Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.05.2020 – 13 UF 48/20

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Nauen vom 12.02.2020 abgeändert:

Die Entscheidungsformel erhält in Ziffer 2 Abs 6 unter Wegfall des Abs. 7 folgende Fassung:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom AG aus dem TV Durchführungsform / der „ZU Parallelverpflichtung“ der Deutschen Telekom AG sowie zu Lasten des Anrechts in Ansehung der parallelverpflichteten Leistung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP-Rentennr.: …; Verwaltungsnr.: …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.617,35 €, bezogen auf den 31.01.2019, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.

Die weitere Beteiligten zu 6 wird verpflichtet, diesen Betrag zuzüglich 2,29 % Zinsen jährlich hieraus ab dem 01.02.2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert der Beschwerde: bis 3000 €

Gründe§

1. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden als Versorgungsträgerinnen des Antragsgegners den Ausgleich zweier von ihnen verwalteter, durch eine Parallelverpflichtung verbundener Anrechte als unzutreffend.

In einer gemeinsamen Auskunft vom 26.03.2019 haben sie die Anrechte beauskunftet und zwar unter näheren Ausführungen zu deren Parallelverpflichtung und mit der Bitte, den extern vorzunehmenden Ausgleich des ruhende Anrechts nicht separat, sondern mit dem aktiven zusammengefasst zu tenorieren (vgl. 37 VA).

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (36 ff), hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt und hierbei das aktive Anrecht sowie das parallelverpflichtete ruhende Anrecht - soweit ersichtlich, sprachlich indessen nicht sicher entschlüsselbar - extern geteilt und das ruhende Anrecht sodann abermals geteilt, diesmal intern (vgl. 38, 39).

Die Beschwerdeführerinnen erbitten eine Teilung der von ihnen verwalteten Anrechte gemäß ihrer erstinstanzlichen Auskunft.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (68, 72), gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.

2. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde hat wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg.

Die Voraussetzungen einer externen Teilung nach §§ 14 ff, 17 VersAusglG, die die Beteiligte zu 6 mit Zustimmung der Beteiligten zu 8 (vgl. 37 VA) erbeten (vgl. 50 VA), und der die weitere Beteiligte zu 1 als Zielversorgungsträgerin zugestimmt hat (68 VA), liegen vor.

Die durch die Parallelverpflichtung der Beschwerdeführerinnen miteinander verwobenen Anrechte sind einheitlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2014 – XII ZB 235/14 –, Rn. 10, juris), wobei allerdings die Zahlungspflichten alleine die das aktive Anrecht verwaltende Beteiligte zu 6 treffen (vgl. BGH aaO, RN. 16).

Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. September 2011 – XII ZB 546/10 –, RN. 17 = BGHZ 191, 36-48); dieser Rechnungszins ist hier mit 2,29 % beauskunftet (vgl. 41, 50 VA).

Die Verzinsungspflicht gilt auch im Fall einer externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 130/13 –, Rn. 12, juris; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglG § 14 Rn. 62 m.w.N.).

Die Beschwerdeentscheidung erfolgt mit Ausspruch der Verzinsungspflicht, denn das Verschlechterungsverbot gilt regelmäßig nicht im Rechtsmittelverfahren des Versorgungsträgers, da in diesem Fall das Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung Vorrang hat (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69 Rn. 25; BeckOK FamFG/Obermann, 34. Ed. 1.4.2020, FamFG § 69 Rn. 45; MüKoFamFG/Stein, 3. Aufl. 2018, FamFG § 228 Rn. 19, jew. m.w.N.); der Vorrang der sachlich richtigen Entscheidung gilt auch bei erstmaligem Ausspruch der Verzinsungspflicht im Beschwerdeverfahren eines Versorgungsträgers (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 UF 272/13 –, Rn. 14 m.w.N., juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S 1 GKG, 150 Abs. 1 FamFG. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 20 Abs. 1 S 1 FamGKG nicht erhoben.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 1 FamGKG; beschwerdegegenständlich waren zwei Anrechte.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.