Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.09.2020 – 7 U 135/18
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0916.7U135.18.00
Tenor§
Das Versäumnisurteil vom 24.06.2020 bleibt aufrechterhalten.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
II.
A)
Der Einspruch der Klägerin gegen das klageabweisende Versäumnisurteil des Senates vom 24.06.2020, zugestellt am 06.07.2020, ist form- und fristgerecht am 10.07.2020 bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig, so dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wurde, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§§ 338 ff., 342 ZPO). Da die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten ist (§ 343 S. 1 ZPO). Denn die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg; sie ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage in dem im Berufungsrechtszug noch streitigen Umfange zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat dieses Urteil teilweise angefochten und zwar wegen der Stufenklage insgesamt einschließlich des unbezifferten Zahlungsantrages sowie wegen der nicht im Stufenverhältnis stehenden Zahlungsanträge in Höhe von 8.600,12 € nebst Zinsen, weswegen das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat und wegen des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter klageerweiternd geltend gemachten Zahlungsantrages in Höhe von 730,03 € nebst Zinsen, weswegen das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Unangefochten geblieben ist die landgerichtliche Entscheidung hingegen hinsichtlich der Klageabweisung wegen eines Schadenersatzanspruches in Höhe von 1.178,10 € brutto nebst Zinsen für Kosten durch die Beauftragung eines Steuerberaters.
Zwar erwähnt der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils den im Stufenverhältnis stehenden unbezifferten Zahlungsantrag nicht als von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag. Ob die Parteien in der mündlichen Verhandlung auch über diesen Antrag verhandelt haben, was nach der protokollierten Antragstellung naheliegend erscheint, ist unerheblich. Denn eine einheitliche Entscheidung über sämtliche in einer Stufenklage verbundenen Anträge ist dann zulässig, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, juris Rn. 20; Urteil v. 13.12.1989 - IVb ZR 22/89, NJW-RR 1990, 390, juris Rn. 8). Dass das Landgericht die Stufenklage mangels Bestehens des Hauptanspruchs insgesamt abgewiesen hat, ist den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils unter Einschluss der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung hinreichend deutlich zu entnehmen. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht insoweit einleitend ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche (Auskunft und Zahlung) gegen den Beklagten aus dem behaupteten Gesellschaftsrechtsverhältnis nicht zu. Zur Begründung hat das Landgericht näher ausgeführt, die Bildung einer Kooperation zwischen den Parteien in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vereinbarung einer Kooperation vom 07.01.2014 sei nicht erkennbar. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass, wie und mit welchem Inhalt ein Gesellschaftsrechtsverhältnis zustande gekommen sei. Mithin hat das Landgericht den mit der Stufenklage verfolgten und später teilweise bereits bezifferten Hauptanspruch in Höhe von 8.600,12 € als materiell-rechtlich nicht bestehend beurteilt. Hinzu kommt, dass das Landgericht insgesamt über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, was sich nur mit einer Abweisung der Klage insgesamt in Einklang bringen lässt. Ferner hat es bei der Wertfestsetzung den auf die Stufenklage entfallenden Wert mit dem Betrag von 1.500,00 € bemessen, den die Klägerin in der Klageschrift als vorläufigen Streitwert der Stufenklage insgesamt bezeichnet hat.
B)
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
1.
Abgesehen davon, dass dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, wie sich die von ihr abgerechneten Beträge auf der Grundlage der behaupteten Kooperationsvereinbarung vom 07.01.2014 ergeben sollen, vermag die Kooperations- bzw. Gesellschaftsvereinbarung keinen Rechtsgrund für einen Zahlungsanspruch abzugeben. Die Vereinbarung mit dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt ist wegen Verstoßes des Zwecks des Zusammenschlusses gegen §§ 3 und 2 Abs. 1 RDG nach § 134 BGB nichtig, mit der Folge, dass die Vereinbarung die bezweckten Rechtswirkungen eines Zahlungsanspruchs nicht hervorrufen kann.
Nach Darstellung der Klägerin hat sie als Inhaberin einer Einzelfirma T… mit dem beklagten Rechtsanwalt am 07.01.2014 vereinbart, zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Generierung von Einnahmen im Rahmen eines kooperativen Geschäftsbetriebes zusammenzuwirken. Die Klägerin mit Geschäftssitz in B… sollte Anwaltsmandate im Raum B… akquirieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten ausführen, insbesondere: Aufnahme von Fällen; Anlage, Führung und Ablage der Akten; Besorgung von notwendigen Unterlagen zur Fallbearbeitung; Bearbeitung der anfallenden Post; Erstellen der Schreiben an Gerichte, Mandanten, Versicherungen, Staatsanwaltschaft etc.; Zwangsvollstreckungen; Annahme von Barzahlungen; Veranlassung und Überwachung der Auszahlung von Parteigeldern, Gerichtskosten, Auslagen etc. Von der Klägerin angefertigte Schreiben oder Schriftsätze an Gerichte, Mandanten u.a. sollten per E-Mail an den Beklagten mit Kanzleisitz in L… versandt, von diesem unterschrieben und sodann postalisch weitergeleitet werden. Die Einnahmen an Anwaltshonoraren sollten - so die Klägerin - ihr zustehen, abzüglich eines dem Beklagten zu verbleibenden Anteils von monatlich 400,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Schreiben vom 05.03.2015 beendete der Beklagte eine Zusammenarbeit mit der Klägerin (vgl. Bl. 9 d. A.).
Die auf eine Kooperation mit dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt gerichtete Vereinbarung, in der sie den Abschluss eines GbR-Gesellschaftsvertrages sieht, verstößt gegen das Verbot unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 3 RDG.
Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Darunter fällt jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeb- lichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil v. 14.01.2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820, juris Rn. 44 ff.).
Die Tätigkeit der Klägerin als Inhaberin der Firma T… im Rahmen der von ihr behaupteten Kooperation mit dem Beklagten stellt eine selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen im vorgenannten Sinne dar, denn danach sollte die Klägerin Rechtsdienstleistungen als Geschäftspartnerin des Beklagten erbringen und nicht im Angestelltenverhältnis für den Beklagten dessen eigene Angelegenheiten erledigen. Der Begriff des Angestellten ist zwar weit auszulegen. Ein der Selbständigkeit entgegen- stehender Angestelltenstatus setzt aber immerhin voraus, dass eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit im Betrieb eines anderen ausgeübt wird (vgl. BGH, Urteil v. 20.11.2003 - I ZR 104/01, NJW 2004, 847). Ein solches Rechtsverhältnis liegt nach der von der Klägerin dargestellten Vereinbarung nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob von einer GbR oder von einem sonstigen Zusammenschluss zur gemeinsamen Förderung des beabsichtigten Zwecks der Einkunftserzielung auszugehen ist. Die Klägerin sollte nicht im „Betrieb“ des Beklagten, sondern eigenverantwortlich tätig sein, der Beklagte sollte die Leistungen nach außen als seine ausgeben und mit einer monatlichen Pauschale an den Erlösen der Leistungen der Klägerin beteiligt werden. Ein solcher Zusammenschluss verstößt gegen das Verbot gemäß §§ 3 und 2 Abs. 1 RDG, Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis selbständig zu erbringen, weil die Klägerin nicht über eine Erlaubnis zur selbständigen Rechtsberatung verfügt. Der Umstand, dass die Tätigkeit der Klägerin nach außen als Angestelltentätigkeit für den Beklagten erscheinen könnte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Verbot des § 3 RDG erfasst den Fall des Missbrauchs (vgl. BVerwG, Urteil v. 09.12.1965 - I C 75.63, NJW 1966, 686; Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl., § 3 Rn. 11, 13).
Rechtsfolge des Verstoßes ist die Nichtigkeit der Kooperationsvereinbarung gemäß § 134 BGB, weil der Zweck des Zusammenschlusses gegen §§ 3 und 2 Abs. 1 RDG verstößt (vgl. dazu BGH, Urteil v. 11.06.2013 - II ZR 245/11, WM 2013, 1559).
2.
Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist außerdem wegen Verstoßes gegen ein weiteres gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Das Vorbringen der Klägerin zur Gründung einer „klassischen GbR“ - als wahr unterstellt, wonach das gemeinschaftliche Ziel die Generierung von Einnahmen durch Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen eines kooperativen Geschäftsbetriebes war und die Tätigkeiten die einzelnen oben genannten und auf Seite 3 der Klageschrift dargestellten Bereiche umfassten, verstößt auch gegen § 59a Abs. 1 BRAO.
Danach dürfen Rechtsanwälte sich nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO nur insoweit mit Artikel 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen (vgl. BVerfG NJW 2016, 700 ff.). Die Regelungen des § 59a BRAO enthält eine abschließende Regelung über die im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte zugelassenen Berufe. So verstößt es auch nicht gegen Artikel 12 Abs. 1 GG, dass etwa Mediatoren und Berufsbetreuer nicht bei den sozietätsfähigen Berufen in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO aufgezählt sind (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2018 - Anwz (Brfg) 32/17 -, juris).
Die klassische Sozietät in Form der BGB-Gesellschaft wird üblicherweise als organisierter Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung durch gemeinsame Entgegennahme von Aufträgen und Entgelt bei gleichzeitiger gesamtschuldnerischer Haftung definiert. § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO gestattet dem Rechtsanwalt neben dem Zusammenschluss mit anderen Rechtsanwälten auch die Eingehung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit den Angehörigen der dort genannten sonstigen freien Berufe. Sozietätsfähig sind demnach Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, wozu auch Rechtsbeistände gehören, Mitglieder einer Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Hierzu zählt die Klägerin indes nicht.
Die Aufzählung in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO ist im Grundsatz abschließend. Der Zusammenschluss mit Angehörigen anderer freier Berufe ist nach geltendem Recht grundsätzlich - mit Ausnahme von Ärzten und Apothekern - untersagt. § 59a Abs. 1 BRAO enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen dürfen (vgl. Burmann/Strauß in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 59 a BRAO Rn. 17, 29, 85 m. w. N.).
Ein Verstoß hat die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge. Jedenfalls folgt die Nichtigkeit aus dem Verbot eines entsprechenden Umgehungsgeschäfts. Das Verbot von Umgehungsgeschäften gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Die Nichtigkeit des Umgehungsgeschäfts ergibt sich bereits im Wege der Auslegung aus der umgangenen Verbotsnorm. Die Gesetzesumgehung ist kein besonderer Nichtigkeitsgrund und kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern ein Anwendungsfall der teleologischen Auslegung. Auszugehen ist jeweils von Inhalt und Zweck der maßgebenden Verbotsnorm. Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf anderer Weise herbeiführende Geschäft wirksam. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, weil die Klägerin nicht zu den sozietätsfähigen Berufen zählt und ihr die selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen verboten ist. Es ist dagegen, wie hier, jedenfalls dann unwirksam, wenn es den verbotenen Erfolg durch Verwendung von Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 134 Rn. 28 f. auch zu dem vergleichbaren Fall des Ankaufs von Mandantenforderungen zwecks Umgehung von § 49b Abs. 2 BRAO sowie Rn. 21 ff. für den Verstoß gegen das RDG). Vorliegend liegt es auf der Hand, dass der Beklagte die Schriftsätze nur unterzeichnen sollte und die eigentlichen rechtsberatenden Tätigkeiten durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann, Herrn H…, der seine Anwaltszulassung zuvor verloren hatte, im Raum B… erbracht werden sollten und auch erbracht wurden. Der Beklagte sollte nur gegen ein geringes Entgelt von 400,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Form einer Pauschale quasi als „Stempelanwalt“ tätig werden. Die eigentliche Rechtsdienstleistung sollte von der Klägerin erbracht werden. Dies ist ihr aber verboten.
3.
Bei der hier vorliegenden Nichtigkeit der Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 RDG und 59 a Abs. 1 BRAO besteht kein Honoraranspruch des Beraters, hier der Klägerin. Mangels Zahlungsanspruch besteht auch kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten gegenüber den Mandanten abgerechneten Anwaltsvergütung im Rahmen der Stufenklage.
Die Rückabwicklung richtet sich mangels der in den genannten Vorschriften enthaltenen Regelungen nach den Bestimmungen des Bereicherungsrechts der §§ 812 ff. BGB. Ein in Betracht kommender Anspruch auf Wertersatz für geleistete Dienste aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB in Höhe der üblichen oder angemessenen, hilfsweise ersparten Vergütung hat die Klägerin aber nicht ausreichend dargetan. Dabei greift der Ausschluss des § 817 S. 2 BGB jedenfalls hinsichtlich der Tätigkeiten, die gesetzwidrig gewesen sind.
Die Bereicherungsansprüche sind gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin als Gläubigerin eines Vergütungsanspruchs, vertreten durch ihren Ehemann, Herrn H… - dessen Verhalten sie sich gemäß zurechnen lassen muss (§ 278 BGB) - bewusst gegen das jeweilige gesetzliche Verbot verstoßen hat oder sich zumindest der Einsicht in das Verbotswidrige ihres Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl. § 3 Rn. 28 ff. m. w. N.). Der Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB greift zumindest hinsichtlich derjenigen Tätigkeiten, die gesetzwidrig gewesen sind. Einzelne abgrenzbare erlaubte Tätigkeiten der Klägerin lassen sich aber hier nicht feststellen.
Zudem lässt sich auch insgesamt ein Bereicherungsanspruch nicht feststellen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, welche konkreten jeweiligen Tätigkeiten sie in den einzelnen Rechtsangelegenheiten ausgeführt hat. Eine konkrete Höhe der Bereicherung des Beklagten aus Bürotätigkeiten der Klägerin ergibt sich jedenfalls nicht aus einer anwaltlichen Vergütung unter Abzug der Pauschale. Auch aus dem neuen, pauschalen Vortrag der Klägerin - die monatlichen Kosten, die sie für den Betrieb des Büros für den Beklagten übernommen habe, beliefen sich auf ca. 1.880,00 € pro Monat zuzüglich ihres nicht näher benannten Arbeitslohns - lässt sich ein Bereicherungsanspruch der Höhe nach nicht feststellen, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, welche konkreten eventuell abgrenzbaren einzelnen erlaubten Tätigkeiten sie zu welcher Zeit, in welchen einzelnen Rechtsangelegenheiten ausgeführt hat und wie hoch die einzelnen Werte hierfür sind. Zudem hat sie, wie ihren den Beklagten erteilten Abrechnungen zu entnehmen ist, für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom Beginn der Zusammenarbeit bis zur Kündigung seitens des Beklagten Anfang März 2015 bereits ca. 23.000,00 € als Vorschuss erlangt und einbehalten (vgl. Bl. 240, 267, 287 und 322 ff.), der bei der Berechnung eines Bereicherungsanspruches der Höhe nach reduzierend zu berücksichtigen ist.
Ein Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage besteht dabei auch im Hinblick auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht, weil die Klägerin zur Darlegung einer möglichen Bereicherung des Beklagten nicht auf eine Kenntnis der vom Beklagten gegenüber dem Mandanten abgerechneten Anwaltsvergütung angewiesen ist. Außerdem ist nicht ersichtlich, welche ihrer Klageanträge sich auf einen Bereicherungsanspruch erstrecken.
Soweit Herr H… dabei im Angestelltenverhältnis für den Beklagten tätig gewesen ist, stehen etwaige Ansprüche auch nicht der Klägerin, sondern allenfalls diesem gegenüber dem Beklagten zu und zwar im arbeitsrechtlichen Sinne. Das Arbeitsverhältnis mit dem seit Januar 2014 für den Beklagten tätigen H… wurde von dem Beklagten zeitgleich am 05.03.2015 fristlos gekündigt. Ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 05.11.2015 - Az.: 3 Ca 518/15 - wurde diese Kündigung in eine fristgemäße Kündigung zum Ende April 2015 umgedeutet (vgl. Bl. 110 ff. d. A.).
Der Senat hat sowohl in seinem Hinweisbeschluss vom 23.03.2020 als auch nochmals ausführlich in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2020 im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat und ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.