Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.08.2020 – 13 UF 114/18

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 07.06.2018, verkündet am 05.07.2018, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert der Beschwerde: bis 22.000 €

Gründe§

1. Die beschwerdeführende Antragstellerin beanstandet einen Scheidungsausspruch nach Abtrennung einer Folgesache Zugewinn.

Der 1939 geborene Antragsteller und die 1944 geborene Antragsgegnerin haben 1975 geheiratet und leben seit September 2013 getrennt. Der Scheidungsantrag vom 03.02.2014 wurde der Antragsgegnerin am 04.03.2014 zugestellt.

Nach Ladung zu einem dritten Termin am 11.12.2014 vor dem Amtsgericht machte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.11.2014, Eingang taggleich (1 GÜ), einen Stufenantrag auf Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrages geltend. Den beantragten Auskunftsanspruch erkannte der Antragsteller im Termin an (142, Doppelpaginierung). Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 spezifizierte die Antragsgegnerin ihr Auskunftsbegehren (195, 196). Zur Erfüllung einer am 16.07.2015 entsprechend tenorierten Auskunftspflicht (vgl. 223 ff.) erteilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.09.2015 Auskunft (vgl. 261 ff.). In einem Termin vom 19.10.2017 über einen Aussetzungsantrag des Antragstellers ließ die Antragsgegnerin die Richterin durch einen Schriftsatz vom 18.10.2017 als befangen ablehnen (340). Die gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 06.03.2018 zurück (371 ff.). In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 07.06.2018 spezifizierte die Antragsgegnerin ihr Auskunftsbegehren abermals (vgl. 387, 60 GÜ). Der Antragsteller erkannte das abermals spezifizierte Auskunftsbegehren der Antragsgegnerin im Termin an (387). Das Sitzungsprotokoll endet mit der Anberaumung eines Verkündungstermins auf den 05.07.2018 (388).

Nach einem Verkündungsprotokoll vom 05.07.2018 wurden anlagenersichtlich ein Teilanerkenntnisbeschluss und 2 Beschlüsse verkündet (391). In der Gerichtsakte nachgeheftet befindet sich ein richterlich unterschriebener Teilanerkenntnisbeschluss in der Güterrechtssache mit einem Übergabevermerk der Geschäftsstelle auf den 05.07.2018 (393 ff), ein richterlich unterschriebener und auf den 06.06.2018 datierter Abtrennungsbeschluss (398 ff) sowie ein richterlich unterschriebener und auf den 07.06.2018 datierter Scheidungsbeschluss mit einem Verkündungsvermerk auf den 07.06.2018 (402 ff). Alle Beschlüsse wurden den Beteiligten erst nach Zustellverfügung der Richterin vom 05.07.2018 (vgl. 391) zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.06.2018, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, einen Versorgungsausgleich in Ansehung eines notariellen Ausschlusses nicht stattfinden lassen und ausgesprochen, dass die Folgesache Zugewinn abgetrennt sei. In dem gesonderten Abtrennungsbeschluss, auf den der Senat wegen dessen weiterer Einzelheiten verweist, hat das Amtsgericht die Folgesache Güterrecht auf Antrag des Antragstellers nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG abgetrennt. Aus der Verfahrensdauer ergebe sich eine außergewöhnliche Verzögerung und aus einer erhöhten Schlaganfallgefährdung des Antragstellers eine außergewöhnliche Härte, die sein Interesse an einer vorzeitigen Scheidung gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin, die trotz Auskunft des Antragstellers ihren Zahlungsanspruch unbeziffert gelassen habe, überwiegen lassen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur Wiederherstellung des Verbundes. Das Amtsgericht habe eine außergewöhnliche Verzögerung zu Unrecht bejaht und eine unzumutbare Härte nicht tragfähig festgestellt, zumal ihr keine Verfahrensverzögerung vorzuhalten sei. Zudem sei das Verkündungsprotokoll unrichtig, da es ihre persönliche Anwesenheit nicht enthalte. Überdies scheiterte eine wirksame Verkündung des Scheidungs- und des Abtrennungsbeschlusses an inkongruenten Datumsangaben, sodass es an einem Verkündungsprotokoll fehle. Schließlich verletze ein Beschlusserlass vor dem angesetzten Verkündungstermin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss, tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und wirft der Antragsgegnerin eine bewusste Verfahrensverzögerung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (476), ohne mündliche Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

2. Die nach den §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Scheidung (§§ 1564 ff BGB) und einer wirksamen Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 6 ff VersAusglG) sind gegeben und nicht angegriffen.

Scheidungs- und Abtrennungsbeschluss sind wirksam, ohne dass sich eine erhebliche Verletzung der Verfahrensleitungspflicht des Amtsgerichts feststellen ließe, und die Abtrennungsvoraussetzungen des § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG liegen vor.

Die unterschiedlichen richterlichen Datierungen sind unerheblich. Auch nach Datierung und Unterschrift verlässt ein richterlicher Beschluss das Entwurfsstadium erst dann, wenn er mit richterlichem Verlautbarungswillen in den Geschäftsgang gelangt (vgl. Senat, Beschluss vom 04. Mai 2020 – 13 UF 214/19 –, juris). Hier hat das Amtsgericht seine unterschiedlich datierten Beschlüsse aktenersichtlich erst als Anlage zum Protokoll vom 05.07.2018 mit Verlautbarungswillen in den Geschäftsgang gelangen lassen. Die ohnehin nicht konstitutiv wirkenden Geschäftsstellenvermerke nach § 38 Abs. 3 S 3 FamFG haben gegenüber der Beweiswirkung des § 165 S 1 ZPO kein Gewicht.

Dass das Gericht nach seinem Verkündungsprotokoll die Verlautbarungsform des § 311 Abs. 2 S 2 ZPO gewählt hat, ist unschädlich, da diese der Verlautbarungsform des § § 311 Abs. 2 S 1 ZPO gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 – VI ZR 205/83 –, Rn. 13, juris; MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020 Rn. 7, ZPO § 311 Rn. 7 m.w.N.). Dementsprechend ist auch, da bei Wahrung von Mindestanforderungen selbst Verstöße gegen zwingende Formvorschriften das Entstehen einer wirksamen richterlichen Entscheidung nicht hemmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 37/03 –, Rn. 10 m.w.N., juris), die fehlende Aufnahme der Antragsgegnerin in das Verkündungsprotokoll unschädlich.

Abgesehen davon, dass die Datierung eines Beschlussentwurfes vor Verkündung noch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begründet, ist die diesbezügliche Rüge schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt, da die Antragsgegnerin nicht darlegt, an welchem Vorbringen sie durch die Verfahrensweise des Amtsgerichts gehindert gewesen wäre (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 139 ZPO, Rn. 20 m.w.N.).

Es liegt eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens (vgl. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) vor. Die Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Zeit zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und der Entscheidung des Senates (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 – XII ZR 108/90 –, Rn. 10, juris) und liegt mit mehr als sechs Jahren über dem Dreifachen dessen, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Richtpunkt für eine normale und für eine schon außergewöhnliche Verfahrensdauer eines Verbundverfahrens betrachtet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1986 – IVb ZR 54/85 –, Rn. 18, juris; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 140 FamFG, Rn. 21 m.w.N.).

Ein weiterer Aufschub würde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen.

Unabhängig davon, dass die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte mit zunehmender Verfahrensdauer sinken (vgl. BeckOK FamFG/Weber, 35. Ed. 1.7.2020, FamFG § 140 Rn. 12 m.w.N.), liegt hier als Härtegrund eine dilatorische Verfahrensführung durch die Antragsgegnerin vor, in Gestalt einer Verletzung ihrer Verfahrensförderungspflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Mai 1996 – XII ZR 4/96 –, Rn. 3, juris; Senat NJW-RR 2020, 653 Rn. 37, 38 m.w.N.; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 140 FamFG, Rn. 26 m.w.N.). xxDie Antragsgegnerin hat die abgetrennte Folgesache nach Erlass des Teilanerkenntnisbeschlusses vom 05.07.2018 gerichtlich nicht vorangetrieben, obwohl diese schon vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs weiter verhandelt und entschieden werden kann (vgl. BGH FamRZ 1979, 690).

Im Rahmen einer Gesamtabwägung überwiegt in Ansehung dieses verfahrensrechtlichen Desinteresses der Antragsgegnerin an der Folgesache das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Beendigung des Scheidungsverfahren deutlich, zumal innerhalb der auf Seiten eines scheidungsunwilligen Ehegatten zu berücksichtigenden Interessen güterrechtlichen Ansprüchen regelmäßig die geringste Bedeutung zukommt (vgl. Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 140 FamFG, Rn. 27 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 2, 43 Abs. 1 S 2, 44 Abs. 1, 35, 38, 42 Abs. 3 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.