Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.02.2020 – 2 U 67/17
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0211.2U67.17.00
Tenor§
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.11.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 152/17, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.079,76 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihr gezahlten Anschlussbeiträge.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin unbegründet. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist entsprechend teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.079,76 € nebst Zinsen aus der Inanspruchnahme auf Zahlung eines Herstellungsbeitrages mit Bescheid vom 08.09.2011 aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Ob, worauf das Landgericht und der Senat in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 (Az. 2 U 21/17) abgestellt haben, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes überhaupt eröffnet ist, oder – wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat – § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie ein fehlendes Verschulden der Bediensteten des Beklagten im Rahmen des § 839 BGB einem Anspruch entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall im Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18). Danach war auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) bei Erlass des Herstellungsbescheides weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte der Beitragserhebung entgegen. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig und vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.
Nach den grundlegenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der vorgenannten Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist nicht auf die erste Satzung des Beklagten vom 14.10.1992 abzustellen. Denn diese Satzung war, wie der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zutreffend dargelegt hat, unwirksam. Ebenso wie die weiteren Satzungsversuche bis zum Jahr 2005 werden sie den formalen und inhaltlichen Anforderungen nicht gerecht. Nicht nur, dass keine Regelung für Altanschließer enthalten war, blieb auch der Beitragsmaßstab mit Blick auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Vollgeschosse bzw. der Tiefenbegrenzung unzureichend (vgl. nur VG Frankfurt (Oder) Urteile vom 02. November 2007, - 5 K 12/03 - und vom 29. Februar 2008,- 5 K 2069/04 -; Urteil vom 20. Oktober 2011 – 5 K 891/08 –, Rn. 23; Urteil vom 15. April 2015 – 5 K 1213/11 –, Rn. 21, jeweils juris). Die Klägerin ist dem Vortrag nicht erheblich entgegen getreten.
Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 08.09.2011 ist mithin die Beitragssatzung des Beklagten vom 02.12.2009. Dabei kann dahinstehen, ob erst die beitragsrechtlichen Bestimmungen dieser Satzung die erste rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung verkörpern oder ob bereits Bestimmungen der vorhergehenden Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19.10.2005 rechtswirksam waren. Denn danach ergibt sich für das an die Anlage des Beklagten angeschlossene klägerische Grundstück als frühester Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht das Datum des Inkrafttretens am 01.01.2006. Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2006 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO zunächst bis zum 31.12.2010 (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 –, Rn. 63; Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 13, juris). Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F.v. 02.10.2008 bei Erlass des Bescheides die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten war, konnte die Festsetzungsfrist erst am 31.12.2011 ablaufen. Bereits zuvor wurde der Bescheid erlassen.
Anderes ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung. Wie bereits dargelegt, entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG sowohl in der vor 2004 geltenden Fassung wie auch in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden und für die Anwendung maßgebenden Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Die gesetzliche Regelung bestimmt den allein maßgebenden Rahmen, innerhalb dessen sich der Satzungsgeber bewegen kann. Mit Blick darauf ist auch § 7 Abs. 3 S. 2 der Satzung in diesem Sinne zu verstehen. Weil jedoch die vor 2005 erlassenen Satzungen mangels Wirksamkeit nicht „in Kraft traten“, ist maßgebend nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbands, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Jedenfalls kann die Festsetzungsfrist nach §§ 169, 170 AO erst mit Inkrafttreten der Satzung, die mit § 16 der Satzung bestimmt ist, überhaupt beginnen. Denn die Steuer entsteht oder wird unbedingt i.S.d. § 169 Abs. 1 AO erst mit Inkrafttreten der Satzung. Im vorliegenden Fall konnte die sachliche Beitragspflicht danach frühestens am 01. Januar 2006 geltend gemacht werden und damit auch erst die Festsetzungsfrist beginnen (vgl. i.E. ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 –, Rn. 65; Senat, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 U 66/17 –, Rn. 20, juris).
Weitere Mängel des Beitragsbescheides werden nicht genannt und sind auch sonst nicht offenbar. Insbesondere ist ein Fehler der Beitragskalkulation weder mit Blick auf eine Doppelbelastung noch hinsichtlich der Vorschrift des § 18 KAG Bbg in irgendeiner Weise dargetan. Ebenso sind über die bereits durch den Bundesgerichtshof in der in Bezug genommenen Entscheidung zutreffend bewerteten Vertrauensschutzgesichtspunkte hinaus keine Tatsachen vorgetragen, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und damit zum Schadensersatzanspruch führen könnten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat zwar Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18) die klärungsbedürftigen Fragen entschieden. Der Senat legt die rechtlichen Ausführungen seiner Entscheidung zugrunde, so dass es keiner erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.