Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.05.2020 – 13 UF 221/19
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1, zu 2, zu 4 und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sowie unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27.11.2019 abgeändert.
Die Entscheidungsformel erhält unter 2. in den Absätzen 1, 2, und 7 bis 11 folgende Fassung:
1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,5854 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. …) bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.
2. Zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Freistaat Sachsen, Personalnummer …, werden zugunsten des Antragsgegners auf dessen Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.153,67 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.2018, begründet.
Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
…
7. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G (Vers.-Nr.: …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3.449,71 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2002, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.
8. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G (Vers.-Nr.: …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 2.803,05 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2004/2005, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.
9. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G (Vers.-Nr.: …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 357,56 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.
10. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G (Vers.-Nr.: …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 543,55 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2004/2005, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.
11. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G (Vers.-Nr.: …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 8,63 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2015, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Verfahrenswert der Beschwerde: bis 16.000 €
Gründe§
1. Die beschwerdeführenden Beteiligten und der anschlussbeschwerdeführende Antragsgegner beanstanden die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt, wobei es von elf behandelten Anrechten vier nicht ausgeglichen hat (vgl. 44 ff).
Mit ihren Beschwerden und der Anschlussbeschwerde erstreben in Ansehung:
des als erstes behandelten - intern geteilten - Anrechts die weitere Beteiligte zu 1 die Teilung nach Maßgabe einer korrigierten Auskunft vom 13.12.2019, unter Einbeziehung des vor Erlass des angefochtenen Beschlusses in Kraft getretenen RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes wegen geänderter Bewertungen von Kindererziehungszeiten (94, 101),
des als zweites behandelten – intern geteilten - Anrechts aus einem Landesbeamtenverhältnis der Antragsgegner die Heraufsetzung des Ausgleichswertes (74) und der weitere Beteiligte zu 2 die externe Teilung nach § 16 VersAusglG (128),
des als siebtes behandelten – intern geteilten – Anrechts die weitere Beteiligte zu 4 die Aufnahme der maßgeblichen Teilungsordnung in den Tenor (126) und
der letzten vier Anrechte, die das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen hat, der Antragsgegner deren von der weiteren Beteiligten zu 4 vorgeschlagene interne Teilung (160).
Erstes Anrecht: Das am 01.01.2019 in wesentlichen Teilen in Kraft getretene „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) bezweckt eine weitere Verbesserung der Bewertung der Kindererziehung und bewirkt nach dem Ende der Ehezeit eine Veränderung des Ehezeitanteils des Anrechts der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Veränderung ist gemäß § 5 Abs. 2 S 2 VersAusglG zu berücksichtigen.
Der Senat korrigiert die Höhe des auszugleichenden Anrechts gemäß der neuen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 (vgl. 101), gegen die keiner der Beteiligten etwas eingewandt hat.
Zweites Anrecht: Das Anrecht der Antragstellerin aus dem Landesbeamtenverhältnis beim weiteren Beteiligten zu 2 ist, da dessen Beamtenversorgung keine interne Teilung vorsieht, gemäß dessen Auskunft vom 18.10.2019 (vgl. 83 ff. VA), deren Richtigkeit keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat, entsprechend seinem Vorschlag extern zu teilen, und zwar mit der weiteren Beteiligten zu 1 als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch für den Antragsgegner, § 16 Abs. 1 VersAusglG.
Dessen Beschwerde ist, soweit sie auf eine interne Teilung gerichtet ist (vgl. 74), zurückzuweisen.
Siebtes Anrecht: Bei der internen Teilung von Anrechten aus betrieblicher, privater oder berufsständischer Altersvorsorge muss die Beschlussformel die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung benennen, die für die Teilung maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10 – Rn. 22, 24, juris Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglG § 10 Rn. 16 m.w.N.). Insoweit ist hier die Fassung der Teilungsordnung gemäß der Auskunft des Versorgungsträgers zeitlich zu präzisieren (vgl. 139, 15r VA).
Achtes bis elftes Anrecht: Das in § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnete Ermessen übt der Senat dahin aus, dass die anschlussbeschwerdegegenständlichen Anrechte des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 4, wie von diesem erbeten (vgl. 16 ff VA), intern auszugleichen sind. Dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) ist Geltung zu verschaffen. Die ihn einschränkende Ausnahmevorschrift des § 18 VersAusglG dient vornehmlich dem Schutz des Versorgungsträgers vor dem Verwaltungsaufwand, der mit dem Begründen und Fortführen eines Anrechts für einen neuen, bislang unbekannten Berechtigten verbunden ist und der zu dem geringen Wert des Anrechts in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis steht; zudem soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung von unwirtschaftlichen Kleinstanrechten auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten vermeiden (vgl. Wick, in: Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rn. 15b m.w.N.). Vorliegend kann weder der Schutz des Versorgungsträgers vor möglicherweise unvernünftigem, im Verhältnis zum Ausgleichswert unangemessenem Verwaltungsaufwand, noch der des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor der Entstehung unwirtschaftlicher Kleinstanrechte einer Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz rechtfertigen. Der Versorgungsträger nimmt keinen Schutz für sich in Anspruch; ebenso wenig die anschlussbeschwerdeführende ausgleichsberechtigte Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 2 FamGKG; beschwerdegegenständlich waren sieben Anrechte.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.