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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.05.2020 – 7 W 46/19

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0511.7W46.19.00

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.02.2019, Az. 14 O 36/19, wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass das Berufungsurteil des Berufungsgerichts Szczecin, I. Zivilkammer - Az.: I AGa 7/18 vom 21.03.2018 in dem in Nr. I. der angefochtenen Entscheidung tenorierten Umfang für vollstreckbar erklärt wird.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Berufungsurteils des Berufungsgerichts Szczecin - I AGa 7/18 - vom 21.03.2018, mit dem der Antragsgegner in Abänderung eines Urteils des Bezirksgerichts Koszalin vom 01.10.2015 in Ziffer I. des Urteils zur Zahlung von insgesamt 380.200,23 Zloty nebst gesetzlicher Zinsen von 361.272,25 Zloty seit dem 14.05.2009, von 6.711,23 Zloty seit dem 29.01.2011, von 6.537,75 Zloty seit dem 21.10.2011 und von 5.679 Zloty seit dem 01.08.2012 sowie 26.228 Zloty als Kosten der Prozessvertretung und in Ziffer III. zur Zahlung von 24.411 Zloty Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt worden ist. Auf die beglaubigte Übersetzung des Urteils vom 21.03.2018 wird verwiesen. Auf dem Urteil wurde vermerkt, dass das Berufungsgericht am 26.06.2018 festgestellt habe, dass der Titel zur Vollstreckung in Ziffer I. und III. des Urteils berechtigt und dass er als rechtskräftig vollstreckbar sei. Durch Beschluss vom 02.08.2018 ist dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Urteils für die Vollstreckung der Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch die Vorsitzende des Berufungsgerichts Szczecin erteilt worden. Auf die beglaubigte Übersetzung des Beschlusses wird verwiesen.

Der Antragsteller hat neben der Vollstreckbarerklärung des Berufungsurteils die Ergänzung um den jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz beantragt, den er in seinem Antrag für den Zeitraum bis zum 22.12.2014 in Höhe von 13 Prozent und für den Zeitraum seit dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 8 Prozent und ab dem 01.01.2016 in Höhe von 5,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Referenzzinssatz der polnischen Nationalbank angegeben hat.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.02.2019 die „Erteilung der Vollstreckungsklausel“ angeordnet sowie die Ergänzung des Urteils um den jeweiligen im Antrag des Antragstellers genannten Zinssatz. Gegen den am 05.04.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 12.04.2019 Beschwerde beim Landgericht eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Er sei in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in Szczecin nicht anwesend gewesen. Die für ihn bestellte Prozessbevollmächtigte habe seine Interessen nicht sachgerecht vertreten und auf seine Anfragen vor dem Termin nicht reagiert, so dass er sich nicht mit ihr habe vor dem Termin besprechen können. Er habe Kassationsbeschwerde beim Obersten Gericht in Warschau eingelegt, über die bisher nicht entschieden sei. Er bittet um Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 20.02.2019 unter Hinweis auf seine Beschwerdebegründung an das Kassationsgericht und meint, die Aussetzung der Vollziehung müsse erfolgen, um der Anfechtung der Entscheidung nicht die Wirkung zu nehmen. In der Begründung der Beschwerde an das Kassationsgericht führt der Antragsgegner aus, dass er der Auffassung sei, die Entscheidung des Berufungsgerichts Szczecin sei materiell unrichtig, weil ein Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht für die verspätete Einreichung eines Insolvenzantrages hafte, wenn das Vorstandsmitglied infolge fortgeschrittenen Alters, unzureichender Kenntnis der polnischen Sprache und Abwesenheit gehindert gewesen sei, sich um die Geschäfte der Gesellschaft zu kümmern. Zudem vertritt er die Ansicht, dass das Urteil wegen prozessualer Fehler aufzuheben sei, weil sein Berufungsvortrag, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren kein Bevollmächtigter von Amts wegen bestellt worden und er nicht in der für ihn verständlichen Sprache über die Möglichkeit der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe belehrt worden sei, unberücksichtigt geblieben sei. Das Berufungsgericht hätte das erstinstanzliche Urteil wegen Nichtigkeit aufheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen müssen.

Der Antragsteller tritt dem Antrag entgegen, da einer der in Art. 34 und 35 EuGVVO geregelten Versagungsgründe für die Vollstreckbarerklärung nicht vorliege. Das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht in einer Weise ergangen, die bewirke, dass dessen Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik widersprechen würde. Der Antragsgegner sei, wie er selbst ausführt, anwaltlich vertreten gewesen. Das Berufungsurteil sei nach dem polnischen Recht sofort vollstreckbar, wenn das Berufungsgericht nicht andere Anordnungen treffe, etwa die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig mache oder bis zu seiner Rechtskraft aussetze. Eine solche Anordnung sei nicht getroffen worden

II.

Die sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 44 /2001 vom 22.12.2000 (im Folgenden: EuGVVO a.F.) i. V. m. § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Lediglich klarstellend wird die Tenorierung dahin gefasst, dass das Urteil entsprechend dem Verordnungstext in 38 Abs. 1 Art. EuGVVO a.F. „für vollstreckbar erklärt“ wird.

1.

Die Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. folgt aus Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012, wonach für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die EuGVVO a.F. gilt, wenn die Vollstreckung aus einer Entscheidung betroffen ist, die in einem vor dem 10.01.2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist. Diese Voraussetzungen liegen für das Verfahren gegen den Antragsgegner vor. Dem Urteil erster Instanz des Bezirksgerichts Koszalin VI. Wirtschaftskammer vom 01.10.2015 ist ausweislich des vorgelegten Protokolls auch bereits am 09.12.2013 ein Termin vorausgegangen. Daraus folgt die Einleitung des Verfahrens vor dem 10.01.2015.

Die hier titulierte Forderung eines Gläubigers gegen das Vorstandsmitglied einer Gesellschaft nach Art. 299 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften (im Folgenden HGG) ist als Anspruch gegen ein Vertretungsorgan eine Zivilsache und ist nicht als Verfahren über Konkurs vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, Art. 1 Abs. 2 lit b. EuGVVO a.F. (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art: 1 EuGVVO Rn130; Zöller/Geimer, ZPO, Art. 1 EuGVVO Rn. 6).

2.

Die Beschwerde ist fristgerecht.

3.

Die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 38, 41 EuGVVO a.F. liegen vor. Der Antragsteller hat gemäß Art. 53 EuGVVO a.F. eine Ausfertigung der Entscheidung vorgelegt, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, sowie die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO a.F.vorgelegt.

4.

Gründe für die Versagung der Vollstreckbarkeit liegen nicht vor. Das im Ausland zu vollstreckende Urteil darf gemäß Art. 45 Abs. 2 EuGVVO a.F. keinesfalls in der Sache geprüft werden. Die Vollstreckbarerklärung darf nur aus den in Art. 34 und 35 EuGVVO a.F. genannten Gründen versagt werden, Art. 45 Abs. 1 EuGVVO a.F. Einer der in diesen Vorschriften genannten Versagungsgründe liegt hier nicht vor. Insbesondere verstößt die Vollstreckung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F.

Die Versagung der Anerkennung nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10.09.2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO).

Auf eine Rüge des Antragsgegners in Bezug auf das Verfahren des Urteilsstaates kann deshalb nicht schon dann die Anerkennung versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Bei der Anwendung des verfahrensrechtlichen ordre public international ist auf die in der Verfassung garantierten Rechte abzustellen. Die Beachtung der Grundrechte gehört zum Inhalt der deutschen öffentlichen Ordnung (BGH, Urteil vom 29.06.2000 - IX ZB 23/97, BGHZ 144, 390, 392 f). Sie ist unter anderem verletzt, wenn eine Entscheidung unter Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren zustande gekommen ist (BGH, Beschluss vom 10.09.2015, aaO Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 121/07, WM 2010, 1522 Rn. 5 f).

Aus den vom Antragsgegner mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die zu vollstreckende Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, in dem gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz offensichtlich verstoßen wurde und das daher in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland steht.

a.

Auch wenn der Antragsteller über die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Gesuchs auf Prozesskostenhilfe einzulegen, nicht in deutscher Sprache hingewiesen wurde, legt er nicht dar, dass ihm infolge dessen effektiver Rechtsschutz entgegen des Rechtsstaatsprinzips versagt worden wäre. Der Zugang zu dem in den Verfahrensordnungen ausgestalteten Rechtsschutz gebietet es, dass bei einer fehlenden, in der Verfahrensordnung aber vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit bestehen muss, dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung wegen einer von ihm nicht verschuldeten Fristversäumnis zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2014 - 2 BvR 53/13, juris Rn. 7). Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, diese für den Adressaten aber nicht verständlich ist und es ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht gelingen kann, für eine Übersetzung Sorge zu tragen, um Rechtsmittel einzulegen (BVerfG, Beschluss vom 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92, BVerfGE 86, 280; BVerfG, Beschluss vom 19.04.1995 - 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, 120). Der Antragsgegner legt in seiner Beschwerde an das Kassationsgericht nicht dar, dass er versucht habe, Beschwerde einzulegen und welche Entscheidung daraufhin getroffen wurde. Danach ist nicht dargelegt, dass dem Antragsgegner durch die nach seinem Vortrag vom Gericht versäumte Belehrung ein nicht hinnehmbarer Nachteil entstanden und ihm Rechtsschutz versagt worden wäre.

b.

Soweit der Antragsgegner weiter ausführt, dass er in der Berufungsinstanz keine Gelegenheit gehabt habe, den Termin mit seiner Prozessbevollmächtigten vorzubereiten, bestätigt die von ihm vorgelegte Korrespondenz diesen Vortrag nicht. Denn er wurde von der Prozessbevollmächtigten am 10.01.2018 informiert, dass der Termin am 14.03.2018 stattfinde. Mit E-Mail vom 10.03.2018 (Bl. 43 d. A.) teilte er seiner Prozessbevollmächtigten mit, dass er sich nach einer Grippe auf dem Weg der Besserung befinde und dem Termin fernbleiben wolle. Zugleich formulierte er allgemein gehaltene Fragen in Vorbereitung des Termins am 14.03.2018 an seine Prozessbevollmächtigte („Wie beurteilen Sie das Ganze?“ „Die Vorwürfe der Einspruch einlegenden Partei – wie werden Sie diesen begegnen?“). Auf den Hinweis seiner Bevollmächtigten, dass bei Vorlage eines Attests auch krankheitsbedingt die Verlegung des Termins beantragt werden könnte, teilte er mit, dass kein Termin seinetwegen verschoben werden soll. Eine Verletzung der ihm im Verfahren zustehenden Rechte ergibt sich daraus nicht, da der Antragsgegner die Möglichkeit zur persönlichen Erörterung mit seiner Prozessbevollmächtigten hatte, diese Möglichkeit aber nicht wahrgenommen hat.

5.

Eine Verletzung des ordre public ist auch nicht mit der Anwendung des Art. 299 HGG begründet. Art. 299 § 1 HGG regelt, dass bei erfolgloser Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft die Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten haften, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie rechtzeitig ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder dies schuldlos bzw. ohne Nachteile für den jeweiligen Gläubiger unterlassen haben, Art. 299 § 2 HGG. Die Regelung steht weder mit Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich im Widerspruch, noch wird eine Zahlungsverpflichtung ausgesprochen, die in wesentlichem Umfang von den Grundsätzen der Berechnung von Schadensersatzzahlungen in Deutschland abweicht. Die Möglichkeit der persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers bei verspäteter Insolvenzantragstellung ist auch im deutschen Recht vorgesehen, § 64 GmbHG, ausgestaltet als Innenhaftung im Interesse aller Gläubiger. Auch die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch Gläubiger ist, wenn auch unter strengeren Voraussetzungen, nach deutschem Recht möglich, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m § 263 StGB. Ein offensichtlicher Widerspruch der Regelungen im polnischen Recht zu dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist danach nicht ersichtlich und wird vom Antragsgegner auch nicht gerügt. Der Überprüfung der Reichweite der Haftung im Einzelfall steht das Verbot der inhaltlichen Prüfung der zu vollstreckenden Entscheidung entgegen.

6.

Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das Kassationsverfahren ist im Interesse der Förderung des hier geführten Verfahrens nicht geboten, Art. 46 Abs. 1 EuGVVO a.F. Der Antragsgegner trägt keine Gründe für den möglichen Erfolg seiner Beschwerde vor, die er nicht bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 04.10.1991 - Rs C 183/90, Slg. 1991, I S. 4743). Daher müsste der Senat gerade die Gründe, die vor dem Gericht des Ursprungsstaates gegen die Entscheidung vorgebracht werden, im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung prüfen. Dies würde gegen das Verbot, die zu vollstreckende Entscheidung inhaltlich zu überprüfen, verstoßen.

7.

Auch soweit das Landgericht die Ergänzung des Titels um den Zinsanspruch vorgenommen hat, ist die Beschwerde nicht begründet. Die Tatsache, dass die Höhe des Zinssatzes in der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht näher ausgeführt worden ist, steht der Vollstreckung nicht entgegen. Das Urteil ist vielmehr auszulegen und zu ergänzen, wenn sich die Kriterien hierfür nach den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen ableiten lassen (BGH, Beschluss vom 21.11.2013 – IX ZB 44/12, NJW 2014, 702; Beschluss vom 30.11.2011 – III ZB 19/11, MDR 2012, 186). Der gesetzliche Zinssatz ergibt sich, wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat, für den Zeitraum vom 15.12.2008 bis zum 21.12.2014 aus der Verordnung des Ministerrates über die Festlegung der gesetzlichen Zinssätze vom 4. Dezember 2008 und beträgt 13 %, für den Zeitraum vom 22.12.2014 bis zum 31.12.2015 beträgt er nach der Verordnung des Ministerrates vom 16.12.2014 8 % und für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 gemäß Art. 481 § 2 des Zivilgesetzbuches 5,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Referenzzinssatz der polnischen Nationalbank.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.