Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.01.2020 – 9 UF 196/19
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0123.9UF196.19.00
Tenor§
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin – Az. 6 F 380/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 3. zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegten Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht auch das bei der Beschwerdeführerin bestehende geringfügige Versorgungsanrecht des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen.
Der Antragsgegner hat in der – gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2018 andauernden – Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 3. aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (…) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,38 Versorgungspunkten erworben. Die Versorgungsträgerin hat den Ausgleichswert in ihrer Auskunft vom 15. Januar 2019 (Bl. 30 ff. Sonderband VA) mit 3,07 Versorgungspunkten vorgeschlagen und dabei Kosten der internen Teilung von insgesamt 250 EUR bei jedem der Ehegatten hälftig berücksichtigt. Den korrespondierenden Kapitalwert hat die weitere Beteiligte zu 3. in ihrer Auskunft vom 15. Januar 2019 (Bl. 30 ff. Sonderband VA) mit 1.758,55 EUR beziffert und (ausdrücklich) die interne Teilung begehrt.
Richtig ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Versorgungsanrecht des Antragsgegners um ein geringfügiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG handelt. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert nach Abs. 2 dieser Vorschrift gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB VI betrug am Ende der Ehezeit (31. Juli 2018) 3.045 EUR; 120 Prozent hiervon sind 3.654 EUR. Das streitige Versorgungsanrecht des Antragsgegners liegt somit deutlich unterhalb der Bezugsgröße.
Für den danach hier vorliegenden Fall eines geringen Ausgleichswertes eines einzelnen Anrechtes sieht § 18 Abs. 2 VersAusglG als gesetzlichen Regelfall vor, dass der Ausgleich unterbleiben soll. Das dem Gericht im Rahmen dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen ist aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung des das Recht des Versorgungsausgleichs weiterhin prägenden Halbteilungsgrundsatzes auszuüben. Danach findet der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, die insbesondere dann vorliegt, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden kann oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 192 und 610; 2015, 2125; 2016, 1658 und 2081).
Gemessen an diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 VersAusglG entwickelten Rechtsgrundsätzen, denen sich das Beschwerdegericht anschließt, ist im Streitfall dem Halbteilungsgrundsatz Vorrang einzuräumen.
Die weitere Beteiligte zu 3., die erstinstanzlich ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass die interne Teilung des geringfügigen Anrechts vorgenommen werden solle, hat zu ihrem Verwaltungsaufwand durch die vom Amtsgericht „antragsgemäß“ angeordnete interne Teilung des bei ihr zu Gunsten des Antragsgegners bestehenden Anrechts auch im Beschwerderechtszug nicht näher vorgetragen. Sie hat vielmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG pauschal geltend zu machen. Sie hat beiden Ehegatten für die interne Teilung insgesamt 250 EUR und somit 125 EUR für jeden Ehegatten für die interne Teilung in Rechnung gestellt. Zu keiner Zeit hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, diese Teilungskosten seien zur Kompensation des durch die interne Teilung verursachten höheren Verwaltungsaufwandes nicht auskömmlich. Die Beschwerdebegründung vom 28. August 2019 beschränkt sich vielmehr auf die Erläuterung des Zwecks der Regelung des § 18 VersAusglG in allgemeiner Form. Dann aber kann von vornherein kein erhöhter Verwaltungsaufwand in die Abwägung eingestellt werden; vielmehr ist davon auszugehen ist, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die beanspruchten und mit insgesamt 250 EUR bezifferten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) ausgeglichen wird (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 610 – Rdnr. 31 und 40 ff. bei juris; 2016, 2081 – Rdnr. 11 bei juris; OLG Bremen, Beschluss vopm 14. November 2016, Az. 4 UF 60/16 – Rdnr. 12 bei juris in einem ausdrücklich die Beschwerdeführerin betreffenden Fall).
Auch stellt es sich aus Sicht der beteiligten Ehegatten nicht als unwirtschaftlich dar, trotz der anfallenden Teilungskosten eine interne Teilung vorzunehmen. Die Teilungskosten machen nicht einmal 7 % des Gesamtkapitalwertes von 3.767,69 EUR aus, so dass es aus der Sicht der geschiedenen Ehegatten nicht als unwirtschaftlich angesehen werden kann, wenn die interne Teilung der von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 3. während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte unter Abzug von 125 EUR Teilungskosten vorgenommen wird.
Es kommt im Streitfall hinzu, dass gerade auch unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten nicht von dem Ausgleich des streitgegenständlichen Versorgungsanrechts des Antragsgegners abzusehen ist. Beide geschiedenen Ehegatten (1951 und 1943 geboren) sind bereits Altersrentner. Die – rund acht Jahre jüngere - Antragstellerin hat zwar ehezeitlich die insgesamt höheren Versorgungsanrechte erwirtschaftet (hier ergibt sich ein Saldo der Ausgleichswerte von 6.011,05 EUR zugunsten des Antragsgegners). Insgesamt aber bezieht die Antragstellerin mit 1.123 EUR netto gegenüber den sich auf 1.700 EUR netto belaufenden Rentenleistungen des Antragsgegners bereits jetzt die deutlich niedrigeren Versorgungsleistungen im Vergleich zum Antragsgegner; diese Differenz wird sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch erhöhen. Es kommt weiter hinzu, dass die Antragstellerin über kein Vermögen verfügt, während der Antragsteller Alleineigentümer des von ihm bewohnten (unbelasteten) Hausgrundstücks ist, dessen Wert die Beteiligten übereinstimmend mit gut 260.000 EUR beziffern. Die Antragstellerin ist danach auf die Teilhabe auch an dem geringfügigen Anrecht des geschiedenen Ehemannes eher angewiesen als dieser umgekehrt auf den ungeschmälerten Erhalt dieser betrieblichen Altersversorgung. Der Antragsgegner ist der darauf gründenden Argumentation der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 auch nicht entgegen getreten.
In Abwägung der obwaltenden Umstände des Streitfalles ist danach nicht vom Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechts des Antragsgegners abzusehen, sondern dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang einzuräumen.
Die auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs insoweit zielende Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. bleibt somit erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Der nach Satz 1 dieser Vorschrift zu ermittelnde Verfahrenswert beträgt nur 846,90 EUR ((1.123 + 1.700 = 2.823 EUR x 3 Monate = 8.469 EUR x 10 Prozent x 1 Anrecht) und erreicht nicht den dann maßgeblichen Mindestwert von 1.000 EUR.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.