Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.05.2020 – 2 U 22/19
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0512.2U22.19.00
Tenor§
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Januar 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 259/17 - teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 132.304,16 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung aufgrund von 28 Bescheiden des Beklagten gezahlter Herstellungsbeiträge. Auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten mit dem am 22.01.2018 verkündeten Urteil zur Zahlung von 132.304,16 € sowie Rechtsanwaltskosten von 2.611,93 € jeweils nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage auf Zahlung weiterer Zinsen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, auch wenn ein den Antrag nach § 5 StHG ablehnender Bescheid des Beklagten nicht ergangen sei. Die Klage sei auch begründet, denn die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 StHG. Die Festsetzung der Beiträge sei nach Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht mehr zulässig gewesen, die Bescheide seien mithin rechtswidrig. Durch ihren Erlass habe der Beklagte Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Die Einlegung von Rechtsmitteln sei der Klägerin bei der damaligen gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht zumutbar gewesen. Da es auf ein Verschulden des Beklagten nicht ankomme, könne die Klägerin die gezahlten Beiträge geltend machen, deren Zahlung kausal auf den rechtswidrigen Bescheiden beruhe. Auch die Rechtsverfolgungskosten seien erstattungsfähig. Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die Klägerin könne aber nur Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen, da sie sich auf einen früheren Verzugseintritt nicht berufen könne.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 30. Januar 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Februar 2018 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Mai 2018 mit an diesem Tag bei Gericht eingehendem Schriftsatz vom 3. Mai 2018 begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, das Staatshaftungsgesetz erfasse den hier in Rede stehenden Schaden nicht, der zudem angesichts des ihr mit dem Anschluss zugutegekommenen Vorteils nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Er wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Zudem beruft er sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2019 - III ZR 93/18 -.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2018 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage entsprochen hat. Zusätzlich stützt sie ihre Annahme der Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten auf bezahlte Rechnungen aus den Jahren 1929 bis 1938 für die Herstellung von Wasser- und Kanalanschlüssen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist sachlich gerechtfertigt. Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 132.304,16 € nebst Zinsen aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Ob, worauf der Senat in seiner Entscheidung vom 17. April 2018 zum Aktenzeichen 2 U 21/17 (NJ 2018, 298) abgestellt hat, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes überhaupt eröffnet ist, oder – wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat – § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie ein fehlendes Verschulden der Bediensteten des Beklagten im Rahmen des § 839 BGB einem Anspruch entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall im Urteil vom 27. Juni 2019 zum Aktenzeichen III ZR 93/18 (NVwZ 2019, 1696). Danach war auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 zum Aktenzeichen 1 BvR 2961/14 u. a. (NVwZ 2016, 300) bei Erlass der Bescheide im Jahr 2011 weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i. V. m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte der Beitragserhebung entgegen. Die Bescheide sind mithin nicht rechtswidrig und vermögen deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.
1.
Der Senat hat eigenständig die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Diese Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten; die Bestandskraft wird durch die in die Vorfragenkompetenz der Zivilgerichte fallende Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht berührt (BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17-26, Rn. 12).
2.
Die Klägerin nimmt vergeblich für sich in Anspruch, die Bescheide aus dem Zeitraum 3. Februar 2011 bis 22. August 2011 seien deshalb rechtswidrig, weil bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof in seinen Erwägungen in dem den Parteien vorliegenden Urteil vom 27. Juni 2019 und nimmt ergänzend auf diese Bezug, nach denen bereits im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 KAG a.F. für den Beginn der Festsetzungsverjährung eine rechtswirksame, mithin auch materiell wirksame Beitragssatzung erforderlich ist. Die Festsetzungsverjährung kann mithin erst zu diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend in Gang gesetzt werden. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift wie auch die Genese des Gesetzgebungsverfahrens und des Verfahrens zur Änderung des § 8 Abs. 7 KAG, die Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine solche Auslegung. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts lässt eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn eine rechtswirksame, „gültige“ Satzung vorliegt (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08.06.2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 43f, juris). Nur auf einer rechtswirksamen Basis kann eine Behörde Beiträge erheben. Dies hatte der Gesetzgeber bei Fassung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. im Blick, wenn er auf das „Inkrafttreten“ der Beitragssatzung als Tatbestandsvoraussetzung für einen Beitrag abstellt.
Den weiterführenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, nach denen die Beitragspflicht auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte, zurückwirken soll (OVG a.a.O; ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – OVG 9 S 18.18 –, Rn. 18ff, juris), vermag der Senat nicht zu folgen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, steht diese Auslegung nämlich nicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang. Der Bundesgerichtshof hat in der v.g. Entscheidung (Rnrn. 12 bis 15, 27 bis 50) überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber insoweit an der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung und insbesondere an der dort seinerzeit geübten Rechtspraxis orientieren wollte. Bis zur Aufgabe der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Mai 1999 konnte die Regelung auch vom Gesetzgeber nur so verstanden werden, dass die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen Satzung entstand, also vorherige Beitragssatzungen, die an zur Unwirksamkeit führenden Mängeln litten, für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht, und damit auch für den Eintritt der Festsetzungsverjährung, unerheblich sein sollten (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.1999 – 15 A 2880/96 –, Rn. 39ff, juris). Aufgrund der von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Umbruchsituation im Land Brandenburg kann zudem nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aufgrund der Tatsache, dass es dem Satzungsgeber überlassen blieb, die Beitragspflicht auf einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der Satzung hinauszuschieben, davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zeitlicher Sicht an eine materiell wirksame Rechtsgrundlage anknüpfen wollte und nicht ausschließlich an die tatsächliche Fertigstellung der Erschließungsanlage, wie er es i.Ü. mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG im Jahr 2004 ausdrücklich erklärte und es im Abgabenrecht seine rechtliche Entsprechung findet. Damit fehlt der Annahme, eine wirksame Beitragssatzung müsse auf den Zeitpunkt der ersten, wenn auch unwirksamen Satzung zurückwirken, die Grundlage.
Nach allem ist nicht auf die Satzung des Beklagten von 1993 abzustellen. Die erste wirksame Beitragssatzung datiert auf den 02.11.2004, die Rückwirkung auf den 01.04.2004 entfaltete. Dem entspricht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, nach der die bis dahin erlassenen Satzungen den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht wurden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt:
„Dies gilt zunächst für die Beitragssatzungen vom 17. Mai 1993 und 4. Juli 1994, denen keine regelgerechte Kalkulation zu Grunde lag und deren Maßstabsregelungen nicht den nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nach der Rechtsprechung des Gerichts zum damaligen Recht (vgl. nunmehr § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) erforderlichen Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung vorsahen (OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 18 f., S. 31). In Ermangelung dieses Artzuschlags war auch die Beitragssatzung vom 17. Dezember 1997 unwirksam. Die den Beitragssatzungen vom 30. Mai 2001, 31. Januar 2002, 16. Juli 2002 und 25. Juni 2003 zu Grunde liegende Kalkulation von Mai 2001 ließ bei der Verteilung des nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelten Herstellungsaufwands die Flächen der bis 1991 angeschlossenen Grundstücke unberücksichtigt; dieser Mangel der Kalkulation führte zur Unwirksamkeit aller auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 14 ff., insbes. S. 24 ff. zur Satzung vom 25. Juni 2003). Die Maßstabsregelungen der am 29. März 2004 und 14. April 2004 beschlossenen Beitragssatzungen sahen keinen Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung vor, der zwar nicht mehr zum Zeitpunkt ihres Erlasses, wohl aber zum Zeitpunkt ihres jeweils in § 17 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Januar 2001 angeordneten Inkrafttretens erforderlich war. Diese Satzungen waren daher jedenfalls insoweit nichtig, als sie sich rückwirkend zum 1. Januar 2001 Geltung beimaßen (vgl. schon Beschluss des Senats vom 7. April 2006 - 9 M 70.05 -). Ob diese Nichtigkeit jeweils die gesamte Satzung erfasste oder sich in entsprechender Anwendung des § 139 BGB auf die Inkrafttretensregelung beschränkte, kann dahinstehen. Im letzteren Fall wären die Satzungen – mit Ausnahme der nichtigen Bestimmung des § 17 Abs. 1 - gemäß § 5 Abs. 5 der Gemeindeordnung am Tag nach ihrer Bekanntmachung, die am 31. März 2004 veröffentlichte Beitragssatzung vom 29. März 2004 also am 1. April 2004 in Kraft getreten.“ (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 –, Rn. 50, juris).
Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO zunächst bis zum 31. Dezember 2008 (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 –, Rn. 63; Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 13, juris). Da mithin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F.v. 2. Oktober 2008 die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten war, konnte die Festsetzungsfrist erst am 31. Dezember 2011 ablaufen. Die auf der Grundlage der Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 in der Zeit von Februar bis August 2011 ergangenen Bescheide sind daher in unverjährter Zeit erlassen worden.
3.
Mit dieser Auslegung, insbesondere mit der Anwendung der Vorschriften des KAG Bbg in der ab dem Jahr 2004 geltenden Fassung setzt sich der Senat weder in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (BVerfG a.a.O.) noch ist er durch die abweichende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hieran gehindert.
a)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. nicht für verfassungswidrig erklärt. Lediglich die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung nicht mehr hätten erhoben werden können, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, Rn. 39, juris). Dabei stützt sich das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte:
(1)
Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entsteht, war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war (BVerfG, a.a.O., Rn. 45, juris). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, a.a.O., Rn. 49, juris).
Ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat das Bundesverfassungsgericht mithin zugrunde gelegt, dass eine Beitragspflicht immer nur dann wirksam entstehen konnte, wenn die Satzung auf den ersten Satzungsversuch zurückwirkte. In diesem Fall wäre danach bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Wird nunmehr allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer wirksamen Satzung abgestellt, liegt nach den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rückwirkung vor, die mit der Verfassung nicht vereinbar ist. Eine Ausnahme von dem daraus folgenden Verbot der Rückwirkung lässt sich unter keinem Gesichtspunkt begründen.
(2)
Selbst wenn die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden konnten, mit der formalen Begründung des Oberverwaltungsgerichts als unechte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Denn diese unechte Rückwirkung stünde einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe, weshalb an ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären. In den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen war die Beitragsschuld nach der alten Rechtslage zwar nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO), weil sie mangels wirksamer Satzung noch nicht entstanden war. Die Beitragsforderung konnte auf der Basis der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur alten Rechtslage jedoch nicht mehr erhoben werden, weil sie in der logischen Sekunde ihres Entstehens durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich wegen Festsetzungsverjährung erloschen wäre. Dieser Fall steht dem einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe (BVerfG, a.a.O., Rn. 63f, juris).
In beiden Fällen legt das Bundesverfassungsgericht ausschließlich die bis dahin geltende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg. a.F. zugrunde. Der Bundesgerichtshof und mit ihm der Senat im vorliegenden Rechtsstreit legen jedoch die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG a.F. anders als die Verwaltungsgerichte aus. Danach begann die Verjährungsfrist nicht rückwirkend auf den Erlass einer unwirksamen Satzung, sondern überhaupt erstmalig mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Satzung. Ein Fall der Rückwirkung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sachverhalte liegt demnach nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, Rn. 37, juris). Vielmehr konnte vorliegend – wie bereits ausgeführt – die Festsetzungsverjährung frühestens mit dem 31. Dezember 2011 ablaufen. Die „Neuregelungen“ des KAG Bbg betreffen im Streitfall mithin keinen abgeschlossenen Sachverhalt. Im Übrigen kommt - wie der Bundesgerichtshof unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überzeugend ausgeführt hat - den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Auslegung einfachen Rechts keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Insoweit bleibt es in der Befugnis der Fachgerichte, die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG Bbg. a.F. eigenständig zu prüfen und auszulegen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28).
b)
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide sah das KAG Bbg keine Höchstfrist für die Verjährung vor. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Norm (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 49, juris). Vielmehr war es Aufgabe des Gesetzgebers, hier einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber mit der Änderung des § 19 KAG i.d.F. v. 5. Dezember 2013 nachgekommen. Innerhalb dieser Grenzen bewegen sich die vorliegenden Beitragsbescheide.
Auch hier bestehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung der Höchstgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum. In Betracht kommen neben der Festsetzung einer Höchstfrist auch Regelungen zur Hemmung der Verjährung (BVerfG, a.a.O., Rn. 50). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 – Rdnrn. 57 bis 60 sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 –, Rn. 22, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 27. Januar 2015 – 2 S 1840/14 –, Rn. 51, juris) Bezug genommen. Auch das OVG Berlin-Brandenburg teilt diese Auffassung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Rn. 25-26, juris). Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Hemmung bis zum 3. Oktober 2000 keinen Bedenken.
c)
Der Beitragspflicht steht auch der Einwand der Verwirkung nicht entgehen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 48). Diese sind hier nicht vorgetragen. Allein die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, nach der bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bescheide als rechtmäßig anzusehen waren, kann einen solchen Vertrauensschutz nicht begründen. Zudem hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie darauf vertraut hat.
d)
Die abweichende auch aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 7 KAG Bbg a.F. hindert die hier getroffene Auslegung nicht. Denn diese entfaltet lediglich Bindungswirkung zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, § 121 VwGO.
4.
Soweit die Klägerin sonstige inhaltliche Mängel der Beitragsbescheide, insbesondere soweit sie wegen bereits in den Jahren 1929 bis 1938 und im Jahr 2000 gezahlter Beiträge eine Doppelbelastung geltend machen will, ist ein Schadensersatzanspruch jedenfalls gemäß § 839 Abs. 3 BGB bzw. § 2 StHG ausgeschlossen. Sie hätte solche Mängel im Wege des so genannten Primärrechtsschutzes geltend machen können und müssen. Angesichts der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte war ihr dies durchaus zumutbar.
5.
Mangels Hauptanspruchs bleibt kein Raum für die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
6.
7.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat zwar Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18) die klärungsbedürftigen Fragen entschieden. Der Senat legt die rechtlichen Ausführungen seiner Entscheidung zugrunde, so dass es einer erneuten Befassung des Revisionsgerichts nicht bedarf.