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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 23.03.2020 – 1 U 24/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0323.1U24.19.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. April 2019 – 11 O 33/18 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.672,59 € nebst Zinsen in Höhe von 6.739,80 € sowie weitere Zinsen aus 23.900 € in Höhe von 4 Prozentpunkten ab 9. März 2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs Audi A3 Sportback 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W… .

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21. Dezember 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die darausresultieren, dass die Beklagte in den in das Kraftfahrzeug Audi A3 Sportback 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W… Motor des Typs EA-189 eine Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren Stickstoffausstoß kommt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt bis 20.000 €.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.

Die Klägerin erwarb am 21.2.2012 ein Gebrauchtfahrzeug des Typs Audi A3 Sportback 1.6 TDI zum Preis von 23.900 €. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 4.000 km. Es war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA-189 ausgerüstet. Dessen Steuerungssoftware verfügte über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.

Am 26.10.2017 ließ die Klägerin das Fahrzeug durch das Aufspielen des von der Beklagten für die so ausgestatteten Motoren der Baureihe EA-189 entwickelten Softwareupdates umrüsten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zurücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des von ihr verauslagten Kaufpreises auf.

Am 17.2.2020 hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 68.098 km.

Die Klägerin hat – zuletzt – beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.076,96 € nebst Zinsen in Höhe von 6.739,80 € sowie weitere Zinsen aus 23.900 € in Höhe von 4 Prozent ab 9.3.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A3 Sportback 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W…,

2.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1) genannten Kraftfahrzeugs seit dem 4.1.2018 in Annahmeverzug befindet,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.613,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen, die sie aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs erleidet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 12.4.2019 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 19.066,95 € nebst Zinsen in Höhe von 6.739,80 € und weiteren Zinsen aus 23.900 € in Höhe von 4 % ab 9.3.2018 Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs sowie zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die diese aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs erleidet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.833,05 € und Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs zustehe. Es stelle sich als eine sittenwidrige Handlung dar, dass die Beklagte mit der Manipulation des Motors des Typs EA-189 in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und die Endkunden manipulierend beeinflusst habe die Beklagte habe dabei nicht nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern ein System zur planmäßigen Verschleierung ihren Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie sittenwidrige Schädigung kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin gewesen sei. Denn die manipulierten Daten hätten auch Einfluss auf die Zulassung des Fahrzeugs, dessen Gesetzmäßigkeit stets und ungeachtet einer konkreten Thematisierung im Verkaufsgespräch für den Käufer von Bedeutung sei. Die Klägerin habe ein der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnendes Wissen ihres damaligen Vorstands vom Einbau der streitgegenständlichen Software hinreichend substantiiert vorgetragen. Da sie keine Einblicke in die inneren Abläufe der Beklagten habe, treffe die Beklagte dazu eine sekundäre Darlegungslast, der jene nicht genügt habe, da sie keine näheren Angaben dazu gemacht habe, wer die Entscheidung zur Entwicklung und Nutzung der Software getroffen und wer davon Kenntnis gehabt habe. Der Klägerin stehe daher gemäß § 249 BGB eine Rückzahlung des Kaufpreises zu. Dem stehe das Softwareupdate nicht entgegen, da der der Klägerin entstandene Schaden bereits in dem Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Fahrzeugs liege. Der Beklagten stehe demgegenüber im Wege der Vorteilsausgleichung die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie ein Anspruch auf einen Wertersatz für dessen tatsächliche Nutzung zu. Das Fahrzeug habe zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 63.857 km aufgewiesen. Seine erwartbare Gesamtlaufleistung werde gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km geschätzt, woraus sich unter Berücksichtigung der Laufleistung von 4.000 km beim Erwerb des Fahrzeugs ein Nutzungsersatz in Höhe von (23.900 € x 59.857 km : 296.000 km =) 4.833,05 € ergebe. Weiter schulde die Beklagte aus § 849 BGB Zinsen ab der Zahlung des Kaufpreises. Ebenso stehe der Klägerin ein Ersatz der weiteren, noch nicht bezifferbaren Schäden sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jener allerdings lediglich auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG und damit in Höhe von 1.171,67 €, zu. Der Antrag auf die Feststellung eines Annahmeverzugs sei hingegen unbegründet die Beklagte befinde sich nicht im Annahmeverzug, da es an einem tatsächlichen Angebot der Klägerin an sie fehle.

Das Urteil ist der Beklagten am 18.4.2019 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 14.5.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18.7.2019 an diesem Tage begründet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.4.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass eine weitere Verzinsung des Betrags in Höhe von 23.900 € für die Zeit ab 9.3.2019 begeht wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB auf die Zahlung von 17.672,59 € Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

a)

Die Beklagte hat sich sittenwidrig verhalten, indem sie, was in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien außer Streit steht, den streitgegenständlichen Motor mit der auf das Befahren des Prüfstands im NEFZ abgestimmten Umschaltlogik hergestellt und in den Verkehr gebracht hat (Senat, Urteil vom 17.2.2020, 1 U 12/19; OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.2019, 1 U 32/19, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach Juris; Urteil vom 6.11.2019, 13 U 37/19, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019, 5 U 1318/18, zitiert nach juris OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.9.2019, 17 U 45/19, zitiert nach juris OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019, 18 U 70/18, zitiert nach juris; a. A.: OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019, 7 U 134/17, zitiert nach juris OLG Koblenz, BeckRS 2019, 12189).

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Inhalt oder seinem Gesamtcharakter, der durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Handelns zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und demzufolge mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 28.6.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris; Senat a. a. O.; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 826, Rn. 4). Es muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens gegeben sein, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; Palandt/Sprau a. a. O.), wobei sich die Verwerflichkeit bereits aus einer bewussten Täuschung ergeben kann (BGH a. a. O. Senat a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen ist aus den Gründen des Urteils des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu bejahen. Die von ihr getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit der Umschaltlogik ausgestattete Motor in eine Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlicher Typen ihrer Konzernunternehmen und damit auch in das von der Klägerin erworbene Fahrzeug eingebaut und der Motor im Anschluss daran mit der erschlichenen Typengenehmigung in den Verkehr gebracht wird, stellt ein Fehlverhalten dar, das die Grenze zur Sittenwidrigkeit – deutlich – übersteigt (Senat a. a. O.; vgl. auch OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris). Denn als Beweggrund dafür kommt auf Seiten der Beklagten allein das Bestreben nach einer Kostensenkung und damit einer Gewinnmaximierung bei Erschleichung der EG-Typengenehmigung unter Vorspiegelung eines im realen Straßenverkehr nicht gegebenen Betriebsmodus des Motors in Betracht (Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.). Auf der anderen Seite droht den Käufern der mit der Umschaltlogik ausgerüsteten Fahrzeuge, die diese Gegebenheiten zum Zeitpunkt des von der Klägerin getätigten Kaufs nicht haben erkennen können, ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs (vgl. Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.), wodurch sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nochmals in besonderer Weise vertieft.

b)

Der der Klägerin entstandene Schaden ist mit dem Landgericht im Abschluss des Kaufvertrags über den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs und hier insbesondere in der Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu sehen. Denn infolge der Installation der Umschaltlogik hat der vertragliche Kaufgegenstand nicht den berechtigten Erwartungen des getäuschten Käufers entsprochen und ist für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke nicht in vollem Umfang brauchbar gewesen, da eine Entziehung der EG-Typengenehmigung und eine Stilllegung des Fahrzeugs gedroht haben mit der zur Rechtswidrigkeit der EG-Typengenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangelhaftigkeit ist der Hauptzweck des Vertrags, ein im öffentlichen Straßenverkehr nutzbares Kraftfahrzeug zu erwerben, ungeachtet einer tatsächlichen Stilllegung des Fahrzeugs unmittelbar gefährdet worden (Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; Urteil vom 6.11.2019, 13 U 37/19, zitiert nach juris OLG Koblenz a. a. O.).

Etwas anderes folgt nicht aus der kostenfrei angebotenen und am Fahrzeug der Klägerin am 26.10.2017 tatsächlich durchgeführten Nachrüstung der betroffenen Fahrzeuge durch das Aufspielen eines Softwareupdates. Denn der Schaden ist bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der dadurch begründeten Verbindlichkeit eingetreten, die durch die Nachrüstung nicht entfallen ist (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris OLG Koblenz a. a. O. vgl. auch OLG München a. a. O.).

c)

Das in Rede stehende Verhalten der Beklagten ist als kausal für den der Klägerin entstandenen Schaden anzusehen. Die Klägerin hat – bereits in der ersten Instanz – ausdrücklich vorgetragen, dass sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie Kenntnis vom Vorhandensein der Umschaltlogik gehabt hätte. Dies kann mit dem Landgericht nach der Lebenserfahrung ohne weiteres vermutet werden (vgl. Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris), weshalb es einer weitergehenden Substantiierung des klägerischen Vortrags nicht bedarf und die Beklagte sich dazu nicht auf ein bloßes Bestreiten zurückziehen kann. Zudem wären, hätte die Beklagte nicht die Entscheidung der Installation der Umschaltlogik in den Motoren der Baureihe EA-189 getroffen, diese Motoren nicht in die Fahrzeuge des Typs Audi A3 eingebaut worden und die so ausgerüsteten Fahrzeuge nicht auf den deutschen Markt gelangt, so dass die Klägerin das mit der Umschaltlogik ausgerüstete Fahrzeug nicht hätte erwerben können (vgl. Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

Der Bereich einer adäquaten Kausalität ist hier nicht verlassen worden (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.). Das gilt auch und insbesondere für den Umstand, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, da die Beklagte bewusst den Kausalverlauf in Gang gesetzt und als Hersteller des Motors ebenfalls das Vertrauen der Käufer in Anspruch genommen hat (vgl. Senat a. a. O; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019, 13 U 37/19, zitiert nach juris).

d)

Die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB liegen ebenfalls vor.

Dazu muss der Schädiger die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, und die Herbeiführung des Schadens gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, mindestens aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, haben (BGH, Urteil vom 28.6.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris; Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 826, Rn. 8 f., 10 f.). Ist – wie hier – der Schädiger eine juristische Person, so ist weiter erforderlich, dass diese Merkmale in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB verwirklicht sind (BGH, Urteile vom 28.6.2016, VI ZR 541/15 und VI ZR 536/15, zitiert nach juris; Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

Das ist zu Lasten der Beklagten für den Einsatz der Umschaltlogik zu bejahen.

Die Klägerin hat – ebenfalls bereits in der ersten Instanz – vorgetragen, dass der Einsatz der Umschaltlogik bereits 2008 dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bekannt gewesen sei und jener die Entscheidung zur Serienherstellung und Vermarktung der so ausgerüsteten Motoren veranlasst habe. Auch dazu ist der Klägerin eine weitergehende Substantiierung ihres Vorbringens nicht abzuverlangen, da die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft, der sie – auch in der Berufungsinstanz – nicht nachgekommen ist.

Muss eine Partei tatsächliche Umstände aus dem ihrem Einblick entzogenen Bereich der gegnerischen Prozesspartei darlegen und beweisen, so hat der Prozessgegner im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert zu diesen Umständen vorzutragen, um der primär darlegungspflichtigen Partei einen prozessordnungsgemäßen Vortrag und Beweisantritt zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 15.3.2012, III ZR 190/11; Senat a. a. O.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Rn. 34 vor § 284; je m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die tatsächlichen Umstände und Vorgänge im Hause der Beklagten, die zum Einsatz der Umschaltlogik in den Fahrzeugen ihres Konzernverbunds geführt haben, ist dem Einblick der Klägerin – naturgemäß – entzogen. Sie sind hingegen allein der Beklagten in vollem Umfang bekannt oder aufklärbar, weshalb es ihr möglich und zuzumuten ist, dazu substantiiert vorzutragen (vgl. Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O.; OLG Köln, Urteil vom 17.7.2019, 16 U 199/18, zitiert nach juris; OLG Hamm a. a. O. a. A.: OLG München, Urteil vom 4.12.2019, 3 U 2943/19, zitiert nach juris).

Dieser sekundären Darlegungslast genügt die Beklagte nicht, da sie lediglich allgemein und unter Verweis darauf, dass die von ihr veranlasste Aufklärung der Vorgänge noch andauere, vorträgt, dass die Entscheidung über den Einbau der Umschaltlogik von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden sei und keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass einzelne Vorstandsmitglieder daran auftraggebend oder billigend beteiligt gewesen seien. Diesem Vortrag ermangelt es an einer Nennung von konkreten und für den Prozessgegner einlassungsfähigen Umständen oder Vorgängen tatsächlicher Art, weshalb er die die Beklagte treffende Substantiierungslast nicht zu erfüllen vermag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht wenigstens einen nachvollziehbaren Vortrag zum derzeitigen Stand ihrer Aufklärungsbemühungen erbringen könnte auch ein solcher Vortrag ist indes ausgeblieben, die Beklagte trägt insoweit lediglich pauschal und ohne eine weitere inhaltliche Substanz vor, dass die Aufklärung der Vorgänge noch nicht abgeschlossen sei und bislang keinen Verdacht gegen den Vorstand ergeben habe, ohne dies in einer einlassungsfähigen und einer Beweisaufnahme ohne eine Überschreitung der Grenze zum Ausforschungsbeweis zugänglichen Art und Weise zu erläutern. In diesem Vorbringen liegt lediglich ein ihr nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht eröffnetes (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.) Bestreiten mit Nichtwissen mit der Folge, dass die Kenntnis und Billigung des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware als unstreitig gegeben anzunehmen ist (vgl. Senat a. a. O.; OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris).

Dem Vorliegen des Schädigungsvorsatzes kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass bei der Entscheidung über den Einsatz der Software der konkrete Fahrzeugkauf durch die Klägerin nicht hat antizipiert werden können. Denn im Rahmen des § 826 BGB bedarf es auf Seiten des Schädigers nicht einer konkreten Kenntnis, welche konkreten oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; es reicht vielmehr aus, dass der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, und die Art des eintretenden Schadens erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11, zitiert nach juris; Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O. Palandt/Sprau, a. a. O., § 826, Rn. 11). Davon ist für die Beklagte ohne weiteres auszugehen, da der Einsatz der mit der Umschaltlogik versehenen Motoren zur Bestückung zu veräußernder Fahrzeuge bestimmt und ein Erwerb so ausgerüsteter Fahrzeuge durch ahnungslose Käufer, wie hier die Klägerin, zwingend hat vorhergesehen werden müssen (vgl. Senat a. a. O.). Auch hier trägt die Beklagte keine Umstände vor, die zu etwas anderem führen könnten.

e)

Der Haftung der Beklagten aus § 826 BGB steht auch nicht der Schutzzweck der Norm entgegen (Senat a. a. O.; OLG München a. a. O. OLG Karlsruhe a. a. O. OLG Koblenz a. a. O.; OLG Köln a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.; a. A.: OLG Braunschweig a. a. O. OLG München, Urteil vom 4.12.2019, 3 U 2943/19, zitiert nach juris). Denn die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten knüpft, wie im Vorstehenden dargestellt, an die Entscheidung über den Einsatz der Umschaltlogik und das Inverkehrbringen der so ausgerüsteten Motoren an und betrifft damit unmittelbar für die Kaufentscheidung und damit den Rechtskreis der Fahrzeugkäufer, mithin auch der Klägerin, wesentliche Umstände (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris).

f)

Die Haftung der Beklagten führt dazu, dass sie im Wege der Naturalrestitution nach § 249 BGB die Rückgängigmachung der Folgen des von der Klägerin geschlossenen Vertrags über den Fahrzeugerwerb, mithin die Erstattung des seinerzeit entrichteten Kaufpreises, schuldet, wobei im Wege der Vorteilsausgleichung die Erstattung Zug um Zug gegen die Herausgabe der von der Klägerin erlangten Vorteile zu erfolgen hat (vgl. Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.). Insoweit besteht ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des von ihr entrichteten Kaufpreises in Höhe von 23.900 €.

Diesem Schadensersatzanspruch steht als Vorteil zunächst der Besitz und das Eigentum an dem von ihr erworbenen Kraftfahrzeug gegenüber mit der Folge, dass das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen ist (vgl. Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

Darüber hinaus hat die Klägerin – ebenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs – eine Entschädigung für die von ihr gezogenen Nutzungen zu entrichten, die sich nach dem anteiligen Verhältnis des von ihr entrichteten Preises des Fahrzeugerwerbs zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs einerseits und den tatsächlich gefahrenen Kilometern andererseits richtet (Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.). Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 17.2.2020 steht mit 68.098 km zwischen den Parteien außer Streit; von dieser Laufleistung waren – ebenfalls unstreitig – beim Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin bereits 4.000 km erreicht, weshalb der Klägerin lediglich (68.098 km – 4.000 km =) 64.098 km anzurechnen sind. Zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs folgt der Senat der Schätzung des Landgerichts nicht, sondern schätzt diese nach § 287 ZPO auf 250.000 km (vgl. BGH BeckRS 2015, 1267; OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3247/18, zitiert nach juris, für ein Fahrzeug des Typs Audi A4 allroad quattro 2.0 TDI; vgl. auch Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.), wovon auf die Zeit der Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin (250.000 km – 4.000 km =) 246.000 km entfallen. Damit beläuft sich die von der Klägerin zu entrichtende Nutzungsentschädigung auf (23.900 € × 64.098 km : 246.000 km =) 6.227,41 € und ist in dieser Höhe im Wege der Saldierung vom Kaufpreis für das Fahrzeug abzuziehen.

Demgemäß berechnet sich der von der Beklagten an die Klägerin zu leistende Zahlbetrag auf (23.900 € - 6.227,41 € =) 17.672,59 €.

g)

Die Klägerin hat daneben einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 849 BGB auf die von ihr begehrte Zinszahlung.

§ 849 BGB erfasst auch eine jede Form von Geld (BGH, Urteil vom 12.6.2018, K ZR 56/16, zitiert nach juris; Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 819/19, zitiert nach juris), weshalb der Umstand, dass der Schaden der Klägerin nicht im Verlust einer beweglichen Sache, sondern in der Hingabe des für die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu entrichtenden Geldbetrags liegt, seiner Anwendung nicht entgegensteht. Soweit in der Rechtsprechung (OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris OLG Hamm a. a. O. OLG Koblenz, BeckRS 2019, 20653; OLG Oldenburg, BeckRS 2019, 23205) vertreten wird, dass einem Zinsanspruch aus § 849 BGB die Erlangung des Eigentums und Besitzes am nutzbaren Fahrzeug durch den Käufer entgegenstehe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Schaden liegt hier nicht im Verlust des Fahrzeugs oder dessen Nutzbarkeit, sondern in der Hingabe des Kaufpreises für seine Anschaffung (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O. OLG Koblenz a. a. O.). Der Wert der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und erfolgten Nutzung des Fahrzeugs ist bereits durch den Abzug des Nutzungsersatzes vom Kaufpreis als Vorteilsausgleich hinreichend berücksichtigt (Senat a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O.). Zudem führt jene Ansicht zu einem Wertungswiderspruch, da die Haftung aus § 826 BGB im Übrigen gerade nicht von der Werthaltigkeit der vertraglichen Gegenleistung abhängig ist (Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

Der von der Klägerin vorgetragenen Berechnung der Zinsen für die Zeit ab 21.2.2012 bis 8.3.2019 ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Für die Folgezeit ist das angefochtene Urteil dahingehend zu korrigieren, dass weitere Zinsen nicht ab 9.3.2018, sondern ab 9.3.2019 geschuldet sind; die Nennung des 9.3.2018 durch das Landgericht beruht ersichtlich auf einem dortigen Wahrnehmungsfehler bei der Erfassung des Vortrags der Klägerin.

h)

Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auf die Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG (vgl. Senat a. a. O.; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19, zitiert nach juris OLG Koblenz a. a. O). Der zutreffenden Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € durch das Landgericht sind die Parteien in der Berufung nicht entgegengetreten.

Der diesbezügliche Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 1 291 BGB. Zum Beginn des Zinszeitraums ist nach § 261 Abs. 2 ZPO auf die Antragstellung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2018 abzustellen, da sich eine – vorherige – förmliche Zustellung der Schriftsätze der Klägerin vom 5.9.2018 und 12.12.2018, in denen die Klägerin zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der zunächst angekündigten Verfolgung eines Freistellungsanspruchs zum Zahlungsbegehren übergegangen ist, den Akten nicht entnehmen lässt.

i)

Der Feststellungsantrag der Klägerin zur weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten ist im Hinblick auf die von der Klägerin gewählten unspezifischen Formulierungen der „Manipulation des Motors“ und „entsprechender Behebungsmaßnahmen“ im Sinne des Feststellungstenors im Entscheidungssatz auszulegen und insoweit zulässig und begründet, da der Eintritt eines weiteren, dem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten zuzurechnenden Schadens der Klägerin durchaus möglich ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019, 7 U 244/18, zitiert nach juris; KG, Urteil vom 12.11.2019, 4 U 9/19, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019, 12 U 61/19, zitiert nach juris).

2.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf §§ 97, 91, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die derzeitige Vielzahl zu Fahrzeugen mit der streitgegenständlichen Motorausstattung geführten Rechtsstreite und die aktuell uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu den sich dazu stellenden Rechtsfragen.