wäre, ergibt sich nichts anderes. Soweit tatsächlich die Antragstellerin nicht in eine Erbenstellung für ihre verstorbene Großmutter eingetreten wäre, wäre jedenfalls zu berücksichtigen, dass sie auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners dann jedenfalls aufgrund einer Verfügung zu Gunsten Dritter für den Todesfall die Vermögenswerte erlangt hätte. Dies folgt aus dem (vom Antragsgegner für seine Argumentation einbezogenen, von der Antragstellerin vorgelegten) Vordruck der Sparkasse …. vom 15. Februar 2001 (Bl. 329 d.A.). Hiernach hatte noch zu Lebzeiten die Erblasserin eine entsprechende Verfügung zu Gunsten der Antragstellerin erstellt. Diese Vereinbarung erfolgte nach dem Vordruck in Gegenwart der Begünstigten (der Antragstellerin), die die Begünstigung auch angenommen hat. Nach den vertraglichen Bedingungen konnte diese Vereinbarung nur zu Lebzeiten der Erblasserin und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Sparkasse widerrufen werden; ein Widerruf durch Testament oder Erbvertrag war ausdrücklich ausgeschlossen. Dass aber ein solcher Widerruf erfolgt ist, ist bislang von keiner Seite dargetan; eine solche Vermutung oder Behauptung äußert auch der Antragsgegner nicht.

Insoweit liegt für diese Verfügung zu Gunsten Dritter für den Todesfall die Voraussetzung des § 1374 Abs. 2 BGB ebenso vor. Allgemein gilt, dass ein Erwerb unter Lebenden auf den Todesfall aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (§§ 330 f. BGB) § 1374 Abs. 2 BGB unterfällt (MüKo-Koch, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1374 BGB Rn. 32). Im konkreten Fall kann daher dahinstehen, eine solche Verfügung betreffend des offenbar nahezu vollständigen Vermögens der Erblasserin sich nicht auch gleichsam als (§ 1374 Abs. 2 BGB unterfallende) Erbeinsetzung darstellen (vgl. auch § 2087 Abs. 1 BGB) bzw. es sich dabei um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, § 2301 BGB, handeln könnte. Wenn eine „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall“ über ein Sparguthaben zwischen Erblasser und Sparkasse in Gegenwart des Begünstigten vereinbart und von diesem mitunterschrieben wird, kommt zugleich ein Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und Begünstigtem zustande, dessen Wirksamwerden mit dem Erbfall von den Erben nicht mehr verhindert werden kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996,1329 Reischl in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2301 BGB Rn. 78), was sodann ebenfalls zur Anwendung des §§ 1374 Abs. 2 BGB – nunmehr wegen Schenkung – führen würde (vgl. auch Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1374 Rn. 32).

Eine vergleichbare Sachlage gilt auch für die Auszahlung einer Lebensversicherung aus Anlass des Todesfalls. Eine Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erhält, gehört zu seinem privilegierten Vermögen i.S. des BGB § 1374 Abs. 2 BGB, ohne dass eine konkrete Einordnung zwischen den beiden Varianten des §§ 1374 Abs. 2 BGB (erbrechtlicher oder schenkungsrechtliche Erwerb) erforderlich wäre (vergleiche BGH FamRZ 1995,1562).

c. Schenkung Frau L…

Insoweit stimmt der Senat (ebenso wie im Zusammenhang mit der zuvor behaupteten Schenkungen seitens der Großmutter) mit der Ansicht des Amtsgerichts im Ergebnis überein. Die Anfangswahrscheinlichkeit für eine Schenkung ist auch insoweit seitens der Antragstellerin nicht ausreichend dargetan worden.

Die mit dem genannten Betrag von 27.112,39 € im Zusammenhang stehende Auflösung des Sparkontos der vermeintlichen Schenkerin (Bl. 98) weist ausdrücklich als Grund Darlehnsablösung Fremdbank aus; eine Schenkung oder dergleichen kann darin nicht erkannt werden. Insoweit ist auch nach wie vor unklar, inwieweit die entsprechende Zahlung nicht tatsächlich mit der Grundstücksveräußerung zwischen Frau L… und den Beteiligten in Verbindung stand. Mag auch die Zahlung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem letztgenannten Umstand stehen (die Grundstücksübertragung erfolgte in 2002, die vermeintliche Schenkung 2005), so liegt aber jedenfalls angesichts der wirtschaftlichen Verflechtung ein Zusammenhang nicht fern. Dazu hat die Antragstellerin bereits nicht derart eingehend vorgetragen, als dass ein solcher Zusammenhang tatsächlich ausgeschlossen werden kann.

Letztendlich kommt es auch darauf nicht an. Denn angesichts dessen, dass eine besondere persönliche Nähebeziehung zwischen der Antragstellerin und der vermeintlichen Schenkerin nicht erkennbar ist, stellt die Schenkung eines solch hohen Betrages einen durchaus ungewöhnlichen Umstand dar. Soweit schon bereits zwischen nahen Angehörigen keine Vermutung für eine Schenkung besteht, muss dies dann erst recht in diesem Verhältnis angenommen werden; insoweit trifft die Antragstellerin eine erhöhte Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. Auch insoweit kam eine Parteivernehmung nach §§ 447 f. ZPO nicht in Betracht, zumal es sich de facto um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde, was zudem auch einer Vernehmung des Zeugen widerspricht.

Vorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen:

Würde hier tatsächlich eine Schenkung vorliegen, so sprächen die Umstände eher dafür, dass tatsächlich eine Zuwendung an beide Beteiligten erfolgen sollte. Denn soweit der benannte Zweck Darlehnsablösung Fremdbank benannt wurde und soweit die Antragstellerin nach ihrem Vortrag sodann unter anderem mit diesem Betrag das Gebäudedarlehen getilgt hat (vgl. den entsprechenden Vortrag Bl. 371f), betrifft dies nach derzeitigem Stand eine gemeinsame Verbindlichkeit der Beteiligten und nicht alleine eine solche der Antragstellerin. Dann spräche dies aber indiziell tatsächlich dafür, dass eine Zuwendung an beide Beteiligten vorläge, weshalb diese je hälftig in deren Anfangsvermögen einzustellen wäre (was im Ergebnis zu einem Nullsummenspiel führen würde).

d. Ergebnis zum Vermögen der Antragstellerin

Anfangsvermögen 03.10.1990

Vorhandenes Vermögen

nein

Privilegiertes Vermögen

Schenkung Großmutter G… 1995

- €

Index 1995

75,07

Index 2012

97,07

Ergibt

- €

Schenkung M… L… 2005

- €

Index 1995

92,80

Index 2012

97,07

Ergibt

- €

Erbschaft Großmutter G… verstorben 2002

27.112,39 €

Index 2002

88,60

Index 2012

97,07

Ergibt

29.704,29 €

Summe Anfangsvermögen

29.704,29 €

Endvermögen 06.03.2012

Aktiva

Girokonto Sparkasse … Nr. 1…

411,83 €

Girokonto Sparkasse … Nr. 45…

463,28 €

PKW O…

4.500,00 €

Bausparvertrag … 2…

3.536,03 €

Grundstück in Te…

73.500,00 €

Passiva

Darlehen … Nr. 9…

- 25.564,59 €

Darlehen … Nr. 95…

- 295,09 €

Summe Endvermögen

56.551,46 €

Zugewinn

26.847,17 €

3. Zugewinnausgleichsanspruch

Dies führt zu folgendem Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner nach § 1378 Abs. 1 BGB:

Zugewinn Antragsgegner

47.688,64 €

Zugewinn Antragstellerin

26.847,17 €

Differenz

20.841,47 €

Hälfte

10.420,73 €

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, 35, 40, FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.