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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.02.2020 – 6 U 116/15

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0211.6U116.15.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.10.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 47/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Die Klägerin betreibt die Freiflächen-Photovoltaikanlage (Projekt 01 (I)) mit einer Leistung von ca. 7.600 kWp auf den Flurstücken … und … der Flur … Gemarkung (Ort 01). Die Anlage ist am 30.06.2012 in Betrieb genommen worden und speist seit dem 11.02.2014 in das Netz der Beklagten ein.

Die Streithelferin betreibt in Rechtsnachfolge der (Firma 01) auf den benachbarten Flurstücken …, …, … und … der Flur … die am 25.09.2012 in Betrieb genommene Freiflächen-Photovoltaikanlage (Projekt 01 (II) mit einer Leistung von 6.000 kWp. Auf dem Flurstück … der Flur … (und dem Flurstück … der Flur …) wird zudem durch die Streithelferin eine auf den Dächern dort befindlicher Hallen errichtete Auf-Dach-Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von etwa 400 kWp betrieben.

Die Photovoltaikanlage der Streithelferin ((Projekt 01 (II)) ist an dem Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) an das Netz der Beklagten angeschlossen, die Anlage der Klägerin ((Projekt 01 (I)) über den ca. 10 km weiter entfernten Netzverknüpfungspunkt Umspannwerk (Ort 03), wobei vom Standort beider Freiflächen-Photovoltaikanlagen eine von beiden Anlagen genutzte und am 04.09.2013 fertiggestellte Kabeltrasse bis zum Verknüpfungspunkt (Ort 02) führt und von dort die Kabeltrasse der Klägerin bis zum Netzverknüpfungspunkt Umspannwerk (Ort 03) abzweigt. Die gemeinsame Trassenführung geht auf Gespräche der Parteien zurück, die im März 2012 aufgenommen wurden.

Das Solarprojekt (Projekt 01 (I) insgesamt ist ursprünglich initiiert worden von der (Firma 02), die am 07.07.2011, 11.07.2011 und 04.08.2011 entsprechende Anfragen und Netzanmeldungen bei der Beklagten tätigte (Anlage B 31-33, Bl. 1246ff GA) und der gegenüber die Beklagte für das Projekt (Projekt 01 (I) die Registriernummer … und für das Projekt (Projekt 01 (II) die Registriernummer … zuordnete. Mit der Bestätigung des Netzanmeldung teilte die Beklagte jeweils mit, an welchem Netzverknüpfungspunkt ein Anschluss möglich sei und dass eine Reservierung des Netzanschlusses erst nach Vorlage einer gültigen Baugenehmigung bzw. eines immissionsschutzrechtlichen Äquivalents vorgenommen werde (Schreiben vom 06.09.2011, Bl. 17 GA; Schreiben vom 11.01.2012, Bl. 117 GA). Zudem informierte sie über die für den Netzanschluss beizubringenden Unterlagen.

Im Jahr 2012 wurden die Rechte am Projekt (Projekt 01 (I)) sodann auf die Klägerin und die Rechte am Projekt (Projekt 01 (II) zunächst auf die (Firma 03) und nachfolgend auf die (Firma 01) übertragen. Diese beantragte bei der Beklagten betreffend der Anlage (Projekt 01 (II) den Netzanschluss und legte am 01.06.2012 zum Zwecke der Reservierung eine Baugenehmigung vom 14.05.2012, bestehend aus einer Seite (ohne Anlagen) vor (Anlage B 5, Bl. 132 GA). In der Folge reservierte die Beklagte auf Grundlage einer internen Entscheidung vom 19.07.2012 den Netzanschluss (Ort 02) für die Anlage (Projekt 01 (II). Ein Anschluss der Anlage der Klägerin (Projekt 01 (I)) an dem Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) war danach aus Kapazitätsgründen nicht mehr möglich. Die Projektrechte an der Solaranlage (Projekt 01 (II) (wie auch diejenigen an der Aufdachanlage) wurden später auf die Streithelferin übertragen.

Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz begehrt wegen der (Mehr-)Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Anschluss ihrer Anlage an dem ihr durch die Beklagte zugewiesenen Netzverknüpfungspunkt Umspannwerk (Ort 03) im Vergleich zu einem Anschluss an dem näher gelegenen Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) entstanden sind. Sie hat die Ansicht vertreten, die Zuweisung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin sei rechtswidrig erfolgt, denn diese habe sich mittels einer gefälschten Baugenehmigung die Reservierung des Anschlusses am Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) erschlichen. Die Beklagte sei zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, denn sie hätte das arglistige Vorgehen der (Firma 01) bei sorgfältiger Wahrnehmung ihrer Pflichten erkennen müssen und von Anfang an ihr, der Klägerin, statt der Streithelferin den Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) zuweisen müssen bzw. die zugunsten der Streithelferin getroffene Entscheidung nachträglich revidieren müssen und ihr, der Klägerin, den Anschluss dort ermöglichen müssen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 ZPO).

Das Landgericht hat mit dem am 01.10.2015 verkündeten Urteil das in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 ergangene klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin komme der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu. Zwar habe zwischen den Parteien bzw. der Rechtsvorgängerin der Klägerin (Firma 02) und der Beklagten aufgrund der Anmeldung des klägerischen Vorhabens zum Bau der Photovoltaik-Anlage (Projekt 01 (I)) bereits ab Juli 2011 ein Rechtsverhältnis bestanden, das die Grundlage für die Entstehung wechselseitiger Pflichten bilden könne. Die Beklagte habe die ihr daraus erwachsenen Pflichten gegenüber der Klägerin jedoch weder dadurch verletzt, dass sie den Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) zugunsten der (Firma 01) reserviert noch dadurch, dass sie sich geweigert habe, diese Reservierungsentscheidung nachträglich zugunsten der Klägerin abzuändern.

Es sei zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den günstiger gelegenen Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) für die Anlage der (Firma 01) reserviert habe mit der Folge, dass wegen fehlender weiterer Netzkapazitäten an diesem Netzverknüpfungspunkt die Klägerin auf einen ungünstigeren Verknüpfungspunkt verwiesen worden sei. Zwar sehe das EEG das Instrument einer Netzanschlussreservierung nicht vor, allerdings sei die Vornahme von Reservierungen zulässig, auch um Anlagenprojektierern im Hinblick auf die Kalkulation der Investitionskosten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage und Planungssicherheit zu gewährleisten. Dass die Beklagte eine entsprechende Reservierung erst nach Vorlage einer „gültigen“ Baugenehmigung vornehme, sei nicht zu beanstanden. Lägen mehrere Anschlussanmeldungen vor und sei am begehrten Verknüpfungspunkt nur der Anschluss einer dieser Anlagen netzverträglich, so müsse der Netzbetreiber die parallelen Anträge willkürfrei unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandeln. Dabei sei eine Orientierung am Prioritätsprinzip sinnvoll, das für die Reservierungsentscheidung darauf abstelle, welcher Netzbetreiber voraussichtlich am ehesten seine Anlage fertigstellen und mit der Netzeinspeisung beginnen werde. Wenn der Netzbetreiber die Anschlussreservierung von der Vorlage einer Baugenehmigung abhängig mache, stelle dies deshalb ein sachgerechtes Kriterium dar. Das Verlangen der Beklagten nach Vorlage einer „gültigen“ Baugenehmigung sei dabei nicht dahin zu verstehen, dass sie sich zu deren Überprüfung verpflichte.

Die Beklagte habe ihre Reservierungsentscheidung zugunsten der Anlage der Streithelferin sowohl in formeller als auch sachlicher Hinsicht zutreffend gefällt. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Reservierungsentscheidung auf Grundlage der ihr ausschließlich vorgelegten Seite 1 der Baugenehmigung vom 14.05.2012 (Anlage B 5, Bl. 132 GA) getroffen habe und nicht auf die Vorlage der vollständigen Baugenehmigung gedrungen habe. Denn die Beklagte habe anhand der ihr zum Zeitpunkt der Genehmigungsvorlage und anschließenden Reservierungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse keinen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegen müssen. Die vorgelegte Seite 1 der Baugenehmigung biete weder Anhaltspunkte für eine Manipulation noch dafür, dass diese sich nicht auf die zur Reservierung angemeldete Photovoltaik-Freiflächenanlage beziehe. Insbesondere werde die von ihr, der Beklagten, vergebene Registriernummer (…) in der Email vom 01.06.2012 (Anlage B 4, Bl. 130 GA) genannt, mit welcher der Beklagten die Baugenehmigung vom 14.05.2012 seitens der (Firma 01) übersandt worden sei.

Auch der Umstand, dass das Bauvorhaben auf der vorgelegten Seite 1 der Baugenehmigung nur als „Errichtung einer Photovoltaik-Anlage“ bezeichnet sei ohne weitere Konkretisierung als „Freiflächenanlage“ oder „Anlage auf Halle“ habe keinen Argwohn der Beklagten wecken müssen, denn es gebe weder Regeln noch Übungen betreffend die Bezeichnung entsprechender Vorhaben in Baugenehmigungsbescheiden und in Anbetracht der Vielzahl von Baugenehmigungsbehörden bzw. der teilweise innerhalb einer Behörde schon nach Sachbearbeiter differierenden Beschreibungen von Bauvorhaben könne von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie von der Bezeichnung des genehmigten Projekts auf Unregelmäßigkeiten hätte schließen müssen.

Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Reservierung zu Gunsten der Streithelferin rückgängig zu machen, nachdem ihr seitens der Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2013 die Baugenehmigung vom 14.05.2012 in vollständiger Fassung übermittelt worden sei. Eine Reservierungsentscheidung dürfe nach ihrem Zweck, Planungssicherheit zu gewährleisten, nicht ohne hinreichenden Grund rückgängig gemacht werden. Die Beklagte habe mit der Reservierung einen verbindlichen Rechtszustand zu Gunsten der Streithelferin geschaffen, so dass sie sich im Fall einer unberechtigten Rücknahme der Reservierung gegenüber der Streithelferin hätte schadensersatzpflichtig machen können. Eine Pflicht der Beklagten zur Aufhebung der Reservierungsentscheidung hätte deshalb nur bestanden, wenn die vorgenommene Reservierung auf unzutreffender Tatsachengrundlage erfolgt und dies hinreichend deutlich geworden wäre. Dies setze eine - ex ante bestehende - Offenkundigkeit voraus, an der es gefehlt habe. Es sei nämlich nicht zwingend davon auszugehen, dass es sich bei der Baugenehmigung vom 14.05.2012 in der der Beklagten vorgelegten Version Anlage B 5 um eine verfälschte Urkunde handeln müsse, allenfalls hätte die Beklagte nach Vorlage des vollständigen Dokuments davon ausgehen können, dass der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt sei. Von der Beklagten sei nicht zu verlangen gewesen, die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Verfälschung der Urkunde selbst aufzuklären, zumal sie nicht über die erforderlichen Erkenntnismöglichkeiten verfügt habe. Wegen ihrer sich aus dem gesetzlich normierten Vorrang erneuerbarer Energien ergebenden Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss sei die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, die getroffene Reservierungsentscheidung bis zu einer weiteren Aufklärung der Sachlage aufzuheben und den Netzverknüpfungspunkt zunächst weder der Klägerin noch der Streithelferin zuzuweisen. Ein solches Vorgehen wäre zudem nicht geeignet gewesen, den Eintritt einer Verzögerung des Anschlusses der klägerischen Anlage zu verhindern.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 05.10.2015 zugestellte Urteil mit am 29.10.2015 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 03.02.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz geltend, das Landgericht habe eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis nach § 5 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 8 Abs. 1 EEG 2017 zu Unrecht verneint. Die Beklagte habe mit der Reservierung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) zugunsten der (Firma 01) bzw. der Streithelferin sowohl gegen die von ihr selbst aufgestellten Kriterien für eine Reservierungsentscheidung verstoßen als auch die ihr nach § 5 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 8 Abs. 1 EEG 2017 gegenüber ihr, der Klägerin, obliegenden Pflichten verletzt.

Der Beklagten sei zunächst eine Pflichtverletzung vorzuhalten, weil sie die Reservierungsentscheidung auf einer erkennbar unrichtigen Tatsachengrundlage getroffen habe, denn ihr sei als Baugenehmigung eine erkennbar unvollständige Unterlage vorgelegt worden, die sich nicht auf das angemeldete Projekt einer Photovoltaik-Freiflächenanlage bezogen habe, offensichtlich manipuliert worden sei und deren Gültigkeit sie nicht geprüft habe. Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Reservierungsentscheidung komme der Beklagten als Netzbetreiber insoweit eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu. Nur eine Baugenehmigung, die sich auf das konkrete Projekt beziehe, vollständig sei und keine offensichtlichen Fehler aufweise, lasse die Prognose zu, dass das entsprechende Vorhaben früher errichtet und früher Strom einspeisen werde als andere Anlagen, die noch nicht über eine solche Baugenehmigung verfügten. Die von der (Firma 01) bzw. der Streithelferin vorgelegte Baugenehmigung sei aber bereits nicht hinreichend bestimmt, zudem ergäben sich Widersprüche zu den in der Anmeldung zum Netzanschluss seitens der Streithelferin getätigten Angaben, welche die Beklagte hätte aufklären müssen. Dies betreffe den Umstand, dass die (Firma 01) in der Anmeldung einen Anschluss an das Niederspannungsnetz beantragt habe, denn eine Freiflächenanlage in der von der Streithelferin zu betreibenden Größe müsse aus technischen Gründen auf höherer Spannungsebene angeschlossen werden. Zudem stimmten die in der Anmeldung vom 08.08. 2011 (Anlage B 1, Bl. 113 GA) bezeichneten Flurstücke (Flur …, Flurstücke …, … und …) nicht überein mit denen, auf die sich die Baugenehmigung beziehe (Flur … und …, Flurstücke … und …). Schließlich habe ein offensichtliches Missverhältnis bestanden zwischen der angemeldeten Anlage mit einer installierten Leistung von 8 MW, die eine Fläche von 20 ha erfordere, und den in der Baugenehmigung bezeichneten (wesentlich kleineren) Flächen.

Die Beklagte habe zudem das Gleichbehandlungsgebot verletzt, denn sie habe die Reservierung zugunsten der Streithelferin allein aufgrund der vorgelegten Baugenehmigung vorgenommen, während sie von ihr, der Klägerin, die Vorlage zahlreicher weiterer Unterlagen verlangt habe.

Die Reservierung zugunsten der Streithelferin sei weiter auch deshalb als pflichtwidrig zu bewerten, weil sie, die Klägerin, bereits am 13.07.2012 der Beklagten sämtliche für die Reservierung geforderten und für die Bearbeitung des Netzanschlusses erforderlichen Projektunterlagen nebst Inbetriebnahmeanzeige und Anzeige der Einspeisebereitschaft vorgelegt habe. Die aufgrund der früheren Vorlage der Baugenehmigung seitens der Streithelferin erstellte Prognose, das Vorhaben der Streithelferin werde früher realisiert, sei dadurch widerlegt.

Jedenfalls hätte die Beklagte die Reservierung zu Gunsten der Streithelferin aufheben müssen, nachdem sie, die Klägerin, die Beklagte ausdrücklich auf die Fälschung der Baugenehmigung hingewiesen und die Manipulation nachgewiesen habe. Eine Netzanschlusszusage vor Fertigstellung der Anlage stelle nur eine vorläufige, jederzeit revisible Entscheidung dar und der Netzbetreiber sei verpflichtet, die aufgrund einer Prognose getroffene Anschlusszusage zu revidieren, wenn sich die Inbetriebnahmeprognose ändere oder aufgrund neuer Entwicklungen als nicht haltbar herausstelle. Jedenfalls sei die Reservierung eines Netzanschlusspunktes dann, wenn sie, wie vorliegend, rechtsfehlerhaft vorgenommen werde, bis zur Erfüllung der Netzanschlussvoraussetzungen revidierbar, zumal im vorliegenden Fall eine Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Netzkonfiguration von der Beklagten nicht konkret dargelegt sei. Die Beklagte hätte die Reservierung zugunsten der Streithelferin bereits nach Erhalt ihres, der Klägerin, Schreiben vom 05.11.2012 (Anlage K 23, Bl. 214 GA) rückgängig machen müssen, in dem sie aufgezeigt habe, dass die Baugenehmigung der Streithelferin erst vom 07.08.2012 stamme und daher nicht bereits am 01.06.2012 bei der Beklagten habe vorgelegt werden können. Spätestens auf Grundlage ihres, der Klägerin, Schreibens vom 13.08.2013 (Anlage K 28, Bl. 227 GA) mit Übersendung der vollständigen Baugenehmigung und des Schreibens des Landkreises vom 06.08.2013 hätte die Beklagte die zugunsten der Streithelferin getroffene Reservierungsentscheidung aufheben oder zumindest ruhen lassen müssen. Es habe der Beklagten nach Empfang dieses Schreibens nicht etwa eine weitere Prüffrist zugestanden.

Da der Anspruch auf Netzanschluss gesetzlich begründet sei, könne die Beklagte als Netzbetreiber an einer Abänderung ihrer Netzanschlussentscheidung auch durch den zwischenzeitlich mit der Streithelferin geschlossenen Netzanschlussvertrag nicht gehindert sein. Dieser Vertrag sei als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam.

Schließlich sei der Beklagten vorzuhalten, zusammen mit der Streithelferin kollusiv zu ihrem, der Klägerin, Nachteil zusammengewirkt zu haben. Sie, die Klägerin, sei entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verpflichtet, vorrangig die Streithelferin oder die (Firma 01) in Anspruch zu nehmen, weil der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber diesen bzw. der Klägerin unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde lägen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch höhere Kosten in Zusammenhang mit der längeren Anschlussleitung bis zum Umspannwerk (Ort 03), mit dem Anschluss am Umspannwerk selbst, wegen höherer Zinsen und Kosten der Zwischenfinanzierung infolge des späteren Anschlusses ihrer Anlage und wegen eigener Aufwendungen entstanden sei. Dazu trägt sie vor, dass von dem erstinstanzlich gelten gemachten Schaden in Höhe von 2.989.905,33 € ein Teilbetrag in Höhe von 2.751.213,76 € (näher aufgeschlüsselt im Schriftsatz vom 11.08.2018, Bl. 1107 GA) nach dem 27.08.2013 entstanden sei. Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag erweitert und begehrt nunmehr Ersatz von 3.707.242,04 €, für dessen Zusammensetzung auf den Schriftsatz vom 07.11.2018 (Bl. 1349 ff. GA) Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 01.10.2015 verkündeten Urteils des LG Frankfurt (Oder), 31 O 47/14,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.707.242,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

- 3.484.864,38 € seit Rechtshängigkeit sowie aus weiteren

- Finanzierungskosten in Höhe von 168.609,59 € seit dem 07.09.2015,

- Betriebskosten Schaltfeld:

- 2.618,13 € seit dem 01.01.2016,

- 2.618,13 € seit dem 01.01.2017,

- 2.618,13 € seit dem 01.01.2018,

- Betriebskosten Kompensationsanlage: 3.268,63 € seit dem 20.02.2016,

- Leitungsverluste:

- 1.543,92 € seit dem 15.06.2015,

- 1.649,99 € seit dem 15.07.2015,

- 1.643,16 € seit dem 15.08.2015,

- 1.724,71 € seit dem 15.09.2015,

- 1.162,74 € seit dem 15.10.2015,

- 800,04 € seit dem 15.11.2015,

- 255,95 € seit dem 15.12.2015,

- 176,64 € seit dem 15.01.2016,

- 177,37 € seit dem 15.02.2016,

- 468,75 € seit dem 15.03.2016,

- 881,37 € seit dem 15.04.2016,

- 1.332,64 € seit dem 15.05.2016,

- 1.857,66 € seit dem 15.06.2016,

- 1.748,35 € seit dem 15.07.2016,

- 1.459,15 € seit dem 15.08.2016,

- 1.499,66 € seit dem 15.09.2016,

- 1.205,84 € seit dem 15.10.2016,

- 380,97 € seit dem 15.11.2016,

- 342,41 € seit dem 15.12.2016,

- 145,59 € seit dem 15.01.2017,

- 199,84 € seit dem 15.02.2017,

- 416,82 € seit dem 15.03.2017,

- 992,16 € seit dem 15.04.2017,

- 1.014,02 € seit dem 15.05.2017,

- 1.634,86 € seit dem 15.06.2017,

- 1.606,21 € seit dem 15.07.2017,

- 1.407,66 € seit dem 15.08.2017,

- 1.519,21 € seit dem 15.09.2017,

- 1.028,27 € seit dem 15.10.2017,

- 533,65 € seit dem 15.11.2017,

- 255,56 € seit dem 15.12.2017,

- 120,93 € seit dem 15.01.2018,

- 134,37 € seit dem 15.02.2018,

- 598,25 € seit dem 15.03.2018,

- 878,70 € seit dem 15.04.2018,

- 1.451,53 € seit dem 15.05.2018,

- 2.027,11 € seit dem 15.06.2018,

- 1.577,01 € seit dem 15.07.2018,

- 1.854,73 € seit dem 15.08.2018,

- 1.571,79 € seit dem 15.09.2018,

- 1.347,48 € seit dem 15.10.2018

zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte zudem verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen weiteren Schaden zu ersetzen, der heute noch nicht exakt bezifferbar ist und ihr in Zukunft dadurch entstehen wird, dass die Beklagte der Klägerin den Netzanschlusspunkt (Ort 03) anstelle des Netzanschlusspunktes (Ort 02) zugewiesen hat, insbesondere in Gestalt weiterer Leitungsverluste und Betriebskosten für Schaltfeld und Kompensationsanlage.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch in den geänderten Anträgen abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt weiter die Ansicht, sie habe weder im Zusammenhang mit der Reservierung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) zugunsten der Streithelferin noch mit ihrer Weigerung, diese Reservierung aufzuheben, ihre Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien verletzt. Als Netzbetreiber dürfe sie eine Reservierung von Netzverknüpfungspunkten nach dem Windhundprinzip vornehmen, um einen auf die schnellste Herstellung des physischen Netzanschlusspunktes gerichteten Wettlauf der Netzanschlusspetenten im Interesse der Rechtssicherheit für Anlagen- und Netzbetreiber zu verhindern. Sie müsse die Reservierungsentscheidung deshalb auch nicht der Netzsituation im Augenblick des tatsächlichen Anschlussbegehrens anpassen, selbst wenn zwischenzeitlich, wie vorliegend, eine vergütungstechnische Inbetriebnahme der Anlage erfolgt sei. Für die Reservierung dürfe sie auf die ihr seitens der Netzanschlusspetenten vorgelegten Baugenehmigungen abstellen, ohne dass sie deren Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit prüfen müsse. Als Beleg für die Erteilung einer solchen Baugenehmigung genüge die Vorlage der ersten Seite der Baugenehmigung, welche alle erforderlichen Daten enthalte. Bei Anmeldung des Solarparks der Klägerin seien keine Unregelmäßigkeiten ersichtlich gewesen, die eine weitergehende Prüfpflicht begründet hätten, zumal die Baugenehmigung die auch auf der Anmeldung der Freiflächenanlage bezeichneten Flurstücke 1/3 und 13/22 und die von ihr für die Freiflächenanlage der (Firma 01) bzw. Streithelferin vergebene Registrierungsnummer ausgewiesen habe.

Sie sei bei der Reservierung auch nicht in kollusivem Zusammenwirken mit der Streithelferin bzw. deren Rechtsvorgängerin zu Lasten der Klägerin vorgegangen, vielmehr hätten sich die Klägerin und die Streithelferin bzw. die eingebundenen Projektierungsgesellschaften von Beginn an in einem mit scharfen Mitteln geführten Konkurrenzstreit um die Realisierung und die Netzanschlussmöglichkeiten für ihre Solarparks befunden.

Mit zutreffender Begründung habe das Landgericht auch eine Pflichtverletzung insoweit verneint, als sie die zugunsten der Streithelferin vorgenommene Reservierung nicht wieder aufgehoben habe. Als Netzbetreiber sei sie nicht verpflichtet, eine auf rechtmäßiger Grundlage erteilte Netzreservierung im Interesse eines anderen Netzanschlusspetenten aufzuheben. Wenn überhaupt, komme wegen der sich fortentwickelnden Netzkonfiguration und den vorzunehmenden Netzplanungen eine solche Aufhebung nur innerhalb eines engen Zeitfensters und nur dann in Betracht, wenn sie als Netzbetreiberin sich nicht auf eigenes Risiko in den Konkurrenzstreit zwischen den beiden Netzanschlusspetenten begebe. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.

Jedenfalls fehle es an einer Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, denn die Klägerin selbst habe nur unzureichende Baugenehmigungen vorgelegt, so dass eine Reservierung ihrer Anlage am Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) auch dann nicht in Betracht gekommen wäre, wenn die streitgegenständliche Reservierung hätte aufgehoben werden müssen. Zudem stehe dem Anspruch der Klägerin der Einwand überwiegenden Mitverschuldens entgegen (§ 254 BGB). Denn diese habe in Kenntnis des Konkurrenzverhältnisses zur Streithelferin um einen Netzanschluss des jeweiligen Solarparks am Verknüpfungspunkt (Ort 02) und den in den Schreiben vom 10.10.2011 und vom 13.02.2012 enthaltenen Hinweisen, dass eine Reservierung des Verknüpfungspunktes nur auf Basis einer gültigen Baugenehmigung erfolge, ihre Baugenehmigung erst am 13.07.2012 bei der Beklagten eingereicht, obwohl ihr diese bereits am 18.04.2012 erteilt worden war, mithin zu einem früheren Zeitpunkt als der (Firma 01).

Weiter sei die Klägerin ohnehin mit dem von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, weil sie entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 839 Abs. 3 BGB den von ihr behaupteten Anspruch auf Anschluss am Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) im Wege des Primärrechtsschutzes hätte geltend machen müssen und sich nicht auf nachträgliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten beschränken dürfen. Etwaige Schadensersatzansprüche seien zudem gegen die (Firma 01) bzw. die Streithelferin zu richten.

Schließlich tritt die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen entgegen und rügt, dass die Klägerin keine Differenzierung vornehme hinsichtlich solcher Positionen, die dieser vor oder nach dem 27.08.2013 – dem Zeitpunkt des Ablaufs einer Prüffrist nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 13.08.2013 - entstanden seien.

Soweit die Klägerin Ertragsausfall aus der Zeit vom 15.02.2013 bis zum 31.08.2013 beanspruche und im Jahr 2015 entstandene Ansprüche geltend mache, erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Streithelferin verteidigt das landgerichtliche Urteil und ergänzt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Sie stellt eine Kenntnis von einer möglichen Manipulation der noch gegenüber der (Firma 01) erteilten Baugenehmigung sowie das von der Klägerin behauptete kollusive Handeln im Zusammenwirken mit der Beklagten in Abrede. Die Beschaffung der Netzanschlusszusage sei Aufgabe der (Firma 01) gewesen und allein und ausschließlich von dieser betrieben worden. Sie macht geltend, sie hätte es nicht widerspruchslos hingenommen, wenn die Beklagte die zu ihren Gunsten vorgenommene Reservierung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) aufgehoben und Maßnahmen zur Beendigung oder Abänderung des Netzanschlussvertrages vom 08.08.2012 unternommen hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EEG 2012 verneint. Die Angriffe der Berufung verhelfen der Klägerin nicht zum Erfolg. Der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist zu folgen, die Beklagte habe ihre sich aus § 5 Abs. 1 EEG 2012 ergebenden Pflichten weder durch die zugunsten der Streithelferin vorgenommen Reservierung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) verletzt noch durch die nachfolgende Weigerung, diese Reservierung wieder aufzuheben und den günstigeren Netzverknüpfungspunkt der Klägerin zuzuweisen.

1) Auf den Rechtsstreit kommt das EEG vom 25.10.2008 in der Fassung vom 28.07.2011 (EEG 2012) zur Anwendung, weil sich die Pflichten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Netzanschluss nach derjenigen Fassung des EEG richten, die zum Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung gegolten hat und nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage der Klägerin (29.06.2012).

2) Zwischen dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem zuständigen Netzbetreiber besteht nach § 4 Abs. 1 EEG 2012 ein gesetzliches Schuldverhältnis, das - jedenfalls betreffend die Ansprüche im Zusammenhang mit einem Netzanschluss - bereits vor der Errichtung und dem Anschluss der Anlage begründet wird und eine ausreichende Grundlage für die Feststellung gegenseitiger Rechte und Pflichten jedenfalls dann darstellt, wenn die Errichtung der Anlage, etwa aufgrund einer vorliegenden Baugenehmigung, hinreichend konkret ist (BGH Urteil vom 12.07.2006 - VIII ZR 235/04 Rn. 12 zu § 4 EEG 2004; zit. nach juris). Die Verletzung dieser Pflichten ist geeignet, Schadensersatzansprüche nach §§ 280ff. BGB auszulösen (OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2010 - 9 U 550/08, Rn. 30; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.11.2013 - 9 U 21/13 Rn. 11, jew. zit. nach juris).

3) Etwaige Ansprüche der Klägerin sind nicht, wie die Beklagte vertritt, nach dem Rechtsgedanken aus § 839 Abs. 3 BGB bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie, die Klägerin, es unterlassen hat, die Beklagte zunächst im Wege des Primärrechtsschutzes gerichtlich auf Anschluss am Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) in Anspruch zu nehmen. § 839 Abs. 3 BGB schränkt die Ersatzpflicht im Bereich der Amtspflichtverletzung ein betreffend die persönliche Haftung des Beamten im staatsrechtlichen Sinne im Rahmen seiner Amtstätigkeit und kann auf Ansprüche, die gegen Netzbetreiber gerichtet werden, keine unmittelbare Anwendung finden. Eine Verweisung auf § 839 Abs. 3 BGB enthält das EEG nicht. Auch eine analoge Anwendung dieser spezifisch deliktsrechtlichen Regelung auf die Haftung aus gesetzlichem Schuldverhältnis nach EEG ist nicht angezeigt, denn die Tätigkeit eines Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Anschluss von Anlagen ist einer Amtsführung nicht vergleichbar (vgl. für öffentliche Vergabestellen BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 86/17 – Straßenbauarbeiten- Rn. 28ff; zit. nach juris). Dass Netzbetreiber eine vormals dem Bereich öffentlicher Daseinsvorsorge zugerechnete Aufgabe wahrnehmen und sie gesetzlich zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien verpflichtet sind, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.

4) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz deshalb nicht zu, weil die Beklagte ihre sich aus dem durch das EEG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ergebenden Pflichten nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt weder die Praxis der Beklagten, generell die Entscheidung, welchen von mehreren Anschlusspetenten sie an einem Netzverknüpfungspunkt anschließt, von einer vorherigen Reservierung abhängig zu machen (a), noch das Verlangen nach Vorlage einer gültigen Baugenehmigung für diese Reservierung (b), noch die im Streitfall erfolgte Reservierung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) aufgrund der von dieser beigebrachten Baugenehmigung zugunsten der (Firma 01) bzw. der Streithelferin (c) eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung dar.

a) Das Vorgehen der Beklagten, den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien an bestimmten Netzverknüpfungspunkten auf Grundlage einer vorhergehenden Reservierung zu vergeben, ist nicht zu beanstanden.

§ 5 Abs. 1 EEG 2012 verpflichtet die Beklagte als Netzbetreiber, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas vorrangig und unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern an ihr Netz anzuschließen (vgl. BT-DrS 16/8148 S.41). Der Anschluss regenerativer Erzeugungsanlagen muss deshalb vor anderen Erzeugungsanlagen erfolgen und im Konkurrenzverhältnis zwischen zwei EEG-Anlagen ist grundsätzlich der zuerst anschlussbereiten Anlage der Vorrang zu gewähren. Dabei kann nach dem Willen des Gesetzgebers der Anspruch auf Anschluss der Anlage bereits vor deren Errichtung geltend gemacht werden, um das in dem Risiko der Nichtfinanzierbarkeit liegende Investitionshemmnis zu beseitigen, das entstünde, wenn Anlagenbetreiber vor Errichtung der Anlage nicht feststellen könnten, ob ihre Anlage an diesem Standort auch angeschlossen werden kann (BT-DrS 16/8148 S. 41). Die nach der Zielsetzung des Gesetzes seitens des Netzbetreibers zugunsten von Anlagenbetreibern zu gewährleistende Planungssicherheit wird allerdings beeinträchtigt, wenn bei der Konkurrenz um einen bestimmten Netzverknüpfungspunkt entgegen der ursprünglichen Planung eine andere, schneller fertiggestellte EEG-Anlage an dem begehrten Anschlusspunkt angeschlossen würde und die Kapazität des Netzverknüpfungspunktes für den Anschluss der weiteren Anlage nicht mehr ausreichte. Es stellt deshalb keine Pflichtverletzung dar, wenn ein Netzbetreiber die Entscheidung, welche Anlage angeschlossen wird, vorverlagert auf einen Zeitpunkt vor Errichtung der Anlage und abstrakte und sachliche Kriterien für die Vergabe von Netzverknüpfungspunkten aufstellt. Das von der Beklagten bei dieser Entscheidung praktizierte Vorgehen einer Netzanschlussreservierung ist deshalb nicht zu beanstanden, auch wenn das Gesetz eine solche nicht ausdrücklich vorsieht. Die Ausführungen des Landgerichts in diesem Punkt unter Ziff. 3 a der Urteilsgründe sind zutreffend, auf diese wird Bezug genommen.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Reservierung eines Netzverknüpfungspunktes für eine bestimmte Anlage in einem formalisierten Verfahren auf Grundlage der Baugenehmigung für das projektierte Verfahren trifft, statt konkret zu prüfen, ob eine zum Anschluss angemeldete Anlage nach den konkreten Umständen, wie Planungszustand, Finanzierung, örtliche Gegebenheiten etc. vor den anderen für den Anschluss an demselben Netzverknüpfungspunkt geeigneten Anlagen die baldige Errichtung und Einspeisung in das Netz erwarten lässt.

Der aus der Zielsetzung des EEG, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, abgeleiteten Verpflichtung des Netzbetreibers nach § 5 Abs. 1 EEG 2012 zum vorrangigen und unverzüglichen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Energien entspricht es, eine Reservierungsentscheidung in Abhängigkeit von der Prognose zu treffen, ob bei dem Vorhaben schnell mit der Herstellung der Anlage und der Gewinnung von Energie zu rechnen ist. Treten mehrere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Konkurrenz zueinander um denselben Netzverknüpfungspunkt, ist die Auswahl derjenigen Anlage, die eine schnellstmögliche Einspeisung in das Netz erwarten lässt, in einem diskriminierungsfreien, transparenten und am Gleichbehandlungsgrundsatz ausgerichteten Verfahren zu treffen. Diese Verfahrensgrundsätze haben stets zur Anwendung zu kommen, wenn seitens einer zur Entscheidung berufenen Stelle eine Auswahl zu treffen ist unter mehreren Bewerbern um die Zuteilung eines Rechtes oder Gutes, welches aus Ressourcegründen nur einem dieser Bewerber zugesprochen werden kann, wie z.B. im Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge, von Wegekonzessionen oder wie hier der Zuweisung eines Netzverknüpfungspunktes (§ 5 Abs. 1 EEG 2012).

Den sich aus diesen Grundsätzen eines transparenten, diskriminierungs- und willkürfreien Verfahrens ergebenden Anforderungen genügt ein Auswahlverfahren, aufgrund dessen ein bestimmter günstiger Verknüpfungspunkt zugunsten derjenigen Anlage reserviert wird, für die zuerst eine „gültige Baugenehmigung“ vorgelegt wird (sog. Windhundprinzip), denn die Erteilung einer Baugenehmigung indiziert eine Planungsreife des Vorhabens, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eine zeitnahe Realisierung der Anlage erwarten lässt. Zugleich ist ein solches, auf die Vorlage einer gültigen Baugenehmigung abstellendes Verfahren geeignet, Rechtssicherheit und ein zügiges Verfahren zum Netzanschluss zu gewährleisten, auch weil es den Netzbetreiber einer ggf. zeitaufwendigen inhaltlichen Prüfung enthebt, für die ihm möglicherweise die notwendigen Ressourcen fehlen. Schließlich wird dem Anschluss begehrenden Anlagenbetreiber mit der Reservierung eines Netzverknüpfungspunktes auf die Vorlage einer Baugenehmigung hin die notwendige Planungssicherheit für die von ihm zu erbringenden Investitionen gewährleistet.

Im Ergebnis ist damit dem Einwand der Klägerin bereits aus Rechtsgründen nicht zu folgen, die Beklagte hätte bei ihrer Reservierungsentscheidung am 19.07.2011 berücksichtigen müssen, dass ihre Anlage aus tatsächlichen Gründen eine zeitnahere Realisierung als die Anlage der Streithelferin erwarten ließ. Zudem bestehen an dieser Behauptung Zweifel in tatsächlicher Hinsicht. Zwar war die Anlage der Klägerin zum Zeitpunkt der - internen, von der Beklagten am 19.07.2012 vorgenommenen - Reservierungsentscheidung bereits seit dem 29.06.2012 in Betrieb genommen und hatte die Klägerin der Beklagten am 13.07.2012 (wenn auch unter Nennung der falschen Registriernummer …. – Anlage K7, Bl. 40 GA - statt …) neben der Baugenehmigung zugleich die für den Netzanschluss erforderlichen Unterlagen übersandt, während die Anlage der Streithelferin erst am 25.09.2012 in Betrieb genommen worden ist (Anlage B6, Bl. 133 GA). Auf die Inbetriebnahme der Anlage als solche kommt es allerdings nicht an, wenn diese, wie hier, nur aus vergütungstechnischen Gründen und ohne Netzanschluss erfolgt. Denn die in § 1 beschriebene Zielsetzung des EEG, eine nachhaltige Energieversorgung zu ermöglichen und fossile Energieressourcen zu schonen, wird nicht bereits durch die bloße Inbetriebnahme einer Anlage gefördert, sondern erfordert eine Einspeisung des erzeugen Stroms, mithin einen Netzanschluss. Die frühere Inbetriebnahme der Anlage der Klägerin konnte eine früheren Einspeisung von Strom aus der Anlage der Klägerin gegenüber dem Projekt der Streitverkündeten allerdings nicht bewirken, weil dazu die Anschlussleitung mindestens zum Verknüpfungspunkt (Ort 02) hergestellt werden musste, die, wie seit März 2012 von der Klägerin und der Streithelferin ins Auge gefasst, tatsächlich von beiden Anlagenbetreibern gemeinsam zum 04.09.2013 realisiert worden ist.

c) Entgegen der Ansicht der Berufung ist das Landgericht auch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Beklagten vorgenommene Reservierung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) auf Grundlage der von der Streitverkündeten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vorgelegten Dokumente nicht zu beanstanden war. Insbesondere hat die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten nicht dadurch verletzt, dass sie die Vorlage der Baugenehmigung vom 14.05.2012 ohne Anlagen, wie sie als Anlage B 5 (Bl. 132 GA) zur Gerichtsakte gereicht worden ist, durch die Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten hat ausreichen lassen, um eine Reservierung zu ihren Gunsten vorzunehmen.

aa) Die Beklagte durfte aufgrund der ihr mit Email der Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten vom 01.06.2012 übersandten Ablichtung eines Dokuments mit Datum 14.05.2012 (Anlage B 5) vom Vorliegen einer gültigen Baugenehmigung zugunsten der bei ihr zum Anschluss angemeldeten Anlage der Streithelferin ausgehen.

(1) Die Ablichtung dieses Dokuments weist alle wesentlichen Elemente des Verwaltungsaktes „Baugenehmigung“ auf, nämlich die Bezeichnung der Behörde, des vom Verwaltungsakts Betroffenen (Adressat), des Bauvorhabens, der betroffenen Liegenschaft, die eigentliche Regelung (Genehmigung) sowie eine Unterschrift nebst Rechtsbehelfsbelehrung, und lässt deshalb nach dem objektiven Empfängerhorizont den Schluss zu, dass ein „gültiger“ Baugenehmigungsbescheid des vorgelegten Inhalts tatsächlich ergangen ist. Dass die Beklagte ihre Reservierungsentscheidung erst nach Einsicht in das Original der Baugenehmigung hätte treffen dürfen, macht auch die Klägerin nicht geltend. Ihr Einwand, eine Baugenehmigung in der der Beklagten am 01.06.2012 überlassenen Fassung (Anlage B 5), die das Bauvorhaben nur als „Errichtung einer Photovoltaikanlage“ bezeichnet, ohne dass kenntlich ist, ob es sich um eine Auf-Dach- oder eine Freiflächenanlage handelt, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot stünde der Wirksamkeit der Baugenehmigung nicht entgegen, weil die mangelnde Bestimmtheit allenfalls zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsaktes führte, nicht aber zu dessen Nichtigkeit (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn 40), so dass eine „gültige“ Baugenehmigung gleichwohl vorläge.

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es auch keine Pflichtverletzung seitens der Beklagten dar, dass sie vor ihrer Reservierungsentscheidung von der Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten nicht die Übersendung der auf Seite 1 des Dokuments in Bezug genommenen weiteren vier Seiten der Baugenehmigung verlangt hat, welche die zugleich mit der Baugenehmigung erteilten Auflagen und Hinweise enthielten. Auf diese Auflagen und Hinweise kam es für die Beurteilung der Gültigkeit der Baugenehmigung nämlich ebenfalls nicht an. Auflagen und Nebenbestimmungen dienen zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes, berühren aber nicht dessen Bestand und Gültigkeit (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 Rn. 20; 120). Ob sich aus den Auflagen eine Verzögerung der Fertigstellung der Anlage und damit des Netzanschlusses ergeben konnte, war für eine pflichtgemäße, nach ihren diskriminierungsfrei für alle Vorhaben aufgestellten Kriterien allein auf die formelle Erteilung der Baugenehmigung und deren Vorlage abstellende Entscheidung der Beklagten ebenfalls ohne Relevanz. Entgegen der Ansicht der Berufung stellt es deshalb keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, dass sie im Reservierungsverfahren nicht geprüft hat, ob und inwieweit die in den Anlagen zur Baugenehmigung aufgeführten Auflagen und Hinweise geeignet (Ort 03), die Errichtung der Anlage zu verzögern.

(3) Dem in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 überreichten „Beweisantrag“ der Klägerin, namentlich benannte Mitarbeiter der Beklagten sowie einen Mitarbeiter der Streithelferin zum Beweis über die Behauptung zu vernehmen, für die Netzreservierungen der Beklagten sei eine vollständige Baugenehmigung vorzulegen (gewesen), war nicht nachzugehen. Auf diese Behauptung, die sich nach der Begründung des Antrags auf die bei der Beklagten geübte Praxis bezieht, kam es bereits deshalb nicht an, weil die von der (Firma 01) eingereichte Ablichtung, wie dargelegt, alle Merkmale eines Verwaltungsaktes aufwies und damit „vollständig“ war. Sofern der Antrag dahin auszulegen sein sollte, dass die Klägerin unter Beweis gestellt wissen will, es habe der Praxis der Beklagten entsprochen, sich zusätzlich sämtliche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vorlegen zu lassen, ist er unzulässig, weil er nicht dem Beweis einer von der Klägerin vorgetragener Tatsachen dient, sondern deren Ausforschung. Denn die Klägerin stellt insoweit ohne greifbare Anhaltspunkte für eine entsprechende Praxis der Beklagten willkürliche Behauptung ins Blaue hinein auf (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, Rn. 8c ff vor § 284). Insbesondere ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte nicht aus dem von der Klägerin als Anlage K 71 (Bl. 868f ff. GA ) zur Akte gereichten Bericht der Frau (Name 01) über das Gespräch mit dem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten (Name 02) am 31.05.2018, der eine entsprechende Aussage von (Name 02) nicht belegt.

Selbst wenn es sich bei dem Antrag vom 10.12.2019 nicht um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handelte, sondern um einen - zulässigen – Beweisantrag, wäre ihm nach §§ 525, 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO nicht nachzugehen. Denn die Zulassung dieses Beweisantrages würde nach der Überzeugung des Senats die Erledigung des sonst spruchreifen Rechtsstreits verzögern und die Verspätung beruht auf grober Nachlässigkeit der Klägerin, nachdem der Rechtsstreit seit dem Jahr 2014 anhängig ist und sich jedenfalls aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 04.06.2018 (Bl. 868a ff) ergibt, dass die Klägerin die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Reservierungsentscheidungen geübte Praxis bereits zu diesem Zeitpunkt als haftungsbegründend angesehen hat. Gründe, welche es rechtfertigen würden, die Beweisanträge erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.12.2019 vorzubringen, sind weder vorgetragen, noch erkennbar.

bb) Es lagen im Zeitpunkt der Vorlage der Baugenehmigung seitens der Streithelferin auch keine Anhaltspunkte auf Unregelmäßigkeiten oder gar Manipulationen der Urkunde vor, welche die Beklagte zu einer eingehenden Untersuchung hätten veranlassen müssen.

(1) Die Beklagte musste aufgrund der äußeren Gestaltung der ihr übersandten Ablichtung nicht den Verdacht hegen, dass die Bezeichnung des Bauvorhabens unvollständig sein könnte. Denn eine gesetzliche Vorgabe, wie die Bezeichnung eines Bauvorhabens im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung im Einzelnen zu erfolgen hat, existiert nicht.

(2) Die der Beklagten übersandte Ablichtung wies auch keine grafischen Anhaltspunkte für eine Manipulation auf. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die Beklagten auch nicht deshalb an der Authentizität des Bescheides zweifeln, weil sie als zuständiger Netzbetreiber für den die Baugenehmigung erteilenden Landkreis mit dessen Gepflogenheiten hätte vertraut sein müssen, eine zu genehmigendes Photovoltaikanlage stets auch seiner Art nach als Freiflächen- oder Auf-Dach-Anlage zu bezeichnen. Die Beklagte ist als überregionaler Netzbetreiber mit einer Vielzahl von Baugenehmigungsbehörden in unterschiedlichen Bundesländern befasst und es kann von ihr nicht erwartet werden, die Übungen einzelner Behörden in einer Art und Weise zu erfassen, dass Abweichungen im Einzelfall sie zu Nachforschungen veranlassen müssten.

(3) Für die Beklagte lagen zum Zeitpunkt der Reservierungsentscheidung ferner keine Umstände vor, die einen Verdacht dahin hätten wecken können, dass sich die ihr vorgelegte Baugenehmigung nicht auf die bei ihr am 08.08.2011 zum Anschluss angemeldete Freiflächenanlage (Anlage B 1, Bl. 113 GA) beziehen kann, sondern ihr hier eine andere Anlage zum Anschluss „untergeschoben“ werden soll. In der übersandten Baugenehmigung war das Bauvorhaben beschrieben als „Errichtung einer Photovoltaikanlage“, die postalische Adresse war mit „(Ort 01)“ bezeichnet, die für die Errichtung maßgeblichen Flurstücke … und … (Flur … und …), Gemarkung (Ort 01) benannt. Die Anmeldung vom 08.08.2011 (Anlage B 1, Bl. 113 GA) hatte das anzumeldende Vorhaben mit „PV-Anlage (Firma 01), (Ort 01)“ beschrieben und die betroffenen Flurstücke benannt als zugehörig der Flur …, Gemarkung (Ort 01), Landkreis … Flurstücke …, … und …. Aus dem der Anmeldung beigefügten Plan (Anlage B 2, Bl. 116) hatte sich ferner erkennen lassen, dass von dem Bauvorhaben auch das Flurstück … der Flur … betroffen war. Auch wenn die von der Anmeldung umfassten Flurstücke mit den in der Baugenehmigung bezeichneten (Flur …+…; Flurstücke … und …) danach nur teilweise identisch (Ort 03), begründete dies keine weitergehenden Prüfpflichten der Beklagten, denn, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind entsprechende Änderungen an Bauvorhaben im Verlauf eines Projektes nicht ungewöhnlich. Dem tritt die Berufung auch nicht entgegen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Übersendung der Baugenehmigung vom 14.05.2012 an die Beklagte erfolgte als Anlage zu der Email vom 01.06.2012 (Anlage B 4, Bl. 130 GA) unter Benennung der Registriernummer „…“, die der Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten durch die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2011 (Anlage B 10, Bl. 286 GA) für die angemeldete Freiflächenanlage erteilt worden war, sowie unter Bezeichnung der Anlage als „Bauantrag FF“. Dies durfte die Beklagte nach dem verständigen Empfängerhorizont eines im Bereich des EEG tätigen Netzbetreibers als Hinweis auf eine Freiflächenanlage verstehen. Dass zuvor mit der Anmeldung vom 08.08.2011 zunächst der „Anschluss an das Niederspannungsnetz“ begehrt worden war, steht nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich, wie aus der Bezeichnung des Antrags als „Antrag auf Einspeisung Freifläche“ deutlich wird, um eine offensichtlich irrtümliche Angabe, auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte auch nicht aus grundsätzlichen Erwägungen zu einer Prüfung verpflichtet, ob die in der Baugenehmigung genannten Flächen größenmäßig überhaupt ausreichten, um Photovoltaik-Anlagen mit der angemeldeten Nennleistung aufnehmen zu können. Ein solches Ansinnen würde, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, die Aufgaben des Netzbetreibers überspannen.

(4) Den in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 von der Klägerin gestellten Beweisanträgen, es habe eine Übung der Beklagten dahin bestanden, dass eingereichte Baugenehmigungen dahingehend geprüft wurden, dass sie zum Standort der geplanten PV-Anlage und dass die ausgewiesenen Flächen wenigstens in etwa zur Größe des geplanten Projekts passen und ob es sich um Freiflächen- oder Gebäudeanlagen handelt, war nicht nachzugehen. Es ist bereits unklar, was die Klägerin meint, wenn sie unterstellt, die Beklagte habe geprüft, ob „die PV-Anlage zum Standort passe“. Im Übrigen handelt es sich auch bei den in diesem Zusammenhang gestellten Anträgen um unzulässige Beweisermittlungsanträge, weil die Klägerin ohne tatsächliche Grundlage eine entsprechende Übung der Beklagten ins Blaue hinein behauptet. Schließlich sind auch diese die Anträge, die die Klägerin entgegen der ihr obliegenden Prozessförderungspflicht erst im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung angebracht hat, nach§§ 525, 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

cc) Der Beklagten sind auch keine anderen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Reservierungsentscheidung vorzuwerfen. Eine Benachteiligung der Klägerin dadurch, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Anmeldung der Anlage von ihr Unterlagen abgefordert hätte, welche die Streithelferin bzw. ihre Rechtsvorgängerin nicht beizubringen hatte, ist nicht erkennbar; vielmehr hat die Beklagte, wie sich aus den vorgelegten Schreiben vom 10.10.2011 (Anlage K1, Bl. 17 GA) bzw. 13.02.2012 (Anlage B 26, Bl. 927 GA) und vom 11.01.2012 (Anlage B 3, Bl. 117 GA) ergibt, der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten die gleichen Hinweise und Auflagen zu beizubringenden Unterlagen erteilt.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zum Nachteil der Klägerin kollusiv mit der Streitverkündeten zusammengearbeitet hätte, wie die Klägerin geltend machen will. Der Umstand, dass die Beklagte und die Streithelferin Handelsbeziehungen pflegen und ein demselben Konzern wie die Streithelferin angehörendes Unternehmen über eine gemeinsame geographische Netzgrenze mit der Beklagten verfügt und in der Vergangenheit mit diesem gemeinsame Projekte, wie den Bau einer neuen Hochspannungsleitung ausgeführt hat, bietet für eine Befangenheit der Beklagten im Verhältnis zur Streitverkündeten keinen Anlass.

5) Die Beklagte hat ihre sich aus § 5 Abs. 1 EEG 2012, § 280 Abs. 1 BGB ergebenden Pflichten schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass sie die Reservierung zugunsten der Streithelferin nicht nachträglich „aufgehoben“ und den Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) der Klägerin zugewiesen hat.

a) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beklagte habe die Reservierung zugunsten der Streithelferin bereits wegen der früheren Fertigstellung und Inbetriebnahme ihrer, der Klägerin, Anlage rückgängig machen müssen, ist ihr nicht zu folgen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung (Bl. 20 f. UA) Bezug genommen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits ausgeführt, die frühere Fertigstellung und - vergütungstechnische - Inbetriebnahme der Anlage der Klägerin bereits deshalb keine zeitigere Einspeisung des produzierten Stroms in das Netz der Beklagten bewirken konnte, weil die Anschlussleitung zum nächsten Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) erst später und für beide Anlagen gleichzeitig hergestellt worden ist.

Den am 10.12.2019 von der Klägerin vorgelegten Anträgen, Beweis darüber zu erheben, dass die Beklagte in der Praxis Netzreservierungen aufgehoben habe, wenn sich herausgestellt habe, dass Projekte nicht zu Ende geführt wurden oder erkennbar war, dass andere Projekte schneller realisiert werden, war nicht nachzugehen. Dass eine Netzreservierung aufgehoben wird, wenn das angemeldete EEG-Projekt endgültig aufgegeben wird, hat die Beklagte unstreitig gestellt und ist im Übrigen für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht relevant. Über die darüber hinausgehende, von der Klägerin behauptete Übung der Beklagten zur Aufhebung von Netzreservierungen, wenn sich die frühere Realisierung anderer Projekte herausstelle, war kein Beweis zu erheben, weil sich der Antrag mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine solche Übung als unzulässiger Beweisermittlungsantrag darstellt, der zudem entgegen der der Klägerin obliegenden Prozessförderungspflicht erst in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt und damit als verspätet zurückzuweisen ist, §§ 525, 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Reservierung zugunsten der Streithelferin auch nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie den Netzanschlussvertrag nicht fristgerecht unterzeichnet zurückgesandt hat, obwohl die Beklagte darauf hingewiesen hatte, sich nur bis zum 10.08.2012 an die Reservierung der Netzkapazität gebunden zu fühlen (Anlage B 13, Bl. 323 GA). Wegen der Begründung wird auf die auch insoweit zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

c) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Pflichtverletzung der Beklagten insoweit verneint, als sie auf die Manipulationsvorwürfe der Klägerin hin die Reservierungsentscheidung zugunsten der Streithelferin nicht revidiert und den Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) nicht der Klägerin zugewiesen hat.

aa) Die Klägerin hatte die Beklagte erstmals in dem Schreiben vom 05.11.2012 darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung zugunsten der Streithelferin nicht bereits am 01.06.2012 bei der Beklagten eingereicht worden sein könne, weil diese Genehmigung erst am 07.08.2012 erteilt worden sei. Diese Information bezog sich auf die der Streithelferin tatsächlich am 07.08.2012 erteilte Baugenehmigung für die „Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit Trafostationen und Zaunanlage“ in (Ort 01)auf Flurstücken … + … + … + … der Flur …“ (Anlage K 11, Bl. 46). Mit weiterem Schreiben vom 29.05.2013 wies die Klägerin sodann auf Unstimmigkeiten betreffend die von der Streithelferin vorgelegte Baugenehmigung hin und am 10.07.2013 übersandte sie der Beklagten eine Ablichtung der Baugenehmigung (ohne Anlagen) vom 14.05.2012 in der Fassung der Anlage K 27 (Bl. 224), welche das genehmigte Bauvorhaben der Streithelferin bezeichnet als „Errichtung einer Photovoltaikanlage auf Halle 1–3“. Mit Schreiben vom 13.08.2013 überließ die Klägerin der Beklagten schließlich die Baugenehmigung vom 14.05.2012 in vollständiger Fassung nebst der Bestätigung des Landkreises … vom 06.08.2013 (Anlage K 12), wonach zugunsten der Rechtsvorgängerin der Streithelferin nur diese eine Baugenehmigung erteilt worden sei.

Mit Zugang dieses Schreibens vom 13.08.2013 nebst Anlagen musste die Beklagte erstmals in Erwägung ziehen, dass die ihr seitens der Rechtsvorgängerin der Streithelferin mit Email vom 01.06.2012 vorgelegte Ablichtung der Baugenehmigung gefälscht bzw. manipuliert gewesen sein könnte. Die vorher durch die Klägerin übersandten Informationen wiesen hinreichende Anhaltspunkte nicht auf, denn erst mit Übersendung der vollständigen Baugenehmigung in Verbindung mit dem Schreiben des Landkreises vom 06.08.2013 war der Einwand der Klägerin nachvollziehbar, dass der Streithelferin am 14.05.2012 vom Landkreis nur eine Baugenehmigung erteilt und diese - anders als die der Beklagten zur Verfügung gestellte Ablichtung - in der Zeile „Bauvorhaben“ neben dem Eintrag „Errichtung einer Photovoltaikanlage“ zusätzlich den Text enthielt „auf Halle 1-3, Änderung Dacheindeckung Halle 1-3, Erneuerung Dachstuhl Halle 2“, also für eine Auf-Dach-Anlage erteilt war.

bb) Dass die Beklagte daraufhin die am 19.07.2012 vorgenommene Reservierung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) nicht zugunsten der Klägerin abgeändert hat, kann ihr nicht als schuldhafte, zur Leistung von Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung angelastet werden. Die Beklagte unterlag einer entsprechenden Pflicht nicht. Denn die Abänderung der Reservierungsentscheidung hätte über das Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter hinaus notwendig Auswirkungen auf das Verhältnis der Beklagten zur Streithelferin gehabt, die nach Übergang der zugunsten der (Firma 01) erteilten Projektrechte auf sie durch die Baugenehmigung begünstigt war. Mangels ausreichender Kapazität hätte die Anlage der Streithelferin bei einer Reservierung zugunsten der Klägerin nämlich nicht mehr am Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) angeschlossen werden können, sondern auf einen ungünstiger belegenen Netzverknüpfungspunkt verwiesen werden müssen. Auf eine entsprechende Abänderung der Reservierung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) gerichtete Erklärungen gegenüber der Streithelferin konnte die Klägerin von der Beklagten allerdings nicht verlangen.

cc) Zwar sind Parteien, die aufgrund gesetzlichen Schuldverhältnisses in einer Nähebeziehung stehen, wie im Rahmen einer vertraglichen Beziehung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur gegenseitigen Unterstützung auch über den Rahmen der Hauptleistungen hinaus verpflichtet, soweit sich Anlass oder Notwendigkeit dafür aus den besonderen Umständen des Falles ergeben und gleichrangige Eigeninteressen dadurch nicht zurückgestellt werden müssen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Nebenpflicht kann zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung führen (BGH, Urteil vom 28.01.1987 - VIII ZR 46/86 Rn. 14; Urteil vom 05.03.1976 - V ZR 106/74 Rn. 10; jew. zit. nach juris; Staudinger/Olzen, BGB, Aufl. 2015, § 241 Rn. 173). Die in einem Schuldverhältnis bestehenden Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) können auch die Pflicht umfassen, die Interessen der anderen Partei gegenüber Dritten aktiv wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 220/11, Rn. 23 zit nach juris), etwa wenn diese auf die Verwirklichung des Schuldverhältnisses Einfluss nehmen. Es kann sich dann nach §§ 133, 157, 242 BGB für die Parteien des Schuldverhältnisses die Pflicht ergeben, alles zu tun, um Dritte von solchen Störungen abzuhalten oder die jeweils andere Partei in ihrem Vorgehen gegen solche Dritte zu unterstützen (Staudinger/Olzen a.a.O § 241 Rn. 257). Solche Anforderungen sind allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu stellen, in denen den berechtigten Interessen der einen Partei auf der Gegenseite nicht gleich- oder höherrangige eigene Interessen entgegenstehen (BGH a.a.O.).

dd) Solche Interessen sind hier auf Seiten der Beklagten gegeben. Als Netzbetreiber ist sie nach dem EEG verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien vorrangig anzuschließen, wobei sie, wie ausgeführt, zur Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit gegenüber allen Anlagenbetreibern verpflichtet ist. Sie hatte unter Wahrung dieser Grundsätze eine Reservierungsentscheidung zugunsten der (Firma 01) getroffen, die ihre Rechtsposition sodann auf die Streithelferin übertragen hatte. Die Aufhebung der durch die Reservierungsentscheidung begründeten Rechtsposition würde mithin die Streithelferin treffen als an dem Manipulationsvorwurf nicht Beteiligte, der, in dem Fall, dass die Aufhebungsentscheidung unberechtigt getroffen würde, Schadensersatz in einer den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen vergleichbarer Höhe zustehen könnte. Eine Entscheidung von solcher Tragweite zu treffen war die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, solange der von der Klägerin erhobene Fälschungsvorwurf nicht bestätigt war. Dies war auch nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 13.08.2013 (Anlage K 28, Bl. 227 GA) nicht der Fall; denn selbst unter Berücksichtigung des Schreibens des Landkreises … 06.08.2013 (Anlage K 14, Bl. 58 GA), dass eine andere als die zugleich überreichte, eine Auf-Dach-Anlage betreffende Baugenehmigung für die (Firma 01) betreffend die Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht erteilt worden war, konnte die Beklagte, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass ihr am 01.06.2012 eine Fälschung vorgelegt worden war. Weder (Ort 03) ihr die vollständigen Akten des Landkreises zur Kenntnis gelangt noch war eine entsprechende behördliche oder gerichtliche Feststellung getroffen worden (an der es bis heute fehlt, denn das zum Vorwurf der Urkundenfälschung eingeleitete Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen). Eigene Möglichkeiten zur zuverlässigen Feststellung des Sachverhaltes standen der Beklagten nicht zur Verfügung. Sie war zu solchen Nachforschungen auch nicht verpflichtet, denn das Gesetz statuiert keine entsprechenden Pflichten des Netzbetreibers und der Umstand, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des EEG gesetzlich auferlegt wird, steht der Auferlegung von Pflichten grundsätzlich entgegen, die im Gesetz weder vorgesehen noch angelegt sind (BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/16; zit. nach juris).

Darüber hinaus war die Beklagte durch den mit der der Streithelferin am 08.08.2012 geschlossenen Netzanschlussvertrag gebunden (Anlage B 14, Bl. 325 GA). Zwar vermag, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, die vertragliche Vereinbarung mit Dritten die Pflichten des Netzbetreibers gegenüber einem Netzanschlusspetenten aus dem auf dem EEG beruhenden gesetzlichen Schuldverhältnis nicht zu beseitigen. Allerdings hat der Abschluss dieses Vertrages zur Folge, dass die Beklagte den NVP (Ort 02) der Klägerin nur hätte zuweisen können, wenn es ihr gelungen wäre, sich von dem Netzanschlussvertrag mit der Streithelferin zu lösen. Unbeschadet der rechtlichen Möglichkeiten einer solchen Vertragsbeendigung bzw. einer Anpassung des Vertrages unter Einbeziehung eines anderen Netzverknüpfungspunktes hat die Streithelferin geltend macht, dass sie eine solche Vertragsanpassung nicht widerspruchslos hingenommen hätte. Dies entspricht bei dem im Streitfall in Rede stehenden Geschäftsvolumen der Lebenserfahrung und kann durch das einfache Bestreiten der Klägerin nicht erheblich in Zweifel gezogen werden. Der Beklagten als Netzbetreiber war allerdings nicht zumutbar, sich durch den Versuch, sich von dem Netzanschlussvertrag mit der Streithelferin zu lösen, gegebenenfalls einer gerichtlichen Auseinandersetzung aussetzen zu müssen. In diesem Fall wäre nämlich zunächst weder die Anlage der Klägerin noch diejenige der Beklagten am Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) angeschlossen worden, dies hätte dem Ziel des EEG eines zügigen Anschlusses von Anlagen zur Produktion erneuerbaren Energien zu realisieren, entgegengestanden. Die Klägerin hätte hingegen den ihr entstandenen Schaden, den sie nunmehr - statt des Primärrechtschutzes - gegenüber der Beklagten verfolgt, gegenüber der (Firma 01), der sie die Fälschung der Baugenehmigung vorwirft, bzw. der Streithelferin, sofern sie diese für deren Handlungen verantwortlich hält, geltend machen können. Eine Inanspruchnahme der Beklagten ist schließlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie, wie die Klägerin vorträgt, kollusiv mit der Streithelferin zu ihrem Nachteil zusammengearbeitet hätte. Dafür bietet der Sachverhalt auch im Zusammenhang mit der Aufhebung der Reservierungsentscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte.

6) Selbst wenn die Beklagte durch ihre Weigerung, die Netzreservierungszusage zugunsten der Klägerin abzuändern, ihre Pflichten aus dem Netzanschlussverhältnis verletzt hätte, wäre ein gegen sie Schadensersatzanspruch nicht gegeben, denn die Klägerin ist für den bei ihr eingetretenen Schaden mitverantwortlich, § 254 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem Geschädigten eigenes Mitverschulden nach § 254 BGB zuzurechnen, sofern es für den Eintritt des Schadens adäquat kausal geworden ist, d.h. wenn durch das Verhalten des Geschädigten die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen Schadens in nicht unerheblicher Weise erhöht worden ist (BGH, Urteil vom 03.07.2008 – I ZR 218/05 Rn 28; zit. nach juris). Das Verhalten der Klägerin ist (mit)ursächlich geworden für die Reservierung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) zugunsten der Streithelferin statt zu ihren Gunsten, weil sie die ihr unter dem 18.04.2012 erteilte Baugenehmigung für die von ihr geplante Photovoltaikanlage nicht zeitnah, sondern erst am 13.07.2012 bei der Beklagten vorgelegt hat. Dadurch ist erst ermöglicht worden, dass die Streithelferin die ihr erteilte Baugenehmigung vom 14.05.2012 als erste, nämlich am 01.06.2012 bei der Beklagten vorgelegt und damit nach dem Prioritätsprinzip die Zuweisung des Netzverknüpfungspunktes für ihre Anlage erreicht hat. Die Klägerin hat durch die späte Einreichung der ihr erteilten Baugenehmigung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem ordentlichen und verständigen Wirtschaftsteilnehmer obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Denn ihr war zum einen die Konkurrenzsituation zu der Anlage der Streithelferin bekannt und sie wusste zum anderen aufgrund des ihr durch die Beklagte an ihre Rechtsvorgängerin übersandten Schreibens vom 10.10.2011 (Anlage K1, Bl. 17), das ihr ausweislich der beiden an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 03.02.2012 ihrer Rechtsvorgängerin und ihr selbst auch übermittelt worden ist (Anlage K 2, 3, Bl. 28f), dass die Netzanschlussreservierung auf Grundlage der Vorlage einer Baugenehmigung für die anzuschließende Anlage erteilt werden würde. Weitere Voraussetzungen für die Netzanschlussreservierung benennt dieses Schreiben nicht.

7) Ob der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen ist, weil sie, wie die Beklagte einwendet, selbst auf Grundlage der von ihr eingereichten Baugenehmigungen eine Reservierung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) nicht hätte beanspruchen können, kann dahinstehen. Die Klägerin hatte der Beklagten am 13.07.2012 die ihr unter dem 18.04.2012 für die von ihr projektierte Photovoltaikanlage erteilte Baugenehmigung betreffend die Flurstücke … und … der Flur … und … vorgelegt, ohne offenzulegen, dass ihr unter dem 25.06.2012 für Teilstücke aus dem Flurstück … der Flur … weitere und zwar befristete Baugenehmigungen erteilt worden (Ort 03) (Anlage K 32 und 33, Bl. 382, 386 GA). Diese standen unter der Bedingung, dass die auf der betreffenden Liegenschaft errichtete Photovoltaikanlagen binnen 18 Monaten zurückgebaut werden sollten, wenn die zum Zeitpunkt des Erlasses noch nicht gegebene bebauungsplanrechtliche Zulässigkeit nicht hergestellt worden war. Dass es zu einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplans gekommen ist, hat die Klägerin allerdings nicht dargelegt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind, insbesondere beruht die Entscheidung maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalles.