Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.07.2020 – 4 U 221/19
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0708.4U221.19.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 07.11.2019 – Az. 5 O 233/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 233/18 - sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.701,08 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug VW Sharan verbauten Motors EA189 auf Zahlung des an die – an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte – Verkäuferin gezahlten Kaufpreises in Anspruch.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug, einen VW Sharan, am 09.06.2016 als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 25.368 km zu einem Kaufpreis von 33.725 €. Nachdem er am 15.02.2017 das Software-Update zur Beseitigung der Abschalteinrichtung aufspielen ließ, forderte er mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2018 die Beklagte als Herstellerin des Motors zur Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auf.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger gegen die Beklagte weder aus §§ 823, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB noch aus § 826 BGB zu. Von einer Täuschungshandlung der Beklagten, für die auf den Erwerbszeitpunkt durch den Kläger am 09.06.2016 abzustellen sei, die kausal für den Erwerbsvorgang durch den Kläger und damit für den zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden gewesen wäre, sei nicht auszugehen. Der Kläger habe widersprüchlich vorgetragen. So habe er schriftsätzlich vortragen lassen, dass es ihm gerade auf die Umweltfreundlichkeit des Pkw angekommen sei. In der mündlichen Verhandlung habe er hingegen erklärt, die Abgasproblematik sei für ihn ohne Relevanz gewesen. Außerdem habe er nicht mit Sicherheit sagen können, ob er von der Abgasproblematik vor, nach oder während des Kaufvertragsschlusses erfahren habe. Da sich der Kläger nach seinem Vorbringen im Vorfeld des Erwerbs über die Umweltfreundlichkeit des VW Sharan informiert habe, könne es ihm angesichts der Diskussion in der Öffentlichkeit seit September 2015 nicht verborgen geblieben sein, dass der Wagen mit einer Abschalteinrichtung versehen gewesen sei, deren Entfernung das Kraftfahrtbundesamt verlangt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht geltend, er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis davon gehabt, dass das erworbene Kfz mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen sei. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der durchschnittliche Käufer über etwaige gesetzliche Unzulänglichkeiten in Bezug auf ein zu erwerbendes Fahrzeug Informationen einhole bzw. aus der Unmenge an Informationen über Medien wie Fernsehen und Radio die wesentliche Information, dass Motoren des Typs EA189 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügten, erfasse und entsprechend gedanklich weiter verarbeite.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 07.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 5 O 233/18,
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges der Marke VW mit der Fahrgestellnummer W... an ihn einen Betrag in Höhe von 30.701,08 € nebst Zinsen
a. in Höhe von 4% aus 33.725 € vom 09.06.2016 bis zum 25.07.2018 sowie
b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.701,08 € seit dem 26.07.2018 zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges gemäß Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Ergänzend erläutert sie – was der Kläger hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen nicht in Abrede stellt – jeweils unter Angabe öffentlich zugänglicher Quellen, die von ihr im Anschluss an die ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 ergriffenen weiteren Maßnahmen und die Resonanz, die diese anschließend in den Medien gefunden haben.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Insbesondere besteht für den Kläger, der das streitgegenständliche Fahrzeug erst am 09.06.2016 erworben hat - anders als nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 04.03.2020 zu den Az. 4 U 58/19 und 4 U 65/19) in den vor den Ereignissen im Herbst 2015 erfolgten Erwerbsfällen - kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.
a) Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassungen, infolge der Pressemitteilungen der Beklagten im Herbst 2015, beginnend mit der ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015, und deren Veröffentlichungen in den Medienin Bezug auf den Erwerb eines Fahrzeugs, das mit einem Motor der Baureihe EA189 und einer für diesen Motor entwickelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung bewirkenden Steuerungssoftware ausgestattet war, fehle es für nachfolgende Erwerbsfälle an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten (so etwa: OLG Frankfurt Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 156/19 OLG Koblenz Urteil vom 06.02.2020 – 6 U 1219/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19), oder sei deren Vorsatz für eine sittenwidrige Schädigung späterer Neu- oder Gebrauchtwagenkäufer eines entsprechend ausgestatteten Fahrzeugs entfallen (so etwa:OLG München, Urteil vom 05.02.2020 – 3 U 6342/19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.11.2019 – 1 U 32/19). Besteht das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten der Beklagten in der bewussten und gewollten Entwicklung und dem Inverkehrbringen einer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motorsteuerung, um damit im Profitinteresse Behörden und potenzielle Käufer unter Inkaufnahme deren Schädigung über die Einhaltung der zulässigen Stickoxidemissionen zu täuschen (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung: Senat Urteile vom 04.03.2020 – 4 U 58/19 und 4 U 65/19) und damit in einem positiven Tun und nicht in einem Unterlassen in Form einer fehlenden Aufklärung des jeweiligen Käufers über einen entsprechenden Mangel der Fahrzeuge, kommt es sowohl für die Sittenwidrigkeit als auch für den Vorsatz auf den Zeitpunkt der Handlung der Beklagten und nicht auf den Zeitpunkt des in dem Abschluss des Kaufvertrages liegenden Schadens des jeweiligen Käufers an (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020 – 17 U 133719 – Rn. 51 m.w.N.). Zwar mag grundsätzlich in Fällen mittelbarer Schädigungen etwas anderes gelten. Nimmt der vorsätzlich sittenwidrig Handelnde – wie hier – jedoch von vornherein auch den Eintritt mittelbarer Schädigungen, konkret nicht nur der durch den Abschluss ungewollter Kaufverträge unmittelbar geschädigten Erstkäufer von (bei Aufdeckung der Manipulation) mit dem Entzug der Zulassung bedrohten Fahrzeugen, sondern ebenso der aufgrund von Folgeverträgen mittelbar geschädigten Gebrauchtwagenkäufer, in Kauf, überzeugt diese Unterscheidung jedoch nicht. Letztlich bedürfen diese Fragen jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
b) Der durch den Abschluss des Kaufvertrages vom 09.06.2016 beim Kläger entstandene Schaden ist der Beklagten nämlich aus anderen Gründen nicht mehr zuzurechnen.
Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden kann fehlen, auch wenn dieser adäquat kausal auf die pflichtwidrige Handlung zurückzuführen ist. Die Zurechnung erfährt eine Einschränkung beziehungsweise Korrektur durch die Schutzzwecklehre, nach der eine Haftung nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen besteht, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Dem Schädiger sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Schutzzweck der Norm beziehungsweise der Vertragspflicht verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm beziehungsweise der verletzten vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung verhütet werden soll (so allg. zum Zurechnungszusammenhang: BGH Urteil vom 21.11.2019 – III ZR 244/18 - Rn. 27). Auf dieser Basis sind die allgemein und für das gesamte Schadensrecht entwickelten Grundsätze zu sehen, die sämtlich dazu dienen, eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern (dazu und zum Folgenden m.w.N.: OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2019 – 17 U 313/18 – Rn. 25). So scheidet eine Haftung insbesondere auch dann aus, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzutretende Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird beziehungsweise der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht; denn ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt nicht.
Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist der Zurechnungszusammenhang zwischen dem in der Entwicklung und dem Vertrieb des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors liegenden sittenwidrigen Verhalten der Beklagten und dem in dem Abschluss des Kaufvertrages vom 09.06.2016 liegenden Schaden des Klägers aufgrund der im Herbst 2015 erfolgten Pressemitteilungen der Beklagten und der nachfolgenden Medienberichterstattung unterbrochen worden.
Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger diese Berichterstattung tatsächlich zu Kenntnis genommen oder aus anderen Gründen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages Kenntnis davon hatte, dass auch der am 09.06.2016 erworbene PKW VW Sharan von dem sog. „Diesel-Abgasskandal“ betroffen war (a.A. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – I-13 U 149/18; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 – 19 U 98/19). Hätte der Kläger in diesem Sinne Kenntnisse gehabt oder wäre seine gegenteilige Behauptung nicht glaubhaft – dies wäre jedoch mindestens durch ausführliche persönliche Anhörung des Klägers zu klären gewesen -, wäre eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs allerdings bereits deshalb eingetreten, weil dann davon auszugehen wäre, dass der Erwerb des PKW aufgrund eines eigenverantwortlichen Willensentschlusses erfolgt ist („volenti non fit iniuria“). Allein mit der Begründung, die Beklagte habe im Herbst alles ihr Mögliche getan, um (auch) potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren und unabhängig von Feststellungen zur Kenntnis des Erwerbers, lässt sich eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs unter diesem Gesichtspunkt indes nicht begründen.
Unterstellt, der Kläger habe am 09.06.2016 tatsächlich keine Kenntnis von dem VW-Abgasskandal gehabt oder zumindest nicht gewusst, dass davon auch ein am 14.07.2015 erstzugelassener PKW VW Sharan betroffen war, und bei entsprechender Kenntnis von dem Kauf des Fahrzeugs Abstand genommen hätte, stellt sich dies jedoch als lediglich noch äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang mit dem in dem Inverkehrbringen des Motors liegenden sittenwidrigen Verhalten der Beklagten dar. Unter diesem Gesichtspunkt sind aufgrund der beginnend mit der ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 herausgegebenen Pressemitteilungen der Beklagten und der daraufhin erfolgten umfassenden und anhaltenden Medienberichterstattung zum sog. Dieselabgasskandal Umstände eingetreten, die es zumindest ab dem Jahresende 2015, jedenfalls aber vor dem 09.06.2016, als bloßen Zufall erscheinen lassen, wenn ein Erwerber eines Fahrzeugs mit Dieselmotor der Marke VW oder der zum Konzern der Beklagten gehörenden Marken Audi, Seat oder Skoda keine Kenntnis davon hatte, dass dieses Fahrzeug von dem Skandal betroffen war oder zumindest sein konnte (so bereits Senat, Urteile vom 25. März 2020 - 4 U 149/19 - und 4 U 164/19 -; iErg. ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019 – 17 U 313/18; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020 – 7 U 57518; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2020 - 1 U 21/19; offen gelassen: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat, Urteil vom 11.02.2020 – 3 U 89/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2020 – 9 U 272/19 – Rn. 38 ff.).
Der Senat teilt allerdings die Auffassung anderer Gerichte, dass allein die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und die von ihr im Anschluss daran bis Mitte Oktober 2015 getroffenen weiteren Maßnahmen, auf die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2019 als maßgeblich abhebt, für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in dem vorbeschriebenen Sinne noch nicht ausreichten. Entscheidend ist nämlich unter dem vom Senat herangezogenen Gesichtspunkt für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in Bezug auf eine Schädigung des Klägers nicht, ob die Beklagte in hinreichendem Umfang ihr mögliche und/oder zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, um die interessierte Öffentlichkeit, ihre Vertriebspartner oder diejenigen, die bereits betroffene Fahrzeuge erworben hatten, von der Abgasproblematik zu informieren. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab welchem Zeitpunkt die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen bewirkt haben, dass nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die Information über die Betroffenheit eines zu erwerbenden Fahrzeugs von dem Dieselabgasskandal auch einen erst späteren Erwerber nicht oder allenfalls rein zufällig nicht erreicht hat.
Mit der ad-hoc-Mitteilung informierte die Beklagte nach § 15 WpHG darüber, dass „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren“ „auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns“ vorhanden seien, bei der Mehrheit dieser Motoren jedoch keine Auswirkung habe. Auffällig seien „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen“, bei denen „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt“ worden sei. Volkswagen arbeite mit Hochdruck daran, diese „Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen“. Die Käufer von Fahrzeugen des VW-Konzerns waren schon nicht die Adressaten, an die diese Mitteilung sich richtete. Sie war auch inhaltlich nicht hinreichend konkret. Weder wurden damit Kunden, die bereits einen PKW erworben hatten, noch erst Recht zukünftige Erwerber darüber informiert, welche Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, welchen Baujahres, welcher Schadstoffklasse und welcher Unternehmen des VW-Konzerns von der durch die „Unregelmäßigkeiten der Software“ hervorgerufenen Abweichung zwischen Prüfstandwerten und Realbetrieb betroffen waren. Daran ändert es auch nichts, dass sowohl Printmedien, als auch das Fernsehen – z.B. die Tagesschau, sogar mit einem zusätzlichen Brennpunkt - und ebenso online-Medien diese Pressemitteilung noch am selben Tag aufgegriffen, – auch in den Folgetagen - umfangreich thematisiert und dabei allgemein als „Dieselskandal“ „VW-Skandal“ „schmutzige Geschäfte“ u.Ä. bewertet haben.
Es bestehen auch Bedenken, ob bereits der Umstand, dass die Beklagte am 22.09.2015, die Audi AG am 23.09.2015, die SEAT Deutschland GmbH am 24.09.2015 und die Skoda Deutschland GmbH am 23.09.2015 ihre Vertriebspartner über das jeweilige Intranet über die Betroffenheit der jeweiligen Modelle von der sog. Umschaltlogik informierten und Internetseiten schalteten, über die Kunden durch Eingabe der jeweiligen Fahrgestellnummer herausfinden konnten, ob ihr Fahrzeug von der Problematik des Abgasverhaltens betroffen war, sowie die Bekanntgabe dieser Maßnahmen mit einer sowohl von n-tv als auch in der überregionalen Presse aufgegriffenen Pressemitteilung vom 02.10.2015 eine Unterbrechung der Zurechnung in Bezug auf spätere Käufe herbeiführen konnten (so aber wohl Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 11.02.2020 – 1 U 21/19). Dagegen spricht schon, dass die Beklagte auch mit der Pressemitteilung vom 02.10.2015 in keiner Weise deutlich machte, dass den Kunden ohne die angekündigte „Nachbesserung des Abgasverhaltens“ ernsthafte Konsequenzen bis hin zu einer Stilllegung der Fahrzeuge drohten, sondern im Gegenteil ausdrücklich darauf hinwies, dass auch vor einer Nachbesserung des Abgasverhaltens alle Fahrzeuge technisch sicher und fahrbereit seien. Darüber hinaus dürfte die Schaltung der Internetseite und die darauf bezogene Berichterstattung in den Medien in erster Linie Kunden interessiert haben, die bereits ein VW-Fahrzeug erworben hatten, nicht jedoch spätere Erwerber, die sich im Herbst 2015 möglicherweise noch nicht einmal theoretisch mit der Idee eines entsprechenden Fahrzeugerwerbs trugen. Im Übrigen hatte die Unterrichtung der Vertriebspartner der Beklagten keineswegs zwangsläufig zur Folge, dass diese - geschweige denn nicht in den Vertrieb der Beklagten oder ihrer Tochtergesellschaften eingebundene Gebrauchtwagenhändler oder private Verkäufer - fortan ihre Neu- oder Gebrauchtwagenkunden auch über die Betroffenheit des jeweiligen Fahrzeugs von dem Dieselabgasskandal informierten oder ihnen jedenfalls eine Überprüfung auf der jeweiligen Internetseite anboten; dies wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
Dass für die betroffenen Fahrzeuge nur bis zur Durchführung noch zu entwickelnder und vom KBA zu genehmigender Maßnahmen eine uneingeschränkte Nutzung gesichert war, wurde jedoch nach der Rückrufanordnung des KBA aus den Pressemitteilungen der Beklagten vom 15.10.2015 und des KBA vom 16.10.2015 deutlich. Über diese Pressemitteilungen wurde ebenfalls breit in sämtlichen Medien berichtet und im Anschluss daran und die weitere Pressemitteilung der Beklagten vom 16.12.2015 über Monate hinweg anhaltend insbesondere in Bezug auf die Eignung der von der Beklagten beabsichtigten sog. „Software-Lösung“ statt einer Hardwarelösung diskutiert. In der Pressemitteilung vom 15.10.2015 wies die Beklagte darüber hinaus auch auf die Betroffenheit von Fahrzeugen nicht nur der Marke VW, sondern auch der „Marken Audi, Seat, Skoda“ hin; auch dies wurde in verschiedenen Medien unter Angabe verschiedener Fahrzeugtypen der jeweiligen Marken (etwa: Bild.de vom 05.11.2015) aufgegriffen. Mit der Pressemitteilung vom 16.12.2015 kündigte die Beklagte schließlich die Durchführung konkreter, vom KBA geprüfter und bestätigter Maßnahmen für die verschiedenen Motoren beginnend ab dem ersten Quartal 2016 an.
Stellt man darüber hinaus in Rechnung, dass sich ein Kraftfahrzeugkäufer auch bei einem beabsichtigten Gebrauchtwagenkauf, insbesondere wenn es ihm, wie der Kläger mit der Klageschrift vorgetragen hat, neben geringem Spritverbrauch gerade auf Umweltverträglichkeit als wesentliches Kaufargument ankommt, vor einem Kauf in der Regel jedenfalls grundsätzlich über die unter diesen Gesichtspunkten für ihn in Betracht kommenden Fahrzeugtypen informiert, lassen es die vorstehenden Erwägungen aus Sicht des Senats zu, ab Ende 2015 – und damit jedenfalls vor dem 09.06.2016 - davon auszugehen, dass eine – gleichwohl mögliche – Unkenntnis eines Käufers davon, dass ein PKW wie der streitgegenständliche VW Sharan von dem im Herbst 2015 aufgedeckten VW-Dieselabgasskandal betroffen war, lediglich auf zufälligen, allein in der Person des konkreten Käufers liegenden, aber nicht mehr der Beklagten zuzurechnenden Umständen beruht.
2. Ein Anspruch aus § 826 BGB lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Softwareupdate den auf dem sittenwidrigen Inverkehrbringen des Motors beruhenden Schaden nicht behoben habe, sondern seinerseits weitere Schäden verursache.
Für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch das Software-Update fehlt es jedenfalls an hinreichendem Vortrag des Klägers für den erforderlichen Vorsatz der Beklagten. Der bloße Umstand, dass in der Öffentlichkeit und auch unter Wissenschaftlern lebhaft umstritten war (und ist), ob das Software-Update tatsächlich eine nachhaltig geeignete Maßnahme ist, um die Einhaltung der geltenden Grenzwerte – sei es für Stickoxide, Kohlendioxid oder Rußpartikel – für Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art sicherzustellen oder ob es dazu einer sogenannten Hardwarelösung bedürfte, zu der die Beklagte aus Kostengründen nicht bereit war (und ist), reicht nicht aus, um zu begründen, dass sie nicht gleichwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs des PKW durch den Kläger am 09.06.2016 davon überzeugt war, mithilfe der mit dem KBA abgestimmten Entwicklung eines Software-Updates für den VW Sharan die Einhaltung der Grenzwerte in einer, insbesondere auch zulassungsrechtlich, beanstandungsfreien Weise erreichen zu können.
3. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, i.V.m. § 263 StGB scheitert – unabhängig von anderen Bedenken – jedenfalls aus denselben Gründen wie ein Anspruch aus § 826 BGB.
4. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV besteht nicht, weil es sich bei den genannten Vorschriften der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (Senat, Beschlüsse vom 06.05.2020 - 4 U 216/19 - und vom 13.05.2020 - 4 U 46/20 -).
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.