Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.02.2020 – 11 U 102/17

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0226.11U102.17.00

Tenor§

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.06.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 352/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel verurteilt, ihm € 2.475,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.09.2014 zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger 63 % und der Beklagten 37 % zur Last.

III. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung, soweit diese aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.

A. Die Berufung ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie sowohl form- und als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat das Rechtsmittel aber nur teilweise Erfolg. Es führt zur Abänderung des angegriffenen Urteils, soweit der Kläger anwaltliche Vergütung gemäß seiner Kostennote vom 26.08.2014 (Kopie Anl. K12/GA I 26 f.) für seine Mitwirkung an einer Selbstauskunft der Beklagten gegenüber der Sparkasse … verlangt; diesbezüglich rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO in der zweiten Instanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – dem Berufungsführer günstigere – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), weil sich danach eine vertragliche Vergütungsforderung aus § 611 Abs. 1 2. Halbs. i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB und § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO gegen die Berufungsgegnerin ergibt. Das darüber hinausgehende Klagebegehren hat das Landgericht jedoch zu Recht abgewiesen; es liegen keine Berufungsgründe im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO vor, weil das angefochtene Judikat insofern auch nicht auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis des § 546 ZPO beruht. Die Beklagte schuldet dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage aus § 611 Abs. 1 2. Halbs. i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB und § 49b BRAO, anwaltliches Honorar gemäß Kostennote vom 12.11.2013 (Kopie Anl. K30/GA I 51 f.) für die Mitwirkung am Zustandekommen einer Teilverzichtsvereinbarung zwischen der Anspruchsgegnerin und der Sparkasse … . Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der jeweiligen Hauptansprüche. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gemäß Nr. 2300 i.V.m. Vorbem. 2.3 Abs. 3 RVG-VV fällt für das Betreiben des Geschäfts durch den Rechtsanwalt einschließlich der Information des Mandanten eine 0,5- bis 2,5-fache Geschäftsgebühr an, wenn der Auftrag auf eine anwaltliche Tätigkeit nach außen in Form der außergerichtlichen Vertretung oder – auch ohne Agieren im Außenverhältnis – auf die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages gerichtet ist (vgl. insb. BGH, Urt. v. 22.02.2018 - IX ZR 115/17, Rdn. 6, 9 und 12, juris = BeckRS 2018, 4248; ebenso Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., RVG-VV 2300 Rdn. 17a). Ob überhaupt ein Anwaltsvertrag geschlossen wurde, was generell Voraussetzung für jeden Vergütungsanspruch ist, beurteilt sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (so Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 10 und 15; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 1 Rdn. 70; Peitscher, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Rdn. 393). Als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB, der typologisch in der Regel als Dienst- und ausnahmsweise (nur wenn ein konkreter Erfolg an sich geschuldet wird) als Werkvertrag einzuordnen ist (vgl. dazu Erman/Berger, BGB, 15. Aufl., § 675 Rdn. 55; Müller-Rabe aaO Rdn. 80 f.; Peitscher aaO Rdn. 386), bedarf er prinzipiell keiner Form und kann insbesondere nicht nur explizit, sondern auch konkludent – durch schlüssiges Verhalten beider Seiten – zustande kommen, woran allerdings im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen sind (so BGH, Urt. v. 10.01.2019 - IX ZR 89/18, Rdn. 12, juris = BeckRS 2019, 1581; ebenso BeckOK-BGB/Fischer, 53. Ed., § 675 Rdn. 7; Erman/Berger aaO Rdn. 54; vgl. ferner Müller-Rabe aaO Rdn. 72 ff.; Peitscher aaO Rdn. 396). Erforderlich ist dann, dass – ausgehend von §§ 133 und 157 BGB aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Gesamtwürdigung aller Umstände – das Verhalten des anderen Teils durch den Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß Treu und Glauben als eine auf Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung aufzufassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrages gedeutet werden durfte (so insb. BGH aaO). Dafür genügt nicht allein die bewusste Entgegennahme anwaltlicher Dienstleistungen, sondern es muss – durch wörtliche Erklärungen, Handlungen oder sonstige Umstände – ein entsprechender Vertragswille des anderen nach außen hervorgetreten sein (vgl. insb. BGH, Urt. v. 17.07.2003 - IX ZR 250/ 02, Rdn. 10 f., juris = BeckRS 2003, 07598). Eine erfolgreiche Vergütungsklage erfordert gemäß § 611 Abs. 1 2. Halbs. oder § 631 Abs. 1 2. Halbs. BGB, jeweils i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 RVG, vor allem ausreichende Darlegungen zum Abschluss des Anwaltsvertrages, zu der Tätigkeit, die von dem geltend gemachten Tatbestand des RVG-Vergütungsverzeichnisses erfasst wird, sowie zur Fälligkeit und zur Berechnung des eingeklagten Anspruchs (vgl. BeckOF-Zivilrecht/Sefrin, 31. Ed., Form. 1.16 Rdn. 4; ferner AnwK-RVG/Volpert/Schneider 7. Aufl., § 1 Rdn. 46). Den ihm obliegenden Beweis kann der Anwalt im Bestreitensfalle – wie jede beweisbelastete Partei – auch mittelbar durch Indizien führen; eine Verpflichtung, vorrangig direkte Beweismittel zu nutzen, besteht nicht (vgl. hierzu Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 284 Rdn. 7 und 22, m.w.N.).

2. Im Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz ist der Senat lediglich davon überzeugt, dass der Kläger von der Beklagten damit betraut wurde, an ihrer Selbstauskunft gegenüber der Sparkasse … mitzuwirken.

a) Diese Beauftragung ist mithilfe von Indizien nachgewiesen. Die Parteien haben – nach persönlicher Anhörung der Berufungsgegnerin im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2018 unstreitig (GA II 413, 414) – am 30.08.2011 miteinander telefoniert. Obwohl sie sich nicht mehr an Details des Gesprächs erinnern konnte, hat die Beklagte definitiv ausgeschlossen, dass es dabei um die Mitwirkung des Berufungsführers an ihrer Selbstauskunft gegenüber der Sparkasse ging. Das überzeugt nicht. Laut Telefonnotiz der Anwaltsgehilfin C… R… vom selben Tage (Kopie Anl. K3/GA I 11) hatte die Anspruchsgegnerin schon etwa eine Stunde zuvor in der Kanzlei angerufen, um mit dem Kläger, der seinerzeit gerade außer Haus war, wegen der Bürgschaft und einer erhaltenen Zahlungsaufforderung zu sprechen. Bei ihrer Vernehmung durch den Senat am 11.01.2019 (GA III 512, 513) konnte sich Zeugin C… R…, die bereits seit dem Winter 2011/2012 nicht mehr beim Rechtsmittelführer beschäftigt ist, zwar nicht mehr an diesen Vorgang erinnern; sie hat aber bestätigt, dass es damals üblich war, bei Telefonaten die Identität der Anrufenden festzustellen und über den Inhalt Notizen zu fertigen, die gegebenenfalls gleich danach noch einmal sauber abgeschrieben wurden, damit sie jeder lesen konnte. Ähnlich verhielt es sich laut der Telefonnotiz von C… R… am 12.09.2011 (Kopie Anl. K7/GA I 15); danach rief die Beklagte gegen 9:00 Uhr in der Kanzlei an, um mit dem Kläger wegen der Selbstauskunft, die ursprünglich noch am selben Tage abgesandt werden sollte, über per Telefon erhaltene Anmerkungen des anwaltlichen Vertreters der Sparkasse zu sprechen. Die Rechtsmittelgegnerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung am 11.07.2018 (GA II 413, 414) ein Telefonat am 13.09.2011 mit dem Rechtsmittelführer für möglich gehalten und eingeräumt, dass ihm eine ausgefüllte Selbstauskunft per Telefax übermittelt wurde. Dies wäre nicht veranlasst gewesen, auch nicht – wie in der Klageerwiderung vorgetragen – „der guten Ordnung halber zur Kenntnis“ (GA I 66, 69), wenn sich der Kläger nicht damit befassen sollte. Einen beabsichtigten Vergleich ihres Bruders S… H…, der weder für Verbindlichkeiten gebürgt hatte noch Gesellschafter war, kann die Selbstauskunft – entgegen den Ausführungen der Beklagten – nicht betroffen haben. Vielmehr hat Letztere laut Telefonnotiz der Anwaltsgehilfin A… He… vom 19.09. 2011 (Kopie Anl. K8/GA I 16) in der Kanzlei angerufen, um dem Anspruchsteller mitzuteilen, den anwaltlichen Vertreter der Sparkasse betreffend eine Auskunft zum Grundstück in Sch… an ihn verwiesen zu haben. Bei ihrer Vernehmung durch den Senat am 11.01.2019 (GA III 512, 513 f.) konnte sich Zeugin A… He…, die ebenfalls nicht mehr beim Rechtsmittelführer beschäftigt ist, zwar nicht inhaltlich an das Geschehen erinnern, hat aber die Telefonnotiz wiedererkannt und die von der Zeugin C… R… bekundete Praxis bei der Entgegennahme von Anrufen bestätigt. Der Einwand der Beklagten, die Selbstauskunft habe am 30.08.2011 nicht zur Diskussion gestanden, wird durch die vom Kläger in Kopie zu den Akten gereichte Zahlungsaufforderung der anwaltlichen Vertreter der Sparkasse vom 19.08.2011 (Anl. K1/GA I 8 f.) entkräftet. Dass die Berufungsgegnerin dieser gegenüber den Berufungsführer als ihren Ansprechpartner bei Rückfragen benannt hat, ergibt sich zudem aus dem Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Sparkasse vom 20.09.2011 (Kopie Anl. K10/GA I 23) und ihres eigenen ehemaligen Bevollmächtigten, des Cottbusser Rechtsanwalts J… L…, vom 26.09.2011 (Kopie Anl. K33/GA I 151). Für den Senat folgt daraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Tätigkeit des Klägers auftragsgemäß nicht lediglich auf eine interne Beratung, sondern auch nach außen gerichtet sein sollte. Ob eine aktive oder nur eine passive Vertretung vereinbart war, spielt für die Entstehung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV keine Rolle. Da sie als sogenannte Betriebsgebühr mit der ersten anwaltlichen Tätigkeit anfällt, die der Anspruchsteller im Streitfall unzweifelhaft entfaltet hat, ist es unerheblich, ob und in welchem Umfange tatsächlich eine Vertretung stattgefunden hat (arg. § 15 Abs. 4 RVG; vgl. dazu Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 24. Aufl., RVG-VV 2300 Rdn. 17b).

b) Eine vergleichbare Indizienlage besteht hinsichtlich der Beauftragung des Klägers durch die Beklagte mit seiner Mitwirkung am Zustandekommen einer Teilverzichtsvereinbarung zwischen ihr und der Sparkasse … nicht. Dass die Vollmachtsurkunde, die die Anspruchsgegnerin am 11.10.2011 unterzeichnet hat (Kopie Anl. K13/GA I 28), diese Angelegenheit betrifft, was die Rechtsmittelgegnerin in Abrede stellt (GA III 489, 492), lässt sich nicht konstatieren. Eine unterschriebene Vollmacht genügt häufig bereits deshalb nicht als Beweismittel für einen bestimmten Auftrag, weil zwischen dem Auftrag und der Vollmacht zu unterscheiden ist (so Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 1 Rdn. 83). Im Streitfall kommt hinzu, dass der Anspruchsteller damit beauftragt war, den Grundschuldbrief vom Vater der Beklagten, M… H…, herauszuverlangen, was Gegenstand der Kostennote vom 24.01. 2012 (Kopie Anl. K23/BeiA I 45) und eines durch die Parteien in zweiter Instanz vor dem Landgericht in Cottbus geführten Rechtsstreits gewesen ist, der dort mit Urt. v. 16.04.2014 - 1 S 5/13 (BeiA II 326 ff.) rechtskräftig entschieden wurde. Der generellen Zusage der Berufungsgegnerin per E-Mail vom 29.11. 2011 (Kopie Anl. K44/GA III 575), den offenen Forderungen nachzukommen, lässt sich hinsichtlich der in Rede stehende Kostennote, die vom 12.11.2013 datiert (Kopie Anl. K30/GA I 51 f.), nichts entnehmen. Soweit es im Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Sparkasse vom 09.12.2011 (Kopie Anl. K37/GA III 486 f.) erneut heißt, der Kläger sei von der Beklagten als mandatierter Anwalt angegeben worden, handelt es sich – selbst wenn man daraus einen hinreichenden Bezug zu seiner Mitwirkung an einer Teilverzichtsvereinbarung entnehmen könnte, was sehr fraglich ist – nur um ein nicht hinreichend beweiskräftiges Einzelindiz. Wie insoweit die Auftragserteilung durch die Rechtsmittelgegnerin stattgefunden hat, geht aus dem klägerischen Vorbringen nicht hervor. Danach bestand in diesem Zusammenhang offenbar primär Kontakt zum Bruder der Beklagten. Dass dieser zu ihrer rechtsgeschäftlichen Vertretung, insbesondere zum Abschluss eines Anwaltsvertrages bevollmächtigt gewesen ist, kann im Streitfall nicht festgestellt werden; dies geht auch nicht aus den Einlassungen der Anspruchsgegnerin bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 (GA II 413, 415) hervor, wo zwar von einem Mitvertreten in Angelegenheiten der Sparkasse die Rede ist, was aber bei einer juristischen Laiin nicht ohne Weiteres im Sinne des § 164 BGB bedeutet und wovon der Abschluss eines Anwaltsvertrags explizit ausgenommen wurde. Dass der Abschluss einer Teilverzichtsvereinbarung mit der Sparkasse im Interesse der Beklagten war, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder auf der Grundlage eines vom Kläger zur Verfügung gestellten Musters eine auf den 06.02.2010 datierte Vereinbarung über die Abtretung einer Briefgrundschuld (Kopie Anl. K29/GA I 50) gefertigt, zumindest aber unterzeichnet haben mag und dass sie auf Bitten von S… H… per E-Mail vom 24.10.2011 (Kopie Anl. K14/ GA I 29) Ablichtungen von Bürgschaftsurkunden zur Einbeziehung in eine Vergleichsvereinbarung übersandte, reicht weder für das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages mit ihr aus noch ergeben sich daraus – entgegen der Auffassung der Berufung – Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller. Ebenso wenig würde es ihm Streitfall weiterhelfen, wenn sich nachweisen ließe, dass er (rein tatsächlich) am Abschluss eines Teilverzichtsvertrags beteiligt gewesen ist. Da er geltend macht, mit der Berufungsgegnerin einen Anwaltsvertrag abgeschlossen zu haben, was keineswegs an Nichtigkeitsgründen scheitert, sondern allein aufgrund tatsächlicher Umstände nicht beweisbar ist, können – wie der Senat bereits im Abschn. I A seines Beschlusses vom 18.02.2019 (GA III 536 ff.) näher ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – nicht von Amts wegen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung geprüft werden, deren Durchsetzung hier – selbst im Fall eines eventuellen Hilfsvorbringens – an der Verjährungseinrede, die die Beklagte erhoben hat (GA III 489), scheitern würde.

3. Die Mitwirkung des Anspruchstellers an der Selbstauskunft der Anspruchsgegnerin gegenüber der Sparkasse … ist nicht durch die Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit in dem Rechtsstreit über die Bürgschaftsschuld abgegolten; diese Angelegenheit war bereits erledigt. Da die Eigentümergrundschuld, deren Darstellung in der Selbstauskunft sich für die Beklagte als problematisch erwies, einen Nominalbetrag von € 155.000,00 hatte und Letztere noch weitere Bürgschaftsverpflichtungen bis zu dieser Höhe eingegangen war, ist es – entgegen ihrer Auffassung – nicht gerechtfertigt, auf den bereits im oben genannten Zivilprozess ausgeurteilten Betrag als Gegenstandswert abzustellen; ihr wirtschaftliches Interesse ging deutlich darüber hinaus. Ihre Verjährungseinrede bleibt erfolglos, weil die am 29.12.2014 eingereichte Vergütungsklage – am 06.02.2015 (GA I 57R) – demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wurde; die dafür erforderlichen Voraussetzungen hatte der Kläger durch Beifügung eines gedeckten Verrechnungsschecks zur Begleichung des Gerichtskostenvorschusses geschaffen. Ein vorvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des § 49b Abs. 5 BRAO, den sie der Vergütungsforderung entgegenhalten könnte, steht der Rechtsmittelgegnerin nicht zu; zum einen war ihr aufgrund früherer Mandate, die sie dem Berufungsführer erteilt hatte (Vollmachtskopien vom 28.08.2007 [Anl. K38/GA III 498] und 26.07.2011 [K39/GA III 499]; Originale in Hülle GA III 516), bekannt, dass sich die Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen, und zum anderen hat sie einen Schaden nicht schlüssig unter Beweisantritt dargetan, wozu gehört, wie sie im Streitfall auf die allgemeine Information nach § 49b Abs. 5 BRAO reagiert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, Rdn. 21, juris = BeckRS 2007, 10345; ferner Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 20) und es dadurch zu einer Gebührenersparnis für sie gekommen wäre. Der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG bedarf es nicht, weil der Kläger die sogenannte Regelgebühr (Schwellengebühr), also den 1,3-fachen Satz für eine weder umfangreiche noch schwierige Tätigkeit berechnet, der von der Beklagten als solcher gar nicht bestritten wurde; bis zur sogenannten Mittelgebühr, die beim 1,5-fachen Satz liegt, wird sogar substanziiertes Bestreiten verlangt (vgl. dazu BeckOK-RVG/v. Seltmann, 46. Ed., § 14 Rdn. 57; ferner Winkler in Mayer/ Kroiß aaO, § 14 Rdn. 72; jeweils m.w.N.).

B. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Danach fallen die Prozesskosten beiden Parteien entsprechend dem Verhältnis ihres Unterliegens zur Last.

C. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und der angefochtenen Entscheidung, soweit sie aufrechterhalten wird, gründet sich auf § 708 Nr. 10 ZPO. Weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO i.d.F. v. 12.12.2019), ist gemäß § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der jeweils unterliegenden Partei abzusehen.

D. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Das Urteil des erkennenden Senates beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.

E. Den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz hat der Senat schon durch Beschluss vom 11. 07.2018 auf € 6.754,56 (GA II 413, 415) festgesetzt, wobei es verbleibt. Grundlage der Wertbestimmung ist § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Als maßgeblich erweist sich – gemäß dem sog. Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 - 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 - 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – das mit dem klägerischen Berufungsantrag vom 05.10.2017 (GA II 312) zum Ausdruck gebrachte und mit dem Nennbetrag der in der Hauptsache begehrten Zahlungsverurteilung zu bemessende wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers an der weiteren Rechtsverfolgung in zweiter Instanz (vgl. BeckOK-KostR/Schindler, 27. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., GKG § 47 Rdn. 1 ff.). Bei den geltend gemachten Zinsen handelt es sich um eine Nebenforderung, die hier nach § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral bleibt.