Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.06.2020 – 2 U 93/19

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0616.2U93.19.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 407/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.918,05 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2018 sowie 4 % Zinsen aus 22.536,23 € für die Zeit vom 4. März 2015 bis zum 10. August 2018, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW Passat B7 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein, KFZ-Brief und Serviceheft.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den durch Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Zinsanspruchs für die Zeit vom 4. März 2015 bis zum 10. August 2018 abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils wegen des genannten Zinsanspruchs zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen, soweit der Senat über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zinsen für die Zeit vom 4. März 2015 bis zum 10. August 2018 (Deliktszinsen) entschieden hat.

Beschluss§

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.800,50 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger, der im März 2015 einen gebrauchten Pkw VW-Passat erwarb, nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem Fahrzeug eingebauten Fahrzeugmotors EA 189 auf Schadensersatz in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 18.024,05 € nebst Zinsen und Kosten, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten Klage – unter Klageabweisung im Übrigen – in Höhe eines Betrages von 16.800,50 € nebst Zinsen und Kosten entsprochen und den Verzug der Beklagten mit der Annahme des Zug um Zug angebotenen Fahrzeugs festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte hafte dem Kläger aus §§ 826 und 31 BGB, nachdem sie ihn dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe, dass sie die als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufende Motorsteuerungssoftware entwickelt und eingebaut und die Erwerber später nicht über ihr Vorhandensein aufgeklärt habe. Das manipulative Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig, denn die Beklagte habe die von ihr selbst geschaffene Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem Vorteil ausgenutzt und in gravierendem Umfang im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften unterlaufen und zugleich ihre Kunden in großem Stil getäuscht. Sie habe vorsätzlich gehandelt. Es sei von der Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter auszugehen, nachdem sie dem entsprechenden Vortrag des Klägers nicht hinreichend entgegen getreten sei, was ihr aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast oblegen habe. Der Schaden der Klägerin liege im Abschluss des Kaufvertrages, den sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen hätte. Die Klägerin habe sich aber als schadensmindernd eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, bei der eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde zu legen sei. Der Kläger könne auch Zinsen in Höhe von 4 % aus § 849 BGB auf die aufgewendeten Geldmittel seit dem Schadenseintritt, also seit dem Kaufvertragsabschluss verlangen. Die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, da sie die ihr in der Klageschrift angebotene Entgegennahme des Fahrzeugs ernsthaft und endgültig abgelehnt habe.

Die Beklagte, der das Urteil am 6. Juni 2019 zugestellt worden ist, hat am 3. Juli 2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. September 2019 an diesem Tag begründet. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe insgesamt zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin bejaht. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege nicht vor, und eine konkrete Täuschungshandlung der Beklagten, die nicht am Kaufvertrag beteiligt gewesen sei, sei nicht vorgetragen. Dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden, denn das Fahrzeug habe keinen Wertverlust erlitten und habe dem Kläger uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Es bestehe auch keine Kausalität zwischen unterstellter sittenwidriger Schädigung und Kaufentscheidung. Sie treffe keine sekundäre Darlegungslast in dem durch das Landgericht angenommenen Umfang und habe im Übrigen auch ihrer Organisationspflicht hinreichend Rechnung getragen. Jedenfalls aber schulde die Klägerin Nutzungsersatz, für den nicht die Gesamtlebensdauer, sondern die Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs maßgeblich sei, so dass allenfalls eine voraussichtliche Laufleistung von 200.000 km bis 250.000 km angenommen werden könne. Dem Kläger stehe ein Zinsanspruch gem. § 849 BGB nicht zu, denn ihm habe als Äquivalent zum Kaufpreis das Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe das Fahrzeug nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten, sodass der dahingehende Feststellungsantrag unbegründet sei.

Die Beklagte beantragt,

das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 407/18 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlussberufung,

das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 407/18 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochenen Betrag hinausgehend, den Kläger von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 329,87€ freizustellen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es dem Klageantrag entsprochen hat unter Vertiefung und teilweiser Wiederholung seines bisherigen Vortrags. Er könne über das erstinstanzliche Urteil hinaus aber die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf der Basis eine Gebühr nach RVG von 1,5 verlangen, denn die anwaltliche Tätigkeit sei umfangreich und schwierig gewesen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. Mai 2020 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 125.135 km auf.

II.

Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung bleibt erfolglos.

Die Beklagte ist gemäß § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB (analog) dem Kläger zum Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verpflichtet. Das hat das Landgericht bereits richtig entschieden. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, die mit den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - entwickelten Grundsätzen, denen der Senat folgt, übereinstimmen, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen. Die Erwägungen der Berufungsbegründung, mit denen sich insbesondere der Bundesgerichtshof eingehend und überzeugend auseinandergesetzt hat, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zur Begründung wird auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.

Danach gilt im Streitfall:

Die Beklagte schuldet dem Kläger Rückzahlung des Kaufpreises von 23.850 €, gemindert um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.931,95 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs durch den Kläger.

Die vom Kläger zu erstattende Nutzungsentschädigung hat das Landgericht zutreffend aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs, den vom Kläger mit dem Fahrzeug bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgelegten Kilometern und der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugtyps von 300.000 km errechnet. Dieser Rechenweg begegnet keinen rechtlichen Bedenken und hält sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Schätzungsermessens (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19-, juris m. w. N.).

Allerdings ist in die Berechnung der Nutzungsentschädigung nunmehr ein höherer Kilometerstand einzustellen. Für die Urteilsfindung maßgeblich ist nämlich der Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 19. Mai 2020. Bis zu diesem Tag hatte der Kläger mit seinem Fahrzeug unstreitig 87.135 km zurückgelegt (Kilometerstand am 26. Mai 2020 von 125.135 abzgl. Kilometerstand bei Kauf am 4. März 2015 von 38.000). Das Produkt aus Kaufpreis in Höhe von 23.850 € mit den vom Fahrzeug zurückgelegten Kilometern von 87.135, dividiert durch die bei Kauf im März 2015 zu erwartende Restlaufleistung von 262.000 km ergibt eine vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.931,95 €.

Der Kläger hat außerdem grundsätzlich einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis für die Zeit vom 4. März 2015 bis zum 10. August 2018, §§ 246, 849 BGB (ebenso bereits Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile 3. Juni 2020, 4 U 139/19, vom 4. März 2020, 4 U 58/19 und 4 U 65/19). § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06, NJW 2008, 1084, Rdnr. 4 bei juris). Auch dass der Kläger den Kaufpreis freiwillig gezahlt hat, ist vom Anwendungsbereich des § 849 BGB gedeckt. Die „Entziehung einer Sache“ im Sinne des § 849 BGB liegt nämlich auch dann vor, wenn es sich um jegliche Form von Geld handelt, und der Geschädigte durch die unerlaubte Handlung bestimmt wird, dieses wegzugeben (BGH ebd.).

Zu verzinsen ist zunächst der gesamte gezahlte Kaufpreis. § 849 BGB will dem Geschädigten die Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der (hingegebenen) Sache erlitten hat, indem er ihm ohne Nachweis eines konkreten Schadens – als pauschalierten Mindestbetrag des Nutzungsentgangs – Schadensersatz in Form von Zinszahlungen zuerkennt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – VI ZR 191/81, NJW 1983, 1614, Rdnr. 3 bei juris m. w. N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 – 17 U 146/19, WM 2020, 325, Rdnr. 113). Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06, NJW 2008, 1084, Rdnr. 6 bei juris). Anknüpfungspunkt für die Verzinsung ist demnach in Fällen entzogener Geldbeträge der zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung eintretende Verlust der Nutzbarkeit des Geldbetrages.

Allerdings kann nach Auffassung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger den ihm überlassenen Pkw tatsächlich genutzt hat. Der Verlust der Nutzbarkeit des zur Bezahlung des Kaufpreises eingesetzten Geldbetrages wird zwar nicht schon dadurch ausgeglichen, dass der Fahrzeugerwerber einen möglicherweise gleichwertigen Pkw erhält und nutzen kann. Eine derartige Einschränkung des pauschalierten Ersatzanspruchs findet weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Grundlage (OLG Karlsruhe ebd., Rdnr. 114). Indes ist zu berücksichtigen, dass der Zinsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06 – Rn. 5) mit einem pauschalierten Mindestbetrag nur den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen soll, der durch den „späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache“ nicht nachgeholt werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – I- 13 U 149/18 – Rn. 99). Bei der Nutzung einer Sache, die der Käufer aufgrund eines durch deliktisches Handeln herbeigeführten ungewollten Vertrages als Gegenleistung für dadurch entzogenes Geld erhalten hat, handelt es sich indes durchaus um eine solche, die geeignet wäre, die Nutzung des entzogenen Geldes im Sinne dieser BGH-Rechtsprechung zu kompensieren (Gedanke der Vorteilsausgleichung). Damit korrespondiert, dass dem Kläger der geltend gemachte Hauptanspruch auf Schadensersatz ebenfalls nur unter anspruchsmindernder Berücksichtigung der gezogenen Nutzungsvorteile zusteht. Das hat zur Folge, dass bei der Berechnung des grundsätzlich gegebenen Zinsanspruchs aus § 849 BGB die fortlaufend gezogenen Nutzungen im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind. Diese Nutzungen berechnen sich hier wie folgt: Kilometerstand bei Kaufabschluss: 38.000. Kilometerstand bei Eintritt der Rechtshängigkeit: 64.000. Differenz (zwischen Kaufabschluss und Rechtshängigkeit gezogene Nutzungen): 26.000 km. Nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Formel (Produkt aus Kaufpreis [23.850 €] und bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zurückgelegter Kilometerleistung [26.000] dividiert durch die bei Kaufabschluss zu erwartende Restlaufleistung [262.000]) ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Wert der gezogenen Nutzungen von 2.627,54 €. Das bedeutet, dass sich der gemäß § 826 BGB zu erstattende Betrag bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit auf 21.222,46 € verringert hat. Der Senat hält es für sachgerecht (§ 287 ZPO), dem Zinsanspruch aus § 849 BGB den Mittelwert zwischen ursprünglichem Schadensbetrag (hier: 23.850,00 €) und dem im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit verbliebenen Schadensbetrag (hier: 21.222,46 €), mithin 22.536,23 € zugrunde zu legen, um der infolge der kontinuierlichen Nutzung des Pkw stetig von selbst eintretenden Reduzierung des Schadens angemessen Rechnung zu tragen.

Der Kläger hat darüber hinaus ab dem 11. August 2018 einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die zugesprochene Hauptforderung.

Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 274 Abs. 2 BGB, § 756 ZPO (vgl. BGH WM 1987, 1496). Die Beklagte befindet sich gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen des Annahmeverzuges ab Zustellung der Klageschrift vorliegen. Die Beklagte verweigert bis heute sowohl jegliche Zahlung als auch die Entgegennahme des Fahrzeugs. Der Kläger hat bei der Berechnung des Zahlbetrages auch von vornherein den anzurechnenden Nutzungsersatz berücksichtigt.

Die Anschlussberufung hat keinen Erfolg.

Die Beklagte hat den Kläger gemäß §§ 826, 249 BGB von den vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger als Geschädigter die vorgerichtliche Beauftragung eines Anwalts nicht für erforderlich halten durfte (vgl. nur Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 249 BGB Rdnr. 181). Denn es war keineswegs von vornherein aussichtslos, die Beklagte zur außergerichtlichen Schadensregulierung aufzufordern. Die Beklagte hat sich gerichtsbekannt in vielen Fällen keineswegs einer außergerichtlichen Regulierung verweigert. Die von der Anschlussberufung gerügte Höhe der vom Landgericht angesetzten Mittelgebühr nach RVG von 1,3 ist allerdings nicht zu beanstanden. Gründe für eine Erhöhung der Gebühr auf 1,5 sind nicht ersichtlich. Die Sache ist weder mit besonderen Schwierigkeiten versehen noch besonders umfangreich. Die Prozessbevollmächtigten vertreten senatsbekannt seit Bekanntwerden des Dieselabgasskandals zahlreiche Geschädigte gerichtlich gegen die Beklagte, konnten hier also ohne weiteres auf themenspezifisches Vorwissen zurückgreifen. Das Landgericht hat bei der Berechnung zudem zutreffend einen Streitwert von bis zu 19.000 EUR angesetzt, denn der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens, ermittelt auf der Grundlage des geschätzten Kilometerstands. Die vom Landgericht ermittelte Höhe der Rechtsanwaltsgebühren trifft zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist hinsichtlich der Entscheidung über die Deliktszinsen (§ 849 BGB) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage, ob und ggf. in welchem Umfang zur Erfüllung von sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB herbeigeführten Verträgen geleistete Geldbeträge gemäß § 849 BGB zu verzinsen sind und ob und ggf. auf welche Weise aus der Gegenleistung gezogene Nutzungen den Zinsanspruch berühren, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Beispiel OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 43 und 47 sowie 48 GKG.