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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.07.2020 – 15 UF 66/20

3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0706.15UF66.20.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – Fürstenwalde/Spree vom 22.01.2020 - 10 F 610/18 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.02.2020 teilweise, nämlich in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. II des Tenors), zu den Kosten (Ziff. III. des Tenors) und zum Verfahrenswert (Ziff IV. des Tenors), aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung - auch über den Ausgleich eines bislang nicht berücksichtigten Anrechts und die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 11.236,68 € festgesetzt [(4.442,60 € + 1.800,00 €) x 3 x 10 % x 6 Anrechte].

Gründe§

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am … 2004 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 18.10.2018 zugestellt worden.

In der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2018 haben beide Ehegatten nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) … Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Antragsgegnerin nach Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbandes … - Zusatzversorgungskasse - ein Anrecht auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt.

Nachdem der Antragsteller im Verlauf des Verfahrens erklärt hatte, neben dem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ehezeitliche Anrechte in der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Schweiz (AHV) bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons … erlangt zu haben, hat das Amtsgericht diesen Versorgungsträger am Verfahren beteiligt. Die Höhe der vom Antragsteller während der Ehe in der AHV erworbenen Anrechte hat das Familiengericht nicht ermittelt.

Mit Verbundbeschluss vom 22.01.2020 hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es die beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen hat.

Von dem Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband … hat es gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen und weiter angeordnet, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers in der AHV bei der Scheidung nicht stattfindet, weil es sich hierbei um ein ausländisches Anrecht handele, dass gem. 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif sei.

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie rügt, dass der Antragsgegner neben dem Anrecht in der AHV ein weiteres ehezeitliches Anrecht bei einem schweizerischen Versorgungsträger, nämlich der … Pensionskasse erworben habe, welches in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei.

Beide Ehegatten haben die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und insoweit die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht beantragt.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene mündliche Verhandlung.

Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde insofern Erfolg, als sie gem. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung dieses von der Teilaufhebung betroffenen Verfahrens an das Amtsgericht führt. Die Zurückverweisung erstreckt sich ohne Weiteres auch auf die gem. § 82 FamFG erst bei Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu treffende Kostenentscheidung und die Entscheidung über den Verfahrenswert, der gem. § 55 Abs. 2 FamGKG erst festzusetzen ist, wenn die instanzbeendende Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergangen ist.

Der angegriffene Beschluss kann, soweit der Versorgungsausgleich betroffen ist, keinen Bestand haben, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, für eine Entscheidung des Senats Ermittlungen notwendig wären, deren tatsächlicher Aufwand derzeit noch nicht absehbar ist und beide Ehegatten die Zurückverweisung beantragt haben, § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG.

Die Beschwerde rügt zu Recht, dass in der angefochtenen Entscheidung das Anrecht des Antragsgegners auf die betriebliche Altersversorgung bei der … Pensionskasse nicht berücksichtigt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fehlende Berücksichtigung darauf beruht, dass der Antragsteller dieses Anrecht in der von ihm gem. § 220 Abs. 1 FamFG dem Familiengericht erteilten Auskunft nicht angegeben hat.

Zwar handelt es sich hierbei um ein Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger, dessen Ausgleich gem. § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten ist. Allerdings sind solche Anrechte gem. § 224 Abs. 4 FamFG in den Gründen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu benennen, selbst wenn dem keine konstitutive Wirkung zukommt und das erkennende Gericht in dem Verfahren über die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hieran nicht gebunden ist (vgl. BT-Drs. 16/10144, 97; OLG Koblenz, AGS 2017, 475).

Dass ausländische Anrechte nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, lässt überdies das Erfordernis ihrer Aufklärung nicht entfallen. Denn im Falle des Bestehens ausländischer Anrechte ist gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen, ob die Durchführung des Ausgleichs der im Inland erworbenen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Eine solche Prüfung ist insbesondere dann geboten, wenn ein Ehegatte nur ausgleichsreife inländische Anrechte erworben hat, deren Ehezeitanteile durch die Teilung infolge des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung halbiert werden, während der andere Ehegatten auch oder ausschließlich ausländische Anrechte erworben hat, deren Ausgleichswert den der inländischen Anrechte seines Ehegatten erreichen oder gar übertreffen, die aber gem. § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben. Die Unbilligkeit der Teilung inländischer Anrechte eines Ehegatten, deren Ausgleichswert hinter dem der ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten zurückbleibt, ergibt sich bereits daraus, dass bei vorzeitigem Eintritt des Versorgungsfalls des Ehegatten mit den inländischen Anrechten, z. B. wegen Invalidität, die Voraussetzungen des § 35 VersAusglG nicht greifen; überdies besteht die Gefahr, dass im Falle des frühzeitigen Versterbens des Ehegatten mit den ausländischen Anrechten der schuldrechtliche Ausgleich nicht stattfindet, wenn die Voraussetzungen des verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichs gem. § 26 Abs. 1 VersAusglG nicht vorliegen oder vorzeitig entfallen.

Es kann dahinstehen, ob im Beschwerdeverfahren eine weitere Aufklärung des Anrechts des Antragstellers bei der … Pensionskasse im Hinblick auf die von dem Antragsteller mittlerweile gemachten Angaben über die Höhe seines ehezeitlichen „Altersguthabens“ bei der … Pensionskasse entbehrlich wäre, wobei wegen der Diskrepanz der Beträge der voraussichtlichen Altersrente und des „Altersguthabens“ jedenfalls Zweifel bestehen, ob der Betrag des „Altersguthabens“ dem Kapitalwert des Ehezeitanteils entspricht oder vielmehr lediglich ein Rechenposten für dessen Bemessung ist.

Jedenfalls hat das Amtsgericht entgegen § 26 FamFG das weitere ausländische Anrecht des Antragstellers in der AHV nicht aufgeklärt, sodass eine Beurteilung, ob der Ausgleich der von der Antragsgegnerin im Inland erworbenen Anrechte im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichswerte aller von dem Antragsteller im Ausland erworbenen Anrechte der Billigkeit entspricht, nicht möglich ist. Die angefochtene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deshalb gem. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG aufzuheben und das Verfahren zum Zwecke der weiteren Ermittlung des Ausgleichswertes beider Anrechte an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. OLG Zweibrücken, NZFam 2016, 1197; OLG Frankfurt, NZFam 2014, 1107).

III.

Im Rahmen der erneuten Sachbefassung wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben, dass ein ausländischer Versorgungsträger nicht gem. § 7 Abs. 2 FamFG an dem Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu beteiligen ist (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 219, Rn. 7). Allein der Umstand, dass ausländische Versorgungsträger zur Sachverhaltsaufklärung vom Familiengericht konsultiert oder sonst angehört werden, ändert daran nichts (§ 7 Abs. 6 FamFG).

Hinsichtlich der noch zu treffenden Kostenentscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass an dem Verbundverfahren gem. § 137 FamFG neben den Ehegatten auch Versorgungsträger beteiligt sind, sodass eine Entscheidung, wonach „die Beteiligten“ die Kosten „je zur Hälfte“ tragen, gerade nicht erkennen lässt, welchen Kostenanteil die einzelnen Beteiligten zu tragen haben. Soweit der Kostenentscheidung gem. § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG die zwischen den Ehegatten in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 01.12.2016 getroffene Kostenregelung zugrunde gelegt werden soll, wird bei deren Auslegung der Grundsatz zu beachten sein, dass außergerichtliche Kosten der übrigen Beteiligten gem. § 150 Abs. 3 FamFG grundsätzlich von diesen selbst und nicht von den Ehegatten zu tragen sind.