Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.09.2020 – 11 U 65/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0930.11U65.20.00

Tenor§

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 375/18 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe§

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 26.02.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, S. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu, da es an einer vorsätzlichen Schädigung des Klägers fehle. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob für den in Rede stehenden Motor OM 651 mit dem „Thermofenster“ tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung bejaht werden könne, welche hier alleine eine deliktische Haftung auszulösen vermöge. Jedenfalls fehle es der Beklagten an dem zurechenbaren Schädigungsvorsatz, der bei keiner der möglicherweise verantwortlichen Personen festgestellt werden könne. Insoweit habe das OLG Stuttgart in einer Entscheidung vom 30.07.2019 (10 U 134/19) und ihm folgend die Oberlandesgerichte Köln (3 U 148/18) und Schleswig (3 U 13/19) überzeugend ausgeführt, dass hierfür erforderlich gewesen wäre, dass der Einbau der Einrichtung in dem Bewusstsein geschehen sei, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und ein solcher Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei. Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte könne dies bei der hier in Rede stehenden Funktionsweise nicht ohne Weiteres angenommen werden und zu Lasten der Verantwortlichen der Beklagten unterstellt werden. Insoweit könne der Einschätzung der Verantwortlichen der Beklagten im Hinblick auf das Thermofenster zwar falsch gewesen sein, aber insgesamt noch auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung beruht haben. Insoweit unterschieden sich die Abgasrückführungsmodi des hier in Rede stehenden Motors und der Motoren in den „VW-Fällen“, bei denen temperaturabhängig auf dem Prüfstand und auf der Straße unterschiedliche Ergebnisse erzielt würden. Daraus sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass beim hier verwendeten Motor die Ausgestaltung der Abgasrückfuhreinrichtung auf eine Überlistung der Prüfsituation ausgelegt worden sei. Hinreichende Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines darauf gerichteten Vorsatzes habe der Kläger hier nicht vorgetragen, denn aus der bloßen Existenz eines Thermofensters könne nicht auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden. Da ein Schadensersatzanspruch nicht bestehe, seien auch die weiteren Anträge des Klägers unbegründet.

Hiergegen richtet sich die am 24.03.2020 beim Berufungsgericht eingelegte und am 22.05.2020 - innerhalb bis zu diesem Zeitpunkt nachgelassener Frist - begründete Berufung des Klägers. Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:

Er meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Einsatz einer temperaturabhängigen Motorsteuerung sogenannter Thermofenster als sittenwidrig zu bewerten. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass ein Anscheinsbeweis für ein vorsätzliches und sittenwidriges Täuschungs- und Schädigungsverhalten spreche. Das Landgericht habe verkannt bzw. rechtsfehlerhaft beurteilt, dass bezüglich des Motortyps OM 651 zahlreiche durch das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden KBA) erlassene Bescheide ergangen seien, die den verpflichtenden Rückruf angeordnet hätten. Insoweit habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst vorlägen, wenn auch das konkrete Modell zurückgerufen worden sei. Auch habe das Landgericht verkannt, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen hochrangige Mitarbeiter der Beklagten noch nicht abgeschlossen sei und der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast dafür oblegen habe, dass sie entsprechend der ausdrücklichen Mitteilungspflicht in Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG die Motorsteuerungssoftware dem KBA mitgeteilt habe. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 EG-VO 715/2007 in Form einer temperaturabhängigen Motorsteuerung ausreichend dargelegt worden sei. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die „Klagepartei“ über die eingebaute Abschalteinrichtung getäuscht worden sei und auch die weiteren Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs, insbesondere gem. § 826 BGB gegeben seien, da aufgrund der dargelegten Indizien ein Vorstandsmitglied oder ein verfassungsmäßiger Vertreter Kenntnis von dem Einbau einer unzulässigen, jedenfalls rechtlich zweifelhaften Abschaltvorrichtung gehabt haben müsse. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung könne die „Klagepartei“ zu den gesamten internen Vorgängen nicht substanziiert vortragen, weshalb die Beklagte eine sekundäre Beweispflicht zu den internen Vorgängen im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung treffe und weswegen der Vorsatz der Organe der Beklagten zu unterstellen und dieser zuzurechnen sei. Zudem sei auch ein Anspruch aus §§ 831, 249 BGB gegeben, weil die Entwicklung und Freigabe des Motors auf Arbeitsebene erfolgt sei und die Kenntnis der dortigen Mitarbeiter und Ingenieure der Beklagten als Verrichtungsgehilfen zuzurechnen seien. Auch habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass bereits die durch Vertragsschluss entstandene Belastung „der Klagepartei“ zu einem Schaden führe, weil die Gefahr eines Widerrufs bestehe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe „der Klagepartei“ darüber hinaus ein Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB zu, da zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis mit wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten bestanden habe. Aus diesem Schuldverhältnis habe die Beklagte Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt, weswegen sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB und das Verhalten ihrer Organe nach § 31 BGB zurechnen lassen müsse. Insoweit habe ein Mitarbeiter der Beklagten die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften bescheinigt. Auch wenn sie nicht unmittelbar am streitgegenständlichen Vertragsschluss beteiligt gewesen sei, habe die Beklagte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen, welches die Kaufentscheidung der Klagepartei maßgeblich beeinflusst habe. Über entsprechende gesetzeswidrige Abweichungen habe die Beklagte aufklären müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des am 18.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 13 O 375/18, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, der Marke Mercedes Benz C 220 CDI, mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 24.948,46 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 26.900,00 € vom 24.07.2015 bis zum 22.07.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.948,46 € seit dem 23.07.2018 zu zahlen sowie

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und

die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2018 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung lediglich formelhaft den nahezu wortgleichen Text enthalte, wie auch in anderen Berufungsverfahren vor dem Senat. Der Berufungsbegründung sei aus Textbausteinen und Schriftsätzen – einschließlich derselben Schreib- und Tippfehler - zusammengesetzt, denen jedweder Einzelfallbezug fehle. Der Kläger befasse sich darin weder mit dem angegriffenen Urteil noch mit dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug und zeige auch weder Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landgericht Tatsachen unzutreffend festgestellt habe, noch aus welchen Gründen der Kläger das angefochtene Urteil für unzutreffend halte.

Im Übrigen verteidigt die Beklagte das Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere sei der hier streitgegenständliche Motor weder in technischer noch in rechtlicher Hinsicht mit dem Motortyp EA 189 von VW vergleichbar. Diese Sichtweise hätten bislang insgesamt 16 andere Oberlandesgerichte geteilt.

II.

Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig, weshalb der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel gem. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO zu verwerfen.

Die Berufungsbegründung des Klägers enthält nicht den gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt.

1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 Beschl. v. 04.11.2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschl. v. 07.05.2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119, Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind daher insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 Beschl. v. 22.05.2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010), wenn nicht wenigstens auch außerhalb von Textbausteinen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil stattfindet (vgl. hierzu auch bzgl. einer 121 Seiten umfassenden unzulässigen Berufungsbegründung im sog. VW-Dieselskandal Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.03.2020 – 4 U 84/19; BeckRS 2020, 12804; hierzu auch OLG Frankfurt, Urt. v. 31.7.2019 – 17 U 326/18, BeckRS 2019, 21331 Rn. 31). Eine aus Textbausteinen anderer Verfahren zusammengesetzte Berufungsbegründung führt daher zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 68/19, BeckRS 2020, 22971 Rn. 11).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufung des Klägers nicht gerecht. Sie enthält – mit Ausnahme der Benennung des Motors für das streitgegenständliche Fahrzeug keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, sondern ausschließlich und offensichtlich Textbausteine mit seitenlangen Ausführungen zu Rechtsfragen und Sachverhalten, die zu den Ausführungen des Landgerichts nicht oder nur am Rande passen. Seine Berufungsbegründung folgt durchgehend Argumentationsmustern, bei denen auf alle möglichen Begründungsstränge eingegangen wird, die jedoch teilweise nicht einmal vom Kläger selbst in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt und auch vom Landgericht gar nicht herangezogen worden waren. Hierzu im Einzelnen:

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung in tragender Hinsicht lediglich auf den fehlenden Vorsatz der Organe der Beklagten gestützt und hierzu ausgeführt, dass sich dieser – anders als etwa beim von dem Kläger vergleichsweise herangezogenen VW-Motor – nicht aus den bloßen Eigenschaften des Motors ableiten lasse. Denn bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im Echtbetrieb in derselben Weise arbeiteten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft in Betracht kämen, könne es bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen zwar möglicherweise eine unzutreffende, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung vorgenommen hätten.

Die Berufung zeigt insoweit weder auf, dass die Abgaseinstellung zum Schutz des Motors nicht ernsthaft in Betracht komme und es dann jedoch zumindest vertretbar gewesen sei – vorsatzausschließend auf die Rechtmäßigkeit der eingebauten Technik zu vertrauen. Die Beklagte geht auf diese Argumentation des Landgerichts mit keinem Wort ihrer Berufungsbegründung ein. Vielmehr stellt sie seitenlang dar, dass und weshalb sie der Auffassung ist, dass das verbaute Thermofenster unzulässig sei (S. 8 bis 15 der Berufungsbegründung) und welche Kenntnisse die Verantwortlichen der Beklagten ganz allgemein gehabt haben müssten und weshalb dies dann vorsätzlich, der Beklagten zurechenbar und im Ergebnis sittenwidrig sei (S. 15 bis 18 sowie S. 20 bis 24 der Berufungsbegründung). Hierbei stützt sich der Kläger insoweit ausschließlich auf die Ausführungen des seitenweise wörtlich zitierten Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2018 (23 O 220/18). Dass die dortige Entscheidung keinen Bezug zur Begründung im angefochtenen Urteil aufweist, ist schon daran zu erkennen ist, dass sich die Einzelrichterin des Landgerichts Potsdam gar nicht mit den Fragen der Sittenwidrigkeit und der Zurechnung befassen musste, da sie schon den Vorsatz der zuständigen Organe der Beklagten nach § 31 BGB analog verneint hatte. Auch hinsichtlich der Vorsatzthematik (Seite 22 und 23 der Berufungsbegründung) geht die bloße Zitierung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, die sich ihrerseits wiederum im Wesentlichen auf Ausführungen anderer Gerichte im sog. VW-Dieselskandal stützt, an der hier in Rede stehenden Argumentation des Landgerichts Potsdam vollständig vorbei. Sollte die Beklagte die Rechtslage jedoch fahrlässig verkannt haben, fehlte es, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat und wozu auch der Berufungsbegründung nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, an einem Schädigungsvorsatz (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.12.2019 – 5 U 103/18, Rn. 29 zit. n. juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.01.2020 – 5 U 395/19, BeckRS 8864 Rn. 35).

b) Für eine rein formelhafte und ausschließlich aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung spricht zudem der Umstand, dass der Kläger dem Landgericht in seinem Urteil vom 18.02.2020 Rechtsauffassungen zuschreibt, die das hier entscheidende Landgericht so gar nicht getroffen, ja nicht einmal inhaltlich angedeutet hat.

aa) Die Frage, ob etwa „entgegen der Auffassung des Landgerichts“ ein Sachmangel im kaufrechtlichen Sinne vorgelegen habe (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung), spielte im angefochtenen Urteil schon deshalb keine Rolle, weil der Kläger in erster Instanz seine Forderung nur auf deliktische Ansprüche gestützt und auch ein Schuldverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, auf das er sich aber nunmehr formelhaft stützen will, gar nicht vorgetragen hatte (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Argumentation auch OLG Köln, 14 U 81/19, Beschl. v. 21.04.2020, Anlage zur Berufungserwiderung). Ein Schuldverhältnis war nämlich aufgrund des Autokaufvertrags vom 24.07.2015 (Anlage K 1) nur zwischen dem Kläger und der Autohaus … GmbH begründet worden. Insoweit kann es nur aus einer formelhaften Wiedergabe früherer Schriftsätze der klägerischen Rechtsanwälte resultieren, dass der Kläger hierzu seitenlange Ausführungen ohne jedweden Bezug zu seinem eigenen erstinstanzlichen Sachvortrag und auch nicht zum angefochtenen Urteil tätigt.

bb) Das Gleiche gilt für eine in der Berufungsbegründung diskutierte Haftung nach § 831 BGB (vgl. S. 24 f. der Berufungsbegründung). Die Frage der Haftung der Beklagten für Verrichtungsgehilfen spielte weder in erster Instanz noch im angefochtenen Urteil eine Rolle.

cc) Auch hat das Landgericht sich zu internen Vorgängen bei der Beklagten und zur sekundären Darlegungslast – anders als es die Berufungsbegründung des Klägers darstellt – gar nicht geäußert.

dd) Ob eine etwaige Sittenwidrigkeit zurechenbar ist und ob ein zurechenbarer Schaden des Klägers vorliegt, mag zwar in der von ihm angeführten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart von Bedeutung gewesen sein. Im hier in Rede stehenden Urteil des Landgerichts Potsdam waren diese Rechtsfragen jedoch ohne Belang, da es nach Ansicht des Landgerichts schon am Vorsatz der Verantwortlichen der Beklagten scheiterte.

ee) Für die erstinstanzliche Entscheidung war schließlich auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart, das von der Berufung eingeführt wird, ohne jegliche Bedeutung.

ff) Alle vorangegangenen Ausführungen der Berufungsbegründung lassen daher nur den Schluss einer formelhaften Verwendung der textbausteinartigen Darstellung aller in Betracht kommenden Rechts- und Tatsachenfragen diverser, von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte zu.

c) Für eine aus Versatzstücken früherer Schriftsätze zusammengestellte Berufungsbegründung sprechen zudem die wiederholten Schreib- und Tippfehler, die die Beklagte im Einzelnen auf Seite 6 der Berufungserwiderung herausgearbeitet hat sowie der Umstand, dass sich teilweise seitenlang der Vortrag zu Punkten, die nicht Gegenstand der landgerichtlichen Begründung waren, mit anderen Worten wiederholt.

d) Dass die Berufungsbegründung nicht - wie erforderlich - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist, zeigt sich ergänzend schließlich dadurch, dass in der Berufungsbegründung nahezu durchgehend nicht von „dem Kläger“, was bei einer einzelfallbezogenen Berufungsbegründung praxisüblich wäre, sondern selbst bei den Berufungsanträgen verallgemeinernd von „der Klagepartei“ gesprochen wird.

III.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Berufung des Klägers auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung fehlt. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB.

1. Gem. § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkanden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16).

2. Bereits auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ergibt sich an diesen Voraussetzungen gemessen keine Haftung der Beklagten. Der Senat schließt sich der einhellig in der obergerichtlich vertretenen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach für das hier in Rede stehende Fahrzeug durch das KBA eine EG-Typengenehmigung erteilt wurde, die eine Tatbestandswirkung entfaltet und bei Fehlen eines Erschleichens dieser Genehmigung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB ausscheidet.

a) Zunächst fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung durch die Beklagte.

aa) Hierbei kann dahinstehen, ob das von der Beklagten verbaute Thermofenster im Motor des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften gem. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG steht. Diese Frage ist sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht umstritten, wobei sich die Parteien in ihrem jeweiligen Berufungsvortrag auf die für sich günstige Position beziehen.

bb) Maßgeblich ist nämlich, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes Benz C 22 T CDI nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV zugelassen wurde und unstreitig die vom KBA erteilte Typengenehmigung nach der Genehmigungsrichtlinie 2007/46/EG erhielt. Diese Typengenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).

Insoweit käme eine sittenwidrige Schädigung nur dann in Betracht, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des KBA bei der Erteilung der Typengenehmigung arglistig getäuscht hätte. Hierfür hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger allerdings keinerlei Sachvortrag unterbreitet, woraus sich konkret eine solche Täuschung gegenüber dem KBA ergeben sollte. Insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte - wie in Art. 3 VO 692/2008/EG vorgeschrieben – zur Erlangung der EG-Typengenehmigung Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems einschließlich seines Funktionierens bei niederen Temperaturwerten gemacht hat, so dass dem KBA bei der Erteilung der EG-Typengenehmigung die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungsrate bekannt gewesen sein muss, von ihm jedoch nicht beanstandet worden ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 – 5 U 1670/18, zit. n. juris Rn. 39; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 46).

b) Im Übrigen fehlt es auch an einem Schaden des Klägers, denn er hat ein vollständig funktionsfähiges Fahrzeug erworben.

aa) Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung kann ein Schaden – anders als in den von ihm angeführten Fällen im Rahmen des „VW-Dieselskandals“ – nicht bereits in der Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abgaseinrichtung gesehen werden. Dies folgt ebenfalls aus der vom KBA erteilten EG-Typengenehmigung. Rechtsfolge dieser Typengenehmigung als Verwaltungsakt ist nämlich dessen grundsätzliche Wirksamkeit, jedenfalls solange die Genehmigung nicht nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften aufgehoben worden ist. Insoweit hält der Senat die von der Beklagten zur Bestandskraft der Genehmigung vertretene Rechtsauffassung für überzeugend und geht auch dann von einer Bindungswirkung der EG-Typengenehmigung aus, wenn deren Erteilung durch das KBA aus heutiger Sicht zwar fehlerhaft gewesen sein sollte, was vom Senat nicht abschließend entschieden werden muss, aber weiterhin bestandskräftig ist. Insoweit geht die Annahme des Klägers fehl, dass dem von ihm erworbenen Pkw der Marke Mercedes Benz eine nachträgliche Rücknahme der Typengenehmigung drohe, denn hierfür bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte. Hält das KBA nämlich eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig und hat es diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, ist den Zivilgerichten eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, zit. n. juris Rn. 38; zum bestandskräftigen Verwaltungsakt einer behördlichen Genehmigung vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2015 – I ZR 13/14, Rn. 31, zit. n. juris).

bb) Hier hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass das die EG-Typengenehmigung für das von ihm erworbene Fahrzeug aufgehoben sei oder eine entsprechende Aufhebung drohe. Zudem hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unwidersprochen vorgetragen, dass das in Rede stehende Fahrzeug nicht von einem Rückruf betroffen sei. Auch die Berufungsbegründung zeigt hierzu nichts anderes auf. Die allgemeine Annahme des Klägers, wonach grundsätzlich im Falle einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung die Typengenehmigung durch das KBA möglicherweise zurückgenommen werden könne, ist als Spekulation nicht geeignet die bisherige Praxis des KBA, zu entkräften. Das KBA ist sich mittlerweile der sowohl in rechtlicher als auch in ingenieurstechnischer Hinsicht umstrittenen Frage der Konformität des hier verbauten Thermofensters beim Motor OM 651 für den konkreten Typs des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs bewusst. Es hat dennoch in Kenntnis der Sach- und Rechtslage, die mittlerweile Gegenstand diverser obergerichtlicher Verfahren war und noch ist, offenbar keinen Handlungsbedarf gesehen. Insoweit kann von einer schadensgleichen Bemakelung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs nicht ausgegangen werden.

c) Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend angenommen, dass es bereits auf der Grundlage des Klägervortrags an einem Schädigungsvorsatz der Organverantwortlichen bei der Beklagten fehlt. Der Schädiger muss in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit des Schadenseintritts sowie die Umstände, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen, gekannt haben (Wissenselement) und den Eintritt beider billigend in Kauf genommen haben (Wollenselement). Bei juristischen Personen kommt eine Haftung jedoch nur dann in Betracht, wenn beide Elemente in der Person eines ihrer Organe oder einer ihrer „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ i.S.v. § 31 BGB zusammenkommen (BeckOGK/Spindler, 01.08.2020, § 826 Rn. 192). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne von § 31 BGB des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 25.05.2020, NJW 2020, 1962 Rn. 35). Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei zwar treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a.a.O., Rn. 37, m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrags zutreffend einen Schädigungsvorsatz der Beklagten verneint:

aa) Für einen solchen Vorsatz genügt es nämlich im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Auch die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, NJW 1988, 700 OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19, NZV 2019, 579 Rn. 71) und selbst ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt unter Umständen nicht. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Organverantwortlichen hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe der Handelnden ankommen, die die Bewertung ihres Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2020 – 12 U 1763/19, BeckRS 2020, 9863 Rn. 20). Allerdings lässt sich ein solcher Vorwurf nicht bereits dadurch begründen, dass für die Kenntnis auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der Beklagten abgestellt und dieses zusammen mit dem Wissen Organverantwortlichen zugerechnet wird (vgl. zu einer verneinten Zurechnung auch BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23). Insoweit lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung auch nicht dadurch konstruieren, dass kognitive Elemente einzelner Beteiligter etwa „mosaikartig“ zusammengesetzt werden. Eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gem. § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, a.a.O.).

bb) Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen.

aaa) Dabei kommt es hier – wie bereits dargelegt - nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns – anders als hier - aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist unzulässig (OLG Koblenz, a.a.O.). Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die bei der Beklagten nach § 31 BGB analog verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, a.a.O.). Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Koblenz, a.a.O.; sowie Urt. v. 21.10.2019 - Az.: 12 U 246/19, BeckRS 2019, 25135; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19, NZV 2019, 579 Rn. 75). Eine Sittenwidrigkeit käme daher im Streitfall nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Organverantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von ihnen billigend in Kauf genommen wurde (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 3 U 13/19, BeckRS 2019, 37993 Rn. 48).

bbb) Solche Anhaltspunkte hat der Kläger im Streitfall weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich, zumal hier anders als etwa in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall der im vom Kläger erworbenen Fahrzeug enthaltene Motor nicht einmal von einer Rückrufaktion betroffen war. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte nach bisher einhelliger Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 76; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6). Konkrete Umstände, die das in Frage stellen würden, sind hier vom Kläger, der insoweit die zumindest die primäre darlegungslast trägt, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hat er sich schon mit der Argumentation des Landgerichts hierzu im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt.

ccc) Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020 ändert an diesem Ergebnis nichts, da insoweit andere Eigenschaften des Motors in Rede standen.

B. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus.

C. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB. Der Kläger, der hierzu erstinstanzlich noch gar nichts vorgetragen hatte, hat mit seiner Berufungsbegründung zu dieser Frage im Übrigen auch keinen konkreten Vortrag unterbreitet. Seine allgemeinen Ausführungen, wonach den Entwicklern der Beklagten habe klar sein müssen, dass der verbaute Motor nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 35).

D. Kaufvertragliche Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder aus einem Rücktritt gem. § 346 BGB scheitern im Streitfall schon daran, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits kein Kaufvertrag geschlossen worden ist.