Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.07.2020 – 2 U 55/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0720.2U55.18.00
Tenor§
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 6. Juli 2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 31 O 338/16, wird verworfen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Kläger begehren im Wege des Schadensersatzes nach Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Land Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld für ihrer Ansicht nach durch das Jugendamt in einem Jugendhilfeprozess und in mehreren familiengerichtlichen Verfahren verübte Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.02.2019 Bezug genommen. Erstinstanzlich haben die Kläger zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Jugendamt des Beklagten habe unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich ausgeprägten Rechte der Kläger keine für den geltend gemachten Schaden ursächlichen Amtspflichten verletzt. Es habe hinsichtlich der Eingabe vom 05.07.2013 den für den Antrag auf Sorgerechtsentzug relevanten Sachverhalt ausreichend ermittelt, bei der Abfassung und Einreichung des entsprechenden Antrags beim Familiengericht pflichtgemäß gehandelt, das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Auch im Zusammenhang mit dem Antrag vom 25.07.2013 auf Entziehung der elterlichen Sorge im einstweiligen Rechtsschutz habe das Jugendamt amtspflichtgemäß gehandelt. Die Inobhutnahme der Klägerin zu 3. am 06.03.2015 und der hieran anschließende Antrag auf gerichtliche Entscheidung seien nicht amtspflichtwidrig gewesen. Auch die weiteren Vorwürfe der Kläger belegten eine Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter des Jugendamtes nicht. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche konkreten Beeinträchtigungen durch bestimmte Handlungen des Beklagten entstanden sein sollen, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen würden. Geldentschädigung für immaterielle Schäden unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung und Prävention gebe es nach der Rechtsprechung nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere. Die Bewertung hänge von der Art, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass- und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens und davon ab, in welche geschützte Sphäre der Eingriff stattgefunden habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass Maßnahmen der Mitarbeiter des Beklagten die familiäre Struktur der Kläger irgendwie beeinträchtigt haben könnten, sei eine auf bestimmte Handlungen zurückzuführende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar. Keiner der geschilderten Vorwürfe vermöge eine solche, ein Schmerzensgeld rechtfertigende Verletzung zu begründen. Hinzu komme, dass angesichts des Anlasses und des Beweggrunds der Mitarbeiter des Beklagten, die ersichtlich um das Kindeswohl der Klägerin zu 3. bemüht gewesen seien, sowie angesichts des - wenn überhaupt bestehenden - geringen Grades eines Verschuldens selbst eine unterstellte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bei den Klägern keine Zahlung von Schmerzensgeld erfordern würde. Der Klageanspruch könne auch nicht auf die entstandenen Anwaltskosten für eine anwaltliche Vertretung in zwei Hilfeplangesprächen mit dem Jugendamt gestützt werden, da eine Amtspflichtverletzung nicht vorliege und deshalb auch materieller Schadensersatz nicht beansprucht werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18.07.2018 zugestellte Urteil haben die Kläger am 09.08.2018 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb der zuletzt bis zum 18.11.2018, einem Sonntag, verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 18.10.2018 und am 19.11.2018 eingegangenen Schriftsätzen begründet. Die Kläger nehmen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags den Standpunkt ein, das Landgericht habe ihr Vorbringen nicht vollständig zur Kenntnis genommen, sondern zentrales und wesentliches Vorbringen übergangen. Auch habe das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger überspannt. Die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr seien dem Beklagten grobe Amtspflichtverletzungen des Jugendamtes zur Last zu legen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kläger haben mit der Berufungsschrift zunächst angekündigt zu beantragen,
das am 6. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 31 O 338/16 abzuändern und nach den Schlussanträgen der Berufungskläger erster Instanz zu erkennen.
Der Senat hat die Kläger mit Beschluss vom 12.03.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht sämtliche die Abweisung der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes tragenden Gründe des angefochtenen Urteils erfasse und der Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten jedenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Auf den Beschluss wird verwiesen.
Die Kläger sind dem Hinweisbeschluss entgegengetreten und haben für den Fall, dass den Klägern der beantragte Schmerzensgeldanspruch nicht oder nicht in der von ihnen erwarteten Höhe zugesprochen wird, angekündigt, hilfsweise zu beantragen:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu 1. und 2. Anwaltskosten in Höhe von 564,66 € (brutto) sowie 785,40 Euro (brutto), mithin insgesamt 1.350,06 EUR zu ersetzen.
Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt der landgerichtlichen Beurteilung bei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 12. März 2020 Bezug genommen. Dort hat der Senat unter anderem ausgeführt:
„Soweit das Landgericht Schmerzensgeldansprüche der Kläger verneint hat, genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
a)
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden zwar nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18 -, juris Rn. 10 - m. w. Nachw.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (a. a. O. Rn. 11). Der Grund hierfür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (ebd.). Ausnahmsweise kann aber der Angriff gegen einen selbständigen Abweisungsgrund genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (ebd.).
b)
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht.
(1)
Das Landgericht hat die Abweisung der Schmerzensgeldansprüche neben der Verneinung einer Amtspflichtverletzung auch mit folgenden, selbständig tragenden Erwägungen begründet: Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten Beeinträchtigungen durch bestimmte Handlungen des Beklagten entstanden sein sollen, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen würden. Geldentschädigung für immaterielle Schäden unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung und Prävention gebe es nach der Rechtsprechung nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere. Die Bewertung hänge insbesondere von der Art, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens und davon ab, in welche geschützte Sphäre der Eingriff stattgefunden habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Maßnahmen der Mitarbeiter des Beklagten - Handlungen sonstiger Einrichtungen seien dem Beklagten ohnehin nicht ohne weiteres zuzurechnen - die familiäre Struktur der Kläger irgendwie beeinträchtigt haben könnten, sei eine auf bestimmte Handlungen zurückzuführende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar. Keiner der geschilderten Vorwürfe vermöge eine solche, ein Schmerzensgeld rechtfertigende Verletzung zu begründen. Die sich wiederholenden Vorwürfe (u. a. Übernahme von Gerüchten, Hausverbot, Kontaktsperre, Beeinflussung der Klägerin zu 3., Zulassen von unangemessenem Kontakt zu älterem Mann) seien überwiegend unsubstantiiert und ohne Struktur vorgetragen und ohne Beweisantritt dargetan. Insbesondere ein klarer Tatsachenvortrag hinsichtlich der Ereignisse vom 04.03.2015 und danach sei nicht vorhanden. Er berücksichtige nicht die Bitte der Klägerin zu 3., in Obhut genommen zu werden. Es erschließe sich der Kammer nicht, durch welche Handlungen es zu bestimmten Folgen gekommen sei. Es sei nicht erkennbar, wie sich die jeweiligen Handlungen letztlich in dem ohnehin sehr schwierigen Gefüge der Familie und in Ansehung der Krankheit der Klägerin zu 3. überhaupt niedergeschlagen hätten. Hinzu komme, dass angesichts des Anlasses und des Beweggrunds der Mitarbeiter des Beklagten, die ersichtlich um das Kindeswohl bemüht gewesen seien, sowie angesichts des - wenn überhaupt bestehenden - geringen Grades des Verschuldens selbst eine unterstellte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bei den Klägern keine Zahlung von Schmerzensgeld erfordern würde.
(2)
Mit diesen die Abweisung der Klage unabhängig vom Nichtvorliegen einer Amtspflichtverletzung tragenden Erwägungen haben sich die Kläger innerhalb der bis zum 18. November 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht befasst.“
An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kläger in der Gegenerklärung vom 11. Mai 2020, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens erschöpft, fest. Die oben wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts stellen ersichtlich auf die von der Rechtsprechung entwickelten einschränkenden Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung für immateriellen Schaden im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab. Danach kommt eine solche Entschädigung nur in Betracht, wenn a) eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt und b) die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (vgl. Palandt-Spreu, BGB, 79. Aufl. 2020, § 832 Rn. 130 - m. zahlr. Nachw.). Zu diesen vom Landgericht explizit verneinten einschränkenden Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldentschädigung für immateriellen Schaden, die zum Vorliegen einer oder mehrerer Amtspflichtverletzungen hinzutreten müssen, insbesondere zu dem unter b) genannten Erfordernis, verhält sich die Berufungsbegründung nicht.
Die Berufung ist auch nicht hinsichtlich der vom Landgericht aberkannten Anwaltskosten als zulässig eingelegt und begründet anzusehen. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 12.03.2020 ausgeführt:
„Der materiellen Rechtskraft fähiger Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung sind ausschließlich die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen, nicht dagegen die von ihnen im Schriftsatz vom 2. Mai 2017 (dort Seite 46 vorletzter Absatz, Bl. 245 d. A.) angesprochenen Anwaltskosten wegen der Teilnahme ihres Rechtsvertreters an Gesprächen mit dem Jugendamt des Beklagten am 1. Juni 2015 und am 24. August 2015 in N… bzw. B…, von denen es im Schriftsatz wörtlich heißt: „Die Kläger persönlich sind der Auffassung, dass die (genannten) Anwaltskosten ... jedenfalls hilfsweise zur Unterlegung der Klageansprüche hinzuzuziehen sind.“ Mit dieser Formulierung hat der Klägervertreter deutlich gemacht, dass er selbst die Verantwortung für eine hilfsweise Geltendmachung dieser Kosten nicht übernehmen möchte. Einen entsprechenden Hilfsantrag hat er dementsprechend nicht formuliert. Auch ein verdeckter Hilfsantrag kann mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§ 78 Abs. 1, 130 Nr. 6 ZPO in diesem Vorbringen nicht gesehen werden (§ 133 BGB analog). Mit diesem Auslegungsergebnis korrespondiert auch die vom Landgericht im Tatbestand gewählte Formulierung, die Kläger seien der Auffassung, zur Unterlegung der Klageansprüche seien hilfsweise die genannten Anwaltskosten hinzuzuziehen. Nach allem sind diese Kosten nicht wirksam anhängig gemacht worden. Die Ausführungen des Landgerichts unter 5. der Entscheidungsgründe gehen somit ins Leere. Damit korrespondiert auch der angekündigte Berufungsantrag, der in Verbindung mit dem landgerichtlichen Tatbestand ausschließlich auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an jeden der Kläger gerichtet ist.“
Auch an dieser Beurteilung hält der Senat uneingeschränkt fest. Jedenfalls aber ist der Anspruch auf materiellen Schadensersatz nicht in zulässiger Weise Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Der bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist angekündigte Berufungsantrag war unzweifelhaft ausschließlich auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an jeden der Kläger, mithin auf immateriellen Schadensersatz gerichtet. Der vom Landgericht verneinte Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten wird von den Klägern in den beiden die Berufung begründenden Schriftsätzen nicht thematisiert. Damit war die Berufung zunächst zumindest auf die Geltendmachung von immateriellem Schadensersatz beschränkt. Die an sich auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mögliche Klageerweiterung durch die Ankündigung eines Hilfsantrages im Schriftsatz vom 11.05.2020 führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie wäre nur im Rahmen einer zulässigen Berufung statthaft. Da die Berufung hier aber mit Ablauf der Frist zu ihrer Begründung unzulässig geworden ist (s. o.), kann die nach Fristablauf hilfsweise angekündigte Klageerweiterung sie nicht - auch nicht zum Teil wegen des Hilfsantrages - zulässig machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.