Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.05.2020 – 13 UF 214/19
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird unter klarstellender Aufhebung des den Beteiligten zugestellten Scheinbeschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 10.09.2019 festgestellt, dass ein Beschluss des Amtsgerichts Nauen, der das Verfahren erster Instanz beendet hätte, nicht ergangen ist.Die Sache wird an das Amtsgericht zwecks Beendigung des dort noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe§
1. Die Beschwerdeführer beanstanden die Durchführung eines Versorgungsausgleichs.
Am 10.09.2019 hat vor dem Amtsgericht die letzte mündliche Verhandlung in einer Ehesache mit Folgesachen stattgefunden. Das hierüber aufgenommene Sitzungsprotokoll enthält Erklärungen der Verfahrensbevollmächtigen, den Versorgungsausgleich auszuschließen und endet mit der Ankündigung, eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergehen zu lassen (21 ff). In der Gerichtsakte nachgeheftet befindet sich ein richterlich unterschriebener Beschlusstext, der die Ehe scheidet, den Versorgungsausgleich ausschließt, und mit einem Verkündungsvermerk der Geschäftsstelle auf den 10.09.2019 versehen ist (25 ff). Weiter nachgeheftet befindet sich die nicht unterschriebene Leseabschrift eines Beschlusstextes (29 ff), der die Ehe scheidet und den Versorgungsausgleich durchführt, indem er sechs Anrechte ausgleicht, davon die letzten beiden ohne Bezeichnung des ausgleichspflichtigen Ehegatten, und der einen Verkündungsvermerk auf den 10.09.2019 wiedergibt. Beglaubigte Abschriften dieses Textes sind den Beteiligten zugestellt worden, von denen die DRV-Bund insoweit Berichtigung mit dem Ziel der Benennung des Ausgleichsschuldners erbeten (47) und gegen den die Antragstellerin sowie die VBL Beschwerden erhoben haben, die Antragstellerin mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich auszuschließen (vgl. 62, 63), und die VBL mit dem Ziel, ein von ihr verwaltetes Anrecht wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen (vgl. 71, 72). Das Amtsgericht hat unter dem 18.10.2019 dem Berichtigungsbegehren der DRV-Bund folgend eine Berichtigungsbeschluss erlassen, in dem es den Ausspruch zu den nach dem Text der Leseabschrift zuletzt geteilten beiden Anrechten um den jeweiligen Ausgleichsschuldner ergänzt hat. Dieser Berichtigungsbeschluss ist mit dem Beschlusstext vom 10.09.2019, wonach ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist, fest verbunden (vgl. 27a, 27b). Gegen den Berichtigungsbeschluss richten sich weitere Korrekturbegehren der Antragsbeteiligten.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (163), gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte, zumal der angefochtene Scheinbeschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 68 Rn. 41 m.w.N).
2. Die Beschwerde (§ 58 ff FamFG) ist statthaft und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zwecks Beendigung des dort noch nicht abgeschlossenen Verfahrens.
Durch die äußerlich gesetzmäßige Zustellung eines Beschlusstextes ist der Rechtsschein einer gerichtlichen Entscheidung ("Scheinbeschluss") erzeugt worden. Ein Scheinbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären, wobei allerdings, ohne Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines "echten" Rechtsmittelverfahren, nur der Rechtsschein einer Entscheidung durch eine dahingehend klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu beseitigen ist. Das Beschwerdegericht hat in diesen Fällen mangels einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Beschlusses durch die Aufhebung der den Beteiligten zugegangenen Entscheidung klarzustellen und die Sache an das Amtsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, Rn. 18 m.w.N., juris).
So liegt es hier. Es fehlt ein instanzabschließender Beschluss des Amtsgerichts.
Entscheidungen in Ehesachen und im Fall der Scheidung über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen müssen in einem Termin "verkündet" werden (vgl. § 142 Abs. 3 FamFG). Handelt es sich, wie hier, um eine urteilsersetzende Endentscheidung, erfolgt die Verkündung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO durch Vorlesung der Entscheidungsformel oder durch Bezugnahme auf die Entscheidungsformel. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, Rn. 15 m.w.N., juris).
Danach ist der unterschriebene Beschlussentwurf vom 10.09.2019, der die Ehe scheidet und den Versorgungsausgleich ausschließt, mangels Verkündung nicht wirksam. Die fehlende Verkündung ergibt sich aus einem fehlenden Verkündungsprotokoll, das weder durch die Ankündigung einer Entscheidung im Sitzungsprotokoll ersetzt werden kann, noch durch einen Verkündungsvermerk der Geschäftsstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, Rn. 16 m.w.N., juris; Senat, Beschluss vom 08. Oktober 2018 – 13 UF 155/17 –, juris; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 13 UF 136/19 –, juris).
Der unterschriebene Beschlussentwurf ist auch nicht durch richterliche Verfügung einer schriftlichen Bekanntgabe durch Zustellung an Verkündung Statt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, Rn. 17, juris) existent geworden. Dies würde die richterliche Wahl einer anderen - jedenfalls gesetzlich vorgesehenen - Verlautbarungsform voraussetzen, eine dementsprechende Zustellung durch die Geschäftsstelle und einen Zugang der Entscheidung bei den Beteiligten. Hier ist schon eine dahingehende richterliche Verfügung oder Wahl einer alternativen Verlautbarungsform nicht feststellbar, da der unterschriebene Beschlussentwurf einen Verkündungsvermerk enthielt und es nach einer Verkündung eines weiteren Verlautbarungswillen eines Richters nicht mehr bedarf. Dementsprechend wurde die Zustellung von der Geschäftsstelle auf Grund einer am 10.09.2019 vermeintlich bereits erfolgten Verkündung und nicht an deren Stelle veranlasst. Die den Beteiligten – im Übrigen ohne Verkündungsprotokoll - zugestellte Leseabschrift eines Beschlusstextes vom 10.09.2019, der einen Versorgungsausgleich durchführt statt ihn auszuschließen, stellt überdiese mangels Übereinstimmung mit dem schriftlichen richterlichen Beschlussentwurf und mangels tatsächlicher richterlicher Unterschrift nicht einmal einen Beschlussentwurf dar.
Aufgrund fehlender Verkündung und fehlender Zustellung an Verkündung statt scheidet hier zugleich die bloß fehlerhafte Ausfertigung eines jedenfalls existierenden und im übrigen wirksamen verfahrensbeendenden Beschlusses aus.
Der auf den zugestellten Beschlusstext gerichtete Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts geht mangels Existenz eines zu berichtigenden Beschlusses in’s Leere. Davon abgesehen führt seine feste Verbindung mit dem unterschriebenen Beschlussentwurf, der einen Versorgungsausgleich gerade ausschließt, zu dessen Perplexität.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich als besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 7 Abs. 2 VersAusglG ein nochmaliges Vorlesen, eine Genehmigung und einen entsprechenden Protokollvermerk hierüber erfordern dürfte; bei einem Fehlen könnte ein Fall der Formunwirksamkeit mit den Rechtsfolgen des § 125 BGB vorliegen (vgl. BeckOGK/Reetz, 1.2.2020, VersAusglG § 7 Rn. 58; Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, G. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, Rn. 759, jew. m.w.N.).
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 20 Abs 1 S. 1 FamGKG. Im Übrigen wird das Amtsgericht bei der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.