Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.02.2020 – 1 U 73/19
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0211.1U73.19.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2019 durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe§
Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Widerrufs einer auf Abschluss eines Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 4. Februar 2016 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen (PKW x) für private Zwecke. Vereinbart waren 48 Leasingraten in Höhe von jeweils 433,- € sowie eine jährliche Fahrleistung von 25.000 km, wobei Mehr-Kilometer zusätzlich zu vergüten sind. Eine Restwertgarantieübernahme durch den Leasingnehmer wurde nicht vereinbart.
Am 21. November 2018 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Leasingvertrag gerichtete Willenserklärung. Er begehrt nunmehr die Rückabwicklung des Leasingsvertrages.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei zum Widerruf seiner entsprechenden Willenserklärung berechtigt gewesen. Bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrages habe es sich um eine widerrufliche Finanzierungshilfe gemäß §§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 495 BGB gehandelt. Die Widerrufsfrist des § 356b Abs. 2 BGB habe nicht zu laufen begonnen, weil der Vertrag nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 21. November 2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht,
unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1.) begründet ist, hat er ferner beantragt,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.186,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des Fahrzeuges (PKW x) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 € freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, bei dem hier vorliegenden Kilometer-Leasing-Vertrag handele es sich gerade nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB, so dass die für solche Verträge geltenden darin Formvorschriften auf den streitgegenständlichen Vertrag keine Anwendung finden.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit dem am 30. August 2019 verkündeten Urteil abgewiesen. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht zustehe. Bei dem streitgegenständlichen Kilometer-Leasingvertrag handele es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 BGB.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er - unter geringfügiger Erhöhung des Betrages im Klageantrag zu 2.) - seine erstinstanzlichen Klageziele und -anträge weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß und formgerecht eingelegt worden. In der Sache wird die Berufung jedoch keinen Erfolg haben können. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB handelt und daher die Formvorschriften des § 495 BGB nicht entsprechend anzuwenden sind.
Dem Kläger stand bei dem streitgegenständlichen Vertrag kein Widerrufsrecht zu. Ein gesetzliches Widerrufsrecht könnte sich allein aus § 506 BGB in Verbindung mit § 495 Abs. 1 BGB ergeben. Diese Vorschrift ist jedoch weder direkt noch analog anwendbar.
Ein Widerrufsrecht des Klägers folgt nicht aus direkter Anwendung des § 506 BGB. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht unter eine der Varianten des § 506 Abs. 2 subsumieren, denn der Kläger ist weder zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb verlangen, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB voraussetzen würden.Auch § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht einschlägig, denn der Kläger hat bei Beendigung des vorliegenden Kilometerleasingvertrages - gerade begriffsbildend - nicht für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen.
Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 20. August 2019 - 32 U 3419/19 [unveröffentlicht], von der Beklagten vorgelegt; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019, 6 U 338/18 - juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 506 Rn. 5).
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat. Eine solche Regelungslücke besteht für die vorliegende Vertragskonstellation jedoch gerade nicht. Denn Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 der durch die zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung zum Verbraucherschutz für Kraftfahrzeugleasingverträge mit Kilometerabrechnung ab dem 11. Juni 2010 gerade die Grundlage entzogen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, S. 92) zeigt, dass die Verfasser des Gesetzes Kilometerleasingverträge bewusst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen haben:
"Nummer 3 findet keine Entsprechung in der Richtlinie und soll solche Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Ein bestimmter Wert ist ein solcher, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist. Eine solche Restwertgarantie verschafft dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert. Es ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit Erwerbsverpflichtung. Ein Vertrag mit einer Klausel über eine Restwertgarantie unterscheidet sich jedenfalls so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass in Finanzierungsleasingverträgen künftig auf ein Andienungsrecht mit der Folge verzichtet wird, dass die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491 ff. keine Anwendung fänden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die verbraucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsverträge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert."
Schon aus der zwischen mehreren Fällen differenzierenden Formulierung wird deutlich, dass den Verfassern der Norm bewusst war, dass es neben den genannten Verträgen auch Verträge gibt, bei denen der Verbraucher keinen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert. Daraus ergibt sich, dass die entsprechende, im Wortlaut des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB angelegte Differenzierung auf einer bewussten Entscheidung der Gesetzesverfasser beruht und damit die Annahme eines unbeabsichtigten Abweichens vom Regelungsplan nicht in Betracht kommt. Insoweit scheidet eine analoge Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge aus. Jedenfalls aber wäre eine - unterstellt unbewusste - Lücke des Gesetzes nicht planwidrig. Vielmehr entspricht es gerade dem gesetzlichen Konzept, dass Kilometerleasingverträge aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen bleiben.
Der Senat hat die vom Berufungsführer genannten Ausführungen des früheren Vorsitzenden des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes W… B… in der Festschrift für K… T… zu dessen 65. Geburtstag zur Kenntnis genommen. Gegen die dort noch angenommenen Erwägungen zur Regelungslücke spricht jedenfalls jetzt, dass dem Gesetzgeber die Problematik spätestens seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2012 bekannt war, er jedoch zwar die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen geändert hat, die Regelung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB jedoch gerade unverändert gelassen hat, was nur den Schluss zulässt, dass nicht von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden kann.
Aus den vorstehenden Gründen wird die Berufung des Klägers zurückzuweisen sein, weshalb der Senat zur Vermeidung weiterer Kosten deren Zurücknahme zu erwägen gibt.