Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.04.2020 – 11 U 159/19
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0222.11U159.19.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das diesem am 10.12.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam - 1 O 206/17 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Für das Verfahren zweiter Instanz werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil zweiter Instanz unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 543 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
II.
Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach der ganz herrschenden Meinung, die der Senat teilt, können selbst sogenannte Schein- und Nichturteile, die – rechtlich betrachtet – gar nicht existent geworden sind und dementsprechend als solche keinerlei Wirkungen zu erzeugen vermögen (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 16.10.1984, Az.: VI ZB 25/83, juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, Vorbem. zu §§ 300 bis 305a, Rn. 13 f., m.w.N.), mit dem ordentlichen Rechtsmittel, das gegen ein rechtswirksam ergangenes Urteil zur Verfügung stünde, angefochten werden, um den von ihnen ausgehenden bloßen Anschein einer gerichtlichen Entscheidung, der die Interessen der nach ihrem Inhalt unterlegenen Seite gefährden kann und diese deshalb beschwert, zu beseitigen. Dabei kommt es auf das Vorhandensein der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des an sich statthaften Rechtsmittels, etwa auf dessen form- und fristgerechte Einlegung und Begründung, nicht an, weil selbst mit einer äußerlich ordnungsgemäß erfolgten Zustellung eines bloßen Schein- oder Nichturteiles keine Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden und weil vom Rechtsmittelgericht allein eine klarstellende Entscheidung betreffend die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils zu treffen ist (BGH, Beschluss vom 16.10.1984, Az.: VI ZB 25/83, juris).
Das Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in Neuruppin. Denn dort ist der Rechtsstreit nach wie vor in vollem Umfang anhängig. Ein rechtswirksames Urteil liegt – mangels ursprünglich unterbliebener und auch später nicht nachgeholter – Verlautbarung nicht vor. In der Sache selbst kann der Senat deshalb nicht entscheiden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Bei dem Urteil, das beiden Prozessparteien nunmehr zugestellt worden ist, handelt es sich – wie es sich im Verlauf der zweiten Instanz bestätigt hat – in Wirklichkeit lediglich um ein sogenanntes Schein- oder Nichturteil in Form eines (unverkündet gebliebenen) Entscheidungsentwurfes nach dem Verständnis des § 299 Abs. 4 ZPO. Denn ein Urteil wird mit allen seinen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen erst durch seine – im Streitfall fehlende – förmliche Verlautbarung existent; zuvor ist bloß eine – maximal den Rechtsschein eines Urteils erzeugende – gerichtsinterne Entwurfsfassung vorhanden (BGH, Beschluss vom 08.02.2012, Az.: XII ZB 165/11, juris). Wird ein derartiges Schein- oder Nichturteil wie hier mit der Berufung angefochten, so hat das Rechtsmittelgericht zwingend die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Urteils durch die Aufhebung der den Parteien zugegangenen Entscheidung klarzustellen und die Sache an das Eingangsgericht zwecks Beendigung des – dort noch nicht abgeschlossenen – Verfahrens zurückzuverweisen (BGH, Beschluss vom 13.06.2012; Az.: XII ZB 592/11, juris). Ob die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO gegeben sind, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle, weil dieser Vorschrift offensichtlich zugrunde liegt, dass die erste Instanz durch die angegriffene Entscheidung – insgesamt oder wenigstens partiell – beendet wurde und die Sache selbst bei dem Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen ist, woran es allerdings in Konstellationen der streitgegenständlichen Art gerade fehlt. Betreffend das Prozedere bei Schein- oder Nichturteilen enthält die Zivilprozessordnung keine Regelungen.
2. Das angefochtene Urteil ist vom Landgericht prozessordnungswidrig nicht verlautbart worden und konnte deshalb aus seinem Entwurfsstadium nicht heraustreten. Es war gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO verkündungsbedürftig, weil es aufgrund der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 22.03.2019 (vergleiche insoweit das Protokoll, Blatt 275 der Akte.) ergehen sollte. Der Einzelrichter hatte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 10.05.2019 bestimmt. Ein – unterzeichnetes (§ 163 ZPO) – gerichtliches Protokoll, mit dem sich allein die erforderliche Verkündung nachweisen ließe (§ 165 Satz 1 i.V.m. §160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16.02.1989, Az.: III ZB 38/88, juris), existiert nicht. Ausweislich des in der Akte befindlichen Schriftstücks findet sich der Vermerk, dass dieses am 02.12.2012 bei der Geschäftsstelle eingegangen ist (Blatt 291 der Akte), und die Durchstreichung des Verkündungsvermerkes auf der letzten Seite des „Urteils“ (Blatt 296 der Akte). Eine Nachfrage durch den Senat bei dem Landgericht zum Verbleib eines möglichen Verkündungsprotokolls erübrigte sich somit. Demzufolge muss im vorliegenden Berufungsverfahren davon ausgegangen werden, dass keine Verkündung stattgefunden hat. Für eine Verlautbarung der Entscheidung durch schlichte Zustellung nach § 310 Abs. 3 ZPO – anstelle der Verkündung – waren weder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt noch hat die Zivilkammer eine solche Verfahrensweise beabsichtigt. Der Verkündungstermin ist nicht aufgehoben worden und auch die richterliche Verfügung vom 02.12.2019 (Blatt 290R der Akte) lässt keineswegs erkennen, dass mit ihr mehr veranlasst werden sollte als die Zustellung der (nicht verkündeten) Entscheidung. In einer solchen Konstellation handelt es sich nicht um einen auf die Wahl der Verlautbarungsart begrenzten Verfahrensfehler; es mangelt vielmehr an der Verlautbarung selbst, so dass statt eines Urteils ein bloßer Entwurf vorliegt.
Der Ausspruch, wonach für das Verfahren in der zweiten Instanz keine Gerichtskosten zu erheben sind, beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Denn bei richtiger Behandlung der Angelegenheit durch das Landgericht wären die Kosten des hier vorliegenden Berufungsrechtsstreites, in dem der Fortgang der Sache selbst nicht gefördert werden kann, sondern allein die gebotene Beseitigung des fehlerhaften Prozederes der Eingangsinstanz möglich ist, nicht angefallen (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 29.10.1986, Az.: IVa ZR 119/85, juris). Demgegenüber kommt eine Niederschlagung von Gerichtskosten des ersten Rechtszuges nicht in Betracht, weil für das angegriffene Urteil an sich keine selbständigen Gerichtsgebühren entstanden sind (arg. GKG-KV Nr. 1210) und eine Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen im Falle einer nichtstreitigen Erledigung der Sache gemäß GKG-KV Nr. 1211 nach der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung weiterhin möglich ist. Über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, speziell die den Prozessparteien erwachsenen außergerichtlichen Aufwendungen, hat die Zivilkammer im Schlussurteil zu befinden, da der Ausspruch über die Kosten des Rechtsstreits prinzipiell einheitlich erfolgen muss und derzeit noch nicht feststeht, welche Seite letztlich inwieweit unterlegen sein wird (vgleiche OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteiles stützt sich auf § 708 Nr. 10 ZPO. F.
Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich gleiche Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Urteil des erkennenden Senates beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.