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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.04.2020 – 9 UF 19/20

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0408.9UF19.20.00

Tenor§

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.01.2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18.11.2019 (Az. 53 F 155 / 19), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Beschwerdewert beträgt 10.400 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners, die mit Senatsbeschluss vom 16.03.2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wurde, ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Soweit mit der Beschwerde ausschließlich gerügt wird, die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich (abgetrennt wurde zudem die Folgesache Versorgungsausgleich) vom Scheidungsverbund innerhalb der angefochtenen Entscheidung sei in unzulässiger Weise erfolgt, trägt dies nicht.

1.

Es liegen die Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 FamFG vor.Die Voraussetzungen der Abtrennung sind dabei für jede Folgesache gesondert zu prüfen (OLG Frankfurt FamRZ 1988, 966; Viefhues FF 2017, 477, 478).

a.

Hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich ergibt sich die Zulässigkeit der Abtrennung aus § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Nach dieser Norm kann das Gericht die Folgesache Versorgungsausgleich abtrennen und die Ehescheidung vorab aussprechen, wenn seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen für den Versorgungsausgleich vorgenommen haben und beide übereinstimmend die Abtrennung beantragen. Sämtliche Voraussetzungen sind gegeben, insb. hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht der Abtrennung insoweit auch zugestimmt. Mit seiner Beschwerde greift er dies auch nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich – an.

b.

Hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich ergibt sich die Zulässigkeit der Abtrennung aus § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Nach dieser Norm kann das Gericht die Folgesache Versorgungsausgleich abtrennen und die Ehescheidung vorab aussprechen, wennsich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Ehegatten darstellen würde, der die Abtrennung beantragt.

aa.

Zwar liegt eine außergewöhnliche Verzögerung in zeitlicher Hinsicht regelmäßig erst dann vor, wenn seine Dauer ab Rechtshängigkeit mehr als zwei Jahre beträgt (vgl. bereits BGH FamRZ 1991, 687). Diese Zweijahresfrist ist hier noch nicht erreicht, vielmehr sind derzeit erst rd. 9 Monate seit Verfahrenseinleitung vergangen.

Zu der tatsächlichen, bereits abgelaufenen Verfahrensdauer ist nach dem Gesetzeswortlaut („verzögern würde“) jedoch der Zeitraum hinzuzurechnen, der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BGH FamRZ 1986, 898). Zudem handelt es sich bei der Zweijahresfrist allein um eine Regelfrist, die nicht ausschließt, dass in anderen Fallkonstellationen kürzere Zeiträume ausreichend sind. Außergewöhnlich können Verzögerungen auch dann sein, wenn sie auf einer Überlastung des Familiengerichts beruhen oder von anderweitigen Umständen abhängen (vgl. Viefhues FF 2017, 477, 483).

Mittlerweile ist allgemein bekannt, dass die Familiengerichte gerade in erster Instanz angesichts einer unterdurchschnittlichen personellen Ausstattung bei gleichzeitig (durchaus altersbedingt geschuldetem) erhöhtem Krankenstand erheblich überlastet sind, was auch an den nach wie vor hohen und zunehmend streitig geführten Fallzahlen im Familienrecht liegt. Dabei darf auch die aktuelle Krisenlage in Deutschland nicht übersehen werden. Die Corona-Krise hat bereits zu zahlreichen Einschränkungen der gerichtlichen Tätigkeit geführt, was aller Voraussicht nach längere Zeit so bleiben wird. Selbst wenn nach hoffentlich überschaubarem Zeitraum die Gerichte wieder zu einer normalen Arbeitstätigkeit zurückkehren können, muss bedacht werden, dass dann eine Vielzahl von Fällen aufgelaufen sind, die erst nach und nach abgearbeitet werden können. Da dann aber vorrangig Kindschaftssachen aufgenommen werden müssen (vgl. § 155 FamFG), ist eine weitere Verzögerung der nicht vom Vorrang- und Beschleunigungsgebot erfassten Scheidungsverbundsachen und daher auch hier betreffs der Folgesache Zugewinn, für die es erkennbar - weil derzeit noch über die Auskunftsstufe entschieden werden muss - noch weiterer erheblicher Zeit bedarf, zu erwarten.

Damit ist bereits jetzt eine außergewöhnliche Verzögerung zu bejahen.

bb.

Darüber hinaus muss gem. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG der weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs für den die Abtrennung Begehrenden neben der außergewöhnlichen Verzögerung eine unzumutbare Härte darstellen.

Bei der Beurteilung einer unzumutbaren Härte kommen auch alle Härtefallgründe des § 1565 Abs. 2 BGB in Betracht. Umstände, die die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB erfüllen, sind als Einzelaspekt in die Gesamtabwägung eingestellt werden und können so eine Abtrennung indizieren (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1458; Viefhues FF 2017, 477, 484).

Auf die gesamten vorgenannten Umstände hat der Senat die Beteiligten bereits im Rahmen seiner Verfügung vom 20.03.2020, mit welcher zugleich auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG Bezug genommen wurde, hingewiesen.

Soweit in der vorgenannten Senatsverfügung noch ausgeführt wurde, der Antragsgegner habe weit nach der Trennung der Beteiligten am ...06.2019 unter Eindringen in die Wohnung der Antragstellerin mit einem Messer in deren Richtung eingestochen, um sie zu töten, hat der Antragsgegner dies zwar nunmehr nochmals bestritten und insoweit mit Schriftsatz vom 26.03.2020 eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 Abs. 1 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) beantragt.

Ob diesen Antrag, der die Frist des § 320 Abs. 1 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) in zeitlicher Hinsicht erkennbar überschritten und über den das erstinstanzliche Gericht zu befinden hat, nachkommen wird, ist vorliegend ohne Belang. Denn auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners ist mittlerweile die Verurteilung des Antragsgegners vor dem LG Cottbus wegen gefährlicher Körperverletzung in verminderter Schuldfähigkeit erfolgt (wobei nach den Ausführungen des Antragsgegners zudem durch das LG Cottbus festgestellt worden sei, dass der Antragsgegner nicht zielgerichtet auf die Ehefrau eingestochen habe, um sie zu töten). Dies folgt aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.03.2020. Bereits dies erfüllt für die Antragstellerin den Tatbestand einer unzumutbaren Härte. Es kann zwar nicht generell festgelegt werden, welcher Umstand als unzumutbare Härte empfunden werden darf. Dies ist nach der subjektiven Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen (MüKo-Weber, BGB, 8. Aufl. 2019 Rn. 98).

Die Anforderungen einer unzumutbaren Härte sind bei dem schwerwiegenden Übergriff des Antragsgegners, mag dabei auch eine lediglich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, erkennbar gegeben. Die Antragstellerin hat sich mehrfach im Verfahren – welches zudem als Härtefallscheidung eingeleitet wurde – auf ihre eigene Belastung auch angesichts des vorangegangen (gegen den Antragsgegner gerichteten) Gewaltschutzverfahrens berufen. § 1565 Abs. 2 BGB stellt dabei nicht auf ein Verschulden des Antragsgegners ab. Prinzipiell sind alle groben Verhaltensweisen Gründe für die Unzumutbarkeit, also auch körperliche Angriffe im Zustand der vollen Schuldunfähigkeit oder – wie hier – verminderten Schuldfähigkeit (vgl. auch MüKo-Weber, BGB, 8. Aufl. 2019 Rn. 77).

Insoweit kommt es auf die weitere Frage, inwieweit der Antragsgegner tatsächlich in Tötungsabsicht auf die Antragsgegnerin zu gestochen hat, nicht streitentscheidend an.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG G i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend. Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus den §§ 35, 40, 43, 50 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.