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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.06.2020 – 1 U 57/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0629.1U57.19.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2019 – 2 O 174/18 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.700,36 € nebst Zinsen in Höhe von 9.470,75 € und weiteren Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten ab 1. Mai 2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W....

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... seit dem 23. Februar 2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. Juni 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die darausresultieren, dass die Beklagte in den in das Kraftfahrzeug Audi Q5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... eingebauten Motor des Typs EA-189 eine Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren Stickstoffausstoß kommt.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf einen Teil der Klageforderung in Höhe von 3.007,79 € teilweise in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 30.999,98 €.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 5.11.2012 ein Fahrzeug des Typs Audi Q5 2.0 TDI zum Preis von 45.924,98 €. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 6 km. Es war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA-189 ausgerüstet. Dessen Steuerungssoftware verfügte über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.

Am 22.4.2016 ließ der Kläger das Fahrzeug durch das Aufspielen des von der Beklagten für die so ausgestatteten Motoren der Baureihe EA-189 entwickelten Softwareupdates umrüsten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.2.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Zurücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des von ihr verauslagten Kaufpreises unter Anrechnung eines Nutzungsersatzes auf.

Am 8.7.2019, dem Tag der mündlichen Verhandlung beim Landgericht, hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 120.944 km. Am 8.6.2020 betrug die Laufleistung 137.317 km.

Die Klage ist am 25.6.2018 zugestellt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.999,98 € nebst Zinsen in Höhe von 9.470,75 € und weiteren Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr ab 1.5.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs ab 23.2.2018 im Annahmeverzug befindet,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.6.2018 zu zahlen sowie ihn von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 558,11 € freizustellen,

4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die er aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs erleidet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 29.7.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage mit Ausnahme des Klageantrags zu 4) zulässig sei; der Klageantrag zu 4) sei unzulässig, da sich dem Sachvortrag des Klägers weder das Vorliegen eines nicht bezifferbaren Schadens noch die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadens entnehmen lasse. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht, da der geltend gemachte Schaden nicht dem Schutzbereich der Norm unterfalle. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2000 bestehe nicht, da Art. 5 Abs. 2 VO 715/2000 kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB sei nicht gegeben, da eine Verwirklichung des § 263 StGB nicht schlüssig dargetan sei. Einem Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stehe entgegen, dass §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ebenfalls keine Schutzgesetze seien und es zudem an einem Verstoß gegen diese Vorschriften fehle. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG sei nicht gegeben, da eine dem § 16 UWG unterfallende Werbemaßnahme nicht dargetan sei.

Das Urteil ist dem Kläger am 1.8.2019 zugestellt worden. Der Kläger hat am 20.8.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 1.11.2019 an diesem Tag begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.7.2019 abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.999,98 € nebst Zinsen in Höhe von 9.470,75 € und weiteren Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr ab 1.5.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs ab 23.2.2018 im Annahmeverzug befindet,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.6.2018 zu zahlen sowie ihn von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 558,11 € freizustellen,

4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die er aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs erleidet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich einer etwaigen höheren Nutzungsausfallentschädigung aufgrund der höheren Laufleistung des Fahrzeugs teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB auf die Zahlung von 20.080,70 € Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

a)

Die Beklagte hat sich sittenwidrig verhalten, indem sie, was in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien außer Streit steht, den streitgegenständlichen Motor mit der auf das Befahren des Prüfstands im NEFZ abgestimmten Umschaltlogik hergestellt und in den Verkehr gebracht hat (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 8.6.2020, 1 U 52/19; Urteil vom 17.2.2020, 1 U 24/19; Urteil vom 17.2.2020, 1 U 12/19; OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.2019, 1 U 32/19, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach Juris; Urteil vom 6.11.2019, 13 U 37/19, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019, 5 U 1318/18, zitiert nach juris OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.9.2019, 17 U 45/19, zitiert nach juris OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019, 18 U 70/18, zitiert nach juris; a. A.: OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019, 7 U 134/17, zitiert nach juris OLG Koblenz, BeckRS 2019, 12189).

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Handelns zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und demzufolge mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 826, Rn. 4). Es muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens gegeben sein, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; Palandt/Sprau a. a. O.), wobei sich die Verwerflichkeit bereits aus einer bewussten Täuschung ergeben kann (BGH a. a. O. Senat a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu bejahen. Die von ihr getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit der Umschaltlogik ausgestattete Motor in eine Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlicher Typen ihrer Konzernunternehmen und damit auch in das vom Kläger erworbene Fahrzeug eingebaut und der Motor im Anschluss daran mit der erschlichenen Typengenehmigung in den Verkehr gebracht wird, stellt ein Fehlverhalten dar, das die Grenze zur Sittenwidrigkeit – deutlich – übersteigt (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; vgl. auch OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris). Denn als Beweggrund dafür kommt auf Seiten der Beklagten allein das Bestreben nach einer Kostensenkung und damit einer Gewinnmaximierung bei Erschleichung der EG-Typengenehmigung unter Vorspiegelung eines im realen Straßenverkehr nicht gegebenen Betriebsmodus des Motors in Betracht (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.). Auf der anderen Seite droht den Käufern der mit der Umschaltlogik ausgerüsteten Fahrzeuge, die diese Gegebenheiten zum Zeitpunkt des von der Klägerin getätigten Kaufs nicht haben erkennen können, ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs (BGH a. a. O.; vgl. auch: Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.), wodurch sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nochmals in besonderer Weise vertieft.

b)

Der dem Kläger entstandene Schaden ist im Abschluss des Kaufvertrags über den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs und hier insbesondere in der Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu sehen. Denn infolge der Installation der Umschaltlogik hat der vertragliche Kaufgegenstand nicht den berechtigten Erwartungen des getäuschten Käufers entsprochen und ist für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke nicht in vollem Umfang brauchbar gewesen, da eine Entziehung der EG-Typengenehmigung und eine Stilllegung des Fahrzeugs gedroht haben mit der zur Rechtswidrigkeit der EG-Typengenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangelhaftigkeit ist der Hauptzweck des Vertrags, ein im öffentlichen Straßenverkehr nutzbares Kraftfahrzeug zu erwerben, ungeachtet einer tatsächlichen Stilllegung des Fahrzeugs unmittelbar gefährdet worden (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; Urteil vom 6.11.2019, 13 U 37/19, zitiert nach juris OLG Koblenz OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019, 5 U 1318/18, zitiert nach juris). Es ist unstreitig, dass der Kläger das Fahrzeug aufgrund eines Vertrags vom 5.11.2012 zum Preis von 45.924,98 €erworben hat.

Etwas anderes folgt nicht aus der kostenfrei angebotenen und am Fahrzeug des Klägers am 22.4.2016 tatsächlich durchgeführten Nachrüstung der betroffenen Fahrzeuge durch das Aufspielen eines Softwareupdates. Denn der Schaden ist bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der dadurch begründeten Verbindlichkeit eingetreten, die durch die Nachrüstung nicht entfallen ist (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris OLG Koblenz a. a. O. vgl. auch OLG München a. a. O.).

c)

Das in Rede stehende Verhalten der Beklagten ist als kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden anzusehen. Der Kläger hat – bereits in der ersten Instanz – ausdrücklich vorgetragen, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er Kenntnis vom Vorhandensein der Umschaltlogik gehabt hätte. Dies kann nach der Lebenserfahrung ohne weiteres vermutet werden (vgl. BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.), weshalb es einer weitergehenden Substantiierung des klägerischen Vortrags nicht bedarf und die Beklagte sich dazu nicht auf ein bloßes Bestreiten zurückziehen kann. Zudem wären, hätte die Beklagte nicht die Entscheidung der Installation der Umschaltlogik in den Motoren der Baureihe EA-189 getroffen, diese Motoren nicht in die Fahrzeuge des Typs Audi Q5 eingebaut worden und die so ausgerüsteten Fahrzeuge nicht auf den deutschen Markt gelangt, so dass der Kläger das mit der Umschaltlogik ausgerüstete Fahrzeug nicht hätte erwerben können (vgl. Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

Der Bereich einer adäquaten Kausalität ist hier nicht verlassen worden (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.). Das gilt auch und insbesondere für den Umstand, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, da die Beklagte bewusst den Kausalverlauf in Gang gesetzt und als Hersteller des Motors ebenfalls das Vertrauen der Käufer in Anspruch genommen hat (vgl. Senat a. a. O; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019, 13 U 37/19, zitiert nach juris).

d)

Die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB liegen ebenfalls vor.

Dazu muss der Schädiger die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, und die Herbeiführung des Schadens gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, mindestens aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, haben (BGH a. a. O.; Urteil vom 28.6.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris; Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 826, Rn. 8 f., 10 f.). Ist – wie hier – der Schädiger eine juristische Person, so ist weiter erforderlich, dass diese Merkmale in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB verwirklicht sind (BGH, Urteile vom 28.6.2016, VI ZR 541/15 und VI ZR 536/15, zitiert nach juris; Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

Das ist zu Lasten der Beklagten für den Einsatz der Umschaltlogik zu bejahen.

Der Kläger hat – ebenfalls bereits in der ersten Instanz – vorgetragen, dass der Einsatz der Umschaltlogik dem damaligen Vorstand der Beklagten bekannt gewesen sei und jener die Entscheidung zur Serienherstellung und Vermarktung der so ausgerüsteten Motoren veranlasst habe. Auch dazu ist dem Kläger eine weitergehende Substantiierung seines Vorbringens nicht abzuverlangen, da die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft, der sie – auch in der Berufungsinstanz – nicht nachgekommen ist.

Muss eine Partei tatsächliche Umstände aus dem ihrem Einblick entzogenen Bereich der gegnerischen Prozesspartei darlegen und beweisen, so hat der Prozessgegner im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren substantiiert zu diesen Umständen vorzutragen, um der primär darlegungspflichtigen Partei einen prozessordnungsgemäßen Vortrag und Beweisantritt zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, zitiert nach juris; Urteil vom 15.3.2012, III ZR 190/11; Senat a. a. O.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Rn. 34 vor § 284; je m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die tatsächlichen Umstände und Vorgänge im Hause der Beklagten, die zum Einsatz der Umschaltlogik in den Fahrzeugen ihres Konzernverbunds geführt haben, sind dem Einblick des Klägers – naturgemäß – entzogen. Sie sind hingegen allein der Beklagten in vollem Umfang bekannt oder aufklärbar, weshalb es ihr möglich und zuzumuten ist, dazu substantiiert vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, zitiert nach juris; Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O.; OLG Köln, Urteil vom 17.7.2019, 16 U 199/18, zitiert nach juris; OLG Hamm a. a. O. a. A.: OLG München, Urteil vom 4.12.2019, 3 U 2943/19, zitiert nach juris).

Dieser sekundären Darlegungslast genügt die Beklagte nicht, da sie lediglich allgemein und unter Verweis darauf, dass die von ihr veranlasste Aufklärung der Vorgänge noch andauere, vorträgt, dass die Entscheidung über den Einbau der Umschaltlogik von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden sei und keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass einzelne Vorstandsmitglieder daran auftraggebend oder billigend beteiligt gewesen seien. Diesem Vortrag ermangelt es an einer Nennung von konkreten und für den Prozessgegner einlassungsfähigen Umständen oder Vorgängen tatsächlicher Art, weshalb er die die Beklagte treffende Substantiierungslast nicht zu erfüllen vermag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht wenigstens einen nachvollziehbaren Vortrag zum derzeitigen Stand ihrer Aufklärungsbemühungen erbringen könnte. Auch ein solcher Vortrag ist indes ausgeblieben, die Beklagte trägt insoweit lediglich pauschal und ohne eine weitere inhaltliche Substanz vor, dass die Aufklärung der Vorgänge noch nicht abgeschlossen sei und bislang keinen Verdacht gegen den Vorstand ergeben habe, ohne dies in einer einlassungsfähigen und einer Beweisaufnahme ohne eine Überschreitung der Grenze zum Ausforschungsbeweis zugänglichen Art und Weise zu erläutern. In diesem Vorbringen liegt lediglich ein ihr nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht eröffnetes (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.) Bestreiten mit Nichtwissen mit der Folge, dass die Kenntnis und Billigung des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware als unstreitig gegeben anzunehmen ist (vgl. BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris).

Dem Vorliegen des Schädigungsvorsatzes kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass bei der Entscheidung über den Einsatz der Software der konkrete Fahrzeugkauf durch den Kläger nicht hat antizipiert werden können. Denn im Rahmen des § 826 BGB bedarf es auf Seiten des Schädigers nicht einer konkreten Kenntnis, welche konkreten oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; es reicht vielmehr aus, dass der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, und die Art des eintretenden Schadens erkannt und gebilligt hat (BGH a. a. O. Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O. Palandt/Sprau, a. a. O., § 826, Rn. 11). Davon ist für die Beklagte ohne weiteres auszugehen, da der Einsatz der mit der Umschaltlogik versehenen Motoren zur Bestückung zu veräußernder Fahrzeuge bestimmt und ein Erwerb so ausgerüsteter Fahrzeuge durch ahnungslose Käufer, wie hier den Kläger, zwingend hat vorhergesehen werden müssen (vgl. Senat a. a. O.) Es ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass den Organen und verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten bewusst gewesen ist, dass im Lichte des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder –untersagung niemand ein Fahrzeug in Kenntnis der streitgegenständlichen Umschaltlogik erwerben werde (BGH a. a. O.). Auch hier trägt die Beklagte keine Umstände vor, die zu etwas anderem führen könnten.

e)

Der Haftung der Beklagten aus § 826 BGB steht entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht der Schutzzweck der Norm entgegen (Senat a. a. O.; OLG München a. a. O. OLG Karlsruhe a. a. O. OLG Koblenz a. a. O.; OLG Köln a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.; a. A.: OLG Braunschweig a. a. O. OLG München, Urteil vom 4.12.2019, 3 U 2943/19, zitiert nach juris). Denn die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten knüpft, wie im Vorstehenden dargestellt, an die Entscheidung über den Einsatz der Umschaltlogik und das Inverkehrbringen der so ausgerüsteten Motoren an und betrifft damit unmittelbar für die Kaufentscheidung und damit den Rechtskreis der Fahrzeugkäufer, mithin auch des Klägers, wesentliche Umstände (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris).

f)

Die Haftung der Beklagten führt dazu, dass sie im Wege der Naturalrestitution nach § 249 BGB die Rückgängigmachung der Folgen des vom Kläger geschlossenen Vertrags über den Fahrzeugerwerb, mithin die Erstattung des seinerzeit entrichteten Kaufpreises, schuldet, wobei im Wege der Vorteilsausgleichung die Erstattung Zug um Zug gegen die Herausgabe der vom Kläger erlangten Vorteile zu erfolgen hat (vgl. BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.). Insoweit besteht ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des von ihm entrichteten Kaufpreises in Höhe von 20.080,70 €.

Diesem Schadensersatzanspruch steht als Vorteil zunächst der Besitz und das Eigentum an dem von ihm erworbenen Kraftfahrzeug gegenüber mit der Folge, dass das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen ist (vgl. BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

Darüber hinaus hat der Kläger – ebenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs – eine Entschädigung für die von ihm gezogenen Nutzungen zu entrichten, die sich nach dem anteiligen Verhältnis des von ihm entrichteten Preises des Fahrzeugerwerbs zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs einerseits und den tatsächlich gefahrenen Kilometern andererseits richtet (Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O. vgl. auch BGH a. a. O.). Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 8.6.2020 steht mit 137.317 km zwischen den Parteien außer Streit; von dieser Laufleistung waren beim Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger bereits 6 km erreicht, weshalb dem Kläger lediglich (137.317 km – 6 km =) 137.311 km anzurechnen sind. Zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs geht der Senat im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO von erreichbaren 250.000 km aus (vgl. BGH BeckRS 2015, 1267; Senat a. a. O.; OLG München, a. a. O., und Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3247/18, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe a. a. O.), wovon auf die Zeit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger (250.000 km – 6 km =) 249.994 km entfallen. Damit beläuft sich die von dem Kläger zu entrichtende Nutzungsentschädigung auf (45.924,98 € : 249.994 km × 137.311 km =) 25.224,62 € und ist in dieser Höhe im Wege der Saldierung vom Kaufpreis für das Fahrzeug abzuziehen.

Demgemäß berechnet sich der von der Beklagten an den Kläger zu leistende Zahlbetrag auf (45.924,98 € - 25.224,62 € =) 20.700,36 €.

2.

Der Kläger hat daneben einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 849 BGB auf die mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Zinszahlung.

§ 849 BGB erfasst auch eine jede Form von Geld (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 8.6.2020, 1 U 85/19; Urteil vom 23.3.2020, 1 U 24/19; Urteil vom 17.2.2020, 1 U 12/19; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 819/19, zitiert nach juris), weshalb der Umstand, dass der Schaden des Klägers nicht im Verlust einer beweglichen Sache, sondern in der Hingabe des für die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu entrichtenden Geldbetrags liegt, seiner Anwendung nicht entgegensteht. Soweit in der Rechtsprechung (OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris; OLG Hamm a. a. O.; OLG Koblenz, BeckRS 2019, 20653; OLG Oldenburg, BeckRS 2019, 23205) vertreten wird, dass einem Zinsanspruch aus § 849 BGB die Erlangung des Eigentums und Besitzes am nutzbaren Fahrzeug durch den Käufer entgegenstehe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Schaden liegt hier nicht im Verlust des Fahrzeugs oder dessen Nutzbarkeit, sondern in der Hingabe des Kaufpreises für seine Anschaffung (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O. OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019, 5 U 1318/18, zitiert nach juris). Der Wert der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und erfolgten Nutzung des Fahrzeugs ist bereits durch den Abzug der Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis als Vorteilsausgleich hinreichend berücksichtigt (Senat a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O.). Zudem führt jene Ansicht zu einem Wertungswiderspruch, da die Haftung aus § 826 BGB im Übrigen gerade nicht von der Werthaltigkeit der vertraglichen Gegenleistung abhängig ist (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

Der vom Kläger vorgetragenen Berechnung der Zinsen in Höhe von 9.470,75 € für die Zeit ab 5.3.2013 bis 30.4.2018, die sich auch nach der Berechnung des Senats nicht als überhöht erweist, ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

3.

Die Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich aus §§ 293, 295 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung des Schreibens des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 21.2.2018 (vgl. Senat, Urteil vom 8.6.2020, 1 U 85/19).

4.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auf die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, zitiert nach juris Senat, Urteil vom 8.6.2020, 1 U 52/19; Urteil vom 17.2.2020, 1 U 24/19). Insoweit ist die Bezifferung des Klägers, die eine 1,8-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zugrunde legt, zu korrigieren.

Ebenso kann die Ermittlung der Rechtsanwaltskosten nicht nach dem im Schreiben vom 21.2.2018 angeführten Gegenstandswert in Höhe von 30.999,98 € erfolgen. Denn nach der darin genannten gefahrenen Strecke von 97.494 km hat die vom Kläger zu entrichtende Nutzungsentschädigung seinerzeit (45.924,98 € : 249.994 km × 97.494 km =) 17.910.07 € betragen, womit dem Kläger zum Zeitpunkt des Schreibens ein Zahlungsanspruch in Höhe von (45.924,98 € - 17.910,07 € =) 28.014,91 € zugestanden hat. Nach diesem Gegenstandswert stellt sich eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG auf 1.121,90 € und führt nach Addition der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und der Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG zu einer Summe in Höhe von 1.358,86 €.

Die Beklagte stellt in der Berufung nicht mehr in Abrede, dass der Kläger auf die Rechtsanwaltskosten bereits eine Zahlung in Höhe von 1.474,89 € erbracht hat.

Der auf die Rechtsanwaltskosten entfallende Zinsanspruch des Klägers besteht aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

5.

Der Feststellungsantrag des Klägers zur weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten ist im Hinblick auf die vom Kläger gewählten unspezifischen Formulierungen der „Manipulation des Motors“ und „entsprechender Behebungsmaßnahmen“ im Sinne des Feststellungstenors im Entscheidungssatz auszulegen und insoweit zulässig und begründet, da der Eintritt eines weiteren, dem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten zuzurechnenden Schadens der Klägerin durchaus möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 23.3.2020, 1 U 24/19; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019, 7 U 244/18, zitiert nach juris; KG, Urteil vom 12.11.2019, 4 U 9/19, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019, 12 U 61/19, zitiert nach juris).

6.

Für einen Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von 3.007,79 € ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt ist.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines in der Berufung erhöhten Betrags der Nutzungsentschädigung die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt und die Beklagte sich dem nicht angeschlossen hat, ist sein Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass er – nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigerweise – nun die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache begehrt (vgl. Zöller/Althammer, a. a. O., § 91a, Rn. 34, m. w. N.).

Der Feststellungsantrag ist insoweit begründet, als sich die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom 120.944 km zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz auf 137.317 km zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufung erhöht hat. Unter Berücksichtigung der Laufleistung von 6 km zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger hat sich der Betrag der von ihm zu entrichtenden Nutzungsentschädigung zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz damit auf (45.924,98 € : 249.994 km × 120.938 km =) 22.216,83 € gestellt, was zu einem seinerzeit um 3.007,79 € höheren Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von (45.924,98 € - 22.216,83 € =) 23.708,15 € geführt hat.

7.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die derzeitige Vielzahl zu Fahrzeugen mit der streitgegenständlichen Motorausstattung geführten Rechtsstreitigkeiten und die aktuell uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, insbesondere zu einem Anspruch der Käufer auf Zinsen nach § 849 BGB.